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BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 50/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 50/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 59 127.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

S

chwarz und Kruppa

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschlüssen vom 23. Februar 2006 und vom 29. Juni 2007 die für eine Vielzahl

von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 41, 43 und 44 erfolgte Anmeldung der Wortmarke

THE MANDALA SUITES

zur Eintragung ins Register teilweise für die Dienstleistungen

Klasse 43: Dienstleistungen zu

r Verpflegung

und Beherbergung

von Gästen; Betrieb von Hotels

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit

dem aus den indischen Religionen stammenden Begriff „MANDALA“ werde ein

mystisches Kreis- und Vieleckbild bezeichnet, das etwa als Hilfsm

ittel zur Meditaon oder als Symbol der Selbstfindung genutzt und in dieser Bedeutung insbesonti

dere im Gesundheitsbereich häufig verwendet werde; da unter dem weiteren Bestandteil „SUITES“ üblicherweise Zimmerfluchten in einem Hotel verstanden würden, weise die Gesamtmarke „THE MANDALA SUITES“ in Zusammenhang mit

den zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 43 lediglich auf einen Hotelbetrieb hin, der auch Leistungen aus dem Gesundheits- und Schönheitsbereich

anbiete, bei denen die geistige Ausrichtung und Zielsetzung mit der indischen

Meditations- und Selbstfindungslehre im Vordergrund stehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

die Eintragung der Anmeldemarke unter Aufhebung des Beschlusses vom 3. Juli 2007 auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 43 zu beschließen.

Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die versagten Dienstleistungen nicht beschreibe und die identische Kennzeichnung als Gemeinschaftsmarke vom HABM unbeanstandet auch für diese Dienstleistungen eingetragen

worden sei; zudem sei der Erinnerungsbeschluss in sich widersprüchlich, soweit

er der Anmeldemarke die Eintragung für die versagten Dienstleistungen versagt,

für ähnliche Dienstleistungen insbesondere der Klasse 44 aber eine Schutzfähigkeit zuerkannt habe.

II

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit

zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen

anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldete

n Bezeichnung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

entgegenstehen; denn zum einen besteht sie zumindest in einer ihrer möglichen

Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der versagten Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um

für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094

- FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer

Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419

– Berlin Card); und zum anderen ist sie unter Zugrundelegung des gebotenen

großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;

BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet, von den Abnehmern der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR

2003, 187, 190

[Rz. 41]

- Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35]

- Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000,

720, 721 – Unter Uns), weil die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944

– SAT.2) Abnehmer in ihr wegen des für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts (vgl. BGH

GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;

BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION)

noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen werden. Der Eintragung der

a

ngemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel

entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren

bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden

und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens

monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25

- CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).

Wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin letztlich

n

icht bestreitet, bezeichnet der Begriff „MANDALA“ eine in den indischen Religionen als Meditationshilfe dienende abstrakte oder bildhafte Darstellung (meist in

Kreis- oder Viereckform) sowie in der Psychologie ausgehend hiervon das Traumbild oder die vom Patienten angefertigte bildliche Darstellung als Symbol der

Selbstfindung (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort „Mandala“; http://de.wikipedia.org/wiki/Mandala).

In dieser Bedeutung hat der Begriff, wie die Markenstelle durch zahlreiche Internet-Belege nachgewiesen hat, deren Richtigkeit die Anmelderin nicht widersprochen hat, gerade auch auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege

v ielfach Einzug zur Sachbezeichnung von Dienstleistungen gefunden, mit der auf

deren (angebliche) geistig-spirituelle Ausrichtung hingewiesen werden soll. Zutreffend und von der Anmelderin ebenfalls unwidersprochen hat die Markenstelle

auch festgestellt, dass mit dem weiteren Bestandteil „SUITES“ Zimmerfluchten in

Hotels bezeichnet würden, wobei es sich hierbei bekanntlich darüber hinaus auch

um die übliche Bezeichnung größerer Wohneinheiten in Hotels handelt. Da es insbesondere in Form sog. Wellnesshotels üblich geworden ist, Dienstleistungen der

Beherbergung und Verpflegung von Gästen mit solchen des Gesundheits- und

Schönheitsbereichs zu verbinden, werden große Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Gesamtmarke „THE MANDALA SUITES“ bei den - im vorliegenden Beschwerdeverfahren a

llein zu beurteilenden - zurückgewiesenen Dienstleistu

ngen der Klasse 43 nicht als Herkunftshinweis verstehen, sondern ihr lediglich

den Sachhinweis entnehmen, dass gastronomische Dienstleistungen mit solchen

der Gesundheits- und Schönheitspflege verbunden sind oder sein können.

A

n diesem Verständnis ändert sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch

n

ichts dadurch, dass der Wortfolge „MANDALA SUITES“ der englische bestimmte

Artikel „THE“

vorangestellt ist, weil der Verkehr hierdurch allein noch nicht veranlasst ist, von einem bloß sachlichen Verständnis der angemeldeten Kennzeichnung Abstand zu nehmen und ihr nunmehr stattdessen einen Hinweis auf die Herk unft der gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zugunsten der Anmelderin eine

gleichlautende Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde, weil weder bekannt noch

erkennbar ist, ob und welche konkreten der Schutzfähigkeit möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkte bei diesem Eintragungsverfahren geprüft wurden

und aus welchem Grund die hiesigen Bedenken dabei keine Berücksichtigung gefunden haben; aus der bloßen Eintragung ergibt sich jedenfalls kein Indiz für deren

Richtigkeit.

Ähnliches gilt auch, soweit die Anmelderin auf (angebliche) Wertungswidersprüche im angefochtenen Beschluss hinweist, weil sich aus dem bloßen Umstand,

dass der Anmeldemarke die Schutzfähigkeit für einzelne Waren und Dienstleistungen von der Markenstelle zuerkannt worden ist, kein zwingender Rückschluss auf

die Eintragbarkeit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu beurteilenden versagten Dienstleistungen ergibt; wenn für diese wie oben ausgeführt die

mangelnde Schutzfähigkeit festzustellen ist, kann sich etwas Anderes aus der

Bejahung der Eintragbarkeit für weitere angemeldete Waren und Dienstleistungen

selbst dann nicht ergeben, wenn diese tatsächlich mit den versagten Dienstleistungen vergleichbar wären.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise

versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Albrecht

Kruppa

Schwarz

Ju/Fa