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BPatG Beschluss vom 20.03.2008 – 6 W (pat) 12/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 12/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 40 763.4-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. März 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als

Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. September 2004 wird

aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Frontplatte für eine Türstation

Anmeldetag:

2. September 2003

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

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Ansprüche 1 bis 3, vom 19. März 2008, im Original eingegangen am 20. März 2008,

Beschreibung Seiten 1 bis 5, vom 2. September 2003, per

Fax eingegangen am selben Tag

1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2), vom 4. November 2003,

eingegangen am 7. November 2003.

G r ü n d e

I.

Die Erfindung ist am 2. September 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 13. September 2004

die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich vielmehr für den Fachmann in naheliegender

Weise aus den Druckschriften DE 295 15 466 U1 (E1) und DE 202 09 287 U1

(E2).

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 16. November 2004, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 18. November 2004.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Im Prüfungsverfahren ist neben den o. g. Druckschriften noch die DE 200 18 632

U1 (E3) zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden.

Der geltende Anspruch 1 vom 19. März 2008 hat folgenden Wortlaut:

Türstation mit einer Frontplatte (10), die zumindest einen Teilbereich der Vorderseite des die Funktionseinheiten aufnehmenden

Türstations-Gehäuses abdeckt und Markierungen trägt, und mit

einem hinter der Frontplatte (10) angeordneten Namensschild und

Klingeltaster, wobei die Frontplatte (10) aus lichtdurchlässigem

und/oder durchsichtigem Material, wie Glas, Keramik, Kunststoff

u.dgl., besteht, wobei die Markierungen (31, 43, 44, 45, 51, 52) auf

der Rückseite (12) der Frontplatte (10) aufgebracht sind und

Fensterbereiche (30, 41, 42, 53, 54) begrenzen, wobei die Rückseite (12) der Frontplatte (10) außerhalb dieser Fensterbereiche (30, 41, 42, 53, 54) mittels eines aufgebrachten Belages (20)

lichtundurchlässig und/oder undurchsichtig gemacht ist, und wobei

ein Teil der Fensterbereiche (30, 41, 53) glasklar sind, während

andere farbige Fensterbereiche (42, 54) durch Farbauftrag farblich, jedoch lichtdurchlässig von den glasklaren Fensterbereichen (30, 41, 53) abgesetzt sind.

Es ist gemäß Abs. [0003] der DE 103 40 763 A1 Aufgabe der Erfindung, eine

Frontplatte für eine Türstation zu schaffen, deren Vorderseite frei von Markierungen gehalten werden kann und dennoch die notwendigen Einsichten und Lichteintritte für hinter der Frontplatte angeordnete Funktionseinheiten und Markierungen

gewährt.

Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat mit

dem geänderten Patentbegehren Erfolg.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind ursprünglich offenbart und damit zulässig.

Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 3

sowie Ergänzungen aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 3,

Abs. 4 und 6 zusammen.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten

Stand der Technik neu, weil der Offenbarungsgehalt keiner Entgegenhaltung

sämtliche Merkmale der geltenden Ansprüche umfasst, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann, hier ein Techniker für Haustechnik mit mehreren Jahren Berufspraxis u. a. in der Entwicklung von Klingel-, Gegensprech- und Überwachungsanlagen, versteht den Gegenstand nach Anspruch 1 als Türstation mit einer Frontplatte und mit hinter der Frontplatte angeordnetem Namensschild und Klingeltaste.

Die Frontplatte deckt zumindest einen Teilbereich der Vorderseite des die Funktionseinheiten aufnehmenden Türstations-Gehäuses ab und trägt Markierungen.

Die Frontplatte besteht aus lichtdurchlässigem und/oder durchsichtigem Material,

wie Glas, Keramik, Kunststoff u.dgl. Die Markierungen sind auf der Rückseite der

Frontplatte aufgebracht und begrenzen Fensterbereiche. Die Rückseite der Frontplatte ist außerhalb bestimmter Fensterbereiche mittels eines aufgebrachten Belages lichtundurchlässig und/oder undurchsichtig gemacht. Ein Teil der Fensterbereiche ist glasklar, während andere farbige Fensterbereiche durch Farbauftrag

farblich, jedoch lichtdurchlässig von den glasklaren Fensterbereichen abgesetzt

sind.

Damit wird die Aufgabe gelöst, eine Frontplatte für eine Türstation zu schaffen,

deren Vorderseite frei von Markierungen gehalten werden kann und dennoch die

notwendigen Einsichten und Lichteintritte für hinter der Frontplatte angeordneten

Funktionseinheiten und Markierungen gewährt.

Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten

Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten aufgezeigten

Stand der Technik nicht.

Der DE 202 09 287 (E2), insbesondere den Ausführungsbeispielen 6 und 7, entnimmt der Fachmann eine Türstation

● mit einer Frontplatte,

die zumindest einen Teilbereich der Vorderseite des die

Funktionseinheiten aufnehmenden Türstations-Gehäuses

(Bedienoberfläche vgl. Beschr. S. 10) abdeckt und Markierungen trägt,

und mit einem Namensschild (vgl. Beschr. S. 10),

● wobei die Frontplatte aus lichtdurchlässigem und/oder durchsichtigem Material, wie Glas oder Glaskeramik, besteht und

● wobei die Markierungen auf der Frontplatte aufgebracht sind

und Fensterbereiche begrenzen (vgl. Ausführungsbeispiele 1

und 6, S. 4 u. 9).

Hinweise auf ein hinter der Frontplatte angeordnetes Namensschild und einen

Klingeltaster, sowie auf die Ausgestaltung der Frontplatte, die darin besteht, dass

ihre Rückseite außerhalb bestimmter Fensterbereiche mittels eines aufgebrachten

Belages lichtundurchlässig und/oder undurchsichtig gemacht ist und einige Fensterbereiche glasklar sind, während andere farbige Fensterbereiche durch Farbauftrag farblich, jedoch lichtdurchlässig von den glasklaren Fensterbereichen abgesetzt sind, ergeben sich aus der DE 202 09 287 (E2) nicht. Denn die DE

202 09 287 (E2) befasst sich im Anspruch 1 ganz allgemein mit Glas- oder Glaskeramikgegenständen, deren Oberflächen mit in digitaler Drucktechnik erzeugten

Druckbildern versehen sind. Dieser Druckschrift sind auch Ausführungsbeispiele,

wie Türschilder, Bedienoberflächen für Zugangskontrollen od.dgl., jedoch ohne

weitergehende Details, zu entnehmen. Wegen des Fehlens konkreter Ausgestaltungen kann die DE 202 09 287 (E2) somit keinen zu den Merkmalen der Frontplatte nach dem geltenden Anspruch 1 führenden Weg aufzeigen.

Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen insbesondere Türschildanordnungen (E1 und E3).

Diese Druckschriften befassen sich nicht mit Türstationen, sondern mit Beschilderungen, wie Tür- oder Hinweisschilder. Sie können daher auch keine über die

DE 202 09 287 (E2) hinausgehenden, auf Türstationen hinweisenden Anregungen

geben.

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,

noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu

geben, da ihm jeglicher Hinweis auf eine Türstation mit einer Frontplatte und deren Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Damit sind auch die von diesem getragenen ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 und 3 gewährbar.

Schneider

Guth

Hildebrandt

Küest

Cl