Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 31.03.2008 – 30 W (pat) 247/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 247/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 301 04 154
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric
hters Dr. Vogel
von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 08.05
beschlo
ssen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 9 vom 2. August 2004 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 82 8
16 wird die angegriffene Marke 301 04 154 gelöscht.
G r ü n d e
I.
Eingetragen seit dem 18. November 2002 unter der Nummer 301 04 154 für die
Waren
„Mo
nitore, Fernsehapparate“
ist die Wortmarke
PanelVision.
Widerspruch wurde erhoben aus der am 15. Juni 2001 unter der Nummer 300 82 816 u. a. für folgende Waren der Klasse 9
„Geräte und daraus zusammengestellte Systeme zur Aufnahme,
Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe
von analogen und/oder digitalen Bildsignalen und/oder analogen
und/oder digitalen Tonsignalen u
nd/oder Daten, jeweils auch zur
Verbindung an das/mit dem Internet, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik, einschließlich Fernsehgeräten, Bildschirmen
bzw. Bildröhren, Displays, Monitoren, Projektoren, Antennen und
Set-Top-Boxen, Videorecorder, Camerarecorder, DVD-Player,
CD-Spieler, HiFi-Anlagen, Rundfunkgeräte mit oder ohne Cassettenspieler oder CD-Spieler, Geräte für die Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe elektronischer bzw. digitaler Musik, Rundfunk- und Datensignale, Uhrenradios, Autoradios“
eingetragenen Wortmarke
PlanaVision.
Nach d
er Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der urs
prünglichen W
idersprechenden – der G… AG – am 1. Juli 2003 hat der Insolv
enzver
walter a
m 16. Ja
nuar 2004 die Übernahme des Widerspruchsverfahrens erklärt.
D
ie Widerspruchsmarke wurde am 17. August 2004 - gemäß Antrag vom
25. Juni 2004
-
auf
die Beschwerdeführerin,
die G… B.V.,
umge
schriebe
n.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruc
h mit Beschluss vom 2. August 2004 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei identischen Waren in Klasse 9 und durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der erforderliche große Abstand
e
ingehalten. Der Unterschied bestehe im stärker beachteten Wortanfang. Klangliche Verwechslungsgefahr sei nicht zu befürchten, da die Widerspruc
hsmarke im
Gegensatz zur jüngeren Marke deutsch ausgesprochen werde, so dass sich die
Vokalfolge „aa-i-i-o“ im Gegensatz zu „-e-e-i“ bei der jüngeren Marke, bei der die
le
tzte Silbe „-ion“ verschluckt werde. Wegen der Vielzahl von Bedeutungen des
Bestandteils „Panel“ sowie der Mehrdeutigkeit des Bestandteils „Plana“ bestehe
keine begriffliche Verwechslungsgefahr.
Hiergegen hat die G… GmbH
für die Rechtsnachfolgerin der Wi
dersprechenden,
die G… B.V., Beschwerde
eingelegt,
die
in
der
Beschwerde angekündigte Bevollmächtigung ist nachgereicht worden. Zur Begründung ihrer Beschwerde weist sie auf die extreme Ähnlichkeit der Streitmarken
in allen für die Verwechslungsprüfung maßgeblichen Aspekten hin; das Wortende
„V
ision“ sei identisch, was auch für die Wortanfänge bei flüchtiger Aussprache gelte.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2004 aufzuheben und die Löschung der Marke 301 04 154 „PanelVision“ anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
D
ie zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist auch begründet.
Nach Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen zwischen
den Marken.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st.
Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 – Mustang; WRP
2004, 907 – Kleiner Feigling; WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-
F
IBRAFLEX).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspun
kte von
e
iner durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Trotz der beschreibenden Bedeutung
des englischen Bestandteils „vision“ für „Sehen, Sicht“ und des beschreibenden
Anklangs des ersten Bestandteils „Plana“ an das englische Wort „planar“ in der
Bedeutung „eben, plan, Flächen-„ (vgl. LEO-Onlinelexikon der TU München) weist
die Widerspruchsmarke in ihrer Kombination eine ausreichende schutzbegründende Eigenprägung und damit keine Kennzeichnungsschwäche auf.
Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hat die angegriffene Marke einen sehr deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Die vorhandenen Unterschiede reichen nach Auffassung des Senats jedenfalls in klanglicher
Hinsicht nicht mehr aus, um Verwechslungen der Marken mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.
Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen
Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht
dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt,
in der sie ihm entgegentreten und sie nich
t einer analysierenden, zergliedernden,
möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des
Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Zudem
ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede
abzustellen (vgl. BGH a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden
Marken in ihrem klanglichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind.
Die Marken stimmen bei gleicher Buchstabenzahl, Silbenzahl sowie gleichem
Sprech- und Betonungsrhythmus in den Schlusssilben bzw. dem zweiten Bestandteil "vision" überein. Zwar fällt die Übereinstimmung in dem Endbestandteil "Vision" bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und der Markenähnlichkeit weniger ins Gewicht als dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall
wäre, aber auch beschreibende und kennzeichnungsschwache Zeichenelemente
sind - wie ausgeführt - bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem
G
esamteindruck angemessen mit zu berücksichtigen. Indessen sind auch bei stärkerer Beachtung des vorderen Markenteils "Plana" der Widerspruchsmarke und
des ersten Bestandteils der an
gegriffenen Marke "Panel" die vorhandenen Unters
chiede nicht mehr hinreichend deutlich. Die beiden ersten Silben der Vergleichsm
arken stimmen im markanten Anfangsbuchstaben „P“ und dem folgenden Vokal
„a“ überein, der in der Wide
rspruchsm
arke daz
wischenliegende Konsonan
t „l“ tritt
d
agegen kaum hervor. Da sich entgegen der Ansicht der Markenstelle gerade im
vorliegenden Warengebiet keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Widerspruc
hsm
arke nicht auch englisch auszusprechen, sind auch die dem übereinstimmenden
Anfangskonsonant „n“ der zweiten Silbe jeweils nachfolgenden Vokale „a“ bzw. „e“
klanglich nahezu identisch; der dann in der angegriffenen Marke folgende Konsonant „l“ tritt demgegenüber nicht hervor. Angesichts der geringfügigen Unterschiede führt die hohe Anzahl an Übereinstimmungen zu einem verwechselbaren
klanglichen Gesamteindruck der Marken.
Diese Abweichungen sind hier nicht deutlich genug, um den übereinstimmenden
klanglichen Gesamteindruck beeinflussen zu können. Wenn man zudem berücksichtigt, dass Marken nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und in der oft ungenauen Erinnerung Gemeinsamkeiten stärker im Gedächtnis bleiben als die Unterschiede (vgl. BGH a. a. O. - Indorektal/Indohexal; GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly;
GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; a. a. O. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-
FLEX), so kann hier die eine Marke leicht für die andere gehalten werden.
Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Vergleichsmarken bestehende klangliche Ähnlichkeit weiter durch erkennbare begriffliche Gemeinsamkeiten verstärkt wird. Das englische Wort „panel“ bedeutet „Tafel, Platte,
Paneel“, in Zusammensetzungen auch „Flach-„ (vgl. LEO-Onlinelexikon der TU
München), so dass sich in beiden Vergleichsmarken beschreibende Anklänge in
Richtung „Flächenansicht“ bzw. „Tafelansicht“ erkennen lassen, was die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichsmarken noch fördert.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass, § 71 Absatz 1 MarkenG.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko