Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.03.2008 – 7 W (pat) 55/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 15 168
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Pösentrup als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf
und Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. August 2004 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Einsprechenden II ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2004 gerichtet,
mit dem das am 4. April 1998 angemeldete und am 22. Februar 2001 veröffentlichte Patent 198 15 168 mit der Bezeichnung „Rohrleitungsdurchführung durch
zwei oder mehrere Wandungen eines Axialkompressors einer Gasturbine“ nach
Prüfung zweier gegen das Patent erhobener Einsprüche in der erteilten Fassung
aufrechterhalten worden ist.
Zum Stand der Technik verweist die Beschwerdeführerin u. a. auf die schon im
den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten
Druckschriften DE 195 45 669 A1 (E1) und CH 665 450 A5 (E3) sowie auf die von
ihr neu eingeführte Patentschrift US 5 520 398.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Auffassung der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen und
vertritt in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass der Fachmann durch den
entgegengehaltenen Stand der Technik nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des angefochtenen Patentanspruchs 1 habe gelangen können.
Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:
„Rohrleitungsdurchführung durch eine Öffnung eines Leitschaufelträgergehäuses und einer Öffnung in einer Außenwand eines
Axialkompressorgehäuses einer Gasturbine,
wobei der obere Teil einer Rohrleitung (2) mit einem Flansch (14)
und beidseitigen Dichtungsringen (7) mittels lösbaren Befestigungselementen (16) zwischen der Außenwand (3) und einem
Entnahmestutzen (15) fest eingespannt ist
und der untere Teil der Rohrleitung (2) gleitend mittels eines Kolbenringes (8)
in einem oberen und unteren Befestigungsring (9, 10) an einer Austrittsöffnung (17) eines Leitschaufelträgergehäuses (1) gelagert ist.“
Weiterbildungen der Rohrleitungsdurchführung nach Patentanspruch 1 sind in den
erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 angegeben.
Dem angefochtenen Patent liegt gemäß Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde,
eine temperaturbeständige Abdichtung zu schaffen, die einerseits verschleißarm
ist und andererseits eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit der Rohrdurchführung in radialer und axialer Richtung gewährleistet (Sp. 1 Z 21 bis 25).
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung
i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt keine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Strömungsmaschinen
tätiger Maschinenbauingenieur anzusehen.
Rohrleitungsdurchführungen durch mehrere Gehäusewände von Strömungsmaschinen sind bekannt, u. a. aus Druckschrift DE 195 45 669 A1 (kurz: E1). Sie
zeigt und beschreibt die Zuführung von Dampf (z. B. einer Temperatur von 600°C)
zu einer Dampfturbine 1 über eine Zudampfleitung 8, ein Ventil 22 und einen Ventildiffusor 16 (Figur und zugehörige Beschreibung). Der Ventildiffusor 16 bildet ein
Rohrstück, das durch eine Öffnung eines fest im Außengehäuse 4 der Dampfturbine angeordneten Ventilgehäuses 10 und eine Öffnung eines Innengehäuses
bzw. Leitschaufelträgers 3 geführt ist. Der obere Teil des Diffusorrohrs weist einen
Flansch auf, mittels welchem das Rohr fest im Ventilgehäuse eingespannt gehalten wird. In der Beschreibung der E1 ist zwar nur ausgeführt, dass der Ventildiffusor am Ventilgehäuse fixiert sei (Sp. 2 Z. 35, 36). Aus der einzigen Figur entnimmt
der Fachmann aber unschwer, dass - wie auch die Patentinhaberin meint - über
das Dampfsieb 14 die axiale Einspannkraft auf den Flansch aufgebracht wird.
Schon wegen der Wartung des Dampfsiebes und des Ventils ist dann auch von
einer lösbaren Einspannung des Diffusors auszugehen, wenn der Fachmann nicht
ohnehin bei Flanschverbindungen allgemein eine lösbare Befestigung unterstellt.
Das andere Ende des Ventildiffusors wird in der Öffnung des Leitschaufelträgers
durch Dichtungselemente 23 abgedichtet geführt (Sp. 2 Z. 37 - 40). Nach der Figur
sind die Dichtungselemente am Außenumfang des Diffusorendes angeordnet und
zwischen der Stirnseite des Diffusors und dem Leitschaufelträger ist ein relativ
großer Spalt vorgesehen, den der Fachmann als Raum für die temperaturabhängige Ausdehnung des Diffusorrohrs in Längsrichtung deutet. Als Dichtungselemente sind in E1 Kolbenringe genannt (Sp. 2 Z. 27 - 28), die üblicherweise mit
einem radialen Spiel verbaut werden und insoweit eine Bewegungsfreiheit des
Diffusorrohrs auch in radialer Richtung erlauben. Diese Stelle der Beschreibung
bezieht sich zwar auf die Dichtung am Ende der Zudampfleitung. Wegen der
übereinstimmenden zeichnerischen Darstellung und der ganz ähnlichen Einsatzbedingungen ist dem Fachmann damit aber auch für die Dichtung am Ende des
Diffusorrohrs eine Kolbenringdichtung unmittelbar nahegelegt. Diese Sichtweise
wird gestützt durch Druckschrift CH 665 450 A5 (E3), die eine ähnliche Rohrdurchführung für einen dampfdurchströmten Diffusor in einer Zweigehäuseturbine
beschreibt (Fig. 4 u. S. 3 li. Sp. Z. 31 - 51) und ausdrücklich angibt, dass das Ende
des Diffusors „in einer Kolbenringdichtung bekannter Bauart längs- und querverschieblich geführt“ ist, um eine unbehinderte Wärmedehnung zu ermöglichen (S. 3
li. Sp. Z. 46 - 51). Die konstruktive Ausführung der Abdichtung ist weder in E1
noch in E3 näher beschrieben.
Von dieser aus E1 bekannten Rohrdurchführung unterscheidet sich die nach dem
angefochtenen Patentanspruch 1 demzufolge noch dadurch, dass die Rohrleitung
durch eine Außenwand eines Axialkompressorgehäuses und durch einen Leitschaufelträger einer Gasturbine geführt ist, dass der Flansch mit beidseits angeordneten Dichtungsringen eingespannt ist und dass der untere Teil des Rohres in
dem Kolbenring gleitend gelagert ist, wobei der Kolbenring zwischen einem oberen und einem unteren Befestigungsring im Bereich der Austrittsöffnung am Gehäuse des Leitschaufelträgers gehalten ist.
Dem Fachmann für Strömungsmaschinen sind Gas- und Dampfturbinenanlagen
gleichermaßen geläufig. Er wird daher konstruktive Elemente wie Rohrdurchführungen, die sich bei einer Dampfturbinenanlage bewährt haben, ohne weiteres bei
einer Gasturbinenanlage anwenden, wenn damit gleichartige Aufgaben gelöst
werden sollen. Der bekannten Anordnung des Diffusorrohrs nach E1 liegt - wie der
Fachmann ohne weiteres erkennt - das Ziel zugrunde, eine temperaturbeständige
Abdichtung des dampfdurchströmten Diffusorrohrs zu schaffen, die eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit der Rohrdurchführung gewährleistet. Da eine derartige Zielsetzung auch bei der gemäß Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift als bekannt vorausgesetzten Rohrdurchführung durch Wandungen eines
Leitschaufelträgers und eines Axialkompressors einer Gasturbine vorliegt, hatte
der Fachmann Anlass, die diesbezügliche Lehre der E1 auf die bekannte Gasturbine zu übertragen. Weil in diesem Fall ein Dampfsieb entfällt, wird er den Flansch
anderweitig und bei Bedarf unter zusätzlicher Verwendung von Dichtungsringen
auf beiden Seiten lösbar einspannen, wie das bei Flanschverbindungen allgemein
bekannt ist.
Danach verbleibt beim Gegenstand des angefochtenen Anspruchs 1 nur noch als
Überschuss die Halterung des Kolbenrings zwischen einem oberen und einem
unteren Befestigungsring. Eine derartige Halterung bietet sich dem Fachmann
schon aus Gründen der einfachen Montage des Kolbenrings an. Sie war ihm aber
auch durch den Stand der Technik nahegelegt. So offenbart die Druckschrift
US 5 520 398 (E6) eine Kolbenringabdichtung für ein durch eine Gehäuseöffnung
einer Turbine geführtes Dampfrohr, bei dem ein Paket von Kolbenringen zwischen
einem unteren Befestigungsring (Fig. 2, holder 120, end cover 125) und einem
oberen Befestigungsring (end cover 126), dessen axialer Abstand gegenüber dem
unteren Befestigungsring zudem über ein Gewinde einstellbar ist, gehalten ist
(Sp. 3 Z. 21 - 43), wobei die Kolbenringdichtung wie schon aus E3 bekannt und in
E1 mitzulesen, u. a. eine Relativbewegung des Dampfrohres gegenüber der Gehäusewand in Längs- und Querrichtung gewährleisten soll (Sp. 3 Z. 1 - 9). Das
Prinzip der Halterung von Kolbenringen zwischen zwei Befestigungsringen ist dabei offensichtlich unabhängig von der Zahl der Kolbenringe, die zwischen den
Befestigungsringen vorgesehen werden und die der Fachmann abhängig von der
Höhe der zu beherrschenden Drücke geeignet auswählt. Es ist daher in gleicher
Weise anwendbar auf nur einen Kolbenring.
Die Anwendung der Lehre aus E1, betreffend die flanschartige Fixierung eines
Rohrleitungsstückes an einem Ende in der einen Gehäusewand und seine Abdichtung am anderen Ende in der zweiten Gehäusewand mittels eines Kolbenrings, gemeinsam mit der Anwendung der Lehre aus E6, betreffend die Halterung
von Kolbenringen an der zweiten Gehäusewand zum Zwecke einer axialen und
radialen Bewegungsfreiheit des Rohrstücks, bei einer gattungsgemäßen Gasturbine mit Axialkompressor führt den Fachmann danach allein unter Einsatz seiner
Fachkenntnisse und fachnotorischen Überlegungen in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1.
In den Merkmalen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 4 vermochte der Senat nur einfache bauliche, im Rahmen des Könnens des
Fachmannes liegende Maßnahmen erkennen. Dass sie für sich oder in Verbindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 erfinderische Bedeutung
aufweisen hat auch die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.
Dr. Pösentrup
Eberhard
Frühauf
Schlenk
Cl