Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.03.2008 – 9 W (pat) 344/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 03 250
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der
Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 2. Februar 1995
angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Niveauregelvorrichtung für Radaufhängungen von Kraftfahrzeugen“
erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der C… AG. Die Einsprechende meint, die streitpatentgemäße Niveauregelvorrichtung sei nicht mehr
neu, zumindest aber für einen Durchschnittsfachmann nahegelegt. Den im Verfahren befindlichen Stand der Technik dokumentieren unter anderem die
DE 39 19 040 A1 und die DE 38 20 124 A1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Der Patentgegenstand ist
nach ihrer Meinung neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik
nicht nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
Der Patentanspruch 2 des Streitpatents ist dem vorstehenden Patentanspruch 1
nachgeordnet.
II.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.
Die Patentansprüche 1 und 2 sind unbestritten zulässig, sie ergeben sich ohne
Weiteres aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine Entgegenhaltung offenbart
sämtliche patentgemäßen Merkmale, insbesondere ist ein „Transportmodus“ im
Sinne des Streitpatents für eine Niveauregelvorrichtung in keiner Schrift beschrieben. Dies macht auch die Einsprechende nicht geltend.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ergab sich für einen Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Maschinenbauingenieur zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung und
Konstruktion von Fahrwerken befasst ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung
verfügt. Dieser Fachmann hat nicht nur einschlägige fahrzeugtechnische Kenntnisse sowie anwendungstechnisch notwendiges Fachwissen über die verwendeten
Hydraulik- bzw Pneumatik-Bauteile. Er verfügt insbesondere über zwingend notwendige Kenntnis der Steuerungs- und Regelungstechnik niveaugeregelter Fahrwerke, um gattungsgemäße Niveauregelvorrichtungen entwickeln zu können.
In der Streitpatentschrift ist auf S. 2 Abs. [0002] zutreffend ausgeführt, dass eine
gattungsgemäße Niveauregelvorrichtung für Radaufhängungen von Kraftfahrzeugen mit einem elektronischen Steuergerät aus der DE 39 19 040 A1 bekannt ist.
Das nach dieser Druckschrift vorgesehene elektronische Steuergerät 10 steuert
zur selbständigen Einstellung einer Fahrzeugaufbauhöhe Aktuatoren in Form einer
Ansteuereinrichtung 11 bzw. einer Einstelleinrichtung 5 an, vgl. insb. Fig. 3 i. V. m.
Sp. 3 Z. 4 bis Z. 19. An das Steuergerät 10 ist ein für Kraftfahrzeuge allgemein
verwendetes Diagnosegerät 15/16 (bspw. vom Typ KTS 301 der Fa. Bosch) anschließbar, vgl. insb. Fig. 3 i. V. m. Sp. 3 Z. 20 bis 24. In dem Steuergerät 10 sind
außerdem Mittel zur Erfassung eines „Diagnosemodus“ vorgesehen, vgl. insb. Anspruch 1. Aus dem Anspruch 1 geht auch hervor, das Diagnosegerät 15/16 zur Erfassung bzw. zum Aufrufen des Diagnosemodus an das Steuergerät 10 anzuschließen und dem Steuergerät 10 anschließend den Diagnosemodus zu übermitteln, vgl. auch Sp. 3 Z. 53 bis 58. In dem Diagnosemodus ist eine Normalposition
der Fahrzeugaufbauhöhe einstellbar durch separate Ansteuerung der Aktuatoren,
vgl. Anspruch 1 insb. fünfter Schritt.
Ein „Transportmodus“, in dem die Fahrzeugaufbauhöhe in eine über der Normalposition liegende Höhe angehoben wird, ist aus dieser Druckschrift nicht bekannt.
Darin unterscheidet sich die streitpatentgemäße Niveauregelvorrichtung von der
vorbekannten.
Dem eingangs definierten Durchschnittsfachmann ist aus seiner Praxis unbestritten geläufig, sowohl konventionell gefederte als auch hydropneumatisch geregelte
Fahrwerke in eine Transportposition bezüglich der Fahrzeugaufbauhöhe einzustellen, die weit über der Normalposition der Fahrzeugaufbauhöhe liegt. Hierdurch
werden Beschädigungen am Fahrzeug vermieden, die beim Durchschlagen während eines Transports auftreten können, vgl. insoweit S. 2 Abs. [0005] der Streitpatentschrift. Da der Durchschnittsfachmann ständig um Verbesserung des Standes der Technik bemüht ist, kann ihm nicht verborgen bleiben, wie aufwendig es
beispielsweise in der Fahrzeugproduktion ist, die Aufbauhöhe eines Fahrzeuges
mit vollständig einstellbarer Niveauregelvorrichtung durch Blockierscheiben mechanisch in eine Transportposition einzurichten. Deshalb wird er sich im einschlägigen Stand der Technik nach geeigneten Lösungen zur Verringerung des hohen
manuellen und zeitlichen Aufwandes für das Blockieren der Radaufhängung per
Hand umsehen.
Dabei kann er die DE 38 20 124 A1 nicht übersehen, denn diese Druckschrift offenbart eine Niveauregelvorrichtung für Fahrzeuge, die neben der Normalposition
im Fahrbetrieb eine darüber liegenden Parkposition bei abgestelltem Fahrzeug ansteuern kann, vgl. insb. Anspruch 1. Insbesondere ist damit offenbart, bedarfsweise eine zweite Zielhöhe vorzusehen, die über der normalen Fahrzeugaufbauhöhe
liegt, vgl. insb. S. 3 Z. 3/4.
Mit diesem Wissen ist es für den Durchschnittsfachmann nächstliegend, anstelle
der mechanischen Einrichtung einer Transportposition des Fahrzeugfahrwerks eine dafür geeignete Zielhöhe (Transportmodus) in der Software einer Niveauregelvorrichtung vorzusehen. Das Aufrufen dieses Transportmodus mittels eines
Diagnosegerätes bietet sich dabei als Schritt in der Fahrzeugproduktion an, wenn
das Einjustieren eines niveaugeregelten Fahrwerks zuvor ohnehin mittels des
Diagnosegerätes erfolgt ist und der Transportmodus kein Fahrwerksmodus ist, der
dem Endbenutzer zur Verfügung gestellt werden soll. Insoweit erschöpft sich die
Tätigkeit des Durchschnittsfachmannes im vorliegenden Fall in der Übertragung
einer bekannten zweiten, über der Normalhöhe liegenden Zielhöhe auf das Steuergerät einer vorbekannten Niveauregelanlage. Einen erfinderischen Anteil, der
über die von dem Durchschnittsfachmann zu erwartende Arbeitsleistung hinausgeht, vermag der Senat in dieser Tätigkeit nicht zu erkennen.
Mithin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig.
Sein Schicksal teilt der darauf zurückbezogene Patentanspruch 2.
Bülskämper
Bork
Friehe
Dr. Höchst
Ko