Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 6 W (pat) 49/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 49/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 10 802.8-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke
sowie
der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller
und
Dipl.-Ing. Küest 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Pa
tent- und Markenamtes vom 7. März 2005 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Fassadenverkleidung
Anmeldetag:
6. März 2001
Der Erteilung lieg
en folgende Unterlagen zugrunde:
-
-
-
Ansprüche 1 bis 5
vom 28. Februar 2008,
Faxeingang, 28. F
ebruar 2008,
Beschreibung Seit
en 1 bis 5 vom 28. Februar 2008,
Faxeingang, 28. Feb
ruar 2008,
3 Blatt Zeichnungen
(Fig. 1 bis 3), eingegangen am
9. März 2001.
G r ü n d e
I.
Die Erfi
ndung ist am 6. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markena
mt angemeld
et worden.
Die Prü
fungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschlus
s vom 7. März 2005 die Anmeldun
g zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 6. März
aus der
DE 41 23 604 A1 bekannt und somit nicht neu sei.
Gegen
diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder
vom
26. April 2005, eingegangen am 27. April 2005.
Sie bea
ntragen,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüf
ungsverfahren sind fo
lgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht g
ezogen worden:
E1: DE 37 14 629
C2
E2: DE 41 23 604 A1
E3: DE 40 40 006 A1
E4: DE 298
12 764 U1
E5: DE 200 11 195 U1
E6: DE 88 03 328 U1
E7: CH 679 054 A.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer
Ebene nebeneinander und übereinander angeordneter Füllungselementen (1), wobei jedes der Füllungselemente (1) im Kantenbereich der zur Außenwand (3) des Gebäudes gerichteten Seite
mit einem kantengleich umlaufenden Tragrahmen (4) zu einer statisch
tragenden Einheit verklebt ist,
wobei die Füllungselemente (1) sich über die Unterkante des
Tragrahmens (4) auf in der Außenwand (3) fes
t angeordnete, das
Gewicht der Füllungselemente (1) aufnehmende Konsolen (10)
abstützen,
wobei die Konsolen (10)
in waagerechter Richtung derart
beabstandet sind, dass eine Konsole (10) die Unterkante der
Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) abstützt,
wobei die Tragrahmen (4) an den Konsolen (10) mittels Schraubenverbindung (19) fixiert werden und die vertikalen Bereiche der
Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) mit den oben
liegenden Konsolen (10) mittels Schraubenverbindung (20) verbunden werden und
wobei zwischen den Tragrahmen (4) Distanzbuchsen (21) vorgesehen sind, die die vertikale Fuge zwischen den Füllungselementen (1) definieren.
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschw
erde ist zulässig. Sie ist auch
e
rfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Merkmale der Ansprüche sind u
rsprünglich offenbart.
Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2
zusammen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten
Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, dessen gewerbliche
Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen
Jahren Berufspraxis in der Konstruktion und Fertigung von Fassaden, versteht den
G
egenstand nach dem Anspruch 1 als Fassadenverkleidung bestehend aus einer
Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneten Füllungselementen. Jedes der Füllungselemente ist im Kantenbereich der zur
Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem kantengleich umlaufenden
Tragrahmen zu einer statisch tragenden Einheit verklebt. Die Füllungselemente
stützen sich über die Unterkante des Tragrahmens auf in der Außenwand fest an -
g
eordnete, das Gewicht der Füllungselemente aufnehmende Konsolen ab. Die
Konsolen sind in waagerechter Richtung derart beabstandet, dass eine Konsole
die Unterkante der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente abstützt. Die
Tragrahm
en werden an den Konsolen mittels Schraubenverbindung fixiert und die
vertikalen Bereiche der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente werden mit
den oben liegenden Konsolen mittels Schraubenverbindung verbunden, wobei
zwischen den Tragrahmen Distanzbuchsen vorgesehen sind, die die vertikale
Fuge zwischen den Füllungselementen definieren.
D
amit wird die Aufgabe gelöst, eine Fassadenverkleidung bereitzustellen, bei der
der Lasteintrag der Füllungselemente ohne eine selbständige statisch tragende
Rahmenkonstruktion direkt in den Baukörper erfolgt.
Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 ange
führten
M
erkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten
Stand der Technik nicht.
Die DE 41 23 604 A1 (E2) zeigt in den Figuren 1, 4 und 5 eine Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneten Füllungselementen 10. Jedes der Füllungselemente 10 ist
im
Kantenbereich der zur Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem
k
antengleich umlaufenden Tragrahmen 88 (vgl. Beschreibung, Spalte 5, Zeilen
22 ff.) zu
einer statisch trag
enden Einheit erklebt (vgl. Be v
schreibung, Sp
alte 5,
Zeilen 31 ff.).
Gegenstand dieser Druckschrift sind ausschließlich Tragrahmen (Profilrahme
n)
und Füllelemente (Glasscheiben) einer Fassadenverkleidung. Mangels Angaben
zu Last abtragenden, in der Außenwand fest angeordneten Konsolen, deren Anordnung und Ausgestaltung können sich folglich aus der DE 41 23 604 A1 (E2)
auch keine Anregungen für die Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 ergeben.
Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Glasfassaden, deren Glasscheiben in Pfosten - Riegelkonstruktionen eingebaut sind (E1, E3
bis E6).
Diesen Druckschriften sind weder einzelne Tragrahmen mit einem Füllungselement noch Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen zu entnehmen und sie
enthalten auch keine über die E1 (DE 41 23 604 A1) hinausgehenden Hinweise.
Die E1 und die E3 bis E6 können daher auch keinen zur Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 führenden Weg aufzeigen.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,
noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu
geben, da ihm jeglicher Hinweis auf Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen
und deren Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar.
Lischke
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl