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BPatG Beschluss vom 03.04.2008 – 8 W (pat) 366/04

8. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 24 126

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der

Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel

beschlossen:

Das Patent 102 24 126 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Der Patentinhaber hat das Patent 102 24 126 am 29. Mai 2002 beim Patentamt

angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere

für einen Langdrehautomaten“

wurde am 13. Mai 2004 veröffentlicht.

Dagegen hat am 11. August 2004 die Firma

G… GmbH & Co. KG in

O… M…straße in

W…

Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch in erster Linie auf die US 5 367 754 A (E1)

gestützt, wozu sie im Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 ausgeführt hat, dass die

Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber der US 5 367 754 A (E1) nicht neu seien. Ferner hat

sie eine offenkundige Vorbenutzung durch einen Mehrfachwerkzeughalter für eine

Drehmaschine als neuheitsschädlich geltend gemacht und hierzu unter anderem

drei Fotos eingereicht sowie Zeugenbeweis angeboten.

Von der Einsprechenden liegt der Antrag aus dem Schriftsatz vom 1. April 2008

vor, eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen und das Patent zu widerrufen.

Von dem zur mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erschienenen Patentinhaber

liegt der Antrag aus den Schriftsätzen vom 24. Januar und vom 12. Februar 2008

vor, das Patent nach Haupt- bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 aufrecht zu erhalten und eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen.

Der Patentinhaber hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und

mit Schreiben vom 8. März 2008 ausgeführt, dass die US 5 367 754 A (E1) keinen

Langdrehautomaten, sondern einen Stirndrehautomaten zeige und deshalb von

einem Fachmann nicht in Betracht gezogen werden würde, weil sie gattungsfremd

sei. Im Übrigen weise der bekannte Stirndrehautomat nach der US 5 367 754 A

(E1) keine Einrichtung zum lösbaren Befestigen der Einzelwerkzeughalter und

keine Einrichtung zum Positionieren auf.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für

einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerkzeughalter

eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehmaschine aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Mehrfachwerkzeughalter (10) eine Anzahl Einzelwerkzeughalter (18) aufweist, in die jeweils ein Werkzeug (36) einspannbar ist,

dass der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Einrichtung (20, 26, 30) zum lösbaren Befestigen

des Einzelwerkzeughalters (18) am Mehrfachwerkzeughalter (10)

aufweist und

dass der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Positioniereinrichtung (20, 26, 30) aufweist, die

den Einzelwerkzeughalter (18) beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter (10) positioniert.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für

einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerkzeughalter

eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehmaschine aufweist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) eine Anzahl Einzelwerkzeughalter (18) aufweist, in die jeweils ein Werkzeug (36) einspannbar ist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10)

für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Einrichtung (20, 26, 30)

zum lösbaren Befestigen des Einzelwerkzeughalters (18) am

Mehrfachwerkzeughalter (10) aufweist und wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Positioniereinrichtung (20, 26, 30) aufweist, die den Einzelwerkzeughalter (18) beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter (10) positioniert,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Positioniereinrichtung (20, 26, 30) jeden Einzelwerkzeughalter (18) in einer Zustellrichtung und in einer Vorschubrichtung

einzeln und unabhängig von den anderen Einzelwerkzeughaltern (18) am Mehrfachwerkzeughalter (10) positioniert.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für

einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerkzeughalter

eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehmaschine aufweist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) eine Anzahl Einzelwerkzeughalter (18) aufweist, in die jeweils ein Werkzeug (36) einspannbar ist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10)

für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Einrichtung (20, 26, 30)

zum lösbaren Befestigen des Einzelwerkzeughalters (18) am

Mehrfachwerkzeughalter (10) aufweist und wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Positioniereinrichtung (20, 26, 30) aufweist, die den Einzelwerkzeughalter (18) beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter (10) positioniert,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Einzelwerkzeughalter (18) ein Werkzeug (36) in einer

Vorschubrichtung positioniert aufnimmt.

Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung Absatz [0004] darin,

dass bei einem bekannten Mehrfachwerkzeughalter der Wechsel eines oder mehrerer Werkzeuge vereinfacht wird.

Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche gemäß Haupt- bzw. Hilfsanträgen sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den

zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit

der Einlegung des Einspruchs vom 11. August 2004 beim Deutschen Patent- und

Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des

technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des

§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (s. a. BGH, Beschl. v.

17. April 2007- X ZB 9/06 und v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05).

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Er hat auch Erfolg, denn er führt zum Widerruf des angegriffenen Patents.

3. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassungen gemäß Hauptanspruch bzw.

Hilfsanträgen 1 und 2 bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale aus den

ursprünglichen Ansprüchen ergeben, wie der Senat überprüft hat.

4. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der US

5 367 754 A (E1) nicht neu.

Der Patentgegenstand betrifft einen Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerkzeughalter eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehmaschine

aufweist.

Gemäß Absatz [0002] der Streitpatentschrift sind derartige Mehrfachwerkzeughalter an sich bekannt. An einem derartigen Mehrfachwerkzeughalter ist es möglich, mehrere Werkzeuge - beispielsweise Drehstähle - zu befestigen, von denen

beim Drehen jeweils eines zum Schnitt gebracht wird. Beim Befestigen wird jedes

Werkzeug genau in eine vorgegebene Position am Mehrfachwerkzeughalter ausgerichtet. Das Befestigen und Positionieren der Werkzeuge am Mehrfachwerkzeughalter erfolgt außerhalb der Drehmaschine, erfordert also keinen Stillstand

der Drehmaschine. Zu einem Werkzeugwechsel wird nur der Mehrfachwerkzeughalter gewechselt, so dass der Werkzeugwechsel nur kurze Zeit in Anspruch

nimmt.

Nachteilig ist bei dem bekannten Mehrfachwerkzeughalter nach den Ausführungen

in Absatz [0002] der Streitpatentschrift, dass das Positionieren der Werkzeuge

beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter oder das Feststellen der exakten

Position der Werkzeuge am Mehrfachwerkzeughalter aufwendig ist.

Deshalb weist der Streitpatentgegenstand nach den kennzeichnenden Merkmalen

des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine Anzahl Einzelwerkzeughalter

auf, in die jeweils ein Werkzeug einspannbar ist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter für jeden Einzelwerkzeughalter eine Einrichtung zum lösbaren Befestigen

des Einzelwerkzeughalters am Mehrfachwerkzeughalter sowie eine Positioniereinrichtung hat, die den Einzelwerkzeughalter beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter positioniert, so dass sich die Einzelwerkzeughalter einzeln wechseln

lassen. Was genau unter einer Positioniereinrichtung zu verstehen ist, lässt sich

dem Absatz [0017] der Streitpatentschrift entnehmen. Demnach wird die Positioniereinrichtung durch eine Schwalbenschwanzhalterung gebildet. Hierzu weist jeder Einzelwerkzeughalter einen trapezförmigen Ansatz (30) auf, wobei eine Seite

in die korrespondierende Hinterschneidung (20) der Grundplatte passt und die

andere Seite von einem Klemmklotz mit entsprechender korrespondierender

Schräge (26) niedergehalten wird. Dadurch kann gemäß Absatz [0017] der Streitpatentschrift vorletzter Satz jede Schwalbenschwanzhalterung jeweils einen Einzelwerkzeughalter in Zustellrichtung und in Vorschubrichtung positionieren. Dies

erfolgt in Zustellrichtung formschlüssig über die schräge Hinterschneidung (20) der

Schwalbenschwanzhalterung sowie über die Schräge des Klemmklotzes (26),

welche mit korrespondierenden schrägen Flächen am Einzelwerkzeughalter zusammenwirken. Auch die Positionierung des Einzelwerkzeughalters in Vorschubrichtung wird gemäß vorletztem Satz in Absatz [0017] der Streitpatentschrift durch

die Schwalbenschwanzhalterung verwirklicht. Dies erfolgt jedoch, wie der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen

auf dem Gebiet der Konstruktion von Drehmaschinen, ganz ohne Zweifel erkennt,

anders als in Zustellrichtung in einer kraftschlüssigen Weise, weil der Mehrfachwerkzeugträger in Vorschubrichtung keine Hinterschneidungen oder Anschläge

aufweist.

Derartige Maßnahmen sind aus dem Stand der Technik, beispielsweise nach der

US 5 367 754 A (E1), bereits bekannt.

Diese Druckschrift - zeigt insbesondere gemäß den Figuren 2 und 5 - einen

Mehrfachwerkzeughalter (20) für einen Stirndrehautomaten, der eine Einrichtung

zum positionierten Befestigen in Form einer ersten Schwalbenschwanzführung (86) aufweist, mittels der er positioniert an der Drehmaschine befestigt werden kann. Gemäß Figur 5 weist der bekannte Mehrfachwerkzeughalter (20) drei

Einzelwerkzeughalter (162, 160, 97) auf, in die jeweils ein Werkzeug einspannbar

ist. Darüber hinaus weist der Mehrfachwerkzeughalter (20) für jeden Einzelwerkzeughalter eine Einrichtung zum lösbaren Befestigen der Einzelwerkzeughalter am

Mehrfachwerkzeughalter (20) in Form einer zweiten Schwalbenschwanzführung

(trapezförmiger Ansatz in Figur 5 oberhalb von Bezugszeichen 62) auf. Entgegen

der Auffassung der Patentinhaberin ist dabei eine derartige Schwalbenschwanzführung am Mehrfachwerkzeughalter, die mit einer korrespondierenden Schwalbenschwanzhalterung sowie einem Klemmkeil am Einzelwerkzeughalter zusammenwirkt, ganz ohne Zweifel eine Einrichtung zum lösbaren Befestigen. Denn der

jeweilige Einzelwerkzeughalter wird (siehe Fig. 7) beim Anziehen der Schraube (110) durch die Klemmwirkung des Klemmkeils (112) an dem Mehrfachwerkzeughalter (20) befestigt und kann durch Herausdrehen der Schraube von dem

Mehrfachwerkzeughalter gelöst werden, womit ein lösbares Befestigen gegeben

ist.

Ebenso bildet diese zweite Schwalbenschwanzführung des Mehrfachwerkzeughalters in gleicher Weise, wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist, eine

Positioniereinrichtung, die den Einzelwerkzeughalter beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter (20) in einer Position festlegt und somit positioniert. Dies erfolgt, genau wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist, in Querrichtung zur

Schwalbenschwanzhalterung formschlüssig über die schräge Hinterschneidung

der Schwalbenschwanzhalterung sowie über die Schrägen des Klemmkeiles, welche mit korrespondierenden schrägen Flächen am Einzelwerkzeughalter zusammenwirken sowie in Längsrichtung zur Schwalbenschwanzhalterung in kraftschlüssiger Weise auch über die Schwalbenschwanzhalterung.

Dabei ist es entgegen der Auffassung des Patentinhabers auch unerheblich, dass

der bekannte Mehrfachwerkzeugträger an einem Stirndrehautomat angeordnet ist,

währenddessen der Streitpatentgegenstand insbesondere für einen Langdrehautomat vorgesehen ist. Denn das Wort „insbesondere“ im Patentanspruch 1 des

Streitpatents besagt, dass der Mehrfachwerkzeughalter nicht ausschließlich für

einen Langdrehautomaten, sondern vielmehr allgemein für Drehmaschinen beliebiger Art vorgesehen ist.

Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der

US 5 367 754 A (E1) bekannt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher mangels Neuheit seines

Gegenstands gegenüber der US 5 367 754 A (E1) keinen Bestand.

5. Auch der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach

der US 5 367 754 A (E1) nicht neu.

Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in seinem Oberbegriff alle diejenigen Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt

sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu

beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Doch auch das im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 stehende Merkmal, wonach „die Positioniereinrichtung (20, 26, 30) jeden Einzelwerkzeughalter (18) in einer Zustellrichtung und in einer Vorschubrichtung einzeln und

unabhängig von den anderen Einzelwerkzeughaltern (18) am Mehrfachwerkzeughalter (10) positioniert“, ist aus der US 5 367 754 A (E1) bekannt. Denn der Mehrfachwerkzeughalter nach Figur 6 der US 5 367 754 A (E1) weist auch eine Positioniereinrichtung in Form einer Schwalbenschwanzführung (64) auf, welche mit

Hilfe zweier Schrägflächen (90 und 92) jeden Einzelwerkzeughalter in Verbindung

mit dem Klemmkeil (112 - Figur 7) sowohl in Zustellrichtung als auch in Vorschubrichtung einzeln und unabhängig von den anderen Einzelwerkzeughaltern am

Mehrfachwerkzeughalter positioniert. Der Klemmkeil (112 - Figur 7) der US

5 367 754 A (E1) hat auch genau dieselbe Funktion und Wirkungsweise wie der

Klemmklotz (22) des Streitpatents. Er drückt den jeweiligen Einzelwerkzeughalter

durch die korrespondierenden Schrägflächen von Klemmkeil (Schräge 120) und

Mehrfachwerkzeughalter (Schräge 106) gegen die vom Klemmkeil abgelegene

Schräge (90) der Schwalbenschwanzführung des Mehrfachwerkzeughalters, wodurch der Einzelwerkzeughalter zum einen formschlüssig in der Zustellrichtung

und zum anderen kraftschlüssig in der Vorschubrichtung in der Position festgelegt

ist. Dabei ist es im Hinblick auf den Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1

unerheblich, ob der Klemmklotz wie beim Streitpatentgegenstand am Mehrfachwerkzeugträger oder der Klemmkeil wie bei der US 5 367 754 A (E1) am Einzelwerkzeughalter befestigt ist, weil auch bei der US 5 367 754 A (E1) eine mit dem

Klemmkeil zusammenwirkende Positioniereinrichtung in Form der Schräge (92)

am Mehrfachwerkzeughalter vorhanden ist.

Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher mangels Neuheit

seines Gegenstands gegenüber der US 5 367 754 A (E1) keinen Bestand.

6. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls gegenüber dem Stand der Technik

nach der US 5 367 754 A (E1) nicht neu.

Da auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 in seinem Oberbegriff alle

diejenigen Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag

wird verwiesen.

Schließlich ist aber auch das im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2 stehende Merkmal, wonach „der Einzelwerkzeughalter (18) ein

Werkzeug (36) in einer Vorschubrichtung positioniert aufnimmt“, aus der US

5 367 754 A (E1) bekannt.

Denn wie die Figuren 2 und 7 der US 5 367 754 A (E1) deutlich erkennen lassen,

sind in den Einzelwerkzeughaltern in gleicher Weise, wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist, jeweils Werkzeuge (144) in allen Richtungen (und somit

auch in Vorschubrichtung) derart über die Anlageflächen aufgenommen und mittels Madenschrauben (146) befestigt, dass sie in ihrer Position festgelegt und somit „positioniert“ sind. Anders wäre eine spanabhebende Bearbeitung auch nicht

möglich.

Mithin hat auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangels Neuheit seines Gegenstands gegenüber der US 5 367 754 A (E1) keinen Bestand.

Gemeinsam mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- oder Hilfsanträgen 1 bzw. 2 haben auch die auf diese rückbezogenen Ansprüche keinen Bestand

(vgl. BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).

Bei dieser Sachlage konnte die behauptete offenkundige Vorbenutzung dahingestellt bleiben.

Da das Patent insgesamt keinen Bestand hat, war es zu widerrufen.

Dehne

Pagenberg

Kuhn

Rippel

Cl