Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.04.2008 – 11 W (pat) 19/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 47 359
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer, und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. September 2003 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 vom 10. April 2008 sowie der Beschreibung
gemäß Patentschrift unter Abänderung der Spalte 1 Zeile 30 bis
37 durch die am 28. Dezember 1997 eingereichten Beschreibungsseiten 1 und 2 vom 23. Dezember 1997 beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Das am 21. Dezember 1994 angemeldete Patent 44 47 359 dessen Erteilung am
24. April 1997 veröffentlicht worden ist, betrifft ein "Bauschiges Nähgarn".
Gegen das Patent wurde am 24. Juli 1997 Einspruch erhoben. Durch Beschluss
vom 18. September 2003 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamtes das Patent mangels erfinderischer Tätigkeit widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
trägt vor, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften genannt worden:
(E1) Römpps Chemie-Lexikon, Stuttgart: Frankh'sche Verlagshandlung, 1973,
7. Auflage, Seite 875
(E2) DE 42 06 714 A1
(E3) Bauer/Koslowski: Chemiefaserlexikon, Frankfurt/Main: Deutscher Fachverlag GmbH, 1979, 8. Auflage, Seiten 60 - 65
(E4) DE 41 00 785 A1
(E5) Krenzer, E: "Lufttexturierung: Produkte und Technologie". Chemiefasern/Textilindustrie, Oktober 1985, 35./87. Jahrgang, Seiten 674 bis 678
(E6) DE 1 265 109 B
(E7) EP 0 057 583 B1
(E8) EP 0 363 798 A2
(E9) Koslowski, Hans J.: Chemiefaser-Lexikon, Frankfurt am Main: Deutscher
Fachverlag, 1997, 11. Auflage, Seiten 36, 82, 162.
Im Prüfungsverfahren wurde noch die nachveröffentlichte Schrift DE 44 19 396 A1
genannt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 vom 10. April 2008
sowie der Beschreibung gemäß Patentschrift unter Abänderung
der Spalte 1, Zeile 30 bis 37 durch die am 28. Dezember 1997
eingereichten Beschreibungsseiten 1 und 2 vom 23. Dezember 1997 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Vom Einsprechenden liegt - durch Bezugnahme auf seine Schriftsätze im patentamtlichen Verfahren - sinngemäß der Antrag vor,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Einsprechende führt dazu aus, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, da
• eine Dispersion nicht auf einem getrockneten Faden sein könne
und der Begriff auswaschbar unklar sei, weil
• die Angabe der Waschflüssigkeit fehle und
• nicht angegeben sei, was eine niedrige Waschtemperatur ist.
Außerdem
•
sei nicht klar, was Stabilisierung des Nähgarns bedeute.
Der geltende Anspruch 1 vom 10. April 2008 lautet:
Bauschiges Nähgarn,
dadurch gekennzeichnet,
dass es wenigstens an seiner Oberfläche mit einer nach dem
Nähvorgang bereits bei niedrigen Temperaturen wieder auswaschbaren getrockneten Dispersion versehen ist, welche der
Stabilisierung des Nähgarns dient, wobei das Ausgangsprodukt
der Dispersion ein dispergierbares Pulver auf der Basis eines Terpolymeren aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinylchlorid ist und wobei
das bauschige Nähgarn nach dem Auswaschen wieder in seinem
Ausgangszustand vorliegt.
Diesem Anspruch schließen sich die Ansprüche 2 und 3 vom 10. April 2008 an, zu
deren Wortlaut und den weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit erfolgreich, als sie zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents geführt hat.
Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein bauschiges Nähgarn.
Ausgehend von einem derartigen Nähgarn ist es aus der (E2) auch für texturierte,
also bauschige Fasern bekannt, zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit die Garne
mit einer Wachsdispersion zu behandeln gemäß (E2), u. a. Seite 8, Zeilen 10 bis
30, (vgl. Beschreibungsseite 1 eingegangen am 28.12.1997, 1. Absatz).
Außerdem ist es aus der (E4), u. a. Seite 6, Zeilen 24 bis 42 bekannt, radikalisch
und/oder ionisch oligomerisierbare bzw. polymerisierbare chemische Ausrüstungen für Nähgarne nach (E4), Anspruch 1 und Beschreibung Seite 2, Zeilen 1 und
2 zu verwenden, (vgl. Beschreibungsseite 1, eingegangen am 28.12.1997,
2. Absatz).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein bis heute nicht universell, insbesondere nicht als Nähfaden vernähbares bzw. nicht wirtschaftlich vernähbares
Bauschgarn derart zu präparieren, dass es auf modernen Nähmaschinen und
Automaten vernähbar ist und die durch den Rohstoff und die Konstruktion des
Nähgarns gegebene Nahtfestigkeit sowie nach einem anschließenden Waschen
auch die ursprüngliche Weichheit wieder erreicht werden (vgl. Beschreibungsseite 1, Absatz 4 und Beschreibungsseite 2, Absatz 1, beide eingegangen am
28.12.1997).
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Textiltechnik anzusehen, der über langjährige Erfahrung in der Herstellung und Verarbeitung, wie
Präparation und Waschen, von Garnen, speziell Nähgarnen und deren Verwendung verfügt.
1. Der Einspruchsgrund nach § 21 Abs. 1 Ziffer 2 (mangelnde Deutlichkeit und
unvollständige Lehre) ist nicht gegeben.
Aus der Offenbarung der Patentschrift ergibt sich für den Fachmann, dass die
Formulierung im geltenden Anspruch 1, wonach das Garn mit einer getrockneten
Dispersion versehen ist, nur so verstanden werden kann, dass auf dem Faden nur
die festen Bestandteile der Dispersion verbleiben, da die flüssige Phase der Dispersion beim Trocknungsschritt verdampft worden ist. In der Patentschrift wird
nämlich beschrieben, dass die auf das Nähgarn auf- oder eingebrachte Dispersion
getrocknet wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 - 54).
Weil es sich bei den zu vernähenden Stoffen (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 23 bis 29) um Textilien handelt, die üblicherweise mit Wasser gewaschen werden, geht der Fachmann zunächst davon aus, dass, wenn keine anderen Angaben
gemacht werden, als Waschflüssigkeit Wasser dient.
Weiterhin geht der Fachmann davon aus, dass das Merkmal niedrige Waschtemperatur, Temperaturen im Bereich von ca. 30 – 40 °C beschreibt, da dies bei den
genannten Textilien übliche niedrige Waschtemperaturen sind.
Was unter Stabilisierung des Garns zu verstehen ist, findet sich in Spalte 1, Zeilen 55 und 56 beschrieben. Hiernach soll die Stabilisierung bewirken, dass das
Garn sich beim Nähen nicht unerwünscht öffnet. Es soll also ein besserer Zusammenhalt des Garns beim Nähen erreicht werden.
Somit sind die Merkmale des Anspruch 1 so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann.
2. Der Einspruchsgrund nach § 21 Abs. 1 Ziffer 1 (mangelnde Patentfähigkeit) ist
ebenfalls nicht gegeben.
Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Die Änderung im Anspruchswortlaut des Anspruchs 1 stellen eine zulässige, weil
auf im Streitpatent und dessen Ursprungsoffenbarung enthaltende Merkmale gestützte Beschränkung des unter Schutz zu stellenden Gegenstands dar.
Der Anspruch 1 stützt sich auf die Merkmale
• der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3, Absätze 3 und 4 sowie des erteilten
Anspruchs 1 ("Bauschiges Nähgarn"),
• des ursprünglichen und des erteilten Anspruchs 1 ("es wenigstens an seiner
Oberfläche mit einer nach dem Nähvorgang"),
•
von Seite 5, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung und Spalte 2,
Zeile 22 und 23 der Patentschrift ("bereits bei niedrigen Temperaturen wieder
auswaschbaren"),
• des ursprünglichen Anspruchs 1 und von Spalte 1, Zeilen 51 bis 54 der
Patentschrift "Dispersion getrocknet" ("getrockneten Dispersion versehen ist"),
• des ursprünglichen Anspruchs 1 und von Spalte 1, Zeilen 53 der Patentschrift
"Nähgarn seine Stabilisierung erhält" ("welche der Stabilisierung des
Nähgarns dient"),
• der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, 2. Absatz und des erteilten Anspruchs 3 ("wobei das Ausgangsprodukt der Dispersion ein dispergierbares
Pulver auf der Basis eines Terpolymeren aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinylchlorid ist"),
• der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, letzter Absatz und von Spalte 2,
Zeilen 21 bis 25 der Patentschrift ("wobei das bauschige Nähgarn nach dem
Auswaschen wieder in seinem Ausgangszustand vorliegt").
Das bauschige Nähgarn nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
In keiner der Entgegenhaltungen ist das Merkmal offenbart, wonach das
bauschige Nähgarn mit einer auswaschbaren getrockneten Dispersion versehen
ist und das Ausgangsprodukt der Dispersion ein dispergierbares Pulver auf der
Basis eines Terpolymeren aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinylchlorid ist.
Das Nähgarn nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Stand der Technik ist die Schrift (E2), aus der bereits ein bauschiges Nähgarn (vgl. Seite 7,
Zeile 56, "texturiert" und Seite 8, Zeile 24, "Vernähbarkeit") bekannt ist, welches
an seiner Oberfläche mit einer nach dem Nähvorgang wieder auswaschbaren
(Seite 8, Zeilen 26 und 27) getrockneten Dispersion versehen ist (Seite 8, Zeilen 6 – 9), welche der Stabilisierung des Nähgarns dient (vgl. Seite 8, Zeilen 12
und 15 - 21). Der entscheidende Unterschied zwischen dem Stand der Technik
nach (E2) und dem Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit, dass nach dem Verfahren gemäß der (E2) als Ausgangsprodukt der Dispersion ein Wachsgemisch
mit einem kationischen Dispergiermittelsystem verwendet wird. Einen Hinweis
statt dieses Wachsgemisches, ein Terpolymer aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinylchlorid zu wählen, ist der (E2) für den Fachmann nicht zu entnehmen, da ein Terpolymer ein hiervon chemisch vollkommen unterschiedliches Produkt ist und auch
die Grundbausteine der Wachse unterschiedlich zu denen des genannten Terpolymers sind.
