Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.03.2008 – 20 W (pat) 315/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
…
betreffend das Patent 102 11 946
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie die Richter Dr. van Raden, Dipl.-Ing. Höppler und
Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Das Patent DE 102 11 946 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
In den Einsprüchen ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechenden stellten den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die nicht erschienene Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
1. Steuer- oder Schaltelement für Fahrzeuge,
a) bei dem ein Bedienelement zum Steuern oder zum Schalten
eines Fahrzeugs oder Fahrzeugteiles vorhanden ist und
b) Mittel zur Übermittlung von Warnungen und/oder Informationen über den Zustand des Fahrzeugs oder des Verkehrs an
einen Fahrer vorhanden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
c) diese Mittel so an oder in dem Bedienelement angebracht
sind, dass der Fahrer während einer Bedienung des Fahrzeugs damit zumindest zeitweise in Berührung kommt, und
d) diese Mittel den Tastsinn mechanisch, chemisch oder elektrisch ansprechen.
Die nebengeordnet abgefassten Patentansprüche 9 und 10 lauten:
9. Anordnung eines Steuer- oder Schaltelementes nach einem
der Ansprüche 1 bis 8, bei der mindestens eine Vorrichtung
zur Erzeugung eines Ansteuersignals für die den Tastsinn ansprechenden Mittel vorhanden ist und diese Vorrichtung einen
Sensor oder Detektor aus der Gruppe von Abstandsradar für
den Abstand zu vorausfahrenden oder nachfolgenden Fahrzeugen, Abstandsradar für den Abstand zu einem Fahrbahnrand, Lastwechseldetektor, Frostmelder und biometrischer
Sensor zur Überwachung des Fahrers umfasst.
10. Anordnung eines Steuer- oder Schaltelementes nach einem
der Ansprüche 1 bis 8, bei der eine elektronische Schaltungseinheit vorhanden ist, die dafür vorgesehen ist, eine individuelle Reizschwelle eines Fahrers zu ermitteln und einen Wirkungsgrad der den Tastsinn ansprechenden Mittel daran anzupassen.
In der mündlichen Verhandlung wurde u. a. folgende Druckschrift erörtert:
EP 0 856 432 A2
Die Einsprechenden I, III und IV führen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei gegenüber Druckschrift EP 0 856 432 A2 nicht neu.
Die nicht erschienene Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren nicht geäußert. Nach dem Aufruf der Sache zur mündlichen Verhandlung hat sich zwar
der frühere Mitarbeiter der Patentinhaberin, Herr K…, gemeldet. Er hat indes
darauf verwiesen, dass er nicht für diese vertretungsberechtigt sei, sondern für die
nach seiner Auskunft das Patent übernommen habende V… AG.
Eine Umschreibung des Patents ist im Register nicht vermerkt.
Auf die Erklärung des Herrn K…, die Patentinhaberin wolle sich um die Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters binnen maximal dreißig Minuten bemühen,
hat der Senat die Verhandlung unterbrochen. Vom Wiederaufruf der Sache bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich niemand für die Patentinhaberin gemeldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Einsprüche führen zum Widerruf des Patents.
Der Senat konnte in der Sache abschließend entscheiden, da die im Register eingetragene Patentinhaberin trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen
Verhandlung nicht teilgenommen hat (§ 89 Abs. 2 PatG). Es mag sein, dass sie ihr
Schutzrecht an eine neue Inhaberin übertragen hat, dies ist jedoch für das Einspruchsverfahren nicht von Bedeutung, solange, wie im vorliegenden Verfahren,
diese Übertragung nicht im Register vermerkt ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist nicht neu.
Aus Druckschrift EP 0 856 432 A2, vgl. Abstract i. V. m. Fig. 1, ist ein Steuerelement für Fahrzeuge bekannt, bei dem ein Bedienelement (steering wheel 13) zum
Steuern eines Fahrzeugs vorhanden ist (Merkmal a)). Zur Übermittlung von Warnungen und/oder Informationen über den Zustand des Fahrzeugs oder des Verkehrs an einen Fahrer sind außerdem weitere Mittel (piezoelectric elements 20)
vorhanden (Abstract u. Sp. 2 Z. 14-20 i. V. m. Fig. 1; Merkmal b)), wobei diese
Mittel 20 so in dem Bedienelement angebracht sind, dass der Fahrer während einer Bedienung des Fahrzeugs damit zumindest zeitweise in Berührung kommt
(Sp. 3 Z. 24-28 i. V. m. Fig. 1; Merkmal c)). Zudem sprechen die Mittel 20 über die
erzeugten Vibrationen den Tastsinn des Fahrers mechanisch an (Abstract; alternatives Merkmal d)).
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist somit mit allen Merkmalen seiner auf
den Tastsinn mechanisch ansprechenden Mittel (vgl. Merkmal d)) bezogenen alternativen Ausführungsform aus der Druckschrift EP 0 856 432 A2 bekannt.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands der nebengeordneten Patentansprüche 5 und 9 nicht mehr an (vgl. BGH, Informationsübermittlungsverfahren II, GRUR 2007, 862-865).
Dr. Bastian
Dr. van Raden
Höppler
Gottstein
Pr