Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 03.04.2008 – 23 W (pat) 36/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 10 282.5-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Tauche
rt sowie den Richterinnen Dr. Hock und Dr. Thum-Rung und
des Richters Maile 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 7. März 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Flüssigkeits-Kühlsystem“ durch Beschluss vom 14. Mai 2004 zurückgewiesen.
Im vorausgegangenen einzigen Prüfungsbescheid vom 24. Oktober 2003 sind
zum Stand der Technik unter anderem die Entgegenhaltungen:
-
-
-
DE 90 03 687 U1 (Druckschrift D1)
DE 196 09 651 C2 (Druckschrift D2) und
DE 201 21 455 U1 (Druckschrift D3)
in Betracht gezogen worden.
Im angefochtenen Beschluss ist ausgeführt worden, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 mit Verweis auf den Stand der Technik nach den Druckschriften 1
bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Terminsladung wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass in der
mündlichen Verhandlung unter anderem auch die Druckschrift
-JP
04-335557 mit beigefügter Übersetzung (Druckschrift E1)
zu diskutieren sei.
Am 2. April 2008 hat die Anmelderin neugefasste Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht; in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 hat die Anmelderin hilfsweise neugefasste Patentansprüche 1 bis 4 überreicht. Sie vertritt die Auffassung,
dass die Ansprüche sowohl nach Haupt- wie nach Hilfsantrag zulässig seien und
dass deren Gegenstände gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik patentfähig seien.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse H 05 K vom
14. Mai 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 2. April 2008, Beschreibungsseiten 1 bis 4a, eingegangen am 2. April 2008 sowie
ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 8 und Zeichnung, eine
Figur, eingegangen am 5. Juli 2003.
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 3. April 2008, Beschreibungsseiten 1 bis 4a, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 sowie ursprüngliche
Beschreibungsseiten 5 bis 8 und Zeichnung, eine Figur, eingegangen am 5. Juli 2003.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet nach Einfügen von Gliederungsmerkmalen:
„Flüssigkeits-Kühlsystem mit
M1
mehreren in einem Rack (2) oder Schaltschrank untergebrachten und jeweiligen zu kühlenden Elektronikbaugruppen (1) zugeordneten Flüssigkeits-Kühleinheiten,
M2
die über Zweigstellen (5.1) an ein in dem Rack (2) oder
Schaltschrank integriertes gemeinsames zentrales Flüssigkeitsleitungssystem (5) mit Vorlaufzweig (5.2) und
Rücklaufzweig (5.3) und vertikalen Leitungen angeschlossen sind und
M3
von der Flüssigkeit durchströmte Kühlelemente (4) aufweisen, und ferner
M4 mit einer Überwachungs- und Steuerungseinrichtung (9)
zum Überwachen der Kühltemperatur,
dadurch gekennzeichnet,
M2.1 dass
die
vertikalen
Leitungen
des
zentralen
Flüssigkeitsleitungssystems (5) in einer mit Vorlaufkanal
und Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit ausgebildet sind, die vertikal ausgerichtet in dem Rack (2) oder
Schaltschrank montiert ist und über ihre Länge zum Bilden
der Zweigstellen (5.1) mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln versehen ist,
M3.1 dass die Kühlelemente (4) zu kühlenden Rechnereinheiten (1.1) der Elektronikbaugruppen (1) individuell zugeordnet sind,
M4.1 dass die Steuerungs- und Überwachungseinrichtung zum
Überwachen der Kühltemperatur in dem zentralen Flüssigkeitsleitungssystem (5) und Abgeben eines Fehlersignals bei
- Überschreitung
einer
vorgegebenen
oder
vorgebbaren Grenztemperatur in dem Flüssigkeits-
Rücklaufzweig (5.3) oder
- Überschreitung
einer
vorgegebenen
oder
vorgebbaren Grenztemperaturdifferenz zwischen einer Temperatur in dem Vorlaufzweig (5.2) und einer
Temperatur in dem Rücklaufzweig (5.3) oder
-
bei Abfallen der Flüssigkeitsströmung unter einen vorgegebenen oder vorgebbaren Grenzwert
ausgebildet ist und
M2.2 dass das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem (5) an einen
Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher (6) angeschlossen ist, welcher an eine Rückkühlanlage (7) angeschlossen ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem nach Hauptantrag dadurch weiter konkretisiert worden, dass dem kennzeichnenden Merkmalsblock M2.1 die Merkmale der Ansprüche 4 und 5 nach Hauptantrag hinzugefügt
worden sind. Die restlichen Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags sind
identisch mit denen des Hauptantrags.
Der geänderte Merkmalsblock M2.1 hat hierbei den Wortlaut
M2.1
„… dass die vertikalen Leitungen des zentralen Flüssigkeitsleitungssystems (5) in einer mit Vorlaufkanal und
Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit ausgebildet
sind, die vertikal ausgerichtet in dem Rack (2) oder
Schaltschrank an einem vertikalen Rahmenschenkel montiert ist und über ihre Länge zum Bilden der Zweigstellen (5.1) mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln versehen ist, wobei an oder in dem Rahmenschenkel eine
vertikale, zum Innenraum des Racks (2) oder Schaltschranks über ihre Länge offene Aufnahme integriert ist, in
die die Leitungseinheit eingesetzt und in der sie fixiert
ist,…“
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis nach Hauptantrag beziehungsweise 2 bis 4
nach Hilfsantrag sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche Merkmale der Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung
gehörend offenbart sind, denn die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da
sich das Flüssigkeits-Kühlsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß
Haupt- und Hilfsantrag nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht
patentfähig erweist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).
1.) Die Anmeldung geht laut geltender Beschreibung von einem bekannten
Flüssigkeits-Kühlsystem nach dem nach Haupt- und Hilfsantrag identischen
Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aus.
Dieses zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannte Flüssigkeits-Kühlsystem weist
nach Angaben der Anmelderin mehrere Flüssigkeits-Kühleinheiten auf, welchen
jeweils zu kühlende Elektronikbaugruppen zugeordnet sind, welche in einem Rack
oder Schaltschrank untergebracht sind (vgl. Beschreibung, Seite 1, erster Absatz).
Eine bekannte Vorrichtung der bezeichneten Art wiese jedoch den Nachteil auf,
dass sie mit der Installation eines relativ aufwändigen Rohrsystems mit erheblichem Raumbedarf einhergehe und dass sie schwerlich nachrüstbar sei (vgl. geltende Beschreibung nach Haupt- und Hilfsantrag, Seite 2, erster Absatz).
Nach geltender Beschreibung (vgl. hierzu Seite 4, erster Absatz) liegt daher dem
Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde,
„ein Flüssigkeits-Kühlsystem bereit zu stellen, das
-
einfach und mit geringem Raumbedarf in einem Schaltschrank oder Rack unterbringbar ist und
-
auch bei hoher Packungsdichte mit Elektronikbaugruppen
hoher Wärmeproduktion eine zuverlässige Kühlung und
-
einfache Anschlussmöglichkeiten biete.“
Diese drei Teil-Aufgaben werden mit dem Flüssigkeits-Kühlsystem nach Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag des Anspruchs 1 gelöst.
Wesentlich dabei ist, dass die vertikalen Leitungen des zentralen Flüssigkeitsleitungssystems als eine mit Vorlaufkanal und Rücklaufkanal versehene Leitungseinheit mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln, zum Zwecke eines übersichtlichen Aufbaus des in das Rack oder Schaltschrank eingebauten zentralen Flüssigkeitsleitungssystems sowie zum Erhalt einfacher Anschlussmöglichkeiten, ausgebildet sind (vgl. hierzu auch ursprüngliche Beschreibung, Seiten 3 und 4, seitenübergreifender Abs.).
Weiterhin sind die Kühlelemente individuell den zu kühlenden, da Wärme erzeugenden, Rechnereinheiten der Elektronikbaugruppe zum Erzielen einer besonders
wirkungsvollen Kühlung zugeordnet (vgl. hierzu auch Seite 3, vorle. Abs, „Eine besonders wirkungsvolle Kühlung wird dadurch erzielt, dass die Kühleinheiten an
temperaturempfindlichen wärmeproduzierenden elektronischen Bauelementen
thermisch angekoppelte, von der Kühlflüssigkeit durchströmte Kühlelemente aufweisen.“).
