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BPatG Beschluss vom 07.04.2008 – 20 W (pat) 47/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 36 414

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens, den Richter Dipl.-Ing. Höppler sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 31 - vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben.

Das Patent wird mit den Patentansprüchen 1 und 10, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, ansonsten mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Im Einspruch ist fehlender Patentfähigkeit geltend gemacht worden, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent widerrufen, da das Verfahren nach dem damals geltenden, nebengeordneten Patentanspruch 10 auf keiner

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt wie entschieden.

Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin und Einsprechende ist - wie

schriftsätzlich angekündigt - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Im Einspruchsverfahren wurden die in der mündlichen Verhandlung erörterte

Druckschrift

(D1) DE 41 12 864 C1

sowie die Druckschriften

(D2) DE 40 42 130 C2

(D3) DE 38 109 88 C1 und

(D4) DE 35 284 52 C2

genannt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Abweichungen von der erteilten Anspruchsfassung kursiv):

Vorrichtung zur automatischen Kopfumschaltsteuerung in einem

Mehrnormen Videorekorder, enthaltend:

einen Trommelreferenzzähler (20) zum Erzeugen eines Referenzsignals in Übereinstimmung mit Information über das herrschende

Übertragungsverfahren zur Steuerung einer Trommelphase;

einen Kopfumschaltsignalgenerator (30) zum Erzeugen eines

Kopfumschaltsignals in Übereinstimmung mit der Information über

das herrschende Übertragungsverfahren unter Verwendung eines

Trommelphasensignals (DPG) und eines Trommelfrequenzsignals

(DFG), die von einer Trommel (1) zugeführt werden, von Verzögerungsdaten und einem Schaltsteuersignal eines Kopfumschaltzeitpunktes für jeden Kopf;

einen Formatdetektor (50), der mit dem Ausgang des Kopfumschaltsignalgenerators (30) verbunden ist, um das Kopfumschaltsignal mit einem Vertikal-Synchron-Signal eines Videosignals zu

vergleichen und zu prüfen, ob ein Zeitintervall zwischen dem

Kopfumschaltsignal und dem Vertikal-Synchron-Signal in einem

vorbestimmten Bereich liegt;

einen Steuerer (60) zum Anlegen der Information über das herrschende Übertragungsverfahren an den Trommelreferenzzähler (20) und den Kopfumschaltsignalgenerator (30) und zum Zuführen der Verzögerungsdaten und des Schiebebefehlsignals für

den Kopfumschaltzeitpunkt für jeden Kopf zum Kopfumschaltsignalgenerator (30) in Übereinstimmung mit dem Ausgang des Formatdetektors (50), wobei der Steuerer zum Erhalten von Verzögerungsdaten, die zu einem ersten Übertragungsverfahren passen,

nur einen Kopfumschaltzeitpunkt verschiebt und wobei durch die

Änderung des Kopfumschaltzeitpunktes nur bezüglich eines Kopfes nur ein Impulstastverhältnis eines Kopfumschaltsignals geändert wird, während die Frequenz des Kopfumschaltsignals konstant gehalten wird;

einen Speicher (70) zum Speichern der Verzögerungsdaten, die

erzeugt werden, wenn der Formatdetektor (50) ermittelt, dass das

Format zum ersten Übertragungsverfahren passt und eines

Versatzkorrekturwertes zum Erhalten von Verzögerungsdaten, die

zum zweiten Übertragungsverfahren passen, aus den für das

erste Übertragungsverfahren geeigneten Verzögerungsdaten; und

einen Trommelphasendetektor (40) zum Vergleichen des Kopfumschaltsignals, das von dem Kopfumschaltsignalgenerator (30) abgegeben wird, mit dem Referenzsignal, das vom Trommelreferenzzähler (20) abgegeben wird, um ein Trommelphasensteuersignal zur Änderung der Geschwindigkeit des Trommelmotors zu

erzeugen, wobei während der Ermittlung der Verzögerungsdaten

die gleichförmige Drehzahl aufrechterhalten wird.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet (Abweichungen von der

erteilten Anspruchsfassung kursiv):

