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BPatG Beschluss vom 03.04.2008 – 23 W (pat) 36/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 10 282.5-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauche

rt sowie den Richterinnen Dr. Hock und Dr. Thum-Rung und

des Richters Maile 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 7. März 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Flüssigkeits-Kühlsystem“ durch Beschluss vom 14. Mai 2004 zurückgewiesen.

Im vorausgegangenen einzigen Prüfungsbescheid vom 24. Oktober 2003 sind

zum Stand der Technik unter anderem die Entgegenhaltungen:

-

-

-

DE 90 03 687 U1 (Druckschrift D1)

DE 196 09 651 C2 (Druckschrift D2) und

DE 201 21 455 U1 (Druckschrift D3)

in Betracht gezogen worden.

Im angefochtenen Beschluss ist ausgeführt worden, dass der Gegenstand des

Anspruchs 1 mit Verweis auf den Stand der Technik nach den Druckschriften 1

bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit der Terminsladung wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass in der

mündlichen Verhandlung unter anderem auch die Druckschrift

-JP

04-335557 mit beigefügter Übersetzung (Druckschrift E1)

zu diskutieren sei.

Am 2. April 2008 hat die Anmelderin neugefasste Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht; in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 hat die Anmelderin hilfsweise neugefasste Patentansprüche 1 bis 4 überreicht. Sie vertritt die Auffassung,

dass die Ansprüche sowohl nach Haupt- wie nach Hilfsantrag zulässig seien und

dass deren Gegenstände gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik patentfähig seien.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse H 05 K vom

14. Mai 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 2. April 2008, Beschreibungsseiten 1 bis 4a, eingegangen am 2. April 2008 sowie

ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 8 und Zeichnung, eine

Figur, eingegangen am 5. Juli 2003.

Hilfsweise stellt sie den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 3. April 2008, Beschreibungsseiten 1 bis 4a, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 sowie ursprüngliche

Beschreibungsseiten 5 bis 8 und Zeichnung, eine Figur, eingegangen am 5. Juli 2003.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet nach Einfügen von Gliederungsmerkmalen:

„Flüssigkeits-Kühlsystem mit

M1

mehreren in einem Rack (2) oder Schaltschrank untergebrachten und jeweiligen zu kühlenden Elektronikbaugruppen (1) zugeordneten Flüssigkeits-Kühleinheiten,

M2

die über Zweigstellen (5.1) an ein in dem Rack (2) oder

Schaltschrank integriertes gemeinsames zentrales Flüssigkeitsleitungssystem (5) mit Vorlaufzweig (5.2) und

Rücklaufzweig (5.3) und vertikalen Leitungen angeschlossen sind und

M3

von der Flüssigkeit durchströmte Kühlelemente (4) aufweisen, und ferner

M4 mit einer Überwachungs- und Steuerungseinrichtung (9)

zum Überwachen der Kühltemperatur,

dadurch gekennzeichnet,

M2.1 dass

die

vertikalen

Leitungen

des

zentralen

Flüssigkeitsleitungssystems (5) in einer mit Vorlaufkanal

und Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit ausgebildet sind, die vertikal ausgerichtet in dem Rack (2) oder

Schaltschrank montiert ist und über ihre Länge zum Bilden

der Zweigstellen (5.1) mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln versehen ist,

M3.1 dass die Kühlelemente (4) zu kühlenden Rechnereinheiten (1.1) der Elektronikbaugruppen (1) individuell zugeordnet sind,

M4.1 dass die Steuerungs- und Überwachungseinrichtung zum

Überwachen der Kühltemperatur in dem zentralen Flüssigkeitsleitungssystem (5) und Abgeben eines Fehlersignals bei

- Überschreitung

einer

vorgegebenen

oder

vorgebbaren Grenztemperatur in dem Flüssigkeits-

Rücklaufzweig (5.3) oder

- Überschreitung

einer

vorgegebenen

oder

vorgebbaren Grenztemperaturdifferenz zwischen einer Temperatur in dem Vorlaufzweig (5.2) und einer

Temperatur in dem Rücklaufzweig (5.3) oder

-

bei Abfallen der Flüssigkeitsströmung unter einen vorgegebenen oder vorgebbaren Grenzwert

ausgebildet ist und

M2.2 dass das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem (5) an einen

Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher (6) angeschlossen ist, welcher an eine Rückkühlanlage (7) angeschlossen ist.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem nach Hauptantrag dadurch weiter konkretisiert worden, dass dem kennzeichnenden Merkmalsblock M2.1 die Merkmale der Ansprüche 4 und 5 nach Hauptantrag hinzugefügt

worden sind. Die restlichen Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags sind

identisch mit denen des Hauptantrags.

Der geänderte Merkmalsblock M2.1 hat hierbei den Wortlaut

M2.1

„… dass die vertikalen Leitungen des zentralen Flüssigkeitsleitungssystems (5) in einer mit Vorlaufkanal und

Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit ausgebildet

sind, die vertikal ausgerichtet in dem Rack (2) oder

Schaltschrank an einem vertikalen Rahmenschenkel montiert ist und über ihre Länge zum Bilden der Zweigstellen (5.1) mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln versehen ist, wobei an oder in dem Rahmenschenkel eine

vertikale, zum Innenraum des Racks (2) oder Schaltschranks über ihre Länge offene Aufnahme integriert ist, in

die die Leitungseinheit eingesetzt und in der sie fixiert

ist,…“

Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis nach Hauptantrag beziehungsweise 2 bis 4

nach Hilfsantrag sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche Merkmale der Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung

gehörend offenbart sind, denn die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da

sich das Flüssigkeits-Kühlsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß

Haupt- und Hilfsantrag nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht

patentfähig erweist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).

1.) Die Anmeldung geht laut geltender Beschreibung von einem bekannten

Flüssigkeits-Kühlsystem nach dem nach Haupt- und Hilfsantrag identischen

Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aus.

Dieses zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannte Flüssigkeits-Kühlsystem weist

nach Angaben der Anmelderin mehrere Flüssigkeits-Kühleinheiten auf, welchen

jeweils zu kühlende Elektronikbaugruppen zugeordnet sind, welche in einem Rack

oder Schaltschrank untergebracht sind (vgl. Beschreibung, Seite 1, erster Absatz).

Eine bekannte Vorrichtung der bezeichneten Art wiese jedoch den Nachteil auf,

dass sie mit der Installation eines relativ aufwändigen Rohrsystems mit erheblichem Raumbedarf einhergehe und dass sie schwerlich nachrüstbar sei (vgl. geltende Beschreibung nach Haupt- und Hilfsantrag, Seite 2, erster Absatz).

Nach geltender Beschreibung (vgl. hierzu Seite 4, erster Absatz) liegt daher dem

Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde,

„ein Flüssigkeits-Kühlsystem bereit zu stellen, das

-

einfach und mit geringem Raumbedarf in einem Schaltschrank oder Rack unterbringbar ist und

-

auch bei hoher Packungsdichte mit Elektronikbaugruppen

hoher Wärmeproduktion eine zuverlässige Kühlung und

-

einfache Anschlussmöglichkeiten biete.“

Diese drei Teil-Aufgaben werden mit dem Flüssigkeits-Kühlsystem nach Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag des Anspruchs 1 gelöst.

Wesentlich dabei ist, dass die vertikalen Leitungen des zentralen Flüssigkeitsleitungssystems als eine mit Vorlaufkanal und Rücklaufkanal versehene Leitungseinheit mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln, zum Zwecke eines übersichtlichen Aufbaus des in das Rack oder Schaltschrank eingebauten zentralen Flüssigkeitsleitungssystems sowie zum Erhalt einfacher Anschlussmöglichkeiten, ausgebildet sind (vgl. hierzu auch ursprüngliche Beschreibung, Seiten 3 und 4, seitenübergreifender Abs.).

