Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.04.2008 – 6 W (pat) 330/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 330/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 11 287
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 195 11 287 wird im vollen Umfang aufrechterhalten. 08.05
G r ü n d e
I.
Gegen das am 6. Mai 2004 veröffentlichte Patent 195 11 287 mit der Bezeichnung
„Elektromechanisch betätigbare Scheibenbremse“
ist mit Schriftsatz vom
6. August 2004, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2008 (eingegangen am 19. März 2008) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Elektromechanisch betätigbare Scheibenbremse für Kraftfahrzeuge, mit
a)
einem Bremssattel, sowie
b)
einer am Bremssattel angeordneten Betätigungseinheit, mit
c)
zwei mit je einer Seitenfläche einer Bremsscheibe zusammenwirkenden, im Bremssattel begrenzt verschiebbar angeordneten Reibbelägen,
d) wobei einer der Reibbeläge mittels eines Betätigungselementes durch die Betätigungseinheit direkt und der andere Reibbelag durch die Wirkung einer vom Bremssattel
aufgebrachten Reaktionskraft mit der Bremsscheibe in Eingriff bringbar ist, und
e) wobei die Betätigungseinheit einen koaxial zum Betätigungselement angeordneten Elektromotor sowie ein wirkungsmäßig zwischen ihm und dem Betätigungselement angeordnetes Untersetzungsgetriebe aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
f)
der Rotor (10) des Elektromotors (6) ringförmig ausgebildet
ist und
g)
das Untersetzungsgetriebe (7) radial umgreift.
Daran schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 30 an. Als Stand
der Technik wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
Im Prüfungsverfahren:
P1: DE 41 15 758 A1
P2: DE 38 36 255 A1
P3: DE 38 10 012 A1
P4: US 48 65 162
P5: EP 394 238 B1 = E1
Im Einspruchsverfahren:
E1: EP 394 238 B1 = P5
E2: JP 1-311 844.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61
Abs. 1 Satz 2).
1. Das Bundespatentgericht
ist
für die Entscheidung
im vorliegenden
Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006
geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt
der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt
des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken
(vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio
fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499
- Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori;
BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist mit Gründen versehen,
ausreichend substantiiert und damit zulässig.
a Die erteilten Patentansprüche 1 bis 30 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 30. Sie sind damit als ursprünglich offenbart
anzusehen.
b
Eine elektromechanisch betätigbare Scheibenbremse mit den Merkmalen
nach Patentanspruch 1 ist neu, denn keine der im Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen zeigt eine elektromechanisch betätigbare Scheibenbremse mit allen im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen. Dies wurde auch von der Einsprechenden nicht unterstellt.
c
Die Patentansprüche 1 bis 30, die eine zweifelsfrei gewerblich anwendbare
elektromechanisch betätigbare Scheibenbremse beschreiben, sind auch als
das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
Die EP 394 238 B1 (E1) wird im Streitpatent als nächstkommender und gattungsgemäßer Stand der Technik gewürdigt. Dabei wird ausgeführt, dass die
Betätigungseinheit dieser bekannten Scheibenbremse aus einem Elektromotor besteht. Dieser wirkt mit einem Planetengetriebe zusammen, dessen
Planetenräder ein Ringrad antreiben. Dessen Drehbewegung wird über Lagermittel auf eine Betätigungshülse übertragen bzw. sie bewirkt deren Axialverschiebung. Dadurch wird der, der Betätigungseinheit zugeordnete Reibbelag in Eingriff mit der Bremsscheibe gebracht. Der Elektromotor und das
Planetengetriebe sind dabei in der Betätigungsrichtung der Scheibenbremse
nebeneinander angeordnet. Als nachteilig wird bei der bekannten elektromechanisch betätigbaren Scheibenbremse insbesondere die verhältnismäßig
große axiale Baulänge der Betätigungseinheit empfunden. Hinweise, durch
einen speziellen Aufbau der Bremse, respektive von deren Betätigungseinheit, die gesamte Baulänge der Bremse zu verkürzen, sind dieser Druckschrift nicht entnehmbar.
Von der ehemaligen Einsprechenden wurde zusätzlich die japanische Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer JP 1 - 311 844 (E2) genannt. Diese Schrift liegt als japanisches Volldokument, als Abstract und als
eine auszugsweise Übersetzung - durch die Einsprechende - vor.
Es wird darin ein Linear Aktuator beschrieben, der eine
e) Betätigungseinheit 5 - 10 mit einem koaxial zum Betätigungselement 8 - 10 angeordneten Elektromotor 4 - 7 sowie ein wirkungsmäßig zwischen ihm und dem Betätigungselement 8 - 10 angeordnetes
Untersetzungsgetriebe 8 - 10 aufweist,
wobei auch bereits vorgesehen ist, dass
f)
der Rotor 5 des Elektromotors 4 - 7 ringförmig ausgebildet ist und
g)
das Untersetzungsgetriebe 8 - 10 radial umgreift.
Weitere Merkmale des Patentanspruchs 1 gehen aus dieser Entgegenhaltung nicht hervor.
In der von der ehemaligen Einsprechenden angefertigten Übersetzung (vgl.
S. 4) wird weiterhin ausgeführt, durch die Anordnung des Rotors 5, des Magneten 6 und des Stators 7 auf der Außenseite der Spindelmutter 10 werde
die axiale Länge des Aktuators verkürzt, was von dem zuständigen Fachmann als Hinweis zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe verstanden
werden könnte.
Die Argumentation der ehemaligen Einsprechenden greift nicht durch, denn
das Streitpatent bezieht sich auf eine elektromechanisch betätigbare Scheibenbremse für Kraftfahrzeuge, zu deren Betätigung ein Elektromotor erforderlich ist. Im Gegensatz dazu offenbart die JP 1-311 844 (E2) einen Elektromotor mit einer speziellen Anordnung des Rotors und des Getriebes, wobei der Elektromotor zusätzlich auch noch eine Scheibenbremse zum Abbremsen des sich drehenden Kugelspindeltriebs enthält. Ein Bezug zu Kraftfahrzeugbremsen insb. zu solchen mit einem Aufbau entsprechend der
Merkmale a bis d nach Patentanspruch 1 ist nicht erkennbar.
Ein mit der Konstruktion bzw. der Herstellung einer elektromechanisch betätigbaren Scheibenbremse betrauter Fachmann, bei dem es sich um einen
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, mit Erfahrung in der Konstruktion von Fahrzeugbremsen handelt, wird als relevanten Stand der Technik sicherlich das Fachgebiet der Kraftfahrzeugbremsen ansehen, evtl. mit
fachlich angrenzenden Sachgebieten. Dazu ist allerdings nicht der Bereich
von Elektromotoren zu verstehen, bei denen ein drehendes Teil mittels einer
Scheibenbremse abgebremst wird. Entsprechende Elektromotoren werden
- soweit deren Verwendung überhaupt im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik
auftreten sollte, was von keiner Seite unterstellt wird - üblicherweise als geschlossene Baueinheit vertrieben und sind somit nicht in der Lage einen
Fachmann für Kraftfahrzeugbremsen mit ihrem Aufbau zu einer bestimmten
Lösung anzuregen.
Die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen P1 - P4 (P5 = E1)
zeigen weitere Ausbildungen von Spindeltrieben, bzw. von elektromechanisch betätigbaren Scheibenbremsen, die allerdings deutlich weiter ab liegen
und weder für sich, noch in Verbindung mit einer Ausführung nach der E1
oder der E2 einen Gegenstand nach Patentanspruch 1 nahelegen können.
Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 30 erfüllen die an Unteransprüche
zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls bestandsfähig.
Lischke
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl