Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 9 W (pat) 332/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 47 391
9 W (pat) 332/04 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. März 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und
Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das unter Inanspruchnahme der Priorität der schweizerischen Voranmeldung 03436 vom 30. November 1995 am 15. November 1996 angemeldete und
am 27. November 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Radnabenanordnung für Personen- oder Lastwagen"
ist von der Z… AG Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach u. a. der FR 2 687 614 A1
nicht neu.
Sie stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Vorbringen der Einsprechenden in der Sache
nicht geäußert.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Radnabenanordnung für Personen- oder Lastwagen, mit einer
Nabe (12) und einer Bremsscheibe (14), welche als von der Nabe (12) getrenntes Bauteil zwischen einem Radflansch (16) zur
Befestigung eines Fahrzeugrades und der Nabe (12) angeordnet
und durch Verschraubung des Radflansches (16) mit der Nabe (12) an dieser lösbar festgelegt ist, und welche mit einem
Flanschring (26) an der Stirnseite (13) der Nabe (12) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass der Radflansch (16) mit einem
scheibenförmigen Flanschteil (30) an dem Flanschring (26) der
Bremsscheibe (14) anliegt, wobei der Radflansch (16) mit einem
ringförmigen Wulst (32) den Flanschring (26) derart übergreift,
dass der ringförmige Wulst (32) und der Flanschring (26) einen
Paßsitz bilden."
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4
an.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs. Satz 1 a. F.
begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
1. Das Patent betrifft eine Radnabenanordnung für Personen- oder Lastwagen.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei vorbekannten Konstruktionen die Befestigung eines Fahrzeugrades über Schrauben
erfolge, die in entsprechende Gewindebohrungen in der Nabe eingreifen. Bei einer
durch die DE-OS 2 248 012 offenbarten Radnabenanordnung mit einer Bremsscheibe und einer davon getrennten Nabe erfolge die Zentrierung der Fahrzeugradfelge über Pass-Schrauben, welche auch die Bremsscheibe an der Nabe festlegen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem sieht die Patentinhaberin darin,
eine Radnabenanordnung der genannten Art zu schaffen, bei der
die Bremsscheibe mit wenigen Handgriffen ohne Öffnung des
Radlagers montiert und demontiert werden kann. Zudem soll
durch einen einfachen und kostengünstigen modularen Aufbau
aus wenigen Einzelteilen eine Palette von Radnabenanordnungen
ermöglicht werden.
Dieses Problem soll durch die Radnabenanordnung mit den im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
2. Die Radnabenanordnung nach dem Patentanspruch 1 ist nicht neu.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kraftfahrzeughersteller mit der Entwicklung von Radaufhängungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen
ist der erteilte Patentanspruch 1
nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
1. Radnabenordnung für Personen- oder Lastwagen,
2.
die Radnabenordnung weist eine Nabe (12) und eine Bremsscheibe (14) auf,
3.
die Bremsscheibe (14) ist ein von der Nabe (12) getrenntes Bauteil,
4.
die Bremsscheibe (14) ist zwischen einem Radflansch (16) zur Befestigung eines Fahrzeugrades und der Nabe (12) angeordnet,
5.
die Bremsscheibe (14) ist durch Verschraubung des Radflansches (16) mit der Nabe (12) an dieser lösbar festgelegt,
6.
die Bremsscheibe (14) liegt mit einem Flanschring (26) an der
Stirnseite (13) der Nabe (12) an,
- Oberbegriff -
7.
der Radflansch (16) liegt mit einem scheibenförmigen Flanschteil (30) an dem Flanschring (26) der Bremsscheibe (14) an,
8.
dabei übergreift der Radflansch (16) mit einem ringförmigen
Wulst (32) den Flanschring (26),
8.1 derart, dass der ringförmige Wulst (32) und der Flanschring (26)
einen Pass-Sitz bilden.
- Kennzeichen -
Eine Radnabenanordnung für Fahrzeuge, wie sie
an Personen- oder Lastwagen zum Einsatz
kommt, ist aus der FR 2 687 614 A1 bekannt (Seite 1, Zeile 4 i. V. m. hier wiedergegebener Figur 1;
o. g. Merkmal 1). Die Radnabenanordnung weist
eine durch den Außenring 6 eines Radlagers 9 gebildete Nabe 5/6 sowie eine Bremsscheibe 4 auf
(Merkmal 2). Die Bremsscheibe ist ein von der
Nabe getrenntes Bauteil (vgl. Figur) und zwischen
einem Radflansch 3 zur Befestigung eines Fahrzeugrades 2 und der Nabe 5/6 angeordnet (Merkmale 3, 4). Die Bremsscheibe 4 ist durch Verschraubung 21 des Radflansches 3
mit der Nabe an dieser lösbar festgelegt (Merkmal 5), wobei die Bremsscheibe mit
einem Flansch an der Stirnseite der Nabe anliegt (vgl. Figur). Dass dieser Flansch
einen (geschlossenen) Ring bildet, ist in der FR 2 687 614 A1 zwar nicht expressis
verbis angegeben. Eine derartige Ausbildung liest der Fachmann aber zumindest
als Möglichkeit schon deshalb ohne weiteres mit, weil es sich dabei um eine einfache konstruktive Gestaltungsvariante üblicher Art handelt, die jedem Konstrukteur
geläufig ist und ihm darüber hinaus auch aus Festigkeitsgründen geboten erscheint. Diese Druckschrift offenbart dem Fachmann deshalb auch die Ausgestaltung nach dem Merkmal 6.
Darüber hinaus zeigt diese Druckschrift auch, dass der Radflansch 3 mit einem
Flanschteil an besagtem Flanschring anliegt (vgl. Figur). Die scheibenförmige Gestalt dieses Flanschteils entnimmt der Fachmann der zeichnerischen Darstellung.
Danach nämlich implizieren die in der zentralen Öffnung des Radflansches dargestellten Umlaufkanten dem Fachmann die Vorstellung einer Scheibenform des
Flanschteiles, wodurch ihm auch das Merkmal 7 offenbart ist.
Schließlich bildet ein Vorsprung 25 des Radflansches auch einen ringförmigen
Wulst (vgl. auch die zugehörigen Umlaufkanten in Figur 2 der Druckschrift), der
den Flanschring der Bremsscheibe 4 übergreift (Merkmal 8) derart, dass der Wulst
und der Flanschring einen Zentriersitz bilden (Seite 2, Zeilen 21-26 --> "… une
extension 25 axiale du flasque 3 qui aussure le centrage du disque 4 …"; "… la
surface de l'alésage de centrage du disque 4 sur l'extension 25 du flasque 3").
Zwar ist nicht ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Zentriersitzes als Pass-Sitz
hingewiesen. Jedoch ist es fachübliche Maßnahme, bei einem Zentriersitz zweier
koaxial miteinander auszurichtender Teile Passungen vorzusehen. Denn dies ist
bei allen Anwendungen, bei denen es - wie gerade hier bei der streitpatentgemäßen Radnabenanordnung - auf hohe Genauigkeit der gegenseitigen Ausrichtung bei gleichzeitiger Übertragung großer Kräfte ankommt, gängiges Konstruktionsmittel, das zum konstruktiven "Kleinen Einmal-Eins" des zuständigen Fachmanns gehört. Insofern ist die Ausbildung des Sitzes zwischen Wulst 25 und
Flanschring der Bremsscheibe 4 als Pass-Sitz für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit (Merkmal 8.1).
Damit offenbart die FR 2 687 614 A1 dem Fachmann eine Radnabenanordnung
mit allen im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 4 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
Bülskämper
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko