Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 10.03.2008 – 9 W (pat) 415/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. März 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 24 858

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. März 2008 unter Vorsitz des Richters

Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bork, der

Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Patent von Anfang an unwirksam

war.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 5. Juni 2002 angemeldete Patent mit der

Bezeichnung

"Vorrichtung zum Führen eines Schlauches"

Einspruch eingelegt. Die Einsprechende verweist zum Stand der Technik u. a. auf

die JP 2002-67828 A (T1) und die DE 201 12 491 U1 (T2).

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 4. Oktober 2007, eingegangen im Bundespatentgericht am 10. Oktober 2007, auf das angegriffene Patent verzichtet.

Daraufhin hat die Einsprechende mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Zur Begründung führt sie aus, dass zu dem Streitpatent ein korrespondierendes europäisches Patent bestehe. Das europäische Patent sei erst zwei Jahre

nach dem deutschen Patent erteilt worden. Deshalb bestehe auf Seiten der Einsprechenden die Besorgnis, dass die Patentinhaberin für die Vergangenheit, und

zwar für den Zeitraum zwischen der Patenterteilung des deutschen Patents und

der des europäischen Patents, einen Schadensersatzanspruch nach § 139 PatG

geltend mache.

Auf eine Zwischenverfügung des Senats hat die Patentinhaberin mit Eingabe vom

19. Dezember 2007 erklärt, dass sie sich derzeit nicht in der Lage sehe, auf alle

Ansprüche aus dem Streitpatent 102 24 858 für die Vergangenheit zu verzichten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin jeweils einen neuen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag eingereicht.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs in der mündlichen Verhandlung aus, dass die nunmehr mit den Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag beanspruchten Gegenstände jeweils ein Aliud zur mit dem Streitpatent

beanspruchten Schlauchführung darstellten. Außerdem seien die mit ihnen beanspruchten Gegenstände nicht neu und beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf den von ihr angeführten Stand der Technik.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

festzustellen,

dass das Patent von Anfang an unwirksam war.

Die Patentinhaberin beantragt,

festzustellen,

dass das Patent von Anfang an bis zum Verzicht mit folgenden

Unterlagen wirksam war:

- Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-

im Übrigen gemäß Patentschrift;

hilfsweise

- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-

im Übrigen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 und 11 gemäß Patentschrift als Ansprüche 2 bis 10,

-

im Übrigen gemäß Patentschrift.

Der demnach geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Vorrichtung am Roboterarm eines Industrieroboters mit einer

Schwinge, einem Roboterarm an dieser mit einer Roboterhand,

zum Führen mindestens eines Schutzschlauches,

die eine Rinne mit seitlicher Längsöffnung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Schutzschlauch (1.6) in der Rinne (2.4) von einer Spannfeder (1.8) umgeben ist und

dass in dem Schutzschlauch (1.6) Versorgungsleitungen (1.5) geführt sind,

wobei in mindestens einer der Versorgungsleitungen (1.5) ein

Fluid geführt ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 11 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

Vorrichtung am Roboterarm eines Industrieroboters mit einer

Schwinge, einem Roboterarm an dieser mit einer Roboterhand,

zum Führen mindestens eines Schutzschlauches,

die eine Rinne mit seitlicher Längsöffnung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Schutzschlauch (1.6) in der Rinne (2.4) von einer Spannfeder (1.8) umgeben ist,

dass in dem Schutzschlauch (1.6) Versorgungsleitungen (1.5) geführt sind,

wobei in mindestens einer der Versorgungsleitungen (1.5) ein

Fluid geführt ist, und

dass am stirnseitigen Austrittsende der Rinne (2.4) eine sich

nach außen radial erweiternde Schelle (2.6) angeordnet ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 8, 10

und 11 als Ansprüche 2 bis 10 an.

Nach Meinung der Patentinhaberin sind die geltenden Patentansprüche zulässig.

Außerdem seien die mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag beanspruchten Vorrichtungen patentfähig, da der zuständige Fachmann die Lehre nach der JP 2002-67828 A (T1) zur Lösung seiner Aufgabe nicht

berücksichtige.

II.

Der Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende hat ihr Rechtsschutzinteresse an

einem Widerruf des Streitpatents von Anfang an glaubhaft dargelegt. In der Sache

hat der Einspruch Erfolg, da er zur Feststellung der Unwirksamkeit des Streitpatents von Anfang an führt.

1. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Führen mindestens eines Schutzschlauches.

Derartige Vorrichtungen zum Führen von Schutzschläuchen werden nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents bei Maschinen, Anlagen und insbesondere bei Robotern vorgesehen.

Mit der Erfindung soll eine Vorrichtung zum dynamischen Führen und zum Längenausgleich eines Schlauches geschaffen werden, die bei kompakter und einfacher Ausgestaltung geschaffen ein genaues Führen und Zurückholen des Schlauches auf engem Raum ermöglicht.

Die beanspruchte Führungsvorrichtung weist die im jeweiligen Patentanspruch 1

gemäß Haupt- und Hilfsantrag angegebenen Merkmale auf.

2. Zum Hauptantrag:

2.1 Die Schlauchführungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

weist folgende Merkmale auf:

Vorrichtung zum Führen mindestens eines Schutzschlauches,

1. die Vorrichtung ist am Roboterarm eines Industrieroboters angeordnet, der eine Schwinge, einen Roboterarm an dieser mit

einer Roboterhand aufweist,

2. die Vorrichtung weist eine Rinne mir seitlicher Längsöffnung

auf,

3. der Schutzschlauch ist in der Rinne von einer Spannfeder umgeben,

4.

in dem Schutzschlauch sind Versorgungsleitungen geführt,

5.

in mindestens einer der Versorgungsleitungen ist ein Fluid geführt.

2.2 Es kann dahin stehen, ob die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebene Führungsvorrichtung - wie die Einsprechende meint - ein Aliud zum Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 darstellt und ob die Neuheit der

beanspruchten Vorrichtung gegeben ist. Denn eine Schlauchführungsvorrichtung

mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem zuständigen Fachmann durch die Lehren der DE 201 12 491 U1 (T2) und der

JP 2002-67828 A (T1) nahegelegt.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über durchschnittliche Berufserfahrung im Bereich der

Entwicklung und Konstruktion von mechanischen Teilen und Zubehör für Roboter

verfügt.

Aus der DE 201 12 491 U1 (T2) ist ein Industrieroboter 10, 10.2 bekannt, der eine

Vorrichtung zur Führung eines Schutzschlauches 24, 24.2 aufweist (Ansprüche 1

und 6 mit Figuren 1, 2 der T2). Die Vorrichtung ist am Roboterarm 18, 18.2 des Industrieroboters 10, 10.2 angeordnet, der eine Schwinge 16, 16.2, den Roboterarm 18, 18.2 an der Schwinge und eine Roboterhand 20, 20.2 aufweist (Figuren 1,

2 der T2) – Merkmal 1. Im Schutzschlauch 24, 24.2 sind Versorgungsleitungen angeordnet, „die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der an der Roboterhand jeweils

befestigten Werkzeuge“ dienen (Seite 1, Zeilen 8 bis 15 der T2) und somit beispielsweise als Kühlflüssigkeit auch Fluide führen können – Merkmal 4, 5).

Die dort gezeigte Schlauchführungsvorrichtung weist zwei Halterungen 50, 52 auf,

in denen der Schutzschlauch gegen die Kraft einer Spannfeder 72 verschoben

wird (Seite 8, Zeilen 19 bis 29, Seite 9, Zeilen 3 bis 10, und Fig. 1 der T2). Die Halterungen 50, 52 sind an einer außen auf dem Roboterarm 18 befestigten Lagerplatte 30 (Figur 1) oder an einem Halter 100 mit Haltestange 102 (Figur 2) befestigt. Eine Schleife 64, 64.2 dient zum Längenausgleich bei einer Verschiebung des

Schutzschlauches 24, 24.2 (Seite 9, Zeilen 10 bis 14 der T2).

Diese Anordnung der Schlauchführung weist für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar den Nachteil auf, dass der Schutzschlauch und damit die Versorgungsleitungen offen am Roboterarm angeordnet sind. Damit besteht der Nachteil, dass

z. B. bei Einsatz des Industrieroboters als Schweißroboter Schweißperlen den

Schutzschlauch und die Versorgungsleitungen beschädigen können. Außerdem

besteht offensichtlich die Gefahr einer Kollision der Schleife 64, 64.2 mit anderen

Roboterteilen oder mit einem zu bearbeitenden Werkstück. Der Fachmann wird

sich daher auf dem Gebiet der Industrieroboter, aber auch dem übergeordneten

Gebiet der Maschinen und Anlagen nach Schlauchführungen umsehen, mit denen

die aufgezeigten Nachteile vermieden werden können. Bei dieser Suche stößt er

auch auf die JP 2002-67828 A (T1).

Die aus dieser Schrift bekannte Schlauchführungsvorrichtung dient ebenfalls zum

Führen eines Schutzschlauches (protective tube) 22 für Versorgungsleitungen

(wire harness) 20. Der Schutzschlauch 22 ist in einem im Querschnitt rechteckförmigen Teil eines Gehäuses 11 angeordnet, der eine seitliche Längsöffnung aufweist (Figur 4 der T1), so dass dieser Teil des Gehäuses für den Schutzschlauch

eine Rinne mit einer seitlichen Längsöffnung bildet – Merkmal 2. Der Schutzschlauch 22 ist in der Rinne von einer Spannfeder (coil spring) 30 umgeben

- Merkmal 3. Diese stützt sich mit ihrem einen Ende am Gehäuse 11 ab und ist am

anderen Ende über einen Flansch (flange) 24 mit dem Schutzschlauch 22 verbunden. Der Flansch 24 gleitet in der Rinne (vgl. Figuren 1 und 2 der T1). Mit dem

ersten Gehäuseteil ist ein weiterer Gehäuseteil verbunden, der den zweiten

Schenkel der U-förmigen Versorgungsleitungen aufnimmt. Bei einer Längsbewegung des Schutzschlauches erfolgt der Längenausgleich über diesen zweiten

Schenkel der Versorgungsleitung, der über die seitliche Längsöffnung in die Rinne

des ersten Gehäuseteils nachgeführt wird. Somit ist der gesamte der Schlauchführung dienende Teil der Versorgungsleitung und des Schutzschlauches in einem

einzigen Gehäuse enthalten. Auf diese Weise ist der Schutzschlauch sehr wirksam gegen Beschädigungen von außen geschützt. Auch die bei der Leitungsführungsvorrichtung nach DE 201 12 491 U1 (T2) nachteilige, außen frei liegende

Schlaufe wird vermieden, da der Längenausgleich vollständig im Gehäuse 11 erfolgt.

Diese Vorteile legen dem Fachmann nahe, diese aus der JP 2002-67828 A (T1)

bekannte Schlauchführungsvorrichtung auf den aus der DE 201 12 491 U1 (T2)

bekannten Industrieroboter zu übertragen und die außen am Roboterarm 18 der

T2 befestigte Lagerplatte 30 mit den Halterungen 50, 52 durch die aus der T1 bekannte Vorrichtung zum Führen des Schutzschlauches im Gehäuse 11 zu ersetzen. Durch diese Übertragung ergibt sich eine Vorrichtung zum Führen eines

Schutzschlauches mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Dieser Übertragung steht nicht entgegen, dass die JP 2002-67828 A (T1) keinen

Industrieroboter betrifft. Denn die dort gezeigte Schlauchführungsvorrichtung ist

nach Absatz [0029] der Beschreibung allgemein bei Industriemaschinen und Industrieanlagen einsetzbar und nicht nur bei Autotüren; diese Einsatzmöglichkeit ist

dort nämlich durchgehend lediglich als beispielhafte Ausführungsform angeführt.

3. Zum Hilfsantrag:

3.1 Die Schlauchführungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

weist alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf und ist beschränkt durch folgendes Merkmal:

6. am stirnseitigen Austrittsende der Rinne ist eine sich nach

außen radial erweiternde Schelle angeordnet.

3.2 Es kann dahin stehen, ob die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebene Schlauchführungsvorrichtung - wie die Einsprechende meint - ein Aliud zum

Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 darstellt und ob die Neuheit der

mit dem Hilfsantrag beanspruchten Vorrichtung gegeben ist. Denn eine Schlauchführungsvorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag

wird dem zuständigen Fachmann ebenfalls durch die Lehren der JP 2002-67828 A

(T1) und der DE 201 12 491 U1 (T2) nahegelegt.

Zu den Merkmalen 1) bis 5), in denen der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit

dem nach Hauptantrag übereinstimmt, wird auf die vorangehenden Ausführung

zum Hauptantrag verwiesen.

Das zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 6 ist im Bereich

der Schlauchführungen eine fachübliche Maßnahme, um eine mechanische Beschädigungen an Schläuchen zu vermeiden. So weist auch die aus der

DE 201 12 491 U1 (T2) bekannte Schlauchführung dieses Merkmal auf. Denn den

Figuren 1 und 2 und der Beschreibung Seite 7, Zeilen 25 bis 33, dieser Schrift ist

zu entnehmen, dass die der Schlauchführung dienenden Halterungen 50, 52 sich

nach außen radial erweitern und somit wie das als Halterung oder als Schelle bezeichnete Vorrichtungsteil 2.6 des Streitpatents den Schutzschlauch in schonender Weise führen. Diese schonende Führung des Schutzschlauches wird der

Fachmann bei der Kombination der Lehren nach der JP 2002-67828 A (T1) und

der DE 201 12 491 U1 (T2) beibehalten und die Führung des Schutzschlauches

am Ende der Rinne im Gehäuse 11 der JP 2002-67828 A (T1) entsprechend als

sich nach außen radial erweiternde Halterung gestalten.

Bülskämper

Bork

Friehe

Reinhardt

Ko