Verfahren zur automatischen Kopfumschaltsteuerung zur Verwendung in einem Mehrnormen-Videorekorder, enthaltend die folgenden Schritte:

a) Erhalten von Verzögerungsdaten, die zu einem ersten

Übertragungsverfahren passen, durch Verschieben eines

Kopfumschaltzeitpunktes nur eines Kopfes, wobei durch die

Änderung des Kopfumschaltzeitpunktes nur bezüglich eines

Kopfes nur ein Impulstastverhältnis eines Kopfumschaltsignals geändert wird, während die Frequenz des Kopfumschaltsignals konstant gehalten wird;

b) Speichern (105) der für das erste Übertragungsverfahren geeigneten Verzögerungsdaten und eines Versatzkorrekturwertes zur Erzielung von für ein zweites Übertragungsverfahren geeigneten Verzögerungsdaten durch Verwendung der

zum ersten Übertragungsverfahren passenden Verzögerungsdaten;

c) Erzeugen (107) eines Kopfumschaltsignals, dessen Kopfumschaltzeitpunkt für jeden Kopf um die zum ersten Übertragungsverfahren passenden Verzögerungsdaten verschoben

ist, wenn das herrschende Übertragungsverfahren das erste

Verfahren ist, und Erzeugen (108) eines anderen Kopfumschaltsignals, dessen Kopfumschaltzeitpunkt für jeden Kopf

um Verzögerungsdaten verschoben ist, die durch Korrektur

der zum ersten Übertragungsverfahren passenden Verzögerungsdaten unter Verwendung des Versatzkorrekturwertes

erhalten werden; und

d) Steuern (109) eines Trommelmotors in Übereinstimmung mit

dem Kopfumschaltsignal, wobei während der Ermittlung der

Verzögerungsdaten die gleichförmige Drehzahl aufrechterhalten wird.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 10

Die geltenden Patentansprüche 1 und 10 gehen zurück auf die erteilten Patentansprüche 1 und 10 unter Hinzunahme der Merkmale:

wobei der Steuerer zum Erhalten von Verzögerungsdaten, die zu

einem ersten Übertragungsverfahren passen, nur einen Kopfumschaltzeitpunkt verschiebt (Patentanspruch 1),

wobei durch die Änderung des Kopfumschaltzeitpunktes nur bezüglich eines Kopfes nur ein Impulstastverhältnis eines Kopfumschaltsignals geändert wird, während die Frequenz des Kopfumschaltsignals konstant gehalten wird (Patentansprüche 1 und 10)

und

während der Ermittlung der Verzögerungsdaten die gleichförmige

Drehzahl aufrechterhalten wird (Patentansprüche 1 und 10).

Diese Merkmale sind in der Beschreibung der Patentschrift als zur Erfindung

gehörig offenbart entnehmbar (vgl. DE 195 36 414 C2, S. 4, Z. 43 - 45, S. 4.

Z. 51 - 54 und S. 5, Z. 44 - 45).

Die Patentansprüche 1 und 10 sind daher zulässig.

2. Stand der Technik

Die Druckschrift D1 zeigt in ihrer einzigen Figur das Blockschaltbild eines Videogerätes, in dem ein Aufzeichnungs- und Wiedergabeverfahren für Videosignale mit unterschiedlichen Vertikalfrequenzen (vgl. Sp. 1, Z. 3 -5) - und damit auch für unterschiedliche Fernsehnormen - dadurch realisiert wird, dass die

Umdrehungszahl der Kopftrommel über einen Servoregler 10 abhängig von einem in Frequenz und Phase abhängigen Regelsignal (vgl. Ausgangssignal der

Phasenregelschleife 5) sowie einem Lagegebersignal LG entsprechend der

Frequenz des Vertikalsynchronsignals nachgeführt wird (vgl. Sp. 3, Z. 19 - 29

und Z. 31 - 40 i. V. m. Figur). Die durch die Änderung der Umdrehungszahl der

Kopftrommel notwendig gewordene Anpassung der Videomagnetkopfumschaltimpulse an die neuen Betriebsbedingungen wird über einen Kopfumschaltgenerator vorgenommen (vgl. Monoflop 11 i. V. m. Sp. 3, Z. 51 - 59),

dessen Schaltzeiten von einem Steuerer (Regelschaltung 12) bestimmt werden

(Sp. 3, Z. 60 - 62), in dem ein nichtflüchtiger Speicher implementiert ist (vgl.