Weiterhin sind die Kühlelemente individuell den zu kühlenden, da Wärme erzeugenden, Rechnereinheiten der Elektronikbaugruppe zum Erzielen einer besonders

wirkungsvollen Kühlung zugeordnet (vgl. hierzu auch Seite 3, vorle. Abs, „Eine besonders wirkungsvolle Kühlung wird dadurch erzielt, dass die Kühleinheiten an

temperaturempfindlichen wärmeproduzierenden elektronischen Bauelementen

thermisch angekoppelte, von der Kühlflüssigkeit durchströmte Kühlelemente aufweisen.“).

Ferner ist das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem mit einer Überwachungs- und

Steuerungseinrichtung zum Überwachen der Kühltemperatur mit einer Fehlersignalmeldung versehen, welche beim Überschreiten einer Grenztemperatur im Flüssigkeitsrücklaufzweig (5.3), beim Überschreiten einer Grenztemperaturdifferenz

zwischen Rücklauf- (5.3) und Vorlaufzweig (5.2) oder beim Unterschreiten einer

unteren Flüssigkeitsgrenzströmung ausgelöst wird. Dies geschieht zum Vermeiden von Schädigungen der Elektronikbaugruppen bei einer übermäßigen Erwärmung (vgl. hierzu auch Seite 3, 2. Abs., „Dabei wird eine übermäßige Erwärmung

zuverlässig durch die Überwachung der Kühltemperatur und/oder Strömung in

dem zentralen Flüssigkeitsleitungssystem festgestellt und gegebenenfalls durch

Abgabe eines entsprechenden Fehlersignals angezeigt bzw. im System durch

entsprechende Verarbeitung berücksichtigt“ und weiter Seite 3, 3. Abs. „Eine

Schädigung der zu kühlenden Elektronikbaugruppen wird dadurch sicher und mit

einfachen Maßnahmen unterbunden, dass das Fehlersignal zum Auslösen eines

Alarms und/oder zum Abschalten einer gemeinsamen Stromversorgung aller

Elektronikbaugruppen genutzt ist).

Schlussendlich wird das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem an einen Flüssigkeits/-Flüssigkeits-Wärmetauscher mit angeschlossener Rückkühlanlage angeschlossen (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 4, vorle. Abs., „Verschiedene

Ausgestaltungsvarianten für eine wirkungsvolle Kühlung bestehen darin, dass das

zentrale Flüssigkeitsleitungssystem an einen Luft/Flüssigkeits-Wärmetauscher

und/oder einen Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher angeschlossen ist, und

ferner darin, dass der Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher an eine Rückkühlanlage angeschlossen ist.).

Darüber hinaus wird im Anspruch 1 des Hilfsantrags zusätzlich das Merkmal beansprucht, wonach die vertikalen Leitungseinheiten an einem vertikalen Rahmenschenkel zu montieren sind, wobei an oder in dem Rahmenschenkel eine vertikale, zum Innenraum des Racks (2) oder Schaltschranks über ihre Länge offene

Aufnahme integriert ist, in die die Leitungseinheit eingesetzt und in der sie fixiert

ist, wodurch das Flüssigkeits-Kühlsystem einfach und mit geringem Raumbedarf in

einem Schaltschrank oder Rack unterbringbar ist.

2.) Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, da sein

Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

So ist aus der Druckschrift E1 ein Flüssigkeits-Kühlsystem bekannt (Leistungskühlmodul des Wasserkühlungs-Typus, vgl. beispielsweise Fig. 1 und Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung), welches mehrere in einem Schaltschrank (Großrechner 3)

untergebrachte und jeweiligen zu kühlenden Elektronikbaugruppen (Substrat 121)

zugeordnete Flüssigkeits-Kühleinheiten (Leistungskühlmodule 12) aufweist (M1), die

über Zweigstellen an ein in dem Schaltschrank integriertes gemeinsames zentrales

Flüssigkeitsleitungssystem mit Vorlaufzweig und Rücklaufzweig und vertikalen Leitungen (vgl. Fig. 1) angeschlossen sind (M2) und von der Flüssigkeit durchströmte

