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BPatG Beschluss vom 31.03.2008 – 11 W (pat) 339/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 19 959

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.

Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 43 19 959 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. Juni 1993 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und

Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 43 19 959 mit der Bezeichnung "Gestell für Spinnmaschine oder Zwirnmaschine" erteilt und die Erteilung am 2. Januar 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nicht patentfähig sei. Sie stützt ihr Vorbringen unter anderem auf folgende Druckschriften:

(A) DIN-Norm 63 700 (Februar 1976)

(G) CH 510 754

(2)

DE 1 109 063 B.

Die Einsprechenden beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 31. März 2008,

der Beschreibung gemäß Seiten 1 und 2 vom 26. März 2008 und

des Weiteren Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 46 gemäß Patentschrift sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und hält den Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

Der geltende Anspruch 1 lautet (mit einer orthographischen Korrektur(fett)):

"1. Gestell für eine Spinn- oder Zwirnmaschine (10), das in

erster Linie parallel zur Maschinenlängsrichtung verlaufende Traversen (46, 48, 50) und quer dazu angeordnete einteilige im Gießverfahren zusammen mit sämtlichen Auflageflächen für die Traversen bzw. Schienen hergestellte Zwischenschilde (20) mit Führungsstangen (25) und ein Streckwerk (11) oberhalb der Zwischenschilde (20) umfasst, wobei das Streckwerk auf den Zwischenschilden (20) ruht und die Führungsstangen (25) seitlich an

den Schilden (20) befestigt sind, wozu die Zwischenschilde (20)

Prismen (24) mit Führungsflächen (28'), die keilförmig gegeneinander gestellt und in einer Aufspannung zusammen mit den Auflageflächen bearbeitbar sind, aufweisen, wobei die parallel zu den

Prismen (24) verlaufenden Führungsstangen (25) gegen die Führungsflächen (28') verschraubt sind."

Auf diesen Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 6 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Gestells betreffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten,

wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Einspruch ist begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents betrifft ein Gestell für eine Spinn-

oder Zwirnmaschine, das in erster Linie parallel zur Maschinenlängsrichtung verlaufende Traversen und quer dazu angeordnete Zwischenschilde mit Führungsstangen und ein Streckwerk oberhalb der Zwischenschilde umfasst (vgl. Absatz 1

der Seite 1 der Beschreibung vom 26. März 2008).

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, die Nachteile (Ungenauigkeit aufgrund der Summentoleranzen der zusammengesetzten Teile und unbefriedigender Stabilität gegen Deformation; sowie andererseits aufwändige und teuere

Montage) der bekannten, in der Patentbeschreibung eingangs genannten Konstruktion zu vermeiden und ein kostengünstiges robustes Baukonzept zu ermöglichen (vgl. Absatz 2 der Seite 2 der Beschreibung vom 26. März 2008).

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

anzusehen, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion und Betrieb von

Spinn- oder Zwirnmaschinen verfügt.

Der geltende Anspruch 1 ist zwar zulässig, sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.

Aus der Druckschrift (2) ist bereits ein Gestell für eine Spinn- oder Zwirnmaschine

bekannt, das in erster Linie parallel zur Maschinenlängsrichtung verlaufende Traversen und quer dazu angeordnete einteilige Zwischenschilde (vgl. Figur 1 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 39 bis 49, sowie Spalte 2, Zeile 34) mit Führungsstangen (vgl. Figur 5 Bezugszeichen 9 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 57 und

58 sowie Spalte 4 Zeilen 51 bis 55) umfasst, wobei die Führungsstangen seitlich

an den Schilden befestigt sind (vgl. Figuren 5 und 6 Bezugszeichen 9 in Verbindung mit Spalte 4, Zeilen 51 bis 60).

Dass ein Streckwerk oberhalb der Zwischenschilde angebracht ist, ist für den

Fachmann selbstverständlich, denn dies ist bei Ringspinnmaschinen generell üblich, was auch die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

Rein gutachterlich dient zum Nachweis dieses

fachmännischen Wissens

hierzu (A)= DIN 63700 (vgl. Bild 3 und 4).

Darüber hinaus muss der Fachmann auch davon ausgehen, dass das Streckwerk

auf den Zwischenschilden ruht, denn auch dies ist, wie der DIN 63700 zu entnehmen ist, üblich. In dieser Norm ist unter Punkt 1.3.2. nämlich beschrieben, dass

Zwischengestelle Maschinenstützkörper sind, die die einzelnen Maschinenfelder

begrenzen und als Tragelemente für die verschiedenen Maschinenlängsteile dienen. Außerdem ist dem Bild 3 von (A) zu entnehmen, dass die Streckwerksträger (1.3.11), auf denen die Streckwerke angebracht sind, auf Zwischengestellen

aufliegen. Somit ruhen die Streckwerke auf dem Zwischengestell. Hierbei wird der

Fachmann Tragelemente aus rahmenartigen Teilen wie auch schildartige Stützwände gleichwertig ansehen, da es dabei lediglich auf die Funktion als tragendes

Element ankommt.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Lehre des Anspruchs 1 dadurch, dass

• die Zwischenschilde im Gießverfahren zusammen mit sämtlichen Auflageflächen für die Traversen bzw. Schienen hergestellt sind,

• die Zwischenschilde Prismen mit Führungsflächen, die keilförmig gegeneinander gestellt sind, aufweisen, wobei die parallel zu den Prismen verlaufende Führungsstangen gegen die Führungsflächen verschraubt sind, und

• die Führungsflächen der Prismen in einer Aufspannung zusammen mit den

Auflageflächen bearbeitbar sind.