Ferner ist das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem mit einer Überwachungs- und
Steuerungseinrichtung zum Überwachen der Kühltemperatur mit einer Fehlersignalmeldung versehen, welche beim Überschreiten einer Grenztemperatur im Flüssigkeitsrücklaufzweig (5.3), beim Überschreiten einer Grenztemperaturdifferenz
zwischen Rücklauf- (5.3) und Vorlaufzweig (5.2) oder beim Unterschreiten einer
unteren Flüssigkeitsgrenzströmung ausgelöst wird. Dies geschieht zum Vermeiden von Schädigungen der Elektronikbaugruppen bei einer übermäßigen Erwärmung (vgl. hierzu auch Seite 3, 2. Abs., „Dabei wird eine übermäßige Erwärmung
zuverlässig durch die Überwachung der Kühltemperatur und/oder Strömung in
dem zentralen Flüssigkeitsleitungssystem festgestellt und gegebenenfalls durch
Abgabe eines entsprechenden Fehlersignals angezeigt bzw. im System durch
entsprechende Verarbeitung berücksichtigt“ und weiter Seite 3, 3. Abs. „Eine
Schädigung der zu kühlenden Elektronikbaugruppen wird dadurch sicher und mit
einfachen Maßnahmen unterbunden, dass das Fehlersignal zum Auslösen eines
Alarms und/oder zum Abschalten einer gemeinsamen Stromversorgung aller
Elektronikbaugruppen genutzt ist).
Schlussendlich wird das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem an einen Flüssigkeits/-Flüssigkeits-Wärmetauscher mit angeschlossener Rückkühlanlage angeschlossen (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 4, vorle. Abs., „Verschiedene
Ausgestaltungsvarianten für eine wirkungsvolle Kühlung bestehen darin, dass das
zentrale Flüssigkeitsleitungssystem an einen Luft/Flüssigkeits-Wärmetauscher
und/oder einen Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher angeschlossen ist, und
ferner darin, dass der Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher an eine Rückkühlanlage angeschlossen ist.).
Darüber hinaus wird im Anspruch 1 des Hilfsantrags zusätzlich das Merkmal beansprucht, wonach die vertikalen Leitungseinheiten an einem vertikalen Rahmenschenkel zu montieren sind, wobei an oder in dem Rahmenschenkel eine vertikale, zum Innenraum des Racks (2) oder Schaltschranks über ihre Länge offene
Aufnahme integriert ist, in die die Leitungseinheit eingesetzt und in der sie fixiert
ist, wodurch das Flüssigkeits-Kühlsystem einfach und mit geringem Raumbedarf in
einem Schaltschrank oder Rack unterbringbar ist.
2.) Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, da sein
Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
So ist aus der Druckschrift E1 ein Flüssigkeits-Kühlsystem bekannt (Leistungskühlmodul des Wasserkühlungs-Typus, vgl. beispielsweise Fig. 1 und Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung), welches mehrere in einem Schaltschrank (Großrechner 3)
untergebrachte und jeweiligen zu kühlenden Elektronikbaugruppen (Substrat 121)
zugeordnete Flüssigkeits-Kühleinheiten (Leistungskühlmodule 12) aufweist (M1), die
über Zweigstellen an ein in dem Schaltschrank integriertes gemeinsames zentrales
Flüssigkeitsleitungssystem mit Vorlaufzweig und Rücklaufzweig und vertikalen Leitungen (vgl. Fig. 1) angeschlossen sind (M2) und von der Flüssigkeit durchströmte
Kühlelemente (Kühlelement 127) aufweisen (M3) und ferner mit einer Überwachungs- und Steuerungseinrichtung zum Überwachen der Kühltemperatur (vgl. Absatz [0005], „… um das Kühlwasser auf bis zu einer vorgesehenen Temperatur zu
bringen.“) (M4), wobei die vertikalen Leitungen des zentralen Flüssigkeitsleistungssystems in einer mit Vorlaufkanal und Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit
ausgebildet sind, die vertikal ausgerichtet in dem Schaltschrank montiert ist und über
ihre Länge zum Bilden der Zweigstellen mit äquidistant angeordneten Koppelmitteln
versehen ist (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) (M2.1) und die Kühlelemente (127) zu kühlenden Rechnereinheiten (LSI 122) der Elektronikbaugruppen
(Substrat 121) individuell zugeordnet sind (M3.1). Die Leitungseinheit ergibt sich aus
der in Fig. 1 dargestellten benachbarten Anordnung der Vorlauf- und Rücklaufleitungen im Schaltschrank mit den angedeuteten, jeweils in einer Ebene liegenden Anschlüssen zu den einzelnen Flüssigkeits-Kühleinheiten 12 einerseits und zu den zum
Kühlwasserversorgungsapparat (1) führenden Leitungen andererseits, was dem
Fachmann eine gemeinsame Montage der Vorlauf- und Rücklaufleitungen als Einheit
im Schaltschrank nahelegt.
Die äquidistanten Koppelmittel zu den Flüssigkeits-Kühleinheiten ergeben sich aus
den in üblicherweise in normierter Höhe übereinander im Schaltschrank angeordneten durch je eine Kühleinheit zu kühlenden Rechnereinheiten, vgl. Fig. 1 und 2.
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag von
der Lehre der Druckschrift E1 lediglich durch die zusätzlichen Merkmale M2.2 und
M4.1. Beide Merkmale sind jedoch nicht geeignet eine erfinderische Tätigkeit des
Fachmanns zu begründen.
Abgesehen vom Aggregatzustand des Kühlmediums des sekundären Kühlkreislaufs
beschreibt Druckschrift E1 den gleichen prinzipiellen Aufbau eines Flüssigkeits-Kühlsystems wie er jetzt im Anspruch 1 der in Rede stehenden Anmeldung beansprucht
wird, nämlich ein zweistufiges Kühlsystem mit angeschlossener Rückkühlung (Flüssigkeits/Luft-Wärmetauscher 5 bzw. 46, vgl. Abschnitte [0005] und [0017], in Verbindung mit einer Klimaanlage, vgl. Abschnitt [0103] der Druckschrift E1).
Weiter ist den Ausführungen der Beschreibung der Druckschrift E1 zu entnehmen,
dass dem Fachmann - hier ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Flüssigkeits-Kühlsystemen für in Racks und Schaltschränken eingebauten Elektronikbaugruppen vertrauter Konstrukteur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss - bei zweistufigen Flüssigkeits-Kühlsystemen drei bekannte
unterschiedliche Lösungsalternativen (Luft-/Wasser-Kühlapparat, Wasser/Wasser-
Kühlapparat, Kühlwasseraufbereitung
durch Gefriermaschine)
für
eine
wirkungsvolle Kühlung von zu kühlenden Elektronikbaugruppen durch ein Flüssigkeits-Kühlsystem zur Verfügung stehen (vgl. Absatz [0003]).
Ein besonderer technischer Vorteil der in Druckschrift E1 getroffenen Auswahl
(Luft/Wasser-Kühlapparat) lässt sich den dortigen Ausführungen jedoch nicht entnehmen (vgl. Abs. [0003], „Nach der vorliegenden Erfindung wird es für wünschenswert gehalten, dass die Kühlleistung mittels eines als gegenwärtiges System bekannten Luft-Wasser-Kühlapparates erhöht wird“), so dass die in der Druckschrift E1
vorgenommene Auswahl zwischen den dem Fachmann bekannten Lösungsalternativen nahezu völlig willkürlich und beliebig möglich ist. Diese Auswahl aus Lösungsalternativen - anders als die gezielte Auswahl zum Erreichen eines bestimmten Ergebnisses - kann das Kriterium des Naheliegens erfüllen, denn es gibt keinen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative die der Fachmann voraussichtlich zunächst
ausprobieren würde, naheliegend ist. Kommen für den Fachmann Alternativen in
Betracht,
können daher mehrere
von
ihnen naheliegend
sein
(vgl.
BGH GRUR 2008, 56, 59 Abschnitt [25] unten - „Injizierbarer Mikroschaum“).
So verhält es sich auch hier, denn der Fachmann greift die Anregung der Druckschrift E1 auf und wird das aus dem Ausführungsbeispiel bekannte Flüssigkeitskühlsystem in naheliegender Weise mit einem Flüssigkeits-/Flüssigkeits-Wärmetauscher
ausgestalten und so zu der im Anspruchsmerkmal M2.2 beanspruchten konkreten
Ausgestaltung des Kühlkreislaufs gelangen.
Dies gilt umso mehr, als dass auch der Beschreibung der in Rede stehenden Anmeldung nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutet, dass die Auswahl des
Kühlkreislaufs nicht völlig willkürlich und beliebig erfolgt (vgl. Seite 4, vorletzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen „Verschiedene Ausgestaltungsvarianten für eine
wirkungsvolle Kühlung bestehen darin, dass das zentrale Flüssigkeitsleitungssystem
an einen Luft/Flüssigkeits-Wärmetauscher oder einen Flüssigkeits/Flüssigkeits-Wärmetauscher angeschlossen ist,…“).
Hiervon unabhängig greift der Fachmann aus Druckschrift E1 die dort nicht weiter
ausgeführte Anregung nach einer Temperaturregelung auf (vgl. Abs. [0005]) und wird
sich im einschlägigen Stand der Technik nach Möglichkeiten zu deren Realisierung
umschauen. Hierbei vermag er allgemein bekannte Messprinzipien von Luft- auf
Flüssigkeitskühlungen und umgekehrt zu übertragen.
So enthält beispielsweise die Lehre der Druckschrift D3 den Hinweis zur Temperaturüberwachung in einem Schaltschrank über einem vertikalen Kanal einen auf Wärmestrahlung ansprechenden Empfänger einzubauen (vgl. Seite 2, 4. Abs, „Bei dieser
Ausgestaltung der Überwachung geben alle Einbauten die Wärmestrahlung an den
Kanal (Rücklaufleitung) ab. Die Wärmestrahlung gelangt über den vertikalen Kanal
direkt zu dem auf Wärmestrahlung ansprechenden Empfänger (Temperaturmessung
im Rücklaufzweig), dessen Ausgangssignal […] zur Alarmabgabe (Abgeben eines
Fehlersignals) […] verwendet werden kann.“) Die Umsetzung dieser Anregung im
Flüssigkeits-Kühlsystem der E1 führt den Fachmann, ohne dass dieser hierbei selbst
erfinderisch tätig werden muss, in selbstverständlicher Weise zum Merkmal M 4.1
des in Rede stehenden Anspruchs.
In der Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale M2.2 und M4.1 erkennt der
Senat allenfalls eine Aggregation einzelner - wie vorstehend ausgeführt aus dem
Stand der Technik bekannter - Mittel, welche ohne erkenntlichen synergistischen
Effekt jedes für sich ihre bekannten Wirkungen - einerseits das Bereitstellen einer
effektiven Dauer-Kühlung und andererseits das Vermeiden von Schädigungen der
Elektronikbaugruppen bei einer übermäßigen Erwärmung derselben - entfalten.
Mit den angeführten Überlegungen konnte der Fachmann ohne erfinderische
Leistung zu einem Flüssigkeits-Kühlsystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in einer seiner Alternativen (Merkmal 4.1) gelangen.
Der Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch die Aufnahme weiterer konkretisierender Merkmale aus den Unteransprüchen 4 und 5 in die geometrisch-konstruktive Ausgestaltung des Racks oder
Schaltschranks nach Merkmal M2.1.