Kühlelemente (Kühlelement 127) aufweisen (M3) und ferner mit einer Überwachungs- und Steuerungseinrichtung zum Überwachen der Kühltemperatur (vgl. Absatz [0005], „… um das Kühlwasser auf bis zu einer vorgesehenen Temperatur zu

bringen.“) (M4), wobei die vertikalen Leitungen des zentralen Flüssigkeitsleistungssystems in einer mit Vorlaufkanal und Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit

ausgebildet sind, die vertikal ausgerichtet in dem Schaltschrank montiert ist und über

ihre Länge zum Bilden der Zweigstellen mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln

versehen ist (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) (M2.1) und die Kühlelemente (127) zu kühlenden Rechnereinheiten (LSI 122) der Elektronikbaugruppen

(Substrat 121) individuell zugeordnet sind (M3.1). Die Leitungseinheit ergibt sich aus

der in Fig. 1 dargestellten benachbarten Anordnung der Vorlauf- und Rücklaufleitungen im Schaltschrank mit den angedeuteten, jeweils in einer Ebene liegenden Anschlüssen zu den einzelnen Flüssigkeits-Kühleinheiten 12 einerseits und zu den zum

Kühlwasserversorgungsapparat (1) führenden Leitungen andererseits, was dem

Fachmann eine gemeinsame Montage der Vorlauf- und Rücklaufleitungen als Einheit

im Schaltschrank nahelegt.

Die äquidistanten Koppelmittel zu den Flüssigkeits-Kühleinheiten ergeben sich aus

den in üblicherweise in normierter Höhe übereinander im Schaltschrank angeordneten durch je eine Kühleinheit zu kühlenden Rechnereinheiten, vgl. Fig. 1 und 2.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag von

der Lehre der Druckschrift E1 lediglich durch die zusätzlichen Merkmale M2.2 und

M4.1. Beide Merkmale sind jedoch nicht geeignet eine erfinderische Tätigkeit des

Fachmanns zu begründen.

Abgesehen vom Aggregatzustand des Kühlmediums des sekundären Kühlkreislaufs

beschreibt Druckschrift E1 den gleichen prinzipiellen Aufbau eines Flüssigkeits-Kühlsystems wie er jetzt im Anspruch 1 der in Rede stehenden Anmeldung beansprucht

wird, nämlich ein zweistufiges Kühlsystem mit angeschlossener Rückkühlung (Flüssigkeits/Luft-Wärmetauscher 5 bzw. 46, vgl. Abschnitte [0005] und [0017], in Verbindung mit einer Klimaanlage, vgl. Abschnitt [0103] der Druckschrift E1).

Weiter ist den Ausführungen der Beschreibung der Druckschrift E1 zu entnehmen,

dass dem Fachmann - hier ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Flüssigkeits-Kühlsystemen für in Racks und Schaltschränken eingebauten Elektronikbaugruppen vertrauter Konstrukteur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss - bei zweistufigen Flüssigkeits-Kühlsystemen drei bekannte

unterschiedliche Lösungsalternativen (Luft-/Wasser-Kühlapparat, Wasser/Wasser-

Kühlapparat, Kühlwasseraufbereitung

durch Gefriermaschine)

für

eine

wirkungsvolle Kühlung von zu kühlenden Elektronikbaugruppen durch ein Flüssigkeits-Kühlsystem zur Verfügung stehen (vgl. Absatz [0003]).

Ein besonderer technischer Vorteil der in Druckschrift E1 getroffenen Auswahl

(Luft/Wasser-Kühlapparat) lässt sich den dortigen Ausführungen jedoch nicht entnehmen (vgl. Abs. [0003], „Nach der vorliegenden Erfindung wird es für wünschenswert gehalten, dass die Kühlleistung mittels eines als gegenwärtiges System bekannten Luft-Wasser-Kühlapparates erhöht wird“), so dass die in der Druckschrift E1

vorgenommene Auswahl zwischen den dem Fachmann bekannten Lösungsalternativen nahezu völlig willkürlich und beliebig möglich ist. Diese Auswahl aus Lösungsalternativen - anders als die gezielte Auswahl zum Erreichen eines bestimmten Ergebnisses - kann das Kriterium des Naheliegens erfüllen, denn es gibt keinen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative die der Fachmann voraussichtlich zunächst

ausprobieren würde, naheliegend ist. Kommen für den Fachmann Alternativen in

Betracht,

können daher mehrere

von

ihnen naheliegend

sein

(vgl.

