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BPatG Urteil vom 03.04.2008 – 10 Ni 19/07 (EU)

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 3. April 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 1 171 695

(DE 500 00 760)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke, des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf

und Dipl.-Ing. Hilber

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 171 695 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfange

der Patentansprüche 1 bis 12 teilweise für nichtig erklärt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10, die

Beklagte 9/10.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene

Inhaberin des am 24. März 2000 angemeldeten und in der Verfahrenssprache

Deutsch u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 171 695 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 500 00 760 geführt wird. Das Patent nimmt die

Priorität einer Patentanmeldung in der Schweiz vom 22. April 1999 in Anspruch.

Es trägt die Bezeichnung „Verfahren und Einrichtung zur Überwachung von Gleitlagern einer Hubkolben-Maschine, insbesondere eines Verbrennungsmotors“ und

umfasst 14 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 und die ihm nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 6 sind auf ein Verfahren, der Patentanspruch 7 und die ihm

nachgeordneten Patentansprüche 8 bis 14 auf eine Einrichtung zur Durchführung

des Verfahrens gerichtet.

Die Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zur Überwachung von Gleitlagern einer Hubkolben-Maschine, insbesondere eines Verbrennungsmotors, bei

der mindestens in einem Zylinder (Z1, Z2, Z3) ein verschieblicher Kolben (13) über eine Pleuelstange (9) mit einer Kurbelwelle (1) verbunden ist, wobei ein Thermostrom (l), der

jeweils beim Abreißen eines Schmierfilmes (5) zwischen sich

relativ zueinander bewegenden Lagerteilen aus unterschiedlichen, elektrisch leitenden Werkstoffen und auf Grund eines

Temperaturgradienten

an

einem

solchen Gleitlager (2a, 10, 11) entsteht, in einem Steuergerät (14) als Steuersignal benutzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der

Thermostrom (l) vergrößert und gespreizt wird und in Abhängigkeit vom Drehwinkel der Kurbelwelle (1) über mindestens

ein Arbeitspiel auf signifikante Symptome der Gleitlager (2a, 10, 11) abgefragt wird, wobei beim Auftreten eines

signifikanten Symptoms ein Steuersignal für einen Schaden

eines bestimmten Gleitlagers ausgegeben wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass man für die Ermittlung des Steuersignals eines Gleitlagers als Parameter die Winkelstellung wählt, in der die

Schmierfilmdicke während des Normalbetriebes am kleinsten

ist.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass man für die Ermittlung des Steuersignals eines

Gleitlagers als Parameter die Verlagerungsbahn des Lagerzapfens wählt.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass man für die Ermittlung des Steuersignals als Parameter die Stellung der Kurbelwelle (1) wählt, in

der sich der zugehörige Kolben (13) im Bereich des oberen

Totpunktes (OT) in der \/erdichtungsphase befindet.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass man für die Ermittlung des Steuersignals als Parameter das Drehmoment und/oder die Drehzahl

der Kurbelwelle (1) verwendet.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass man den Thermostrom (l) bei einem

Verbrennungsmotor in Abhängigkeit von der Zündfolge der

Zylinder (Z1, Z2, Z3) setzt.

7. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem

der Ansprüche 1 bis 6, mit einem mittels Leitungen (16, 17)

einerseits mit dem Gehäuse (7) und andererseits mit der

Kurbelwelle (1) der Hubkolben-Maschine verbindbaren Steuergerät (14), welches bei Auftreten eines Thermostromes (l)

ein Steuersignal abgibt, dadurch gekennzeichnet, dass

das Steuergerät (14) Mittel enthält, die den Thermostrom (l)

vergrößern und spreizen und in Abhängigkeit von einem

Drehwinkelsignal der Kurbelwelle (1) über mindestens ein

Arbeitspiel auf

signifikante Symptome der Gleitlager (2a, 10, 11) abfragen, wobei die Mittel beim Auftreten eines signifikanten Symptoms ein Steuersignal für einen

Schaden eines bestimmten Gleitlagers ausgeben.

8. Einrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,

dass mit dem Steuergerät (14) Mittel zur Erfassung der Totpunkt-Stellungen des Kolbens (13) verbunden sind.

9. Einrichtung nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet dass sie ein mit der Kurbelwelle (1) der Hubkolben-Maschine verbindbares Übermittlungsgerät (30) für den Thermostrom (l) aufweist.

10. Einrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

dass das Übermittlungsgerät (30) einen Drehgeber (20) zur

Erfassung der Winkellage und der Drehzahl der Kurbelwelle (1) aufweist.

11. Einrichtung

nach

Anspruch 9

oder 10,

dadurch

gekennzeichnet, dass das Übermittlungsgerät (30) einen

Kollektor (18) mit mehreren über den Umfang und vorzugsweise auf verschiedene mit der Kurbelwelle (1) koppelbare

Umlaufbahnen (60) verteilten Schleifkontakten (58) aufweist,

die mittels Federarme (59) mit einem den Abtastbereich umgebenden feststehenden Gehäuseteil (53) verbunden sind.

12. Einrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch

gekennzeichnet, dass das Übermittlungsgerät (30) mindestens einen mit der Kurbelwelle (1) koppelbaren Beschleunigungsgeber (42) aufweist.

13. Einrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 12, dadurch

gekennzeichnet, dass das Übermittlungsgerät (30) einen

mit der Kurbelwelle (1) koaxial verbindbaren Adapter (31)

aufweist, der über eine flexible Koppelungsvorrichtung (43)

mit einer Welle (44) verbunden ist, die in einem ortsfesten

Gehäuse (53) gelagert ist, an dem Leitungen (17, 23) des

Übermittlungsgerätes (30) zum Steuergerät (14) angeschlossen sind.

14. Einrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass die flexible Koppelungsvorrichtung (43) zwei koaxial

übereinander angeordnete Hohlzylinder (45, 46) aufweist, die

jeweils mehrere bis auf einen Verbindungssteg (47, 48) über

den ganzen Umfang verlaufende Umfangsschlitze (49, 50)

aufweisen, wobei die Verbindungsstege (47, 48) benachbarter Umfangsschlitze (49, 50) um 180 ° versetzt sind und

überdies die Verbindungsstege (47, 48) der beiden Hohlzylinder (45, 46) um 90 ° zueinander versetzt sind, wobei weiter

die beiden Hohlzylinder (45, 46) an einem Ende miteinander

und am anderen Ende einerseits mit dem Adapter (31) und

andererseits mit der Welle (44) verbunden sind.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Sie beruft sich auf den Stand der Technik nach den im europäischen Erteilungsverfahren bereits berücksichtigten Druckschriften

EP 0 141 348 B1

EP 0 203 910 B1

EP 0 021 524 A1

US 4 109 506

US 4 167 172

US 4 406 169,

ferner auf den Stand der Technik nach Druckschrift

DE 33 38 420 C2 und

Prospekt „Schaller BEAROMOS“.

Des Weiteren macht sie geltend, die Lehre des Streitpatents sei im Umfang der

Ansprüche 1, 2, 5, 7, 9, 10 und 12 durch einen Vortrag auf einem am

26./27. November 1998 in Blieskastel durchgeführten Meeting von Sicherheitsexperten von Herstellern, Versicherern und Betreibern von Groß-Dieselmotoren mit

Vertretern der Classification Societies offenkundig geworden. Zum Nachweis,

dass diese Veranstaltung stattgefunden hat und dem Streitpatent gemäße Fachthemen behandelt worden seien, hat sie einen Bericht des Conseil International

Des Machines A Combustion (CIMAG) mit dem Titel „Measures against severe

damage of large combustion engines caused by oil mist explosions or over speed“

vorgelegt, der nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beklagten

im Jahre 2001 veröffentlicht worden sein soll. Zum Nachweis der mündlichen Offenbarung der Lehre des Streitpatents auf der Vortragsveranstaltung hat die Klägerin Teilnehmer des Meetings benannt und als Zeugen angeboten.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 1 171 695 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet. Der geltend gemachte

Nichtigkeitsgrund liegt für die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 12, nicht aber für

die Gegenstände der Ansprüche 13 und 14 des Streitpatents vor (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 52 bis 57 EPÜ).

I.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Überwachung von Gleitlagern einer

Hubkolben-Maschine, insbesondere eines Verbrennungsmotors, und eine Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens. Gemäß Streitpatentschrift (Abs. 0002)

ist ein derartiges Verfahren bzw. eine derartige Einrichtung aus der Druckschrift

EP 0 141 348 B1 bekannt. Die sich relativ zueinander bewegenden, durch den

Schmierfilm getrennten beiden Lagerteile der bekannten Vorrichtung bestünden

aus unterschiedlichen, elektrisch leitenden Werkstoffen und seien Teil eines durch

die Schmierstelle gehenden elektrischen Stromkreises mit einer Spannungsquelle

(am Ort der sich ggf. berührenden Lagerteile) sowie einer äußeren, als elektrischer Widerstand ausgebildeter Verbindung. Bei durch Abriss des Schmierfilms

sich ergebender großflächiger, einen Hitzeschaden ankündigender metallischer

Berührung der Lagerteile verringere sich der Stromkreiswiderstand an dieser Berührungsstelle und zugleich entstehe dort aufgrund der Reibungswärme eine galvanisch erzeugte Thermospannung mit nachfolgendem Stromfluss im Stromkreis.

Der an dem äußeren Widerstand erfasste Spannungsabfall werde dazu verwendet, ein Steuersignal auszugeben, das z. B. ein Anhalten des Verbrennungsmotors oder das Ansprechen einer Alarmanlage auslösen könne, wobei zweckmäßigerweise das Steuersignal in Fällen unterdrückt werde, in denen die Spannungsspitzen unter einer vorher bestimmten zeitlichen Häufigkeit blieben und/oder die

Spannung keine tendenziell ansteigende Amplitude aufweise.