Diese Konkretisierung vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, da die
beanspruchte Ausgestaltung der Leitungseinheit im Rack bzw. Schaltschrank bereits
der Druckschrift D1 zu entnehmen ist, denn der dortigen einzigen Figur mit zugehöriger Beschreibung ist ein Flüssigkeits-Kühlsystem für Geräteeinschübe eines
Schrankgestells (Rack oder Schaltschrank) zu entnehmen, in welcher
-
vertikale Leitungen eines zentralen Flüssigkeitssystems in einer mit Vorlaufkanal
und Rücklaufkanal versehenen Leitungseinheit (14) ausgebildet sind,
-
die vertikal ausgerichtet
in dem Schrankgestell an einem vertikalen
Rahmenschenkel montiert ist und
-
über ihre Länge zum Bilden der Zweigstellen mit äquidistant angeordneten
Koppelmitteln (11) versehen ist (die äquidistante Anordnung ergibt sich aus der
üblicherweise genormten Höhe der Einschübe im Schaltschrank), wobei
-
an oder in dem Rahmenschenkel eine vertikale, zum Innenraum des Schrankgestells über ihre Länge offene Aufnahme integriert ist, in die die Leitungseinheit eingesetzt und in der sie fixiert ist.
Da auch diesem Merkmal eine weitere, von den beiden oben genannten Merkmalen
unabhängige Wirkung zugeordnet ist (übersichtlicher und einfach nachrüstbarer
Aufbau des Kühlsystems im Rack oder Schaltschrank), geht der beurteilende Senat
auch hier von einer Merkmalsaggregation ohne zusätzlichen synergistischen Effekt
aus.
An dieser Beurteilung vermag auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte
Einwand der Anmelderin nichts zu ändern, wonach bei der Vorrichtung Druckschrift D1 im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, die
Leitungseinheit in einen eigenen eigenständigen abschließbaren seitlichen Raum 19
eingebaut werde (vgl. hierzu D1, Seite 5, Zeilen 14 bis 19) und keine zum Innenraum
hin offene integrierte Aufnahme zum Einsetzten der Leitungseinheit vorsehe, denn
auch der Raum 19 der D1 liegt innerhalb der Rack- bzw. Schaltschrankverkleidung
(Verkleidungsteil 15) und damit im Innenraum des Racks bzw. des Schaltschranks im
Sinne des Anspruchs 1. Dementsprechend ist auch der Anmeldung die Möglichkeit
zu entnehmen, den Abschnitt des zentralen Flüssigkeitsleitungssystems an die Innenseite eines Verkleidungsteils anzubringen (vgl. Seite 4, 2. Absatz). Dies stützt die
Interpretation, dass als „Innenraum“ im Sinne der Anmeldung sämtliche Bereiche
innerhalb der Verkleidung anzusehen sind (BGH GRUR 1999, 909, Leitsatz 2 -
„Spannschraube“). Somit umfasst der „Innenraum“ im Sinne der Anmeldung mehr als
den in Druckschrift D1 als „Einbauraum der Gehäuseeinschübe“ bezeichneten Raum.
Diese Auslegung wird zusätzlich dadurch unterstützt, dass laut geltendem Anspruchswortlaut die Leitungseinheit auch in den Rahmenschenkel eingesetzt werden
kann.
Eine konkretere Ausgestaltung der beanspruchten geometrisch-konstruktiven Anordnung findet keinen Niederschlag im Anspruch und kann daher nicht zur Beurteilung
der Patentfähigkeit beitragen. Unschärfen in der Formulierung des Anspruchs können regelmäßig nicht durch Interpretation im Sinne der Anmelderin korrigiert werden.
Dementsprechend sind auch subjektive Vorstellungen des Anmelders nicht mitbestimmend für den geschützten Gegenstand (vgl. BGH, Mitt. 2000, 105 Leitsatz 5
„Extrusionskopf“) Auch erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs
(vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz - „Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung“)
Das Flüssigkeits-Kühlsystem gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist
daher mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig.
4.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen aufgrund der
Antragsbindung die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 4 nach Hilfsantrag (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“, BGH, GRUR 1997, 120 Leitsatz - „elektrisches
Speicherheizgerät“)
5.) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Dr. Thum-Rung
Maile
Pr