Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 06.03.2008 – 17 W (pat) 4/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 05 162.3-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die münd he Verhandlung vom 6. ärz 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
lic
M
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch,
der Richterin
Eder,
d
es Richters
D
ipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. Februar 2002 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:
„Einrichtung zur Ermittlung von Nutzungsgebühren“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 sich als nicht gewährbar erweise, da sein
Gegenstand gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt schriftlich:
•
•
•
die Aufhebung des Beschlusses,
die Erteilung des nachgesuchten Patentes,
hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zur daraufhin angesetzten mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin - wie später angekündigt - nicht erschienen. Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht. In Erwiderung auf den ersten Prüfungsbescheid vom 2. August 2002
hatte sie ausgeführt, dass den damals entgegengehaltenen Dokumenten kein Hinweis auf das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 entnommen werden könne.
Der geltende (ursprüngliche) Patentanspruch 1, hier mit einer Gliederung versehen, lautet:
„1. Einrichtung (20) in einem Fahrzeug zur fahrzeuginternen
elektronischen Ermittlung der Nutzungsgebühr für gebührenpflichtige Wegstrecken, die von dem Fahrzeug zurückgelegt
werden,
a) mit Mitteln zur Positionsbestimmung des Fahrzeugs (30),
b) mit einem Speicher (40) zur Speicherung von Daten eines
Wegenetzes, die zugeordnete Gebührendaten umfassen,
c) mit einer Recheneinrichtung zur Identifizierung der Benutzung gebührenpflichtiger Wegstrecken durch das Fahrzeug
und zur Ermittlung der jeweiligen Nutzungsgebühr,
d) mit einer Chip-Karte (10) zur Speicherung der ermittelten
Nutzungsgebühr;
dadurch gekennzeichnet,
e)
dass die Chip-Karte (10) die Recheneinrichtung zur Identifizierung der Benutzung gebührenpflichtiger Wegstrecken
durch das Fahrzeug und zur Ermittlung der jeweiligen Nutzungsgebühr umfasst. “
Wegen der Unteransprüche 2 – 10 wird auf die Akte verwiesen.
Diesen Ansprüchen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Einrichtung zur Ermittlung von Nutzungsgebühren zu schaffen, die einfach vor Manipulationen geschützt
werden kann (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0003]).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1
war zum Zeitpunkt seiner Anmeldung nicht mehr neu (§ 3 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft ein Mautsystem für Fahrzeuge, bei dem ein bordgebundenes Gerät aus Positionsdaten (GPS) und einer gespeicherten digitalen Straßenkarte (Wegenetz) sowie zugehörigen Gebührendaten automatisch die Mautgebühr berechnet und auf einer Chip-Karte speichert (bzw. von einem Guthaben auf
der Chip-Karte abbucht).
Hauptgedanke der Anmeldung soll es sein (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0006] -
[0009]), die Recheneinrichtung, in der die Identifizierung der zurückgelegten gebührenpflichtigen Wegstrecken erfolgt und die Nutzungsgebühr für diese Wegstrecken ermittelt wird, auf der Chip-Karte zu realisieren. Dies habe den Vorteil,
dass der Betreiber des Gebührenerfassungssystems die wesentlichen Funktionalitäten zur Gebührenerfassung auf der Chip-Karte zusammenfassen könne und
über eine datentechnische Verbindung der Chip-Karte mit weiteren im Fahrzeug
verbauten Einheiten den notwendigen Datenaustausch mit den im Fahrzeug verbauten Einheiten realisieren könne. Durch die Konzentration der Funktionalität der
Identifizierung der Benutzung gebührenpflichtiger Wegstrecken durch das Fahrzeug und der Ermittlung der jeweiligen Nutzungsgebühr auf der Chip-Karte sei die
Sicherungsdomäne des Betreibers des Gebührenerfassungssystems im Fahrzeug
auf die Chip-Karte beschränkt. So sei eine Manipulation der Software erschwert.
Außerdem könnten die Kosten verringert werden, da existierende Einrichtungen
des Fahrzeugs mitverwendet werden könnten.
Als Fachmann für derartige Überlegungen betrachtet der Senat einen Diplom-
Ingenieur der Elektrotechnik oder Diplom-Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzeption von manipulationssicheren Maut- oder Zahlungssystemen.
2.
Die beanspruchte Einrichtung zur fahrzeuginternen elektronischen Ermittlung der Nutzungsgebühr gehörte vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung bereits zum Stand der Technik.
Die vom Europäischen Patentamt zu einer Nachanmeldung ermittelte, vom Senat
nachträglich in das Verfahren eingeführte Druckschrift
E1 EP 0 780 801 A1
beschreibt unterschiedliche Verfahren zur automatischen Abwicklung einer bargeldlosen Gebührenerhebung u. a. für Straßennutzung (siehe insbesondere Zusammenfassung; Seite 2 Zeile 25 - 27), unter anderem verschiedene Alternativen
für ein „On-Board Equipment“ (Seite 12 Zeile 44 ff.), d. h. für eine fahrzeuginterne
Einrichtung zur Ermittlung der Nutzungsgebühr [Gattungsbegriff des Patentanspruchs 1]. Solche automatische Gebührenerhebungs-(AGE-) Systeme können
GPS-basierend arbeiten, wobei dann der Anstoß für die Gebührenentrichtung
durch Erreichen einer bestimmten geografischen Position erfolgt, die von einem
fahrzeuginternen Ortungsmodul festgestellt wird durch Empfangen der GPS-
Signale und Abgleich mit einer digitalen Landkarte (siehe Seite 15 Zeile 33 ff.)
[Merkmale a), b), c)]. Als Zahlungsmittel ist eine „multifunktionale Standard-Chipkarte“ (Seite 11 Zeile 45 / 46) vorgesehen [Merkmal d)], die ggf. auch die Applikation „automatische Gebührenerhebung“ (AGE) beinhalten kann (Seite 11 Zeile 50 /
51) [Merkmal e)].
Damit sind alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 im Zusammenhang
aus E1 vorbekannt, so dass dieser nicht patentfähig ist.
Eine dagegen gerichtete Argumentation hat die Anmelderin nicht vorgetragen.
III.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Unteransprüche, da über einen Antrag
nur einheitlich entschieden werden kann.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss
der Prüfungsstelle zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Fa