BGH GRUR 2008, 56, 59 Abschnitt [25] unten - „Injizierbarer Mikroschaum“).

So verhält es sich auch hier, denn der Fachmann greift die Anregung der Druckschrift E1 auf und wird das aus dem Ausführungsbeispiel bekannte Flüssigkeitskühlsystem in naheliegender Weise mit einem Flüssigkeits-/Flüssigkeits-Wärmetauscher

ausgestalten und so zu der im Anspruchsmerkmal M2.2 beanspruchten konkreten

Ausgestaltung des Kühlkreislaufs gelangen.

Dies gilt umso mehr, als dass auch der Beschreibung der in Rede stehenden Anmeldung nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutet, dass die Auswahl des

Kühlkreislaufs nicht völlig willkürlich und beliebig erfolgt (vgl. Seite 4, vorletzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen „Verschiedene Ausgestaltungsvarianten für eine

wirkungsvolle Kühlung bestehen darin, dass das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem

an einen Luft/Flüssigkeits-Wärmetauscher oder einen Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher angeschlossen ist,…“).

Hiervon unabhängig greift der Fachmann aus Druckschrift E1 die dort nicht weiter

ausgeführte Anregung nach einer Temperaturregelung auf (vgl. Abs. [0005]) und wird

sich im einschlägigen Stand der Technik nach Möglichkeiten zu deren Realisierung

umschauen. Hierbei vermag er allgemein bekannte Messprinzipien von Luft- auf

Flüssigkeitskühlungen und umgekehrt zu übertragen.

So enthält beispielsweise die Lehre der Druckschrift D3 den Hinweis zur Temperaturüberwachung in einem Schaltschrank über einem vertikalen Kanal einen auf Wärmestrahlung ansprechenden Empfänger einzubauen (vgl. Seite 2, 4. Abs, „Bei dieser

Ausgestaltung der Überwachung geben alle Einbauten die Wärmestrahlung an den

Kanal (Rücklaufleitung) ab. Die Wärmestrahlung gelangt über den vertikalen Kanal

direkt zu dem auf Wärmestrahlung ansprechenden Empfänger (Temperaturmessung

im Rücklaufzweig), dessen Ausgangssignal […] zur Alarmabgabe (Abgeben eines

Fehlersignals) […] verwendet werden kann.“) Die Umsetzung dieser Anregung im

Flüssigkeits-Kühlsystem der E1 führt den Fachmann, ohne dass dieser hierbei selbst

erfinderisch tätig werden muss, in selbstverständlicher Weise zum Merkmal M 4.1

des in Rede stehenden Anspruchs.

In der Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale M2.2 und M4.1 erkennt der

Senat allenfalls eine Aggregation einzelner - wie vorstehend ausgeführt aus dem

Stand der Technik bekannter - Mittel, welche ohne erkenntlichen synergistischen

Effekt jedes für sich ihre bekannten Wirkungen - einerseits das Bereitstellen einer

effektiven Dauer-Kühlung und andererseits das Vermeiden von Schädigungen der

Elektronikbaugruppen bei einer übermäßigen Erwärmung derselben - entfalten.

Mit den angeführten Überlegungen konnte der Fachmann ohne erfinderische

Leistung zu einem Flüssigkeits-Kühlsystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in einer seiner Alternativen (Merkmal 4.1) gelangen.

Der Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch die Aufnahme weiterer konkretisierender Merkmale aus den Unteransprüchen 4 und 5 in die geometrisch-konstruktive Ausgestaltung des Racks oder

Schaltschranks nach Merkmal M2.1.

Diese Konkretisierung vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, da die

beanspruchte Ausgestaltung der Leitungseinheit im Rack bzw. Schaltschrank bereits

der Druckschrift D1 zu entnehmen ist, denn der dortigen einzigen Figur mit zugehöriger Beschreibung ist ein Flüssigkeits-Kühlsystem für Geräteeinschübe eines

Schrankgestells (Rack oder Schaltschrank) zu entnehmen, in welcher

-

vertikale Leitungen eines zentralen Flüssigkeitssystems in einer mit Vorlaufkanal

und Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit (14) ausgebildet sind,

-

die vertikal ausgerichtet

in dem Schrankgestell an einem vertikalen

Rahmenschenkel montiert ist und

-

über ihre Länge zum Bilden der Zweigstellen mit äquidistant angeordneten

Koppelmitteln (11) versehen ist (die äquidistante Anordnung ergibt sich aus der

üblicherweise genormten Höhe der Einschübe im Schaltschrank), wobei

-

an oder in dem Rahmenschenkel eine vertikale, zum Innenraum des Schrankgestells über ihre Länge offene Aufnahme integriert ist, in die die Leitungseinheit eingesetzt und in der sie fixiert ist.

Da auch diesem Merkmal eine weitere, von den beiden oben genannten Merkmalen

unabhängige Wirkung zugeordnet ist (übersichtlicher und einfach nachrüstbarer

Aufbau des Kühlsystems im Rack oder Schaltschrank), geht der beurteilende Senat

auch hier von einer Merkmalsaggregation ohne zusätzlichen synergistischen Effekt

aus.

An dieser Beurteilung vermag auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte

Einwand der Anmelderin nichts zu ändern, wonach bei der Vorrichtung Druckschrift D1 im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, die

Leitungseinheit in einen eigenen eigenständigen abschließbaren seitlichen Raum 19

eingebaut werde (vgl. hierzu D1, Seite 5, Zeilen 14 bis 19) und keine zum Innenraum

hin offene integrierte Aufnahme zum Einsetzten der Leitungseinheit vorsehe, denn

auch der Raum 19 der D1 liegt innerhalb der Rack- bzw. Schaltschrankverkleidung

(Verkleidungsteil 15) und damit im Innenraum des Racks bzw. des Schaltschranks im

Sinne des Anspruchs 1. Dementsprechend ist auch der Anmeldung die Möglichkeit

zu entnehmen, den Abschnitt des zentralen Flüssigkeitsleitungssystems an die Innenseite eines Verkleidungsteils anzubringen (vgl. Seite 4, 2. Absatz). Dies stützt die

Interpretation, dass als „Innenraum“ im Sinne der Anmeldung sämtliche Bereiche

innerhalb der Verkleidung anzusehen sind (BGH GRUR 1999, 909, Leitsatz 2 -

„Spannschraube“). Somit umfasst der „Innenraum“ im Sinne der Anmeldung mehr als

den in Druckschrift D1 als „Einbauraum der Gehäuseeinschübe“ bezeichneten Raum.

Diese Auslegung wird zusätzlich dadurch unterstützt, dass laut geltendem Anspruchswortlaut die Leitungseinheit auch in den Rahmenschenkel eingesetzt werden

kann.

Eine konkretere Ausgestaltung der beanspruchten geometrisch-konstruktiven Anordnung findet keinen Niederschlag im Anspruch und kann daher nicht zur Beurteilung

der Patentfähigkeit beitragen. Unschärfen in der Formulierung des Anspruchs können regelmäßig nicht durch Interpretation im Sinne der Anmelderin korrigiert werden.

Dementsprechend sind auch subjektive Vorstellungen des Anmelders nicht mitbestimmend für den geschützten Gegenstand (vgl. BGH, Mitt. 2000, 105 Leitsatz 5

„Extrusionskopf“) Auch erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs

(vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz - „Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung“)

Das Flüssigkeits-Kühlsystem gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist

daher mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig.

4.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen aufgrund der

Antragsbindung die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 4 nach Hilfsantrag (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“, BGH, GRUR 1997, 120 Leitsatz - „elektrisches

Speicherheizgerät“)

5.) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Tauchert

Dr. Hock

Dr. Thum-Rung

Maile

Pr