Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 50/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 50/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 59 127.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
S
chwarz und Kruppa
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschlüssen vom 23. Februar 2006 und vom 29. Juni 2007 die für eine Vielzahl
von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 41, 43 und 44 erfolgte Anmeldung der Wortmarke
THE MANDALA SUITES
zur Eintragung ins Register teilweise für die Dienstleistungen
Klasse 43: Dienstleistungen zu
r Verpflegung
und Beherbergung
von Gästen; Betrieb von Hotels
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit
dem aus den indischen Religionen stammenden Begriff „MANDALA“ werde ein
mystisches Kreis- und Vieleckbild bezeichnet, das etwa als Hilfsm
ittel zur Meditaon oder als Symbol der Selbstfindung genutzt und in dieser Bedeutung insbesonti
dere im Gesundheitsbereich häufig verwendet werde; da unter dem weiteren Bestandteil „SUITES“ üblicherweise Zimmerfluchten in einem Hotel verstanden würden, weise die Gesamtmarke „THE MANDALA SUITES“ in Zusammenhang mit
den zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 43 lediglich auf einen Hotelbetrieb hin, der auch Leistungen aus dem Gesundheits- und Schönheitsbereich
anbiete, bei denen die geistige Ausrichtung und Zielsetzung mit der indischen
Meditations- und Selbstfindungslehre im Vordergrund stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Eintragung der Anmeldemarke unter Aufhebung des Beschlusses vom 3. Juli 2007 auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 43 zu beschließen.
Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die versagten Dienstleistungen nicht beschreibe und die identische Kennzeichnung als Gemeinschaftsmarke vom HABM unbeanstandet auch für diese Dienstleistungen eingetragen
worden sei; zudem sei der Erinnerungsbeschluss in sich widersprüchlich, soweit
er der Anmeldemarke die Eintragung für die versagten Dienstleistungen versagt,
für ähnliche Dienstleistungen insbesondere der Klasse 44 aber eine Schutzfähigkeit zuerkannt habe.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldete
n Bezeichnung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegenstehen; denn zum einen besteht sie zumindest in einer ihrer möglichen
Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der versagten Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um
für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094
- FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer
Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419
– Berlin Card); und zum anderen ist sie unter Zugrundelegung des gebotenen
großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;
BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet, von den Abnehmern der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR
2003, 187, 190
[Rz. 41]
- Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35]
- Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000,
720, 721 – Unter Uns), weil die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944
– SAT.2) Abnehmer in ihr wegen des für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts (vgl. BGH
GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;
BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION)
noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen werden. Der Eintragung der
a
ngemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel
entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren
bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden
und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens
monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25
- CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
Wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin letztlich
n
icht bestreitet, bezeichnet der Begriff „MANDALA“ eine in den indischen Religionen als Meditationshilfe dienende abstrakte oder bildhafte Darstellung (meist in
Kreis- oder Viereckform) sowie in der Psychologie ausgehend hiervon das Traumbild oder die vom Patienten angefertigte bildliche Darstellung als Symbol der
Selbstfindung (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort „Mandala“; http://de.wikipedia.org/wiki/Mandala).
In dieser Bedeutung hat der Begriff, wie die Markenstelle durch zahlreiche Internet-Belege nachgewiesen hat, deren Richtigkeit die Anmelderin nicht widersprochen hat, gerade auch auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege
v ielfach Einzug zur Sachbezeichnung von Dienstleistungen gefunden, mit der auf
deren (angebliche) geistig-spirituelle Ausrichtung hingewiesen werden soll. Zutreffend und von der Anmelderin ebenfalls unwidersprochen hat die Markenstelle
auch festgestellt, dass mit dem weiteren Bestandteil „SUITES“ Zimmerfluchten in
Hotels bezeichnet würden, wobei es sich hierbei bekanntlich darüber hinaus auch
um die übliche Bezeichnung größerer Wohneinheiten in Hotels handelt. Da es insbesondere in Form sog. Wellnesshotels üblich geworden ist, Dienstleistungen der
Beherbergung und Verpflegung von Gästen mit solchen des Gesundheits- und
Schönheitsbereichs zu verbinden, werden große Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Gesamtmarke „THE MANDALA SUITES“ bei den - im vorliegenden Beschwerdeverfahren a
llein zu beurteilenden - zurückgewiesenen Dienstleistu
ngen der Klasse 43 nicht als Herkunftshinweis verstehen, sondern ihr lediglich
den Sachhinweis entnehmen, dass gastronomische Dienstleistungen mit solchen
der Gesundheits- und Schönheitspflege verbunden sind oder sein können.
A
n diesem Verständnis ändert sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch
n
ichts dadurch, dass der Wortfolge „MANDALA SUITES“ der englische bestimmte
Artikel „THE“
vorangestellt ist, weil der Verkehr hierdurch allein noch nicht veranlasst ist, von einem bloß sachlichen Verständnis der angemeldeten Kennzeichnung Abstand zu nehmen und ihr nunmehr stattdessen einen Hinweis auf die Herk unft der gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zugunsten der Anmelderin eine
gleichlautende Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde, weil weder bekannt noch
erkennbar ist, ob und welche konkreten der Schutzfähigkeit möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkte bei diesem Eintragungsverfahren geprüft wurden
und aus welchem Grund die hiesigen Bedenken dabei keine Berücksichtigung gefunden haben; aus der bloßen Eintragung ergibt sich jedenfalls kein Indiz für deren
Richtigkeit.
Ähnliches gilt auch, soweit die Anmelderin auf (angebliche) Wertungswidersprüche im angefochtenen Beschluss hinweist, weil sich aus dem bloßen Umstand,
dass der Anmeldemarke die Schutzfähigkeit für einzelne Waren und Dienstleistungen von der Markenstelle zuerkannt worden ist, kein zwingender Rückschluss auf
die Eintragbarkeit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu beurteilenden versagten Dienstleistungen ergibt; wenn für diese wie oben ausgeführt die
mangelnde Schutzfähigkeit festzustellen ist, kann sich etwas Anderes aus der
Bejahung der Eintragbarkeit für weitere angemeldete Waren und Dienstleistungen
selbst dann nicht ergeben, wenn diese tatsächlich mit den versagten Dienstleistungen vergleichbar wären.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise
versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Ju/Fa