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BPatG Beschluss vom 12.03.2008 – 7 W (pat) 310/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 12 060

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Pösentrup als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf

und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2008 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 mit Beschreibung (4 Seiten), und 2 Zeichnungen (Figuren 1 und 2) gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen die am 16. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents

101 12 060 mit der Bezeichnung „Aggregatekasten, insbesondere für ein Fahrzeug“ ist am 15. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf

die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei,

da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik sind

folgende Druckschriften genannt worden:

D1 FR 24 59 156

D3 DE 43 19 528 A1

D4 DE 21 12 317

D5 AT 346 566.

Außerdem ist die offenkundige Vorbenutzung eines Milchwagens mit an dem Wagen angebrachtem Aggregatekasten, der eine mittels eines Schwenk-Hebemechanismusses bewegbare Wand aufweist, geltend gemacht worden. Hierzu sind Abbildungen (Anlagen D2a bis D2d) vorgelegt worden. Schließlich ist noch die Abbildung einer Griffelschachtel (D6) übergeben worden.

Seitens des Senats

ist zum Stand der Technik noch die Druckschrift

DE 694 21 361 T2 in das Verfahren eingeführt worden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 7

mit 4 Seiten Beschreibung überreicht und das Patent nur noch mit diesen Unterlagen verteidigt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2008 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 mit Beschreibung und zwei Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt (Bl. 7 d. GA),

das Patent zu widerrufen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Aggregatekasten (1), insbesondere für ein Fahrzeug, wie Tanklastkraftwagen, wobei der Aggregatekasten (1) im Freien, insbesondere außen am Fahrzeug, angebracht ist und insbesondere

Bedienungselemente, Mess- und Anzeigegeräte, Leitungsanschlüsse und/oder sonstige Hilfsaggregate aufnimmt und wobei er

wenigstens eine verstellbare Wand aufweist, die in ihrer Grundstellung, insbesondere beim Verfahren des Fahrzeugs, den Aggregatekasten (1) verschließt und die bei Zugangsbedarf zum Inneren (10) des Aggregatekastens (1), insbesondere bei stehendem Fahrzeug, in eine Öffnungsstellung überführbar ist, dadurch

gekennzeichnet,

- dass die verstellbare Wand durch eine einteilige oder aus

mehreren übereinander angeordneten Plattenteilen bestehende, im Wesentlichen vertikal ausgerichtete Platte (2) gebildet ist, die am Aggregatekasten (1) geführt in Vertikalrichtung

verfahrbar ist,

- dass zwei Schienen (13, 13') an den beiden Seiten einer Aggregatekastenöffnung (12) angebracht sind, in denen die Platte (2)

an ihren beiden seitlichen Kanten (23, 23') oder an dort vorgesehenen Führungselementen geführt ist,

- dass die Platte (2) durch einen Kraftantrieb (3) verfahrbar ist,

- dass der Kraftantrieb (3) durch wenigstens eine pneumatische

oder hydraulische oder motorische Linear-Antriebseinheit (30)

oder Kolben-Zylinder-Antriebseinheit oder Spindel-Antriebseinheit oder Riemen- oder Ketten- oder Seil-Antriebseinheit gebildet ist,

- dass die Antriebseinheit (30) an oder entlang der einen seitlichen Kante der Aggregatekastenöffnung (12) im Aggregatekasten (1) angeordnet und über einen in Längsrichtung der Antriebseinheit (30) an dieser verfahrbaren Mitnehmer (32) mit der

Platte (2) oder ggf. deren unterem Plattenteil verbunden ist,

- dass ein Synchrongetriebe vorgesehen ist, das die Antriebskraft

der Antriebseinheit (30) auf die beiden vertikalen Kanten (23,

23') oder auf die dort angeordneten Antriebselemente der Platte (2) überträgt und verteilt, und

- dass das Synchrongetriebe durch zwei Zahnstangen (33) an

den beiden vertikalen Kanten (23, 23') der Platte (2) und durch

zwei mit den Zahnstangen (33) kämmende, auf einer gemeinsamen Welle (35) verdrehfest angeordneten Zahnräder (34)

gebildet ist.

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, einen Aggregatekasten gemäß

dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, der Nachteile bekannter Aggregatekästen vermeidet und bei dem insbesondere erreicht wird, dass bei in ihrer

Schließstellung befindlicher verstellbarer Wand die Öffnung des Aggregatekastens

feuchtigkeits- und schmutzdicht verschlossen ist, bei dem nur wenig Raum für die

Mittel zur Verstellung der verstellbaren Wand im Inneren des Aggregatekastens

benötigt wird und bei dem ein schnelles Öffnen und Schließen auch bei einer

großen und entsprechend schweren verstellbaren Wand gewährleistet ist (Abschnitt 0005).

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der

„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG

analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).

Der zulässige Einspruch ist nur teilweise begründet. Der Gegenstand des Patents

in der verteidigten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. Patentgesetzes dar.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Nutzfahrzeugen anzusehen.

Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht zurück auf die

erteilten Patentansprüche 1 und 6 bis 9. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen

den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 sowie 10 und 11. Die Beschreibung unterscheidet sich von der Beschreibung des erteilten Patents durch Änderungen zur

Anpassung an die geltenden Patentansprüche.

Der Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung „Milchwagen“ entspricht

nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten dem Stand der Technik, der in

der Beschreibung des Patents (Abschnitt 0003) als bekannt beschrieben ist. Diese

Auffassung teilt auch der Senat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war

insoweit daher nicht erforderlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu.

Gegenstand der FR 24 59 156 ist ein Kraftfahrzeug mit einer Flüssiggasversorgung in einem am Fahrzeug befestigten Behälter, der einen gebogenen schwenkbaren Deckel (27) aufweist. Hiervon unterscheidet sich der Aggregatekasten nach

Patentanspruch 1 durch die vertikale Verstellbarkeit der beweglichen Wand und

durch den Kraftantrieb zur Verschiebung der Wand.

Der Aggregatekasten des Milchwagens (D2a bis D2d und Abschn. 0003 der Patentschrift) weist einen Wandteil auf, der zum Öffnen des Aggregatkastens mit einer Schwenk-Hebebewegung von der Öffnung fortbewegt wird. Schienen zur vertikalen Führung des beweglichen Wandteils, ein an einer Seite des Wandteils angreifender Linearantrieb und ein Synchrongetriebe sind bei diesem bekannten Aggregatekasten nicht vorhanden.

In der DE 694 21 361 T2 ist ein Doppelschienen-Fensterheber für ein Kraftfahrzeug beschrieben, der mit je einem Antriebselement an den beiden Seitenkanten

des Fensters angreift. Die Antriebselemente sind mittels Seilen und Trommeln in

Vertikalrichtung verstellbar. Die Trommeln weisen Zahnkränze (18, 19) auf, über

die ein gemeinsamer Zahnriemen (17) läuft. Eine der Trommeln ist über einen

Drehzahlverringerer (9) mit einem Antrieb verbunden. Die Trommeln auf den beiden Seiten des Fensters werden durch den über die Zahnkränze laufenden Zahnriemen synchronisiert (S. 3 letzter Abs. und Fig. 5).

Der übrige aufgezeigte Stand der Technik, nämlich eine Spülmaschine mit Hubtür

(DE 43 19 528 A1, (D3)), ein Elektro-Senkrecht-Gartentor (DE 21 12 317, (D4))

ein mit Gegengewicht arbeitendes Hubtor (AT 346 566, (D5)) und ein Griffelkasten (D6) liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ab und stehen

dessen Neuheit offensichtlich nicht entgegen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Nach Überzeugung des Senats ist es für den Fachmann insbesondere nicht naheliegend,

zum Verfahren der beweglichen Wand eines Aggregatekastens eine Antriebseinheit vorzusehen, die an oder entlang einer seitlichen Kante der Aggregatekastenöffnung angeordnet ist und über einen in Längsrichtung der Antriebseinheit an

dieser verfahrbaren Mitnehmer an der beweglichen Wand (Platte 2) angreift, und

ein Synchrongetriebe vorzusehen, das durch zwei Zahnstangen an den beiden

seitlichen Kanten der beweglichen Wand (Platte 2) und durch zwei mit den

Zahnstangen kämmende und auf einer gemeinsamen Welle verdrehfest angeordneten Zahnräder gebildet ist.

Durch diese Ausgestaltung des Antriebs für die bewegliche Wand soll verhindert

werden, dass sich die bewegliche Wand beim Verstellen in ihren Führungen verkantet oder verklemmt. Durch das Synchrongetriebe wird sichergestellt, dass sich

die beiden seitlichen Kanten der beweglichen Wand in gleicher Art und Weise bewegen und so eine zu einem Verkanten der Wand führende Schrägstellung verhindert wird.

Bei dem aus der DE 694 21 361 T2 bekannten Doppelschienen-Fensterheber

(S. 3 letzter Abs. und Fig. 5) wird eine gleichmäßige, verkantungsfreie Verstellung

des Fensters dadurch gewährleistet, dass an jeder Seitenkante des Fensters ein

Antriebselement angeordnet ist und die beiden Antriebselemente durch die Koppelung der Seiltrommeln über den Zahnriemen 17 synchron verstellt werden.

Demgegenüber greift bei dem Aggregatekasten gemäß Patentanspruch 1 des

Streitpatents nur ein angetriebener Mitnehmer an dem verstellbaren Wandteil an,

während die Synchronisation der Bewegung der beiden Seitenkanten der Wand

über eine getrennt vom Antrieb angeordnete Einrichtung bewirkt wird. Dafür findet

der Fachmann in der DE 694 21 361 T2 weder Vorbild noch Anregung und auch

die übrigen Entgegenhaltungen enthalten keine Hinweise in dieser Richtung. Der

Aggregatekasten gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ergibt sich somit für

den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, durch die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet wird.

Das Patent ist daher mit dem Patentanspruch 1 und den darauf rückbezogenen

Patentansprüchen 2 bis 7 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Dr. Pösentrup

Eberhard

Frühauf

Schlenk

Cl