Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.03.2008 – 20 W (pat) 42/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 38 337
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens
sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent widerrufen.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):
a)
Luftmassenmesser, mit einer Hauptluftleitung (20), die einen
Hauptluftkanal (22) umschließt, durch den die zu messende
Luft strömt, und
b) mit einem Messmodul (52), das einen Heizwiderstand (3)
zum Messen einer Luftmasse aufweist und das in die
Hauptluftleitung (20) eingesetzt ist, wobei
c)
der Heizwiderstand (3) des Messmoduls (52) in einer Messluftleitung (10) vorgesehen ist, die einen Messluftkanal (13)
umschließt, der
d)
einen Einlassöffnungsabschnitt (11), dessen Einlassfläche
zum Hauptluftstrom (23, 24) im Wesentlichen senkrecht ist,
sowie
e)
einen Auslassöffnungsabschnitt (12), dessen Auslassfläche
zum Hauptluftstrom (23, 24) im Wesentlichen parallel ist, besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
f)
die Hauptluftleitung (20) an der inneren Umfangswand stromauf von der Messluftleitung (10) eine Blende (21) aufweist,
g)
und sowohl der Einlassöffnungsabschnitt (11) als auch der
Auslassöffnungsabschnitt (12) innerhalb einer Durchflusszone (D) liegen, die sich, seitlich durch den Innenumfang der
Blende (21) begrenzt, parallel zum Hauptluftstrom (23, 24)
erstreckt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale a), b), d) und e)
des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die geänderten Merkmale c1), f1) und g1)
(Änderungen unterstrichen) und die zusätzlichen Merkmale h1) und i1).
c1) der Heizwiderstand (3) des Messmoduls (52) in einer Messluftleitung (10) vorgesehen ist, die einen Messluftkanal (13)
umschließt im Wesentlichen L-förmigen Messluftkanal (13)
enthält, der
f1
die Hauptluftleitung (20) an der inneren Umfangswand stromauf von der Messluftleitung (10) eine Blende (21) zur Erhöhung der Messgenauigkeit bei Vorliegen eines Rückwärtsmassenstroms aufweist,
g1) wobei sowohl der Einlassöffnungsabschnitt (11) als auch der
Auslassöffnungsabschnitt (12) innerhalb einer Durchflusszone (D) liegen, die sich ,seitlich durch den Innenumfang der
Blende
(21) begrenzt,
innerhalb
von Strömungslinien (G1, G2) ausgehend von der
Innenkante der Öffnung (21) im Wesentlichen parallel zum Hauptluftstrom (23)
erstreckt,
h1) der Einlassöffnungsabschnitt (11) nahe der Strömungslinie (G1) angeordnet
ist und der Auslassöffnungsabschnitt (12) nahe der Strömungslinie (G2) angeordnet ist,
und
i1) die Abmessungen der Blende (21) so gesetzt sind, dass das
Verhältnis der Querschnittsfläche der Blendenöffnung zur
Querschnittsfläche des Hauptluftkanals (22) am Ort der
Blende (21) in einem Bereich von 70 bis 90 % liegt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgendes zusätzliche, zwischen die
Merkmale h1) und i1) eingeschobene Merkmal:
h2) das Messmodul (52) an der stromaufwärtigen Seite einen
Vorsprung mit einer schrägen Fläche aufweist, die sich über
den Auslassöffnungsabschnitt (12) hinaus erstreckt und
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgendes zusätzliche, zwischen die
Merkmale h2) und i1) eingeschobene Merkmal:
h3) der Auslassöffnungsabschnitt (12) nahe der Innenwandseite
der Hauptluftleitung (20) angeordnet ist, und
Folgende Druckschriften sind berücksichtigt worden:
(D1) JP 01110220 A
(D2) JP 01097817 A
(D3) DE 196 40 395 A1
(D4) US 5355726
(D6) DE 195 22 648 A1
Die Beschwerdeführerinnen und Patentinhaberinnen haben in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt, dass die Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2
den Patentgegenstand nicht nahe legen könnten. So zeige der Luftmassenmesser
nach der D1 zwar eine vor dem Messmodul angeordnete Blende, die aber lediglich der Flussvergleichmäßigung diene. Zudem sei auch kein L-förmiger Messkanal ausgebildet. Die D2 zeige zwar einen L-förmigen Messkanal, der aber mit im
Gehäuse für den Hauptluftkanal integriert sei und nicht, wie beansprucht, in einem
in den Hauptluftkanal einsetzbaren Messmodul geführt sei. Auch dienen die in der
D2 gezeigten Maßnahmen nur der Abschirmung der Elektronik. Die Probleme, die
sich aus einer Rückströmung in einen Luftmassenmesser ergäben, seien weder in
der D1 noch in der D2 angesprochen noch einer Lösung näher gebracht. Die D1
und D2 zielen vielmehr in eine vollkommen andere Richtung als der Gegenstand
des Streitpatents.
Die Druckschrift D3, die ohnehin nur hinsichtlich einer Neuheitsbetrachtung herangezogen werden könne, enthalte weder die Merkmale des Patentgegenstands
noch beschäftige sie sich mit der zugrunde gelegten Problemstellung. Die Druckschrift D4 zeige in ihren Ausführungsbeispielen zwar einen L-förmigen Messkanal,
eine zu den Strömungslinien des Hauptluftstroms parallele Anordnung der Auslassfläche des Auslassöffnungsabschnitts sei aber nicht eindeutig erkennbar. Darüber hinaus sei stromaufwärts vor dem Einlassöffnungsabschnitt keine Blende
vorgesehen.
Auch aus der Druckschrift D6 könnten keine Hinweise auf den beanspruchten
Luftmassenmesser abgeleitet werden, da auch die dort gezeigte Anordnung keine
im Hauptluftstrom angebrachte Blende aufweise und das Problem eines Rückstromes nicht angesprochen sei. Im Übrigen seien sie der Auffassung, dass der
genannte Stand der Technik nur in Kenntnis der Erfindung durch retrospektive
Betrachtung ermittelt worden sei und die Merkmale des Patents in den Stand der
Technik hineininterpretiert würden. Ein Hinweis auf die vorteilhafte Kombination
einer Blende mit einem L-förmigen Luftkanal, der einen Auslassöffnungsabschnitt
aufweise, dessen Auslassfläche parallel zu Hauptluftstrom verlaufe, sei dem Stand
der Technik jedenfalls nicht entnehmbar.
Die Beschwerdeführerinnen und Patentinhaberinnen beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent gemäß den Hilfsanträgen 1
- 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und noch anzupassenden Unterlagen, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht entgegen und
verweist darauf, dass ihrer Ansicht nach die Neuheit des Patentgegenstands bereits durch jede der Druckschriften D2, D3 oder D6 in Frage gestellt sei, bzw. der
Streitgegenstand zumindest durch die Druckschriften D1 und D4 nahe gelegt sei.
Bezüglich der Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 äußert sie
auch Bedenken bezüglich der ursprünglichen Offenbarung der geänderten und
neu mitaufgenommenen Merkmale, die teilweise auch unklar formuliert seien. Insbesondere sei die Durchflusszone nach den Merkmalen g) bzw. g1) in ihrer geometrischen Form nicht eindeutig definiert und auch nicht erkennbar, auf welche
Öffnung der Anordnung der Merkmalskomplex g1) zu beziehen sei. Des Weiteren
sieht sie durch die nun verwendeten Angabe „im Wesentlichen parallel“ statt ursprünglich „parallel“ und in der Änderung des Ausdrucks „umschließt“ in „enthält“
im Merkmal c1) den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsansprüchen 1 bis 3 als in unzulässiger Weise erweitert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 wenden sich ihrem sachlichen Inhalt nach an einen im Kfz-Motorenenbau tätigen Maschinenbauingenieur, der mit der Entwicklung von Luftmassenmessern für den Ansaugtrakt von Verbrennungsmotoren betraut ist und über besondere Kenntnisse der Strömungsdynamik verfügt.
1. Die Bedenken der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden gegen die Klarheit der Lehre der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen werden
vom Senat nicht geteilt. So ergibt sich für den Fachmann bereits aus dem Kontext der Anspruchsfassungen, dass die geometrische Form der Durchflusszonen durch die Form der Blendenöffnung vorgegeben wird und dass unter dem
Begriff Öffnung in Merkmal g1, aufgrund der beschriebenen wirkungsmäßigen
Zusammenhänge, die Öffnung der Blende zu subsumieren ist, zumal auch
durch letztere die maßgeblichen Strömungslinien bestimmt werden. Diese
Auslegung des Anspruchswortlauts ergibt sich auch aus der Fig. 1 nebst dazugehöriger Beschreibung in der Patentschrift (vgl. auch BGH, X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren I -).
2. Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag
und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.
Aus der Druckschrift D1 ist ein Luftmassenmesser vorbekannt, mit einer
Hauptluftleitung, die einen Hauptluftkanal umschließt (vgl. in Fig. 1A suction
path 3) durch den die zu messende Luft strömt - Merkmal a). Wie aus den Figuren 1A und 1B weiterhin ersichtlich, ist in die Hauptleitung des Luftmassenmessers ein Messmodul eingesetzt, das einen Heizwiderstand (vgl. in Fig.
heating resistor Rh) zum Messen einer Luftmasse aufweist (vgl. 10 i. V. m.
CONSTITUTION Z. 1 -8) - Merkmal b), wobei der Heizwiderstand des Messmoduls in einer Messluftleitung (vgl. in Fig. hollow member 2) angebracht ist,
die einen Messluftkanal umschließt - Merkmal c), der einen Einlassöffnungsabschnitt aufweist (vgl. frontseitigen Eingang von 2), dessen Einlassfläche
zum Hauptluftstrom (vgl. großen Pfeil)) im Wesentlichen senkrecht ist - Merkmal d). Um eine höhere Messgenauigkeit für die eintretenden Luftmasse zu
erreichen (vgl. PURPOSE), ist an der inneren Umfangswand der Hauptluftleitung stromauf von der Messluftleitung eine Blende (vgl. ring member 11
i. V. m. CONSTITUTION, Z. 8-12) eingefügt - Merkmal f), derart, dass sowohl
der Einlassöffnungsabschnitt als auch der Auslassöffnungsabschnitt innerhalb
einer Durchflusszone liegen, die sich, seitlich durch den Innenumfang der
Blende begrenzt, parallel zum Hauptluftstrom erstreckt - Merkmal g).
Die Abmessungen der Blende sind dabei offensichtlich so gesetzt, dass das
Verhältnis der Querschnittsfläche der Blendenöffnung zur Querschnittsfläche
des Hauptluftkanals am Ort der Blende in einem Bereich von 70 bis 90 % zu
liegen kommen (vgl. Größenverhältnisse der Blende 11 in Fig. 1A und 1B) -
Merkmal i1).
Bei der Anwendung des aus der D1 bekannten Luftmassenmessers in einer
realen Verbrennungsmaschine wird der Fachmann eine zusätzliche Verfälschung des für die Gemischbildung relevanten Messergebnisses feststellen,
welche bspw. durch Rückströmungen in den Ansaugtrakt hervorgerufen werden, deren Ursachen, wie in der D4 beschrieben, sich aus der Tatsache ergeben, dass die Einlassventile zu Beginn des Verdichtungshubs noch nicht ganz
bzw. vor Abschluss des Auspuffhubs bereits teilweise geöffnet sein können
(vgl. in D4 Sp. 1, Z. 12-19).
Weil ihm die Druckschrift D4 auch eine Lösung für die Reduzierung der Einflüsse des Rückwärtsmassenstromes auf das Messergebnis bei einem Luftmassenmesser anbietet (vgl. Sp. 1, Z. 6-9), wird er nicht zögern, für eine Verbesserung des aus der D1 bekannten Luftmassenmessers die in der D4 aufgezeigten konstruktiven Maßnahmen bei der Luftstromführung gezielt aufzugreifen, ohne dabei die durch den modularen Aufbau des Luftmassenmessers nach der D1 - bestehend aus dem Luftmassenmessergehäuse, dem einsetzbaren Messmodul und der einsetzbaren Blende - bereits erreichte Variationsbandbreite, die eine bedarfsgemäße Anpassung an verschiedene Motortypen unter Beibehaltung der Grundkomponenten (Plattformstrategie) erlaubt,
aufgeben zu müssen. Er wird daher die in der Fig. 3 der D4 gezeigte Führung
des Messluftstroms über einen im Wesentlichen L-förmigen Messkanal (vgl.
Fig. 3, 18 20) übernehmen - Merkmal c1), bei dem die Auslassfläche des
Auslassöffnungsabschnitts (vgl. Fig. 3 und 4, outlet 34), wie aus der Seitenansicht in Fig. 3 und der Rückansicht in Fig. 4 in der D4 zweifellos hervorgeht, im
Wesentlichen parallel zum Hauptluftstrom (vgl. Fig. 3, 42 i. V. m. Sp. 3, Z. 32-
37) ausgerichtet ist, um dadurch ein direktes Anströmen des Hitzedrahtwiderstands durch einen Rückwärtsmassenstrom zu verhindern - Merkmal e).
Der Einlassöffnungsabschnitt (vgl. Fig. 3 inlet port 38) und der Auslassöffnungsabschnitt (vgl. Fig. 3, outlet 34) liegen dabei ersichtlich innerhalb einer
Durchflusszone, die sich innerhalb von Strömungslinien, ausgehend von der
Innenkante der Öffnung - in Anwendung auf den Luftmassenmesser nach der
D1 die Blendenöffnung - im Wesentlichen parallel zum Hauptluftstrom erstreckt - Merkmal g1). Die in der Fig. 3 der D4 dargestellte Anordnung des
Messluftkanals führt schließlich auch dazu, dass der Einlassöffnungsabschnitt
nahe der oberen Strömungslinie (entspricht der Strömungslinie G1 nach
Streitpatent) und der Auslassöffnungsabschnitt nahe der unteren Strömungslinie (entspricht der Strömungslinie G2 nach Streitpatent) zu liegen kommen,
wobei sich der Auslassöffnungsabschnitt nahe der Innenwandseite der
Hauptluftleitung befindet (vgl. Fig. 4, relative Lage der Austrittsöffnung 34 zur
zylindrischen Außenwand) - Merkmale h1) und h3). Der Fachmann wird auch
den in der Fig. 3 dargestellten Vorsprung mit einer schrägen Fläche, der sich
an der stromaufwärtigen Seite über den Auslassöffnungsabschnitt hinaus erstreckt - Merkmal h2) belassen, um die Vorteile seiner strömungsleitenden
Funktion beizubehalten.
Die mit dem Merkmal f1) noch zusätzliche Funktionsangabe, dass die Blende
zur Erhöhung der Messgenauigkeit bei Vorliegen eines Rückwärtsmassenstroms diene, mag zwar der zusätzlichen Erläuterung dienen, eine patentbegründende Wirkung kann sie jedoch nicht entfalten, da sich diese Funktionsweise jedenfalls dann ergibt, wenn die aus der D4 bekannten Maßnahmen in -
wie aufgezeigt - naheliegender Weise bei dem Luftmassenmesser nach der
D1 angewandt werden.
Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gelangt.
An diesem Ergebnis hätte auch die Einarbeitung der von den Beschwerdeführerinnen und Patentinhaberinnen angebotenen Klarstellungen (in Merkmal c1):
„enthält“
→
“umschließt“; in Merkmal g) „Durchflusszone → „zylindrische
Durchflusszone“; in Merkmal g1) „Öffnung“
→
„Öffnung der Blende“, „im Wesentlichen“
→ „im Wesentlichen“ ) nichts geändert, da sich dadurch sachlich
nichts geändert hätte.
Auch der pauschal erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerinnen und Patentinhaberinnen, dass der Stand der Technik nur in Kenntnis der Erfindung ex
post gefunden und damit der Patentgegenstand hergeleitet werden könne,
geht fehl. Dem steht entgegen, dass die Druckschriften D1 und D4 auf dem
gleichen eng begrenzten technischen Fachgebiet der Luftmassenmesser für
Verbrennungsmaschinen aufzufinden waren und mit beiden das Ziel verfolgt
wird, die Messgenauigkeit des Luftmassenmessers zu verbessern, wobei das
dem Streitpatent zugrunde liegende Problem des negativen Einflusses eines
Rückwärtsmassenstroms auf das Messergebnis in der D4 explizit thematisiert
und einer Lösung zugeführt wird. Der Fachmann, der den Stand der Technik
auf seinem Fachgebiet kennt und damit selbstverständlich auch die Druckschriften D1 und D4, hat folglich direkte Veranlassung, die in der D4 aufgezeigten Lösungsvorschläge für die Reduzierung des Einflusses von Rückwärtsmassenströmen auf das Messergebnis aufzugreifen und in planvoller lösungsorientierter Weise bei dem aus der D1 bekannten Luftmassenmesser
anzuwenden und diesen dadurch vorausschauend weiterzuentwickeln.
3. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit die vorgenommenen Änderungen in den hilfsweise beantragten Anspruchsfassungen durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, dahingestellt bleiben.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Pr