Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.03.2008 – 15 W (pat) 13/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 19 869 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, der Richter Dr. Egerer und

Dr. Maksymiw

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 31. Mai 1995 eingereichte Patentanmeldung 195 19 869.7-45 hat das

Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 195 19 869 mit der Bezeichnung

„Dekontaminierbares

Schutzmaterial

sowie

daraus

hergestellter

ABC-Schutzanzug“ erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung

ist am

8. Februar 2001 erfolgt.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 17 lauten:

„1. Dekontaminierbares Schutzmaterial für die Herstellung von

ABC-Schutzanzügen mit einem mehrlagigen, textilen, gasdurchlässigen Filtermaterial, welches eine Lage eines Textilmaterials aus Aktivkohlefasern umfasst, welche flächig mit

einer Trägerlage verbunden ist, wobei die Aktivkohlefasern

mit einem Katalysator imprägniert sind.

2. Schutzmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Aktivkohlefasern auf Cellulosebasis, auf der Basis

von Cellulosederivaten, Phenolharzfasern, Polyvinylalkoholfasern, Pechfasern, Acrylharzfasern, aromatischen Polyamidfasern, Formaldehydharzfasern, Ligninfasern, Baumwolle oder Hanf hergestellt sind.

3. Schutzmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Aktivkohlefasern mit einem Metall

und/oder einer Metallverbindung als Katalysator imprägniert

sind, wobei das metallische Element ausgewählt ist aus der

Reihe von Kupfer, Cadmium, Silber, Platin, Palladium,

Quecksilber und Zink.

4. Schutzmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

dass das Metall und/oder die Metallverbindung auf den Aktivkohlefasern in einer Menge von insgesamt 0,05 bis

12 Gew.-%, vorzugsweise 8 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das

imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist.

5. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass das Textilmaterial ein Gewebe, Gewirk, Gestrick oder Vlies ist.

6. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass das Textilmaterial mit der Trägerlage

mittels eines Schmelzklebers, insbesondere eines reaktiven

Schmelzklebers auf PU-Basis, verbunden ist.

7. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch

gekennzeichnet, dass die flächige Verklebung punktrasterartig ist.

8. Schutzmaterial nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,

dass der Kleberauftrag 15 bis 40 g/m2 beträgt.

9. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch

gekennzeichnet, dass die Verbindung des Textilmaterials

aus Aktivkohlefasern und der Trägerlage mittels einer thermischen Behandlung bis 170° C nicht trennbar ist.

10. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch

gekennzeichnet, dass auf dem Textilmaterial aus Aktivkohlefasern auf der der Trägerlage gegenüberliegenden Seite

ein Klebefilm aufkaschiert ist.

11. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch

gekennzeichnet, dass auf dem Textilmaterial aus Aktivkohlefasern auf der der Trägerlage gegenüberliegenden Seite ein Vlies von 20 bis 40 g/m2 aufkaschiert ist.

12. Schutzmaterial nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Flächengewicht des Klebefilms 15 bis 30 g/m2 beträgt.

13. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 10 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbund aus Trägerlage,

Textilmaterial aus Aktivkohlefasern und Klebefilm ein Flächengewicht von 150 bis 400 g/m2 aufweist.

14. Schutzmaterial nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass der Verbund eine Luftdurchlässigkeit von mehr als 100 l/m2·s, vorzugsweise größer als 200 l/m2·s aufweist.

15. Schutzmaterial nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbund einen Wasserdampfdurchgangswiderstand von weniger als 8 m2Pa/W, vorzugsweise weniger als 4 m2Pa/W, aufweist.

16. Schutzmaterial nach einem der Ansprüche 13 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbund eine Wasserdampfdurchgangsrate von 14000 g/m2 in 24 Std. und mehr

aufweist.

17. Vollwasch- und dekontaminierbarer ABC-Schutzanzug,

hergestellt unter Verwendung eines Schutzmaterials gemäß

einem der Ansprüche 1 bis 16.“

Gegen die Erteilung des Patents ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende, B… GmbH in … Straße in E…, beantragte, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der Patentgegenstand nicht

patenfähig sei, insbesondere nicht neu sei, zumindest jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung des Einspruches wurden - gemäß dem von der Einsprechenden

mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 vorgelegten Verzeichnis des

im

Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent zitierten Standes der Technik – u. a.

folgende Dokumente herangezogen:

D3 DE 33 39 756 C2

D6 DE 32 10 070 C2

D7 KIENLE, H. v. und Bäder, E.: „Aktivkohle und ihre industrielle

Anwendung“, 1980, Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart,

S. 49,97, 111-115

D25 DE-OS 23 45 297

Nach Prüfung des Einspruchs wurde das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 45 vom 17. November 2003 widerrufen.

Dem Beschluss lagen die am 21. Juli 2003 eingegangenen Ansprüche 1 bis 15

gemäß Haupt- und Hilfsantrag zugrunde. Dabei lauten nach Hauptantrag die nebengeordneten Ansprüche 1 und 15 folgendermaßen:

„1. Dekontaminierbares Schutzmaterial für die Herstellung von

ABC-Schutzanzügen mit einem mehrlagigen, textilen, gasdurchlässigen Filtermaterial, welches eine Lage eines Textilmaterials aus Aktivkohlefasern umfasst, welche flächig mit

einer Trägerlage verbunden ist, wobei die Aktivkohlefasern

mit einem Metall und/oder einer Metallverbindung als Katalysator imprägniert sind, wobei das metallische Element ausgewählt ist aus der Reihe von Kupfer, Cadmium, Silber, Platin, Palladium, Quecksilber und Zink und wobei das Metall

und/oder die Metallverbindung auf den karbonisierten Fasern

in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%, vorzugsweise 8 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist.“

„15. Vollwasch- und dekontaminierbarer ABC-Schutzanzug,

hergestellt unter Verwendung eines Schutzmaterials gemäß

einem der Ansprüche 1 bis 14.“

Nach Hilfsantrag haben die dem Beschluss zugrunde liegenden nebengeordneten

Ansprüche 1 und 15 folgenden Wortlaut:

„1. Dekontaminierbares Schutzmaterial für die Herstellung von

ABC-Schutzanzügen mit einem mehrlagigen, textilen, gasdurchlässigen Filtermaterial, welches eine Lage eines Textilmaterials aus Aktivkohlefasern umfasst, welche flächig mit

einer Trägerlage verbunden ist, wobei die Aktivkohlefasern

mit einem Metall und/oder einer Metallverbindung als Katalysator imprägniert sind, wobei das metallische Element ausgewählt ist aus der Reihe von Kupfer, Cadmium, Silber, Platin, Palladium und Quecksilber, und wobei das Metall

und/oder die Metallverbindung auf den karbonisierten Fasern

in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%, vorzugsweise 8 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist.“

„15. Vollwasch- und dekontaminierbarer ABC-Schutzanzug,

hergestellt unter Verwendung eines Schutzmaterials gemäß

einem der Ansprüche 1 bis 14.“

In dem Beschluss ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1

nach Hauptantrag nicht patentfähig sei, weil er gegenüber der DE 29 51 827 A1,

diese

i. V. m. den darin

in Bezug genommenen DE 24 00 827 A1 und

DE 28 04 154 B1 sowie der DE 33 39 756 C2 (D3), letztere i. V. m. der darin in

Bezug genommenen DE-OS 23 45 297 (D25) nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag vom Hauptantrag lediglich durch die Weglassung des metallischen

Elements Zink unterscheide, gelte die in der Hauptsache getroffene Feststellung

auch beim Hilfsantrag. Da über die Anträge jeweils nur als Ganzes entschieden

werden könne, fielen damit auch die auf den Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 14 sowie der nebengeordnete, auf einen ABC-Schutzanzug

gerichtete Anspruch 15.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. In ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 21. April 2004 stellt sie auch einen Antrag auf

Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent auf der

Grundlage der mit Schriftsatz vom 21. April 2004 eingereichten Patentansprüche

nach einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen.

Nach Hauptantrag lautet der Patentanspruch 1:

„1. Dekontaminierbares Schutzmaterial für die Herstellung von

ABC-Schutzanzügen mit einem mehrlagigen, textilen, gasdurchlässigen Filtermaterial, welches eine Lage eines Textilmaterials aus Aktivkohlefasern umfasst, welche flächig mit

einer Trägerlage verbunden ist, wobei die Aktivkohlefasern

mit einem Metall und/oder einer Metallverbindung als Katalysator imprägniert sind, wobei das metallische Element ausgewählt ist aus der Reihe von Kupfer, Cadmium, Silber, Platin, Palladium, Quecksilber und Zink, und wobei das Metall

und/oder die Metallverbindung auf den karbonisierten Fasern

in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%, vorzugsweise 8 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist.“

Nach Hilfsantrag 1 hat der Anspruch 1 folgenden Wortlaut:

„1. Dekontaminierbares Schutzmaterial für die Herstellung von

ABC-Schutzanzügen mit einem mehrlagigen, textilen, gasdurchlässigen Filtermaterial, welches eine Lage eines Textilmaterials aus Aktivkohlefasern umfasst, welche flächig mit

einer Trägerlage verbunden ist, wobei die Aktivkohlefasern

mit einem Metall und/oder einer Metallverbindung als Katalysator imprägniert sind, wobei das metallische Element ausgewählt ist aus der Reihe von Kupfer, Cadmium, Silber, Platin, Palladium und Quecksilber, und wobei das Metall

und/oder die Metallverbindung auf den karbonisierten Fasern

in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%, vorzugsweise 8 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist.“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet schließlich:

„1. Dekontaminierbares Schutzmaterial für die Herstellung von

ABC-Schutzanzügen mit einem mehrlagigen, textilen, gasdurchlässigen Filtermaterial, welches eine Lage eines Textilmaterials aus Aktivkohlefasern umfasst, welche flächig mit

einer Trägerlage verbunden ist, wobei die Aktivkohlefasern

mit einem Metall und/oder einer Metallverbindung als Katalysator imprägniert sind, wobei das metallische Element ausgewählt ist aus der Reihe von Kupfer, Cadmium, Silber, Platin, Palladium, Quecksilber und Zink und wobei das Metall

und/oder die Metallverbindung auf den karbonisierten Fasern

in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%, vorzugsweise 8 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist und wobei der Verbund

aus Trägerlage, Textilmaterial aus Aktivkohlefasern und Klebefilm ein Flächengewicht von 150 bis 400 g/m2 aufweist.“

Der

nebengeordnete,

auf

einen

vollwasch-

und

dekontaminierbaren

ABC-Schutzanzug gerichtete Anspruch 15 hat im Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 folgenden gleichen Wortlaut:

„15. Vollwasch- und dekontaminierbarer ABC-Schutzanzug,

hergestellt unter Verwendung eines Schutzmaterials gemäß

einem der Ansprüche 1 bis 14.“

Im Hilfsantrag 2 unterscheidet sich der nebengeordnete Anspruch von diesem

Wortlaut lediglich durch die Nummerierung „14.“ und den Rückbezug auf die Ansprüche 1 bis 13.

Die jeweils auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowie 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2 stimmen in gleicher

Reihenfolge und bei entsprechenden Rückbezügen mit den gemäß

DE 195 19 869 C2 erteilten Ansprüchen 2 und 5 bis 16 bzw. 2 und 5 bis 12 und 14

bis 16 überein.

Die Patentinhaberin führt aus, es sei Aufgabe des Streitpatents, Materialien vorzuschlagen, die unter Bewahrung der Struktur dekontaminierbar seien. Dies sei im

Stand der Technik nicht üblich, bisher würden kontaminierte Schutzanzüge lediglich entsorgt. Eine Dekontaminierung werde nirgends angesprochen, erst recht

finde man keine Versuchsergebnisse. Insbesondere sei die patentgemäße Lösung, die die Bereitstellung einer flächigen Textilverbundstruktur hinsichtlich der

Waschbarkeit i. V. m. einer Imprägnierung mit Schwermetallkatalysatoren zur Unterstützung der Dekontaminierung vorsehe, neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin räumt zwar ein, dass der einzige Unterschied des Patentgegenstandes zu dem in der D6 beschriebenen Sachverhalt in

der Imprägnierung mit Katalysatoren bestehe, betont aber, ausgehend von diesem

Stand der Technik bestehe für den Fachmann keine Veranlassung, für eine Dekontaminierung Katalysatoren durch Imprägnieren vorzusehen. Dazu gebe beispielsweise auch die D25 keine Anregung, denn dort gehe es um eine ganz andere Zielrichtung. Im Gegensatz zum Stand der Technik, beruhe die überraschende Wirkung der Katalysatorimprägnierung nicht nur auf der Erhöhung der

Absorptivität, wie sie etwa in D3, D25 beschrieben sei, sondern auf der Verbesserung der Desorption von Kampfstoffen bei 170° C, die durch im Patent aufgeführte

Vergleichsmessungen belegt sei. Nach der Erörterung der Sachlage äußert die

Patentinhaberin, es bleibe in diesem Fall bei den von ihr bisher gestellten Anträgen.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt demgemäß den Antrag,

den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten im Umfang der mit Schriftsatz vom 21. April 2004

vorgelegten Anträge, nämlich

Ansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag bzw.

Ansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1, bzw.

Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgenommen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Denn nach Auffassung der Einsprechenden beruhe der Patentgegenstand nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. So seien bis auf die Schwermetallimprägnierung

sämtliche im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmale beispielsweise aus der D6 bekannt. Wenn nun der Fachmann, der ein Textilingenieur

mit mehrjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Herstellung von Schutzkleidung

sei, einen solchen bekannten Gegenstand unter einem anderen Aspekt weiter

verbessere, beispielsweise hinsichtlich der Adsorptionsfähigkeit, so werde er im

einschlägigen Stand der Technik, wie er etwa in der D3 i. V. m. D25 beschrieben

sei, die Anregung zur Imprägnierung mit Schwermetallkatalysatoren erhalten und

diese vorteilhafte Maßnahme zur Lösung seines Problems aufgreifen. Damit

komme er in nahe liegender Weise zu einem Produkt, wie es im Patentanspruch 1

beschrieben sei, das i. S. d. Rechtsprechung als Bonuseffekt den bisher nicht bekannten Vorteil der Dekontaminierbarkeit liefere. Eine solche Vorgehensweise sei

im Übrigen auch aus der D7, insbesondere S. 115, bekannt, denn dort sei die Imprägnierung von Schutzmaterialien zum Zwecke des Gasschutzes beschrieben.

Auf der Grundlage des Standes der Technik erwiesen sich auch die Hilfsanträge

als nicht tragfähig.

Wegen der übrigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaber gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht begründet ist (PatG § 79 Abs. 1). Das Patent war zu widerrufen, weil

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist (PatG § 21 Abs. 1

S. 1).

1.

Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag folgendermaßen:

M1 Dekontaminierbares Schutzmaterial für die Herstellung von ABC-Schutzanzügen

M2 mit einem mehrlagigen, textilen, gasdurchlässigen Filtermaterial,

M3 welches eine Lage eines Textilmaterials aus Aktivkohlefasern umfasst,

M4 welche flächig mit einer Trägerlage verbunden ist,

M5a wobei die Aktivkohlefasern mit einem Metall und/oder einer Metallverbindung

als Katalysator imprägniert sind,

M5b wobei das metallische Element ausgewählt ist aus der Reihe von Kupfer,

Cadmium, Silber, Platin, Palladium, Quecksilber und Zink

M5c und wobei das Metall und/oder die Metallverbindung auf den karbonisierten

Fasern in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%, vorzugsweise 8

bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist.

Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass im Patentanspruch 1 Zink als das metallische Element weggelassen ist.

Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass der Patentanspruch 1 zusätzlich das Merkmal umfasst, wonach „der Verbund aus Trägerlage,

Textilmaterial aus Aktivkohlefasern und Klebefilm ein Flächengewicht von 150 bis 400 g/m2 aufweist.“

2. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Schutzmaterial für die Herstellung

von ABC-Schutzanzügen so auszugestalten, dass es dekontaminierbar wird, wobei unter „dekontaminierbar“ i. S. d. Patents zu verstehen ist, „dass die Anteile an

schädlichen Gasen und/oder Flüssigkeiten, die in dem Schutzmaterial zurückgehalten werden, bis auf einen akzeptablen Wert unter Bedingungen abbaubar

sind, die das Schutzmaterial im Wesentlichen in seiner Funktion unbeeinträchtigt

lassen, und somit eine erneute Nutzung ermöglichen“ (Streitpatentschrift S. 2

Zn. 26 bis 30).

3. Der hier zuständige Fachmann ist ein Textil-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von mehrlagigen Verbundtextilien für Schutzkleidungen und daraus hergestellten Schutzanzügen, der dementsprechend auch über

fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Adsorbermaterialien für Gift- und Schadstoffe verfügt.

4. Die Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie finden sowohl in der

Streitpatentschrift als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen ihre

Grundlage, und zwar in den erteilten Patentansprüchen 1, 3 und 4 bzw. 1, 3, 4 und

13, jeweils i. V. m. DE 195 19 869 C2 S. 2 Zn. 53 bis 58, und in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4, 6 und 7 bzw. 1 bis 4, 6, 7 und 18, jeweils i. V. m. den die

S. 3 und 4 übergreifenden Absatz. Aus den jeweils letztgenannten Offenbarungsstellen in der Beschreibung geht insbesondere hervor, dass als Aktivkohlefasern

karbonisierte Fasern verwendet werden, wobei als Ausgangsmaterial für diese

karbonisierten Fasern ein Cellulosematerial verwendet wird, diese Fasern mit dem

Katalysatormaterial imprägniert werden und erst nachfolgend die Karbonisierung

- und schließlich die Aktivierung (vgl. DE 195 19 869 C2 S. 3 Zn. 54 bis 56) –

durchgeführt wird. Insoweit bringt der Patentanspruch im Merkmal M3 i. V. m. M5c

zum Ausdruck, dass es sich bei den Aktivkohlefasern um karbonisierte Fasern

handelt, deren Ausgangsfasern aus Cellulosematerial vor der Karbonisierung mit

einer Lösung oder Suspension des metallischen Katalysators so imprägniert werden, dass auf den nach der Karbonisierung und Aktivierung (DE 195 19 869 C2

S. 3 Zn. 54 bis 56) schließlich erhaltenen Aktivkohlefasern das metallische Element in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist.

Die Offenbarung braucht in allen Einzelheiten jedoch genauso wenig erörtert zu

werden, wie die Frage der Neuheit, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1

beruht, wie nachfolgend festgestellt, nach sämtlichen Anträgen zumindest nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit (BGH GRUR 1991, 120 – Elastische Bandage).

5. Sowohl das Schutzmaterial gemäß Patentanspruch 1 als auch der

ABC-Schutzanzug gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch sind nach

sämtlichen Anträgen nicht patentfähig, weil diese Gegenstände gegenüber dem

von der Einsprechenden vorgebrachten Stand der Technik gemäß D6 i. V. m. D3,

D25 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Hauptantrag

Aus der D6, Sp. 8 Zn. 16 bis 33 i. V. m. Sp. 7 Zn. 38 bis 46, geht hervor, dass zur

Herstellung eines Ausführungsbeispieles der dort beschriebenen Lehre ein Gewirke in Form eines Florgewebes (Sp. 7 Z. 46) und ein Aktivkohlefaserstoff mit

einem thermoplastischen Klebstoff in Form eines Vliesstoffes unter Wärmeeinwirkung durch eine Heizwalze miteinander verbunden wurden, so dass der Aktivkohlefaserstoff mit der Rückseite des Gewirkes – und somit flächig mit einer Trägerschicht – verbunden war (vgl. M4). Auf die Floroberfläche des Gewirkes wurde ein

Synthesefaserstoff als Außenstoffschicht und schließlich auf die Oberfläche des

Aktivkohlefaserstoffes ein Baumwollstoff als Innenstoffschicht aufgebracht, sodass

auf diese Weise ein Schutzmaterial mit zufrieden stellender Gaspermeabilität erhalten wurde (Sp. 8 Zn. 26 bis 30), also ein mehrlagiges, gasdurchlässiges Filtermaterial (vgl. M2), aus dem schließlich eine Schutzkleidung hergestellt wurde (folgende Zn. 31 bis 33) (vgl. M1). Da auch die Aktivkohlefasern zu einem gewebten

oder gewirkten Stoff oder zu einem Vliesstoff geformt werden (Sp. 5 Zn. 39 bis

44), liegt auch die Aktivkohlefaserschicht als textiler Stoff vor (vgl. M2 und M3).

Insgesamt bedeutet dies nichts anderes, als dass ein Schutzmaterial für die Herstellung von Schutzkleidung, die selbstverständlich eine ABC-Schutzkleidung sein

kann, beschrieben ist, wie es, bis auf die Angabe, dass es sich um ein dekontaminierbares Schutzmaterial handeln soll, in M1 bis M4 angegeben ist.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 - wie die Patentinhaberin einräumte - neben der Dekontaminierbarkeit

lediglich durch die die Imprägnierung der Aktivkohlefasern mit einem metallischen

Katalysator betreffenden, in den Gliederungspunkten M5a bis M5c angegebenen

Merkmale, wonach die Aktivkohlefasern mit einem Metall und/oder einer Metallverbindung als Katalysator imprägniert sind (M5a), wobei das metallische Element

ausgewählt ist aus der Reihe von Kupfer, Cadmium, Silber, Platin, Palladium,

Quecksilber und Zink (M5b) und wobei das Metall und/oder die Metallverbindung

auf den karbonisierten Fasern in einer Menge von insgesamt 0,05 bis 12 Gew.-%,

vorzugsweise 8 bis 12 Gew.-%, bezogen auf das imprägnierte Aktivkohlefasermaterial, vorhanden ist (M5c).

Diese Unterschiede bilden jedoch keine Grundlage für die Patentfähigkeit. Denn

ein Fachmann wird unabhängig von der konkreten, dem Streitpatent zugrunde

liegenden Aufgabenstellung allein schon wegen der an einen ABC-Schutzanzug

gestellten hohen Sicherheitsanforderungen stets über die Optimierung einer solchen Schutzkleidung nachdenken und somit die Verbesserung sämtlicher grundlegender Eigenschaften eines auf dem in D6 beschriebenen Schutzmaterial basierenden ABC-Schutzanzuges im Auge behalten. Dabei ist ihm klar, dass neben

dem Tragekomfort und der mechanischen Stabilität des Schutzanzuges insbesondere der Absorptionsfähigkeit der Aktivkohleschicht für Gift- und Schadstoffe eine

herausragende Bedeutung für die Sicherheit der den Schutzanzug tragenden Person zukommt. Einen Hinweis in diese Richtung erhält der Fachmann zum Beispiel

aus der D3, die sich mit einer in Form textiler Flächengebilde für die Herstellung

von Schutzkleidung geeigneten faserförmigen Aktivkohle beschäftigt (Sp. 1 Zn. 3

und 4 i. V. m. Sp. 2 Zn. 10 bis 20 und Sp. 3 Z. 61 bis Sp. 4 Z. 10). Aus dieser

Druckschrift kann er den Vorschlag entnehmen, zur Erzielung besonderer Absorptionseffekte in die Aktivkohleschicht metallische Katalysatoren wie Platinmetalle

oder deren Verbindungen einzulagern, beispielsweise durch Imprägnieren (D3

Sp. 3 Zn. 50 bis 60). Deshalb hat es nahe gelegen, auch bei dem aus D6 bekannten Schutzanzug die Absorptionsfähigkeit durch Imprägnieren der Aktivkohlefasern mit Platinmetallen oder deren Verbindungen zu verbessern, wie es in den

Gliederungspunkten M5a und M5b im Anspruch 1 angegeben ist. Wenn der

Fachmann diese für die Verbesserung der grundlegenden Eigenschaft der Absorptionsfähigkeit vorteilhafte Maßnahme schließlich konkret verwirklichen will,

wird er selbstverständlich die in der D3 in Sp. 3 Zn. 50 bis 60 ausdrücklich in Bezug genommene DE-OS 23 45 297 (D25) heranziehen, um sich daraus weitere

Einzelheiten über die Imprägnierung zu verschaffen. Dort erfährt er dann beispielsweise aus Anspruch 1 i. V. m. Anspruch 3, dass die aktivierten Kohlefasern

u. a. Platin als Metallelement in einer Menge von 0,05 bis 30 Gew.-%, berechnet

als Metallelement, bezogen auf das Gewicht der aktivierten Kohlefasern, enthalten. Wie des Weiteren aus D25 S. 4 Abs. 3 und 4 hervorgeht, handelt es sich bei

den dort verwendeten Aktivkohlefasern um solche Fasern, die man durch Karbonisierung und Aktivierung von wärmeschmelzbaren, verkohlenden Fasern, beispielsweise aus regenerierter Cellulose (S. 4 Abs. 4 insbes. die ersten sechs Zeilen), erhält. Insoweit handelt es sich dabei um nichts anderes als karbonisierte

Fasern i. S. d. der D6 (vgl. dort Sp. 5 Zn. 19 bis 29), so dass der Fachmann erkennt, dass er die in D25 vorgestellten Maßnahmen sogar ohne weitere Voraussetzungen auf die Lehre der D6 anwenden kann. Damit ergibt sich auch das

Merkmal M5c ohne erfinderische Leistung.

Gegenüber diesem Stand der Technik verbleibt somit als einziger Unterschied des

Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 die ausdrückliche Angabe, dass das

Schutzmaterial dekontaminierbar sein soll. Entgegen dem Einwand der Patentinhaberin, wonach sich aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik kein

Hinweis auf eine Dekontaminierbarkeit ergibt, stellt dieser Unterschied jedoch

ebenfalls keine Grundlage für die Patentfähigkeit dar. Denn wie oben ausgeführt,

ergibt sich aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise ein Schutzmaterial

mit den gleichen gegenständlichen Merkmalen wie beim Patent. Da aus dem

Streitpatent weitere gezielte Maßnahmen, mit denen eine verbesserte Desorption

der Schadstoffe von der Aktivkohle bei einer Dekontaminationstemperatur von

170°C erzielt werden kann, wie es von der Patentinhaberin in Bezug auf die im

Streitpatent angeführten Vergleichstests (DE 195 19 869 C2, S. 4 Zn. 8 bis 51) als

unerwartet und überraschend herausgestellt wurde, nicht ersichtlich sind, muss

die in übereinstimmender Weise erfolgende Verwendung gleicher Materialien aufgrund der sich in beiden Fällen gleichermaßen ergebenden Materialeigenschaften

zwangsläufig zu gleichen Produkten, insbesondere zu Produkten mit gleicher Desorptionsfähigkeit bzw. gleicher Dekontaminierbarkeit, führen, insgesamt also zu

einem dekontaminierbaren Schutzmaterial, das unter den streitigen Patentanspruch 1 fällt. Somit handelt es sich dabei – wie die Einsprechende zutreffend

ausführt – um nichts anderes, als eine zwangsläufige Folge der durch die im

Stand der Technik veranlassten und durch ihn nahe gelegten Kombination der im

Streitpatent beanspruchten Maßnahmen, sodass auch der auf dieser Kombination

beruhende – wenn auch unerwartete und überraschende – Effekt der Dekontaminierbarkeit die erfinderische Tätigkeit allein nicht begründen kann (BGH

GRUR 2003, 317 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel).

Somit ergibt sich insgesamt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in nahe liegender Weise.

Da der Patentanspruch 15 auf einen ABC-Schutzanzug gerichtet ist, der unter

Verwendung eines Schutzmaterials u. a. gemäß Anspruch 1 hergestellt werden

soll, ergibt sich i. V. m. der zum Anspruch 1 gegebenen Begründung auch die

fehlende Patentfähigkeit des beanspruchten Schutzanzuges. Denn wie oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise das gleiche Schutzmaterial wie beim Patent. Da weitere Merkmale hinsichtlich einer Vollwaschbarkeit des Materials aus dem Streitpatent nicht ersichtlich sind, muss die in

übereinstimmender Weise erfolgende Verwendung der gleichen Materialien aufgrund der sich in beiden Fällen gleichermaßen ergebenden Materialeigenschaften

zwangsläufig zu gleichen Produkten, insbesondere zu Produkten mit gleicher

Waschbarkeit, führen, somit insgesamt zu einem vollwaschbaren und dekontaminierbaren ABC-Schutzanzug, der unter den streitigen Patentanspruch 15 fällt.

Hilfsantrag 1

Der Unterschied zum Hauptantrag, wonach lediglich im Patentanspruch 1 Zink als

das metallische Element weggelassen ist, kann die Patentfähigkeit nicht begründen. Denn die Formulierung des unter dem Gliederungspunkt M5b angegebenen

Merkmals stellt eine begrenzte Auswahl alternativer metallischer Elemente dar. Da

die Weglassung lediglich Zink betrifft, nicht jedoch Platin, trifft die zum Hauptantrag gegebene Begründung nach wie vor auf den Anspruch 1 sowie auch auf den

Anspruch 15 zu.

Hilfsantrag 2

Auch das Merkmal, wonach „der Verbund aus Trägerlage, Textilmaterial aus Aktivkohlefasern und Klebefilm ein Flächengewicht von 150 bis 400 g/m2 aufweist“,

durch das sich der Hilfsantrag 2 vom Hauptantrag unterscheidet, kann keine

Grundlage für die Patentfähigkeit darstellen. Denn der Fachmann wird bei der

Entwicklung eines Schutzmaterials für die Herstellung eines ABC-Schutzanzuges

im Hinblick auf den Tragekomfort ohnehin das Gewicht des Schutzmaterials im

Auge haben und wird deshalb insbesondere das Flächengewicht des Verbundes

aus verschiedenen Lagen je nach Anwendungsziel in geeigneter Weise auswählen. Ein Beispiel hierzu findet er in der bereits zum Hauptantrag genannten D6. In

Sp. 2 Z. 60 bis Sp. 3 Z. 2 ist beschrieben, dass das dort angegebene Schutzmaterial leicht und weich ist und deshalb zu keiner Beeinträchtigung der Tragbarkeit

führt. Aus dem Beispiel 1 ergibt sich insbesondere in Sp. 7 Zn. 38 bis 54 ein Gewirke in Form eines Florgewebes als Trägerlage mit einem Gewicht von 115 g/m2

und einer Dicke von 0,98 mm, das laut Sp. 8 Zn. 16 bis 21 über einen thermoplastischen Klebstoff in Form eines Vliesstoffes mit einem Textilmaterial aus Aktivkohlefasern verbunden ist, welches ein Gewicht von 51 g/m2 sowie eine Dicke von

0,42 mm aufweist. Des Weiteren ist auf der Floroberfläche des Gewirkes eine Außenstoffschicht mit 80 g/m2 und auf die Oberfläche des Aktivkohlefaserstoffes eine Innenstoffschicht mit 39 g/m2 vorhanden (Sp. 8 Zn. 22 bis 25). In Sp. 8 Zn. 26 bis 30 ist schließlich ein Gesamtgewicht des Schutzmaterials von 300 g/m2 und

eine Dicke von 1,93 mm angegeben. Somit verbleibt aus den genannten Angaben

für den in Sp. 8 Zn. 16 bis 21 genannten thermoplastischen Klebstoff in Form eines Fließstoffes ein Flächengewicht von 15 g/m2 – und eine Dicke von weniger als

0,53 mm, sodass es sich hier insbesondere um einen Klebstofffilm handelt – wonach sich für den Verbund aus Trägerlage, Textilmaterial aus Aktivkohlefasern und Klebefilm ein Flächengewicht von 181 g/m2 ergibt, wie es im beanspruchten

Bereich liegt.

Daraus ergibt sich in Verbindung mit der zum Hauptantrag gegebenen Begründung ebenfalls die fehlende Patentfähigkeit des ABC-Schutzanzuges gemäß Anspruch 14 durch dessen Rückbezug auf Anspruch 1.

6. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher

Erörterung der Sachlage betont, dass es „in diesem Fall“ bei den bisher gestellten

Anträgen bleibe. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer

weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die

Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der sowohl nach Hauptantrag als auch nach

sämtlichen Hilfsanträgen zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen, wobei auf die übrigen Patentansprüche nicht gesondert eingegangen zu werden brauchte

(BGH

v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung

von BGH v. 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, Elektrisches

Speicherheizgerät).

Die in den auf den Anspruch 1 jeweils rückbezogenen Ansprüche könnten jedoch

ohnehin nicht zur Patentfähigkeit beitragen, denn die darin angegebenen Maßnahmen ergeben sich hauptsächlich aus der bereits zum Hauptanspruch abgehandelten D6, ohne dass dazu eine erfinderische Leistung erforderlich wäre. Legt

man die Nummerierung der Unteransprüche im Hauptantrag zugrunde, so findet

sich in der D6 ein Hinweis auf eine Aktivkohle u. a. auf Cellulosebasis in Sp. 5

Zn. 19 bis 47 (vgl. Anspruch 2 gemäß Hauptantrag), ein Textilmaterial aus Aktivkohlefasern in Form eines Gewirkes in Sp. 7 Z. 58 bis Sp. 8 Z. 8 (Anspruch 3), einen Schmelzkleber und einen Kleberauftrag von 15 bis 40 g/m2 in Sp. 6 Zn. 14

bis 31 (Ansprüche 4 und 6), ein Aufbringen eines Klebefilms mit einem Flächengewicht von 15 bis 30 g/m2 bzw. eines Vlieses mit geeignetem Flächengewicht auf

dem Textilmaterial aus Aktivkohlefasern auf der der Trägerlage gegenüberliegenden Seite in Sp. 8 Zn. 16 bis 21 i. V. m. obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 2

(Ansprüche 8, 9 und 10), ein Flächengewicht des Verbundes aus Trägerlage, Textilmaterial aus Aktivkohlefasern und Klebefilm von 150 bis 400 g/m2 in Sp. 7

Z. 38 bis Sp. 8 Z. 30 i. V. m. den obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 2 (Anspruch 11), sowie auf eine Gaspermeabilität gegenüber Luft, also eine Luftdurchlässigkeit, von 2895 ml/cm2·min = 482,5 l/m2·s, somit mehr als 100 l/m2·s, vorzugsweise größer als 200 l/m2·s, in Sp. 8 Zn. 26 bis 30 i. V. m. Sp. 7 Zn. 12 und 13

(Anspruch 12). Bei den übrigen Merkmalen handelt es sich um Maßnahmen, die

der Fachmann je nach Anwendungsziel in geeigneter Weise vornehmen wird. So

sind die Herstellung einer punktrasterartigen flächigen Klebeverbindung (Anspruch 5) und das Aufkaschieren (Anspruch 8) fachübliche Techniken beim Aufbau von Schichtverbundsystemen. Den Wasserdampfdurchgangswiderstand und

die Wasserdampfdurchgangsrate legt Fachmann im Hinblick auf den Tragekomfort

gemäß einschlägigen technischen Richtlinien für Körperschutzausstattung und

arbeitsmedizinische Vorgaben fachgerecht fest (vgl. hierzu die Streitpatentschrift

S. 3 Zn. 36 bis 43 und die darin in Bezug genommene DIN EN 31092) (Ansprüche 13 und 14). Eine Beständigkeit der Verbindung zwischen Textilmaterial aus

Aktivkohlefasern und Trägerlage bei thermischer Behandlung bis 170°C wie im

Anspruch 7 ergibt sich schließlich i. V. m. D6 aus den zum Hauptantrag angeführten Gründen zwangsläufig.

Feuerlein

Schwarz-Angele

Egerer

Maksymiw

Bb