Zwischenschilde im Gießverfahren herzustellen ist dem Fachmann aus (2) bekannt (vgl. Spalte 1, Zeilen 9 und 39), wobei die Standsicherheit durch einstückige

bis zum Boden reichende Stützwände erreicht wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 32 bis

35). Sämtlichen Auflageflächen für die Traversen bzw. Schienen zusammen mit

den Zwischenschilden im Gießverfahren herzustellen, liegt für den Fachmann

nahe, da er in seiner Bestrebung, die Nachteile der bekannten Konstruktion zu

vermeiden und kostengünstig zu produzieren, zweifelsohne erkennt, dass der

Montageaufwand für das Anbringen und Ausrichten von Lagerteilen hierdurch

vermieden wird. Der verbleibende in der Schrift (2) genannte Nachteil der

Gussteile, dass bei der Bearbeitung Gussspannungen auftreten können, wird den

Fachmann von dieser Lösung nicht abbringen, da durch entsprechende Konstruktion des Gussteils und eine konturnahe Ausführung der nachzuarbeitenden Lagerflächen dieser Nachteil minimierbar ist.

Prismen mit Führungsflächen zu verwenden, die keilförmig gegeneinander gestellt

sind, wobei parallel zu den Prismen verlaufende stangenförmigen Bauteile gegen

die Führungsflächen verschraubt sind, ist eine aus der Druckschrift (G) bekannte

Maßnahme, um z. B. zylindrische Bauteile an Spinnmaschinen zu befestigen (vgl.

Figur 6 und Spalte 4, 1. Absatz). Diese Maßnahme nun für die Befestigung anderer Teile der Spinnmaschine, wie der Führungsstangen an den Zwischenschilden

anzuwenden, ist für den Fachmann naheliegend, da es sich hierbei lediglich um

eine Auswahl aus den ihm bekannten Befestigungsmitteln handelt.

Die Patentinhaberin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass

aus dem Stand der Technik nach (G) eine Prismenhalterung zwar bekannt sei,

jedoch nur um einen festen Sitz zu erhalten und um häufiges Nachspannen zu

vermeiden und nicht um ein Zentrieren der Bauteile zu erreichen.

Nach Auffassung des Senats ist das Zentrieren von Bauteilen jedoch eine

systemimmanente Eigenschaft von Prismen. Außerdem gehört es zum Wissen

des Fachmanns, dass durch Prismen der Montageaufwand minimiert wird, da

Prismen die Positionierung des Bauteils in der Ebene senkrecht zur Längserstreckung des Bauteils ohne Justierarbeiten ermöglichen. Auch ist ihm bekannt,

dass die Führungsstangen, um ihre Funktion optimal ausführen zu können, exakt

ausgerichtet sein müssen. Außerdem gibt es hierzu bereits in der Entgegenhaltung (2) (vgl. Spalte 4 ab Zeile 33) Anregungen, denn dort sind Lagerstücke mit

Ausfräsungen offenbart, die, wie der Fachmann weiß, ebenfalls ein exaktes Ausrichten der Führungsstangen ermöglichen, diese Ausfräsungen nun durch Prismen

zu ersetzen, ist nicht erfinderisch.

Dass die Führungsflächen der Prismen in einer Aufspannung zusammen mit den

Auflageflächen bearbeitbar sind, ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise,

wenn der Fachmann, wie bereits oben beschrieben, vorgesehen hat, die Zwischenschilde im Gießverfahren zusammen mit sämtlichen Auflageflächen herzustellen. Es ist nämlich nicht sinnvoll, Auflageflächen, die am Gussstück bereits

vorhanden sind und aufeinander ausgerichtet werden müssen, in mehreren, durch

Umspannen unterbrochen Arbeitsgängen zu bearbeiten, da dies mit unnötigen

und zeitaufwendigen Umstellarbeiten an der Maschine verbunden ist. Überdies ist

bereits in der Druckschrift (2) beschrieben, dass eine Bearbeitung der Zwischenschilde ohne Umspannen vorteilhaft ist, da dies eine wesentliche Vereinfachung

der Bearbeitung der Zwischenschilde ergibt (vgl. Spalte 2 Zeile 43 bis Spalte 3,

Zeile 3).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich somit durch eine naheliegende

Aggregation lediglich fachüblicher Maßnahmen und beruht demnach nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, da sie Teil des Antrags sind und zu ihnen weder ein eigenständiger

Gehalt geltend gemacht wurde, noch erkennbar ist.

Aus diesen Gründen ist das Patent zu widerrufen.

Dr. W. Maier

Harrer

v. Zglinitzki

Rothe

Bb