Die Entgegenhaltung (E4) lehrt, ein Nähgarn an seiner Oberfläche mit oligomerisierbare bzw. polymerisierbare Verbindungen auszurüsten. Da in diesem Stand
der Technik kein bauschiges Nähgarn ausgerüstet werden soll, das nach einem
an das Nähen anschließenden Waschen dessen ursprüngliche Weichheit wieder
erreicht, wird der Fachmann schon aus diesem Grund die (E4) nicht zum Lösen
der gestellten Aufgabe heranziehen. Darüber hinaus sind zwar als Bestandteil der
oligomerisierbare bzw. polymerisierbare Ausrüstung auch Ethylen (vgl. Seite 6,
Zeile 29) und Vinylchlorid (vgl. Seite 5, Zeile 30 und 39) genannt, hieraus ist jedoch keine Anregung zu entnehmen, ein Terpolymer zu verwenden, insbesondere
keines, welches exakt aus den drei im geltenden Anspruch angegebenen Monomeren besteht.
Die Druckschrift (E6) betrifft einen Nähfaden (vgl. Spalte 1, Zeile 24), der mit einer
Dispersion einer organischen Verbindung imprägniert ist (vgl. Anspruch 1). Entgegen der Auffassung des Einsprechenden, ist der Senat der Auffassung, das der
Fachmann der (E6) ein bauschiges Nähgarn nicht entnimmt, denn dies ist in (E6)
expressis verbis nicht enthalten und es ist auch nicht angeregt, denn die Imprägnierung und die thermische Fixierung der Drehung sollen dort eine Schlingenbildung, also einen Bauscheffekt, unterbinden. Die Schlingenbildung ist nämlich als
Nachteil des Standes der Technik genannt (vgl. Spalte 1, Zeilen 12 - 15) und wird
durch das in (E6) offenbarte Verfahren auch verhindert, da dort beschrieben wird,
dass durch die Wirkung des Überzugs und der thermischen Stabilisierung die Neigung des Fadens zur Schlingenbildung vollständig behoben wird (vgl. Spalte 3,
Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 2). Weil dieser Stand der Technik somit kein bauschiges Garn betrifft, kann der Fachmann hieraus auch keine Hinweise erhalten, wie
ein Bauschgarn zu präparieren ist, um es auf modernen Nähmaschinen und Automaten vernähbar zu machen. Darüber hinaus besteht kein in der (E6) genanntes
Polymer aus einem der drei Basismonomere des im Anspruch 1 des Streitpatents
genannten Terpolymers (vgl. z. B. Spalte 3, Zeilen 5 – 10). Somit wird der Fachmann auch nicht angeregt, als Imprägnierung Polymere dieser Monomere zu verwenden, schon gar nicht als Terpolymer.
Die Entgegenhaltungen (E7) und (E8) betreffen texturierte Nähgarne, die ohne die
Verwendung von Präparationen hergestellt werden. Einen Hinweis, die Nähgarne
mit Dispersionen zu präparieren, kann der Fachmann diesem Stand der Technik
somit nicht entnehmen.
Die Druckschriften (E1), (E3) und (E5) liegen ferner, da sie lediglich Definitionen
betreffen, (E1) für Dispersion, (E3) für texturierte Garne sowie nach (E5) einen
allgemeinen Fachartikel zum Thema Lufttexturierung. Anregungen zur Behandlung von Bauschgarnen, um sie vernähbar zu machen, sind aus diesen Schriften
nicht zu erhalten.
Die bereits im Prüfungsverfahren zitierte Druckschrift (1) muss für die Betrachtung
der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben, da sie einen älteren Stand der
Technik betrifft.
Weil das Fachbuch (E9) nachveröffentlicht ist (1997), darf es weder zur Neuheitsbetrachtung noch zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.
Die weiteren von der Patentinhaberin gutachterlich genannten Druckschriften liegen ferner.
Auch eine Zusammenschau der (E2) mit den anderen genannten Schriften führt
nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Eine Kombination der (E2) und der (E4)
führt zu einem bauschigen Nähgarn mit einer oligomerisierbare bzw. polymerisierbare Verbindungen als Ausrüstung. Wie bereits zur (E4) erläutert, ist jedoch durch
diese Ausrüstung nicht angeregt, ein Terpolymer mit den im Anspruch 1 angegebenen Monomeren zu verwenden. Gleiches gilt für eine Kombination mit den in
der (E6) beschriebenen Polymeren als Ausrüstung. Kombinationen mit den anderen Entgegenhaltungen liegen ferner, da sie keine Hinweise auf Präparationen für
Nähgarne enthalten.
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 zweifelsfrei auch gewerblich anwendbar ist,
hat der geltende Anspruch 1 Bestand.
Das gilt auch für die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, die jeweils vorteilhafte Ausgestaltungen des bauschigen Nähgarns nach dem geltenden Anspruch 1
zum Inhalt haben.
Dr. Henkel
Harrer
v. Zglinitzki
Rothe
Bb