Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 49/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 49/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 59 185.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
S
chwarz und Kruppa
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke
THE MANDALA HOTEL
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 41, 43 und
44. Nachdem die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Erstbeschluss vom 23. Februar 2006 die Anmeldung zunächst insgesamt
zurückgewiesen hatte, hat sie auf die Erinnerung der Anmelderin mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2007 der Anmeldemarke die Eintragung nur noch
teilweise für die Dienstleistungen
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen; Betrieb von Hotels und/oder Feriencamps mit Beherber
gung und/oder Verpflegung;
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; der
Betrieb von Wellnessclubs und/oder von Spas mit Sauna, Dampfbad, Hallenbad, Whirlpools, Solegrotte (Ges
undheits- und Schönheitspflege) und ähnlichen Einrichtungen für die Gesundheits- und
Schönheitspflege; Dienstleistungen in den vorgenannten Bereichen und im Rahmen der vorgenannten Einrichtungen, soweit in
Klasse 44 enthalten, insbesondere Massagen, Wannenbäder, Gesichts- und Fußpflegebehandlungen; Bereitstellung von Entspannungszonen, Liegeflächen, Meditationszonen, spirituellen Räumen; medizinische und/oder physiotherapeutische Diagnostik un
d
Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von Menschen
in Bezug auf Gesundheits- und Schönheitspflege und -erhaltung;
Entwicklung und/oder Präsentation von Behandlungsmethoden
s zur Selbstanwendung für die Ge undheits- und Schönheitspflege
und -erhaltung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit
dem aus den indischen Religionen stammenden Begriff „MAND
ALA“ werde ein
m
ystisches Kreis- und Vieleckbild bezeichnet, das etwa als Hilfsmittel zur Meditation oder als Symbol der Selbstfindung genutzt und in dieser Bedeutung insbesondere im Gesundheitsbereich häufig verwendet werde; in Zusammenhang mit den
zurückgewiesenen Dienstleistungen weise die Gesamtmarke „THE MANDALA
HOTEL“ daher lediglich auf die geistige Ausrichtung und Zielsetzung dieser
Dienstleistungen aus dem Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege sowie
den damit häufig verbundenen Dienstleistungen der Beherbergung und Verpflegung von Gästen hin.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Eintragung der Anmeldemarke unter Aufhebung des Beschlusses vom 3. Juli 2007 auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 43 und 44 zu beschließen.
Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die versagten Dienstleistungen nicht beschreibe und die identische Kennzeichnung als Gemeinschaftsmarke vom HABM unbeanstandet auch für diese Dienstleistungen eingetragen
worden sei; zudem sei der Erinnerungsbeschluss in sich widersprüchlich, soweit
er der Anmeldemarke die Eintragung für die versagten Dienstleistungen versagt,
für ähnliche Dienstleistungen aber eine Schutzfähigkeit zuerkannt habe.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldete
n Bezeichnung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegenstehen; denn zum einen besteht sie zumindest in einer ihrer möglichen
Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der versagten Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um
für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094
- FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer
Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419
– Berlin Card); und zum anderen ist sie unter Zugrundelegung des gebotenen
großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;
BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet, von den Abnehmern der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR
2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/
Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721
- Unter Uns), weil die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2)
Abnehmer in ihr wegen des für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalts (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR
2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) noch einen
Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen sehen werden. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen,
dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht
aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert
w
erden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR
2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin letztlich
nicht bestreitet, bezeichnet der Begriff „MANDALA“ eine in den indischen Religionen als Meditationshilfe dienende abstrakte oder bildhafte Darstellung (meist in
Kreis- oder Viereckform) sowie in der Psychologie ausgehend hiervon das Traumbild oder die vom
Patienten angefertigte bildliche Darstellung als Symbol der
S
elbstfindung (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort „Mandala“; http://de.wikipedia.org/wiki/Mandala).
In dieser Bedeutung hat der Begriff, wie die Markenstelle durch zahlreiche Internet-Belege nachgewiesen hat, deren Richtigkeit die Anmelderin nicht widersprochen hat, gerade auch auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege
vielfach Einzug zur Sachbezeichnung von Dienstleistungen gefunden, mit der auf
deren (angebliche) geistig-spirituelle Ausrichtung hingewiesen werden soll. Da es
insbesondere in Form sog. Wellnesshotels üblich geworden ist, Dienstleistungen
der Beherbergung und Verpflegung von Gästen mit solchen des Gesundheits- und
Schönheitsbereichs zu verbinden, werden große Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Gesamtmark
e „THE MANDALA HOTEL“ bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen sowohl der Klasse 43 als auch der Klasse 44 nicht als Herkunftshinweis verstehen, sondern ihr lediglich den Sachhinweis entnehmen, dass
gastronomische Dienstleistungen mit solchen der Gesundheits- und Schönheitspflege verbunden sind oder sein können.
An diesem Verständnis ändert sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch
nichts dadurch, dass der Wortfolge „MANDALA HOTEL“ der englische bestimmte
Artikel „THE“ vorangestellt ist, weil der Verkehr hierdurch allein noch nicht veranla
sst ist, von einem bloß sachlichen Verständnis der angemeldeten Kennzeichn
ung Abstand zu nehmen und ihr nunmehr stattdessen einen Hinweis auf die Herkunft der ge
kennzeichneten Dienstl
eistungen
aus einem bestimmten
Unternehmen zu entnehmen.
E
twas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zugunsten der Anmelderin eine
gleichlautende Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde, weil weder bekannt noch
erkennbar ist, ob und welche konkreten der Schutzfähigkeit möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkte bei diesem Eintragungsverfahren geprüft wurden
und aus welchem Grund die hiesigen Bedenken dabei keine Berücksichtigung
gefunden haben; aus der bloßen Eintragung ergibt sich jedenfalls kein Indiz für
deren Richtigkeit.
Ähnliches gilt auch, soweit die Anmelderin auf (angebliche) Wertungswidersprüche im angefochtenen Beschluss hinweist, weil sich aus dem bloßen Umstand,
dass der Anmeldemarke die Schutzfähigkeit für einzelne Waren und Dienstleistungen von der Markenstelle zuerkannt worden ist, kein zwingender Rückschluss auf
die Eintragbarkeit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu beurteilenden versagten Dienstleistungen ergibt; wenn für diese wie oben ausgeführt die
mangelnde Schutzfähigkeit festzustellen ist, kann sich etwas Anderes aus der
Bejahung der Eintragbarkeit für weitere angemeldete Waren und Dienstleistungen
selbst dann nicht ergeben, wenn diese tatsächlich mit den versagten Dienstleistungen vergleichbar wären.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise
versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Ju/Fa