Sp. 3, Z. 62 -64). In diesem Speicher werden zunächst die zu einem ersten

Übertragungsverfahren passenden Schaltzeiten abgespeichert, die durch einen Abgleich für eine bestimmte Vertikalfrequenz, bspw. eine einer der Fernsehnormen entsprechenden Vertikalfrequenz, ermittelt werden (vgl. Sp. 3.

Z. 65 - Sp. 4, Z. 7). Ausgehend von den abgespeicherten Werten werden dann

im Fall einer detektierten Abweichung von der eingestellten Vertikalfrequenz

die Schaltzeiten des digitalen Monoflops (vgl. 11) und damit die Kopfumschaltzeiten durch den Steuerer um einen entsprechenden Versatzkorrekturwert

nachgeführt (vgl. Sp. 4, Z. 13 - 24).

Schaltungsmaßnahmen oder Verfahrensabläufe, die zum Erhalten von Verzögerungsdaten, die zu einem ersten Übertragungsverfahren passen, einen

Kopfumschaltzeitpunkt nur eines Kopfes verschieben, wobei durch die Änderung des Kopfumschaltzeitpunktes nur bezüglich eines Kopfes nur ein Impulstastverhältnis eines Kopfumschaltsignals geändert wird, während die Frequenz

des Kopfumschaltsignals konstant gehalten wird und wobei während der Ermittlung der Verzögerungsdaten die gleichförmige Drehzahl aufrechterhalten

wird, sind der D1 dagegen nicht entnehmbar.

Die Druckschrift D2 betrifft ein Verfahren zum Fernsteuern der Anpassung der

Laufgeschwindigkeit eines Videobandes in einem Videokassettenrekorder an

unterschiedliche Fernsehsysteme. Eine automatische Kopfumschaltsteuerung

wird in der Druckschrift D2 nicht beschrieben.

Die Druckschrift D3 zeigt in ihrer Fig. 1 eine Vorrichtung zum Ausgleich der

Auswirkung von Fertigungstoleranzen bei einer Kopftrommeleinheit auf die

Umschaltzeitpunkte der Videoköpfe (vgl. Zusammenfassung). Um diese Auswirkungen zu kompensieren, wird der für die Phasenregelung des Umschaltzeitpunktes der Videoköpfe maßgebliche Verzögerungswert mittels einer Prüfschaltungsanordnung ermittelt (vgl. 5 i. V. m. Patentanspruch 2), in einem

nichtflüchtigen Speicher hinterlegt (vgl. Sp. 5, Patentanspruch 1, Z. 30 -35) und

dann als Versatzwert für eine Korrektur der Phasenlage der Videoköpfe herangezogen (vgl. Sp. 4, Z. 63 - Sp. 5, Z. 3).

Ein Mehrnormenvideorekorder und die damit verbunden technischen Maßnahmen für eine automatische Kopfumschaltungssteuerung für unterschiedliche Vertikalfrequenzen sind in der D3 jedoch nicht thematisiert.

Gleiches gilt für die Druckschrift D4, die, wie die Druckschrift D3, eine Kompensation der Auswirkungen von Ungenauigkeiten bei der Montage von Kontrollkopf und Impulsgeber in einen Videorekorder (vgl. Sp. 2, Z. 28 - 43 und

Patentanspruch 1) dadurch erreichen will, dass in einer Serviceeinstellung der

jeweilige zeitliche Fehler der Impulslage mit einer Referenzquelle verglichen

und im Speicher einer Auswerteschaltung als Korrektursignal abgespeichert

wird (vgl. Sp. 2, Z. 35 - 41). Dieses wird nach Abschluss der Serviceeinstellung

den nicht eingestellten Signalen als Korrekturwert hinzugefügt (vgl. Sp. 2,

Z. 41 - 43).

3. Neuheit

Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 und das Verfahren nach dem Patentanspruch 10 sind zweifellos gewerblich anwendbar und gelten als neu, denn

keine der Druckschriften D1 bis D4 zeigen, wie sich aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt, alle ihre Merkmale.

4. Erfinderische Tätigkeit

Die Patentansprüche 1 und 10 wenden sich ihrem sachlichen Inhalt nach an einen in der Fernsehtechnik ausgebildeter Diplomingenieur mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Regelung und Steuerung von Kopftrommeleinheiten in

einem Videorekorder.

Anhand der voranstehenden Ausführungen zum Stand der Technik kommt der

Fachmann zu dem Ergebnis, dass allein die Druckschrift D1 mit einem Videorekorder befasst ist, der eine Verarbeitung von Videosignalen mit verschiedenen

Vertikalfrequenzen erlaubt und damit auch für verschiedene Fernsehnormen

geeignet ist.

Die D1 vermittelt dem Fachmann, in Übereinstimmung mit dem angegriffenen

Patent, zwar die Lehre, Schaltsteuerzeitpunkte für die Ansteuerung eines Kopfumschaltsignalgenerators zu ermitteln und in einem Speicher abzuspeichern

(vgl. Sp. 3, Z. 65 - 67), diese werden aber erkennbar nicht durch Verschieben

nur eines Kopfumschaltzeitpunktes erhalten, sondern von einem in Frequenz

und Phase vom Vertikalsynchronsignal abhängigen Regelsignal abgeleitet, das

einer Regelschaltung (vgl. Fig. 12) für die Einstellung der Schaltzeitpunkte eines, ebenfalls vom Regelsignal getakteten Kopfumschaltgenerators zugeführt

wird (vgl. Fig. 11 i. V. m. Sp. 3, Z. 60 - 67 und Sp. 4, Z. 10 - 18). Da das Regelsignal auch dem Servoregler (vgl. 10) zugeführt wird, werden somit gleichzeitig

nicht nur die Kopfumschaltzeitpunkte für jeden Kopf, sondern auch die Umdrehungszahl der Kopftrommel proportional zur detektierten Vertikalfrequenz geändert (vgl. Sp. 3. Z. 26 - 28). Dieser Vorgehensweise steht aber die patentgemäße Lösung entgegen, während der Ermittlung der Verzögerungsdaten eine

gleichförmige Drehzahl der Kopftrommel aufrechtzuerhalten.

Die in den gültigen Patentansprüchen 1 und 10 gleichermaßen enthaltenen signalverarbeitenden Maßnahmen weichen von den in der D1 beschriebenen

funktionalen Abläufen aber auch dahingehend grundlegend ab, dass zum Erhalten von Verzögerungsdaten - und damit von Schaltsignalen - nur ein Kopfumschaltzeitpunkt verschoben wird, wobei durch die Änderung des Kopfumschaltzeitpunktes nur bezüglich eines Kopfes nur ein Impulstastverhältnis eines

Kopfumschaltsignals geändert wird, während die Frequenz des Kopfumschaltsignals konstant gehalten wird. Im Gegensatz dazu wird in der D1 während der

Ermittlung der Schaltzeiten durch einen Abgleichvorgang die bestehende direkte Kopplung der Frequenz der Kopfumschaltimpulse an die Frequenz des

Regelsignals und damit der Vertikalfrequenz (vgl. Sp. 4, Z. 10 - 18), nie außer

Kraft gesetzt.

Diese in den Patentansprüchen 1 und 10 gleichermaßen enthaltenen lösungsentscheidenden funktionalen Merkmale sind folglich aus der Druckschrift D1

weder für sich entnehmbar noch durch die dort beschriebenen Signalverarbeitungsmaßnahmen dem Fachmann nahe gelegt, noch ergeben sie sich in der

Zusammenschau mit einer der weiteren Druckschriften.

5. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und die auf den Patentanspruch 10 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 11 bis 15 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10.

Dr. Bastian

Martens

Höppler

Gottstein

Pr