Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 6 W (pat) 49/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 49/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 10 802.8-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke

sowie

der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller

und

Dipl.-Ing. Küest 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Pa

tent- und Markenamtes vom 7. März 2005 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Fassadenverkleidung

Anmeldetag:

6. März 2001

Der Erteilung lieg

en folgende Unterlagen zugrunde:

-

-

-

Ansprüche 1 bis 5

vom 28. Februar 2008,

Faxeingang, 28. F

ebruar 2008,

Beschreibung Seit

en 1 bis 5 vom 28. Februar 2008,

Faxeingang, 28. Feb

ruar 2008,

3 Blatt Zeichnungen

(Fig. 1 bis 3), eingegangen am

9. März 2001.

G r ü n d e

I.

Die Erfi

ndung ist am 6. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markena

mt angemeld

et worden.

Die Prü

fungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschlus

s vom 7. März 2005 die Anmeldun

g zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 6. März

2001

aus der

DE 41 23 604 A1 bekannt und somit nicht neu sei.

Gegen

diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder

vom

26. April 2005, eingegangen am 27. April 2005.

Sie bea

ntragen,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Im Prüf

ungsverfahren sind fo

lgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht g

ezogen worden:

E1: DE 37 14 629

C2

E2: DE 41 23 604 A1

E3: DE 40 40 006 A1

E4: DE 298

12 764 U1

E5: DE 200 11 195 U1

E6: DE 88 03 328 U1

E7: CH 679 054 A.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer

Ebene nebeneinander und übereinander angeordneter Füllungselementen (1), wobei jedes der Füllungselemente (1) im Kantenbereich der zur Außenwand (3) des Gebäudes gerichteten Seite

mit einem kantengleich umlaufenden Tragrahmen (4) zu einer statisch

tragenden Einheit verklebt ist,

wobei die Füllungselemente (1) sich über die Unterkante des

Tragrahmens (4) auf in der Außenwand (3) fes

t angeordnete, das

Gewicht der Füllungselemente (1) aufnehmende Konsolen (10)

abstützen,

wobei die Konsolen (10)

in waagerechter Richtung derart

beabstandet sind, dass eine Konsole (10) die Unterkante der

Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) abstützt,

wobei die Tragrahmen (4) an den Konsolen (10) mittels Schraubenverbindung (19) fixiert werden und die vertikalen Bereiche der

Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) mit den oben

liegenden Konsolen (10) mittels Schraubenverbindung (20) verbunden werden und

wobei zwischen den Tragrahmen (4) Distanzbuchsen (21) vorgesehen sind, die die vertikale Fuge zwischen den Füllungselementen (1) definieren.

Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschw

erde ist zulässig. Sie ist auch

e

rfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Merkmale der Ansprüche sind u

rsprünglich offenbart.

Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2

zusammen.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten

Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, dessen gewerbliche

Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen

Jahren Berufspraxis in der Konstruktion und Fertigung von Fassaden, versteht den

G

egenstand nach dem Anspruch 1 als Fassadenverkleidung bestehend aus einer

Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneten Füllungselementen. Jedes der Füllungselemente ist im Kantenbereich der zur

Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem kantengleich umlaufenden

Tragrahmen zu einer statisch tragenden Einheit verklebt. Die Füllungselemente

stützen sich über die Unterkante des Tragrahmens auf in der Außenwand fest an -

g

eordnete, das Gewicht der Füllungselemente aufnehmende Konsolen ab. Die

Konsolen sind in waagerechter Richtung derart beabstandet, dass eine Konsole

die Unterkante der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente abstützt. Die

Tragrahm

en werden an den Konsolen mittels Schraubenverbindung fixiert und die

vertikalen Bereiche der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente werden mit

den oben liegenden Konsolen mittels Schraubenverbindung verbunden, wobei

zwischen den Tragrahmen Distanzbuchsen vorgesehen sind, die die vertikale

Fuge zwischen den Füllungselementen definieren.

D

amit wird die Aufgabe gelöst, eine Fassadenverkleidung bereitzustellen, bei der

der Lasteintrag der Füllungselemente ohne eine selbständige statisch tragende

Rahmenkonstruktion direkt in den Baukörper erfolgt.

Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 ange

führten

M

erkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten

Stand der Technik nicht.

Die DE 41 23 604 A1 (E2) zeigt in den Figuren 1, 4 und 5 eine Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneten Füllungselementen 10. Jedes der Füllungselemente 10 ist

im

Kantenbereich der zur Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem

k

antengleich umlaufenden Tragrahmen 88 (vgl. Beschreibung, Spalte 5, Zeilen

22 ff.) zu

einer statisch trag

enden Einheit erklebt (vgl. Be v

schreibung, Sp

alte 5,

Zeilen 31 ff.).

Gegenstand dieser Druckschrift sind ausschließlich Tragrahmen (Profilrahme

n)

und Füllelemente (Glasscheiben) einer Fassadenverkleidung. Mangels Angaben

zu Last abtragenden, in der Außenwand fest angeordneten Konsolen, deren Anordnung und Ausgestaltung können sich folglich aus der DE 41 23 604 A1 (E2)

auch keine Anregungen für die Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 ergeben.

Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Glasfassaden, deren Glasscheiben in Pfosten - Riegelkonstruktionen eingebaut sind (E1, E3

bis E6).

Diesen Druckschriften sind weder einzelne Tragrahmen mit einem Füllungselement noch Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen zu entnehmen und sie

enthalten auch keine über die E1 (DE 41 23 604 A1) hinausgehenden Hinweise.

Die E1 und die E3 bis E6 können daher auch keinen zur Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 führenden Weg aufzeigen.

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,

noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu

geben, da ihm jeglicher Hinweis auf Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen

und deren Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar.

Lischke

Guth

Ganzenmüller

Küest

Cl