Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.04.2008 – 7 W (pat) 318/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 318/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 19 565
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Schlenk 08.05
beschlossen:
Das Patent 197 19 565 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen die am 23. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents
197 19 565 mit der Bezeichnung „Schrägwalzenrichtmaschine“ ist von der Firma
S… GmbH
in M…
Einspruch
erhoben
worden.
Der
Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentwürdig sei.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 hat die Einsprechende ihren auf vollen Widerruf des Streitpatents gerichteten Einspruch zurückgenommen.
Die Einsprechende hat insbesondere fehlende Neuheit des Gegenstands des
Streitpatents durch offenkundige Vorbenutzung einer
von der M…
an
die
Firma
S…
in
O… in K… im Jahr 1991 gelieferten und Ende 1992 in Betrieb genommenen
Schrägwalzenrichtmaschine geltend gemacht und als Nachweis hierzu folgende
Unterlagen vorgelegt:
der kaufmännische Vertrag vom 9. Mai 1990 (auszugsweise
die Seiten 1 bis 4 und 20)
Auszug (Seiten 1, 9 und 10) des technischen Vertrages;
SCHEDULE A (AS SOLD SPECIFICATION)
Auszug (Seiten 16 und 17) aus der technischen Spezifikation
SCHEDULE A mit Angabe der zum Lieferumfang zählenden
Schrägwalzenrichtmaschine Type R 100-0
Auszug (2 Blatt) aus der Versandanzeige vom 4. Juli 1991
Endabnahme-Protokoll (Final Acceptance Certificate) vom
23. November 1992
Zusammenstellungs-Zeichnung Sach-Nr. 0501325 - (Zeichnung-Nr.) 10.000
Zusammenstellungs-Zeichnung Sach-Nr. 0501325 - (Zeichnung-Nr.) 18.000.
Außerdem hat sie für die offenkundige Vorbenutzung Zeugenbeweis angeboten.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Sie widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten und vertritt die Auffassung,
dass der angefochtene Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik neu
und erfinderisch sei.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Schrägwalzenrichtmaschine mit mehreren Walzen (10), die jeweils
um eine lotrechte Achse (21) schwenkbar von einem U-förmigen
Lagerstuhl (20) aufgenommen sind, wobei der Lagerstuhl (20)
Schenkel zur Lagerung der Walzen (10) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite der Schenkel des jeweiligen Lagerstuhls (20) derart kleiner als der Durchmesser der Walzen (10) im
Bereich der Walzenenden ist, dass der Abstand (12) der Achsen (21) benachbarter Lagerstühle (20) voneinander kleiner als
das 1,6-fache der Länge einer der Walzen (10) ist.
Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 7 angegeben.
Mit seiner Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2007 hat der Berichterstatter
den Einspruch für zulässig gehalten und Zweifel geäußert, dass der Gegenstand
der vermeintlichen offenkundigen Vorbenutzung den Patentgegenstand nahelege
und dass die Offenkundigkeit der Vorbenutzung ohne Beweisaufnahme feststellbar sei.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der
„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog
für zuständig
(insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom
19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzung hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu
widerrufen.
Dass der im Erteilungsverfahren berücksichtigte Stand der Technik dem Gegenstand des Streitpatents entgegensteht, konnte der Senat nicht feststellen und ist
auch von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden. Mit der Rücknahme
des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung aufgrund fehlender Mitwirkung der Einsprechenden
nicht mehr möglich.
Das angefochtene Patent war daher unverändert aufrecht zu erhalten.
Tödte
Eberhard
Frühauf
Schlenk
Cl