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BPatG Beschluss vom 31.03.2008 – 30 W (pat) 247/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 247/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 301 04 154

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric

hters Dr. Vogel

von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 08.05

beschlo

ssen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 9 vom 2. August 2004 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 82 8

16 wird die angegriffene Marke 301 04 154 gelöscht.

G r ü n d e

I.

Eingetragen seit dem 18. November 2002 unter der Nummer 301 04 154 für die

Waren

„Mo

nitore, Fernsehapparate“

ist die Wortmarke

PanelVision.

Widerspruch wurde erhoben aus der am 15. Juni 2001 unter der Nummer 300 82 816 u. a. für folgende Waren der Klasse 9

„Geräte und daraus zusammengestellte Systeme zur Aufnahme,

Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe

von analogen und/oder digitalen Bildsignalen und/oder analogen

und/oder digitalen Tonsignalen u

nd/oder Daten, jeweils auch zur

Verbindung an das/mit dem Internet, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik, einschließlich Fernsehgeräten, Bildschirmen

bzw. Bildröhren, Displays, Monitoren, Projektoren, Antennen und

Set-Top-Boxen, Videorecorder, Camerarecorder, DVD-Player,

CD-Spieler, HiFi-Anlagen, Rundfunkgeräte mit oder ohne Cassettenspieler oder CD-Spieler, Geräte für die Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe elektronischer bzw. digitaler Musik, Rundfunk- und Datensignale, Uhrenradios, Autoradios“

eingetragenen Wortmarke

PlanaVision.

Nach d

er Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der urs

prünglichen W

idersprechenden – der G… AG – am 1. Juli 2003 hat der Insolv

enzver

walter a

m 16. Ja

nuar 2004 die Übernahme des Widerspruchsverfahrens erklärt.

D

ie Widerspruchsmarke wurde am 17. August 2004 - gemäß Antrag vom

25. Juni 2004

-

auf

die Beschwerdeführerin,

die G… B.V.,

umge

schriebe

n.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruc

h mit Beschluss vom 2. August 2004 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei identischen Waren in Klasse 9 und durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der erforderliche große Abstand

e

ingehalten. Der Unterschied bestehe im stärker beachteten Wortanfang. Klangliche Verwechslungsgefahr sei nicht zu befürchten, da die Widerspruc

hsmarke im

Gegensatz zur jüngeren Marke deutsch ausgesprochen werde, so dass sich die

Vokalfolge „aa-i-i-o“ im Gegensatz zu „-e-e-i“ bei der jüngeren Marke, bei der die

le

tzte Silbe „-ion“ verschluckt werde. Wegen der Vielzahl von Bedeutungen des

Bestandteils „Panel“ sowie der Mehrdeutigkeit des Bestandteils „Plana“ bestehe

keine begriffliche Verwechslungsgefahr.

Hiergegen hat die G… GmbH

für die Rechtsnachfolgerin der Wi

dersprechenden,

die G… B.V., Beschwerde

eingelegt,

die

in

der

Beschwerde angekündigte Bevollmächtigung ist nachgereicht worden. Zur Begründung ihrer Beschwerde weist sie auf die extreme Ähnlichkeit der Streitmarken

in allen für die Verwechslungsprüfung maßgeblichen Aspekten hin; das Wortende

„V

ision“ sei identisch, was auch für die Wortanfänge bei flüchtiger Aussprache gelte.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2004 aufzuheben und die Löschung der Marke 301 04 154 „PanelVision“ anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

D

ie zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist auch begründet.

Nach Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen zwischen

den Marken.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,

insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st.

Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 – Mustang; WRP

2004, 907 – Kleiner Feigling; WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-

F

IBRAFLEX).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspun

kte von

e

iner durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Trotz der beschreibenden Bedeutung

des englischen Bestandteils „vision“ für „Sehen, Sicht“ und des beschreibenden

Anklangs des ersten Bestandteils „Plana“ an das englische Wort „planar“ in der

Bedeutung „eben, plan, Flächen-„ (vgl. LEO-Onlinelexikon der TU München) weist

die Widerspruchsmarke in ihrer Kombination eine ausreichende schutzbegründende Eigenprägung und damit keine Kennzeichnungsschwäche auf.

Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hat die angegriffene Marke einen sehr deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Die vorhandenen Unterschiede reichen nach Auffassung des Senats jedenfalls in klanglicher

Hinsicht nicht mehr aus, um Verwechslungen der Marken mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen

Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht

dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt,

in der sie ihm entgegentreten und sie nich

t einer analysierenden, zergliedernden,

möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des

Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Zudem

ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede

abzustellen (vgl. BGH a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden

Marken in ihrem klanglichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind.

Die Marken stimmen bei gleicher Buchstabenzahl, Silbenzahl sowie gleichem

Sprech- und Betonungsrhythmus in den Schlusssilben bzw. dem zweiten Bestandteil "vision" überein. Zwar fällt die Übereinstimmung in dem Endbestandteil "Vision" bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und der Markenähnlichkeit weniger ins Gewicht als dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall

wäre, aber auch beschreibende und kennzeichnungsschwache Zeichenelemente

sind - wie ausgeführt - bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem

G

esamteindruck angemessen mit zu berücksichtigen. Indessen sind auch bei stärkerer Beachtung des vorderen Markenteils "Plana" der Widerspruchsmarke und

des ersten Bestandteils der an

gegriffenen Marke "Panel" die vorhandenen Unters

chiede nicht mehr hinreichend deutlich. Die beiden ersten Silben der Vergleichsm

arken stimmen im markanten Anfangsbuchstaben „P“ und dem folgenden Vokal

„a“ überein, der in der Wide

rspruchsm

arke daz

wischenliegende Konsonan

t „l“ tritt

d

agegen kaum hervor. Da sich entgegen der Ansicht der Markenstelle gerade im

vorliegenden Warengebiet keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Widerspruc

hsm

arke nicht auch englisch auszusprechen, sind auch die dem übereinstimmenden

Anfangskonsonant „n“ der zweiten Silbe jeweils nachfolgenden Vokale „a“ bzw. „e“

klanglich nahezu identisch; der dann in der angegriffenen Marke folgende Konsonant „l“ tritt demgegenüber nicht hervor. Angesichts der geringfügigen Unterschiede führt die hohe Anzahl an Übereinstimmungen zu einem verwechselbaren

klanglichen Gesamteindruck der Marken.

Diese Abweichungen sind hier nicht deutlich genug, um den übereinstimmenden

klanglichen Gesamteindruck beeinflussen zu können. Wenn man zudem berücksichtigt, dass Marken nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und in der oft ungenauen Erinnerung Gemeinsamkeiten stärker im Gedächtnis bleiben als die Unterschiede (vgl. BGH a. a. O. - Indorektal/Indohexal; GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly;

GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; a. a. O. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-

FLEX), so kann hier die eine Marke leicht für die andere gehalten werden.

Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Vergleichsmarken bestehende klangliche Ähnlichkeit weiter durch erkennbare begriffliche Gemeinsamkeiten verstärkt wird. Das englische Wort „panel“ bedeutet „Tafel, Platte,

Paneel“, in Zusammensetzungen auch „Flach-„ (vgl. LEO-Onlinelexikon der TU

München), so dass sich in beiden Vergleichsmarken beschreibende Anklänge in

Richtung „Flächenansicht“ bzw. „Tafelansicht“ erkennen lassen, was die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichsmarken noch fördert.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass, § 71 Absatz 1 MarkenG.

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Ko