Da bei der gleichzeitigen Überwachung mehrerer Gleitlager es nicht möglich sei,

anhand des Thermostroms festzustellen, von welchem Lager der Thermostrom

ausgehe, sei gemäß EP 0 141 348 B1 vorgesehen, die einzelnen Schmierstellen

mit einer zusätzlichen Thermoüberwachung auszurüsten und die an den einzelnen

Gleitlagern auftretenden Temperaturen zu vergleichen, um einen Lagerschaden

einem bestimmten Lager zuordnen zu können. Diese Maßnahme sei jedoch relativ

aufwendig und insbesondere nicht geeignet für Gleitlager, an denen keine zusätzliche Thermoüberwachung angebracht werden könne, wie beispielsweise bei

Pleuellagern und Kolbenbolzenlagern.

Vor diesem Hintergrund ist gemäß Streitpatentschrift die Aufgabe gestellt, ein

Verfahren und eine Einrichtung zur Überwachung von Gleitlagern einer Hubkolben-Maschine weiter zu verbessern (Abs. 0004).

Diese Aufgabe wird gelöst gemäß Anspruch 1 durch ein

1. Verfahren zur Überwachung von Gleitlagern einer Hubkolben-Maschine, bei der mindestens in einem Zylinder ein verschieblicher Kolben über eine Pleuelstange mit einer Kurbelwelle verbunden ist,

bei dem

2.

ein Thermostrom in einem Steuergerät als Steuersignal benutzt wird,

2.1 der jeweils beim Abreißen eines Schmierfilmes zwischen sich relativ zueinander bewegenden Lagerteilen aus unterschiedlichen, elektrisch leitenden

Werkstoffen

2.2 und auf Grund eines Temperaturgradienten an einem solchen Gleitlager entsteht,

3.

4.

der Thermostrom vergrößert und gespreizt wird und

in Abhängigkeit vom Drehwinkel der Kurbelwelle über

mindestens ein Arbeitsspiel auf signifikante Symptome der

Gleitlager abgefragt wird,

5. wobei beim Auftreten eines signifikanten Symptoms ein

Steuersignal für einen Schaden eines bestimmten Gleitlagers

ausgegeben wird.

und gemäß Anspruch 7 durch eine

1. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem

der Ansprüche 1 bis 6 mit

2.

einem Steuergerät, das mittels Leitungen

2.1. einerseits mit dem Gehäuse und

2.2. andererseits mit der Kurbelwelle der Hubkolbenmaschine verbindbar ist,

3.

das Steuergerät bei Auftreten eines Thermostromes ein

Steuersignal abgibt,

4.

das Steuergerät Mittel enthält, die

4.1. den Thermostrom vergrößern und spreizen und

4.2. in Abhängigkeit von einem Drehwinkelsignal der

Kurbelwelle über mindestens ein Arbeitsspiel auf

signifikante Symptome der Gleitlager abfragen,

5.

die Mittel beim Auftreten eines signifikanten Symptoms ein

Steuersignal für einen Schaden eines bestimmten Gleitlagers

ausgeben.

II.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Gleitlagerung von Wellen und der Prävention von Lagerschäden bei Hubkolben-Maschinen

verfügt und die erforderlichen mess- und steuerungstechnischen Kenntnisse zur

Analyse und Signalisierung von Lagerzuständen besitzt bzw. hierfür die Unterstützung eines Mess- und Steuerungsfachmannes in Anspruch nimmt.

1. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 12 sind nicht patentfähig, denn

sie beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Zum Begriff „Thermostrom“

Nach den Ausführungen zum Stand der Technik in der Streitpatentschrift ergibt

sich nach einem Schmierfilmabriss durch metallische Reibung im Gleitlager eine

Thermospannung mit einem daraus resultierenden Thermostrom, der in einem

Stromkreis über einen äußeren elektrischen Widerstand geleitet wird. Der Spannungsabfall an diesem Widerstand wird erfasst und für die Auslösung eines Steuersignals herangezogen (Sp. 1 Z. 40-43). Das ist ebenfalls beim Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der Streitpatentschrift so beschrieben (Sp. 5 Z. 45-51). Entsprechend ist in den Diagrammen der Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift an der

Ordinate der Spannungsabfall U in mV an dem niederohmig gewählten äußeren

Widerstand (Sp. 1 Z. 43-45) aufgetragen, der jedoch einerseits proportional zur

am Gleitlager erzeugten Thermospannung, andererseits wegen der Gültigkeit des

Ohm’schen Gesetzes proportional zum Thermostrom ist. Da der im Steuergerät

ausgewertete Spannungsabfall an dem äußeren Widerstand somit den Thermostrom repräsentiert, ist es gerechtfertigt, in der Beschreibung und den Patentansprüchen des Streitpatents vom Thermostrom als dem auszuwertenden Signal zu

sprechen.

1.2 Zum Verfahren nach Patentanspruch 1:

In der Patentschrift EP 0 141 348 B1, die auf die Beklagte zurückgeht und von der

das Streitpatent als nächstkommendem Stand der Technik ausgeht, ist ausgeführt, dass bei der Überwachung von Lagerstellen insbesondere an größeren Maschinen, wie z. B. von Kurbelwellenlagern an Schiffsdieselmotoren, es von Wichtigkeit sei, dass schon vor Beginn eines Lagerschadens sofort der Abriss der

Schmierung angezeigt werde und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, damit es

nicht zu einer Zerstörung des Lagers und der Kurbelwelle und damit zu einem

Ausfall der (Hubkolben-)Maschine komme (Sp. 1 Z. 11-21). Hierzu werde angestrebt, die Schmierstellen unter Ausnutzung der bei metallischer Berührung der

Gleitlagerteile, z. B. eine aus Stahl bestehende Welle und ein mit einer

Gleitschicht aus Weißmetall beschichtete Lagerschale, entstehenden Thermospannung zu überwachen (Sp. 2 Z. 39-43, 50-55). Die Ausbildung der äußeren

Verbindung des (durch die Welle einerseits und das Lager und Gehäuse

andererseits gebildeten) Stromkreises als niederohmiger Widerstand gewährleiste,

dass im Gefahrenfalle nur bei einer niederohmigen, d. h. großflächigen Berührung

von Welle und Lager, die Reibungshitze einen genügend kräftigen Stromfluss

erzeuge, der an dem äußeren Widerstand einen für die Auswertung genügend

großen Spannungsabfall hervorbringe (Sp. 2 Z. 55 bis Sp. 3 Z. 1). Beim Ansteigen

des Spannungsabfalls werde über einen vorgegebenen Schwellwert ein Alarm-

oder Schaltsignal ausgelöst und nachfolgend der Antrieb für das bewegliche Teil

an der Lagerstelle, also für die Welle, selbsttätig gedrosselt oder abgeschaltet

(Sp. 4 Z. 29-44). Es wird somit ein den Thermostrom repräsentierendes Signal

ausgewertet und abhängig von signifikanten Ausschlägen ein Steuersignal zum

selbsttätigen Abschalten der Maschine erzeugt. Ein selbsttätiges Abschalten von

Einrichtungen abhängig von erfassten Messgrößen setzt bekanntermaßen die

Verwendung eines Steuergerätes voraus, so dass ein solches

in der

Entgegenhaltung mitzulesen ist, wie auch durch die Aufnahme dieses Merkmals in

den Oberbegriff des Anspruchs 1 zum Ausdruck gebracht ist. Somit sind die

Merkmale 1 bis 2.2 des angefochtenen Anspruchs 1 aus der EP 0 141 348 B1

bekannt.

Ausgehend von der Erkenntnis, dass zur Ermittlung des Schadensortes bei der

bekannten Gleitlager-Überwachungseinrichtung aufwendige Maßnahmen, hier zusätzliche Temperaturmesseinrichtungen an den jeweiligen Lagern, erforderlich

sind, die zudem nicht geeignet sind, an ortsveränderlichen Gleitlagern, z. B. für

Pleuel oder Kolbenbolzen, angeordnet zu werden, lehrt der Patentanspruch 1 zur

Lokalisierung des Schadensortes gemäß seinen Merkmalen 3 bis 5 im Kern, das

Thermostromsignal zu verstärken, zeitlich zu spreizen und über ein Arbeitsspiel

mit dem Kurbelwellenwinkel zu korrelieren und abhängig vom Auftreten eines signifikanten Symptoms eines Gleitlagers ein Steuersignal für den Schaden eines

bestimmten Gleitlagers auszugeben.

Die Streitpatentschrift versteht unter signifikanten Symptomen der jeweiligen

Gleitlager im Schadensfalle auftretende einzelne, fortlaufend (periodisch) wiederkehrende hohe Kurvenausschläge, ggf. in Verbindung mit einer bestimmten Kurvenform, die anhand der Winkelstellung einem bestimmten Gleitlager zuzuordnen

sind (Sp. 2 Z. 28-35, Z. 53-57). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die

Ausschläge in der Regel zeitlich begrenzt sind, weil aufgrund des Fortgangs der

Kurbelwellendrehung die Lager wieder entlastet werden und somit der Stromkreis

wieder unterbrochen wird. Auch andere Veränderungen des Signalverlaufs, z. B.

infolge eines Lastwechsels und/oder unterschiedlicher Drehzahlen und Belastungen, können signifikante Hinweise auf ein bestimmtes Gleitlager liefern (Sp. 2

Z. 57 bis Sp. 3 Z. 12). Das bedeutet, dass die signifikanten Symptome der Gleitlager, seien es Grundlager, Pleuel- oder Kolbenbolzenlager, durch die Konstruktion

der Hubkolben-Maschine und ihren Betrieb vorgegebene Merkmale darstellen, die

sich bei Vorliegen eines geschlossenen Stromkreises in der Thermostromkurve

durch besondere Ausschläge widerspiegeln, unabhängig davon, ob der Signalverlauf über der Zeit (ggf. mit sich wiederholenden Abschnitten entsprechend einem Arbeitsspiel) - wie in EP 0 141 348 B1 - oder über den Kurbelwellenwinkel

während eines Arbeitsspiels wie gemäß Streitpatent ausgewertet wird.

Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass die verbleibenden Unterschiedsmerkmale gegenüber dem bekannten Verfahren nach EP 0 141 348 B1 eine erfinderische Lehre des angefochtenen Anspruchs 1 nicht zu begründen vermögen.

Das Merkmal 3 des Anspruchs 1, den Thermostrom (elektronisch) zu vergrößern

und zu spreizen (StrPS Sp. 2 Z. 28-30), betrifft - unbestritten - eine in der Mess-

und Steuerungstechnik übliche Maßnahme, beispielsweise zur bildlichen Darstellung und/oder zur Genauigkeitserhöhung der Auswertung von Mess-Signalen

nach besonderen Kriterien. Sofern der Fachmann sie nicht schon in der

EP 0 141 348 B1 mitliest, weil die Verwendung eines Verstärkers 14 für das auszuwertende Spannungssignal (Sp. 6 Z. 65 bis Sp.7 Z. 5) und der in Fig. 5 gezeigte

Thermostromverlauf über der Zeit in Verbindung mit der Auswertungsaufgabe, ein

Alarmsignal trotz Überschreitung des Signal-Schwellwertes durch kurzzeitige

Spannungsabfall- bzw. Thermostromspitzen so lange zu unterdrücken, bis eine

vorbestimmte zeitliche Häufigkeit der Signalspitzen mit ansteigender Tendenz der

Amplitude auftritt (Sp. 4 Z. 45-49), in diese Richtung weisen, überschreitet ihre

Anwendung jedenfalls nicht den Bereich seines fachnotorischen Handelns.

Wie oben ausgeführt, kann bei ein und derselben Hubkolben-Maschine mit den

nach EP 0 141 348 B1 und nach Streitpatent übereinstimmenden Vorrichtungen

zur Erfassung des Thermospannungsabfalls am äußeren Widerstand des Stromkreises auch nur eine - von unterschiedlichen Verstärkungen und Spreizungen

abgesehen - übereinstimmende Spannungsabfall- bzw. Thermostromkurve gewonnen werden. Aufgrund der Erfassung des Thermostroms als Funktion der Zeit

haben die Erfinder des Gegenstandes der EP 0 141 348 B1 den Mangel, hieraus

nicht auf den Ort des eingetretenen Lagerschadens schließen zu können, erkannt

und für Abhilfe durch zusätzliche Erfassung der Temperatur an jedem stationären

Gleitlager mittels eines Thermoelements gesorgt, wobei jedoch die beweglichen

Gleitlager, Pleuel- und Kolbenbolzenlager, bei denen eine Temperaturmessung

offensichtlich nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren gewesen wäre, unberücksichtigt geblieben sind. Da ein Pleuellagerschaden (am Kurbelzapfen oder am

Kolbenbolzen) jedoch ebenso einen signifikanten Spannungs- bzw. Thermostromausschlag liefert (sofern über wenigstens einen Kolbenringkontakt mit der Zylinderwand ein geschlossener Stromkreis überhaupt vorliegt), ist er im bekannten

Fall dadurch als eingetreten feststellbar, dass die zugleich erfolgenden Temperaturmessungen an den stationären Grund- oder Hauptlagern keine relevanten Unterschiede zeigen. Es bleibt dennoch unbestimmt, an welchem Gleitlager des

Pleuels (Kurbelzapfen oder Kolbenbolzen) und bei welchem Pleuel von mehreren

Zylindern der Pleuel-Lagerschaden eingetreten ist.

Vor diesem beim Betrieb einer Hubkolbenmaschine mit Gleitlager-Überwachungseinrichtung nach EP 0 141 348 B1 sich zwangsläufig einstellenden Mangel der

Lokalisierbarkeit eines Lagerschadens stehend, wird der Fachmann aufgrund seiner Kenntnis der kurbelwinkelabhängigen Lage der Schadensbilder bei Gleitlagern

von Hubkolbenmaschinen dazu angeregt, das Thermostromsignal mit dem Kurbelwellenwinkel zu korrelieren, um Hinweise auf den Ort des beschädigten Gleitlagers zu erhalten. Denn der Schadenseintritt ist – wie auch in der Streitpatentschrift als Fachwissen dargestellt (Abs. 0010) - dort am ehesten zu erwarten, wo

unter den Belastungen des Hubkolben-Maschinenbetriebs über ein Arbeitsspiel

wiederkehrend der Schmierspalt im Lager seine geringste Dicke aufweist, wobei

die bei unterschiedlichen Lagern (Pleuel- oder Kurbelwellenlager) voneinander

abweichende Umfangslage des geringsten Schmierspaltes jedes Lagers - jedenfalls bei einem durch Motordrehzahl und Motorlast gegebenen Belastungsfall - in

einer festen geometrischen Beziehung zum Kurbelwellenwinkel steht. Last- und

drehzahlabhängige Abweichungen dieser Beziehung wird der Fachmann bei Bedarf berücksichtigen. Wenn zudem bei Mehrzylinder-Hubkolbenmaschinen mehrere Zylinder geometrisch gleichartig in Bezug auf die Kurbelwelle angeordnet

sind, wird der Fachmann zwangsläufig weitere Betriebsparameter der Maschine,

beispielsweise die Zündfolge und die Totpunktlagen von Kolben bei Brennkraftmaschinen, heranziehen müssen, um den Schadensort zweifelsfrei einem bestimmten Gleitlager zuordnen zu können. Hat der Fachmann aber erkannt, dass

der Kurbelwinkel von Relevanz für die Ermittlung des Ortes des beschädigten

Gleitlagers ist, ergibt sich für ihn die Notwendigkeit, sich ein Bild von den Belastungen jedes einzelnen Lagers abhängig von den vorgegebenen und bekannten

Einflussgrößen aus Konstruktion und Betrieb der Hubkolben-Maschine zu verschaffen, um daraus signifikante Symptome eines jeden Gleitlagers bestimmen

und das Thermostromsignal dann auch entsprechend auswerten zu können. Diese

Zusammenhänge sind dem Grundlagenwissen des Fachmannes zuzurechnen.

Ihre bedarfsweise Berücksichtigung überschreitet nicht den Bereich seines fachlichen Könnens und Handelns. Die Ausgabe eines Steuersignals abhängig vom

Auftreten eines signifikanten Symptoms der Thermostromkurve ist in Kenntnis der

EP 0 141 348 B1, gemäß der ein Steuersignal abhängig vom Erreichen eines bestimmten Schwellwertes ausgegeben wird, nur noch ein einfacher Verfahrensschritt.

Als Beleg dafür, dass zur Lokalisierung des Ortes eines Lagerschadens bei einer

Brennkraftmaschine die Korrelation eines die Lagerzustände abbildenden elektrischen Signals mit dem Kurbelwellenwinkel schon vorbekannt war, wird noch auf

die Patentschrift EP 0 203 910 B1 verwiesen. Diese befasst sich mit einem Messverfahren zur Gewinnung von Daten über Lagerschäden einer Brennkraftmaschine (Sp. 1 Z. 3-6), mit dem Ziel, bereits bei kleinen Lagerschäden den Ort des

Schadens sowie den Lagertyp zweifelsfrei feststellen zu können (Sp. 2 Z. 1-5).

Dazu werden die Druckschwingungen im druckseitigen Ölkreislauf aufgenommen

und in ein elektrisches Signal als Funktion des Drehwinkels der Kurbelwelle umgewandelt (Sp. 2 Z. 6-11). Unter Berücksichtigung des Kurbelwinkels wird dieses

ggf. vorher verstärkte Signal digitalisiert und in einem Datenspeicher (Fig. 3

Pos. 34) abgelegt (Sp. 2 Z. 15-19). Aufgrund der Korrelation mit dem Kurbelwinkel

ist dafür gesorgt, dass der zeitliche Bezug der Daten zu motorspezifischen Parametern erhalten bleibt (Sp. 2 Z. 33-40). Aus diesen Daten werden u. a. die Extremwerte bestimmt und aus deren Lage auf die Nummer des schadhaften Zylinders bzw. dessen zugehörigen Haupt- oder Pleuellager geschlossen (Sp. 2 Z. 28-

32, 49-54; Sp. 7 Z. 37-44). Auch hier muss der Fachmann lagerspezifische Merkmale kennen, um eine Zuordnung von Signalausschlägen zu einem bestimmten

Lager treffen zu können. Beispielsweise ist in Figur 4 der Fall aufgezeigt, den Ort

eines Pleuellagerschadens durch Vergleich eines vorbestimmten Drucksignals (V)

über der Zeit ohne Lagerschaden („Gutzustand“) mit einem im Brennkraftmaschinenbetrieb aufgrund eines Pleuellagerschadens erfassten Drucksignal (V’) herzuleiten, indem ein Extremwert der als elektrisches Signal abgebildeten Druckschwingung, hier z. B. die Druckabsenkung von minus 39,5 auf minus 268 mbar,

festgestellt und der vorausgegangenen Zündung, hier im Zylinder 4, aufgrund der

bekannten Zündfolge, dargestellt über den 720 °-Kurbelwinkelbereich eines Motorzyklus bzw. Arbeitsspiels, dem Pleuellager dieses Zylinders zugeordnet wird

(Sp. 7 Z. 45 bis Sp. 8 Z. 8).

Die gemäß EP 0 203 910 B1 gegenüber EP 0 141 348 B1 zweifellos andere Erfassung des Schadenssignals für die Gleitlager - hier ein Öldruck, dort eine Thermospannung - verstellt dem Fachmann nicht den Blick dafür, dass es für die Ermittlung des Schadensortes nicht auf diesen Unterschied der Signalquelle ankommt, sondern das Aufgreifen der Korrelation des Signals mit dem Kurbelwellenwinkel ausschließlich dem Zweck dient, Ausschläge eines lagerspezifischen

Mess-Signals unter Berücksichtigung der betrieblichen und baulichen Gegebenheiten einer Hubkolben-Maschine einem Zylinder bzw. Gleitlagern eines Zylinders

zuordnen zu können. Die EP 0 203 910 B1 gibt dem Fachmann daher nicht zusätzlich auch Veranlassung, das Verfahren zur Gewinnung des Schadenssignals

mittels Verwendung einer Thermospannungsquelle an den Gleitlagern einer Hubkolben-Maschine nach EP 0 141 348 B1 zugunsten einer Öldruckerfassung gemäß EP 0 203 910 B1 aufzugeben.

Mit der danach bei dem Verfahren nach EP 0 141 348 B1 aufgrund der Kenntnisse

des Fachmannes und/oder aufgrund der Anregung aus EP 0 203 910 B1 nahe liegenden Ortsbestimmung eines Lagerschadens durch Korrelation des Thermostromsignals mit dem Kurbelwinkel, ergibt sich die Lehre des Anspruchs 1 für den

Fachmann ohne erfinderisches Zutun.

1.3 Zu den Verfahrensansprüchen 2 bis 6

Gemäß den Ansprüchen 2 bis 5 sollen Parameter der Brennkraftmaschine für die

Ermittlung des Steuersignals eines Gleitlagers berücksichtigt werden. Gemeint ist,

dass die angegebenen Parameter mit zur Auswertung der Thermostromkurve

verwendet werden (Abs. 0009-0011) und insoweit das auszugebende Steuersignal

beeinflussen.

Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 begründen keine erfinderische Tätigkeit.

Wenn der Fachmann bereits zur Lehre des Anspruchs 1 in nahe liegender Weise

gelangt ist, steht er - wie oben schon ausgeführt - vor der Aufgabe, die möglichen

Einflüsse von Lagerschäden einerseits und Betriebsbedingungen der Hubkolben-

Maschine andererseits auf die Entstehung und den zeitlichen bzw. kurbelwinkelabhängigen Verlauf der Thermostromkurve zu analysieren, um später im Rückkehrschluss von signifikanten Ausschlägen der Thermostromkurve zuverlässig auf ein

bestimmtes Lager schließen zu können. Diese Analyse beruht auf der Anwendung

der dem Fachmann bekannten Wirkzusammenhänge bei Brennkraftmaschinen

und erfordert demzufolge lediglich fachnotorische Anstrengungen.

Dass die Position der geringsten Schmierfilmdicken bei einem Gleitlager im

Normalbetrieb (Anspruch 2) wegen der dort mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Schadensentstehung als Parameter höchst relevant ist, liegt auf der

Hand. Die Erfassung der Verlagerungsbahn eines Lagerzapfens (Anspruch 3)

stellt eine im Griffbereich des Fachmannes liegende Möglichkeit dar, sich Aufschluss über die Umfangslage des geringsten Spaltes in einem Gleitlager zu verschaffen. Von besonderer Relevanz für die Schadensentstehung in Lagern sind

naturgemäß die höchsten auftretenden Kräfte auf die Kolben-/Pleuelgruppe. Sie

sind drehmoment- und drehzahlabhängig und am größten, wenn der Kolben sich

im Bereich des oberen Totpunktes in der Verdichtungsphase befindet. Somit wird

der Fachmann auch diese Größen als Parameter für die Auswertung der Thermostromkurve in Betracht ziehen (Ansprüche 4 und 5).

Die zusätzliche Berücksichtigung der Zündfolge zur Identifizierung eines Zylinders

bzw. seiner Lager gemäß Anspruch 6 liegt für einen Fachmann ebenfalls auf der

Hand und ist - wie schon ausgeführt - aus EP 0 203 910 B1 (Fig. 4 bis 6) bekannt.

1.4 Zum Patentanspruch 7

Die Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 7 ist im Umfang

der Oberbegriffsmerkmale (Merkmale 1 bis 3 nach Merkmalsgliederung) unstreitig

ebenfalls aus EP 0 141 348 B1 bekannt. Dem kennzeichnenden Teil ist als erfindungswesentlich zu entnehmen, dass das Steuergerät - nicht näher bestimmte -

Mittel enthält, die im Kennzeichen des Anspruchs 1 (Merkmale 3 bis 5) beanspruchten Verfahrensschritte auszuführen. Dass am Prioritätstag geeignete Mittel

zur Durchführung der Verfahrensschritte zur Verfügung standen, hat die Beklagte

zu Recht nicht in Frage gestellt. Aufgrund des Naheliegens des Verfahrens nach

Anspruch 1 kann somit auch die Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens

nach Anspruch 7 eine erfinderische Tätigkeit nicht mehr begründen.

1.5 Zu den Patentansprüchen 8 bis 12:

Mittel zur Erfassung der Totpunkt-Stellungen des Kolbens (Anspruch 8) waren

zum Prioritätstag des Streitpatents in nahezu allen Brennkraftmaschinensteuerungen üblich. Ein mit der Kurbelwelle der Hubkolben-Maschine verbindbares Übermittlungsgerät für den Thermostrom (Anspruch 9) ist aus EP 0 141 348 B1 als

Schleifkontakt (11, 21) beschrieben (Sp. 5 Z. 24-40 i. V. m. Fig. 1 und 4). Die Anwendung mehrerer am Umfang verteilter, federnd an der Kurbelwelle anliegender

Schleifkontakte (Anspruch 11) bietet sich dem Fachmann bedarfsweise zur Verringerung von Kontaktfehlern an. Die bauliche Gestaltung und Anordnung der

mehreren Schleifkontakte an der Kurbelwelle gemäß Anspruch 11 überschreitet

dabei nicht den Bereich fachüblichen konstruktiven Gestaltens. Den Drehgeber

zur Erfassung der Winkellage und der Drehzahl der Kurbelwelle (Anspruch 10)

sowie einen Beschleunigungsgeber an der Kurbelwelle (Anspruch 12) mit dem

Übermittlungsgerät für den Thermostrom baulich zu kombinieren, liegt wegen der

allen Komponenten gemeinsamen funktionalen Kopplung an die Kurbelwelle nahe,

wenn - was der Fachmann allgemein anstrebt - eine kompakte Anordnung erhalten bzw. Bauraum eingespart werden soll. Mit den Beschleunigungsgebern nach

Anspruch 12 lassen sich gemäß Streitpatentschrift (Sp. 4 Z. 7-9) die Auswertungsmöglichkeiten der Thermostromkurve erweitern. In welcher Weise, ist jedoch

nicht ausgeführt. Denkbar ist, dass mit ihnen Schwingungen oder Unwuchten der

Kurbelwelle erfasst werden, die in Verbindung mit Ausschlägen der Thermostromkurve Hinweise auf den Ort eines Lagerschadens liefern könnten. Wie aber bereits

zu den Ansprüchen 2 bis 5 ausgeführt, wird der Fachmann bei seiner Analyse der

Wirkzusammenhänge die Einflussparameter heranziehen, die später eine hinreichend präzise Auswertung der Thermostromkurve erlauben. Hierbei ggf. die Beschleunigungen der Kurbelwelle mit heranzuziehen, liegt in seinem fachlichen Ermessen, erfordert mithin kein erfinderisches Zutun.

Die Ansprüche 8 bis 12 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit und sind somit

nicht patentfähig.

2.

Zu den Patentansprüchen 13 und 14

Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass die Lehren der Patentansprüche 13 und 14 durch die entgegengehaltenen Druckschriften dem Fachmann nahegelegt waren. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass die Gegenstände dieser Ansprüche offenkundig vorbenutzt worden oder auf dem Meeting

am 26./27. November 1998 in Blieskastel durch Vortrag öffentlich geworden sind.

Anspruch 13 umfasst durch die Rückbeziehungen im Oberbegriff wenigstens die

Merkmale des Anspruchs 7 und eines der Ansprüche 9 bis 12. Gemäß seinem

kennzeichnenden Teil ist beansprucht, dass das Übermittlungsgerät einen mit der

Kurbelwelle 1 koaxial verbindbaren Adapter 31 aufweist, der über eine flexible

Koppelungsvorrichtung 43 mit einer Welle 44 verbunden ist, die in einem ortsfesten Gehäuse 53 gelagert ist, an dem Leitungen des Übermittlungsgerätes zum

Steuergerät 14 angeschlossen sind.

Nach der Beschreibung der Patentschrift sind auf der Verbindungs-Welle 44 zwischen Kurbelwelle 1 bzw. Adapter 31 und einem ortsfesten Ständer 54 das Mittel

zur Ermittlung des Drehwinkels sowie der Kollektor mit mehreren über den Umfang verteilten Schleifkontakten angeordnet (Abs. 0031 und 0032). Um Unregelmäßigkeiten des Laufs der Kurbelwelle von der Welle 44 fernzuhalten, ist eine flexible bzw. elastische Kopplungsvorrichtung 43 zwischen dem Adapter der Kurbelwelle und der Welle 44 vorgesehen (Sp. 9 Z. 30-32).

Ein Übermittlungsgerät für das Thermostromsignal mit einer konstruktiven Gestaltung gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 13, insbesondere einer elastischen Kopplungsvorrichtung zwischen der Kurbelwelle und einer

Welle, auf der umfangsseitig der Drehwinkelgeber und die Schleifkontakte sitzen,

ist in keiner der Entgegenhaltungen gezeigt oder beschrieben. Das ist auch von

der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Eine derartige Gestaltung kann daher

durch diese Entgegenhaltungen dem Fachmann nicht nahegelegt sein. Sie drängt

sich auch nicht ohne weiteres aus fachmännischen Überlegungen auf. Vielmehr

liegt ihr nach Überzeugung des Senats erfinderische Tätigkeit zugrunde, die die

Rechtsbeständigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 13 rechtfertigt.

Durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 14 wird die flexible Kopplungsvorrichtung nach Anspruch 13 weiter ausgestaltet. Die Rechtsbeständigkeit

des Gegenstandes des Anspruches 14 folgt aus der des Anspruchs 13.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1

ZPO, da das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien in diesem Verhältnis zueinander zu bewerten ist.

Die Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Schülke

Dr. Pösentrup

Püschel

Frühauf

Hilber

Pr