Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 10.04.2008 – 15 W (pat) 55/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 51 949

… 08.05

2

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, der Richter Dr. Egerer und

Dr. Maksymiw

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts wird aufgehoben.

Das Patent wird beschränkt aufrecht erhalten auf Grundlage von

Ansprüchen 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Figuren gemäß der erteilten Fassung.

G r ü n d e

I

Auf die am 11. November 1998 eingereichte Patentanmeldung 198 51 949.4-52

hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 198 51 949 mit der Bezeichnung „Sensor für die Untersuchung von Abgasen und Untersuchungsverfahren“

erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 5. Oktober 2000 erfolgt.

Gegen die Erteilung des Patents ist Einspruch erhoben worden.

Im Einspruchsverfahren erfolgte mit Erklärung vom 13. August 2001 die Teilung

des Patents. Abgetrennt wurde der Gegenstand der erteilten Verfahrensansprü-

3

che 13 bis 24. Die im Streitpatent verbliebenen, auf einen Sensor für strömende

Abgaskomponenten gerichteten Patentansprüche 1 bis 12 lauten:

„1. Sensor für strömende Abgaskomponenten, der mit Mitteln für

die Grenzstrommessung ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine erste Grenzstrompumpe für reduzierbare

Gase und eine zweite Grenzstrompumpe für oxidierbare

Gase vorgesehen sind, wobei die Grenzstromsonde für

oxidierbare Gase

in Diffusionsrichtung

hinter

der

Grenzstromsonde für reduzierbare Gase angeordnet ist, und

daß die Elektroden der ersten Grenzstrompumpe

für

reduzierbare Gase hinsichtlich ihrer Morphologie und ihres

Materials katalytisch inaktiv sind derart, daß diese die Reaktion zwischen oxidierbaren und reduzierbaren Gasen nicht

zu katalysieren vermögen.

2. Sensor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das

Elektrodenmaterial aus Platin-Gold besteht.

3. Sensor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß die Grenzstrompumpen mindestens je eine innere

Pumpelektrode (10, 11, 71, 73, 75) und mindestens eine

äußere Pumpelektrode (9, 70) umfassen und daß diese

Pumpelektroden (9, 10, 11, 70, 71, 73, 75) auf einem

Festelektrolyten (5) aufgebracht sind.

4. Sensor nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Grenzstrompumpe für oxidierbare Gase

mit konstanter Pumpspannung betrieben werden kann.

4

5. Sensor nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase

mit konstanter Pumpspannung oder mit vom Grenzstrom

abhängiger Pumpspannung betrieben werden kann.

6. Sensor nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die

Spannung entsprechend der Gleichung

Up = a + b · Igr

elektronisch gesteuert ist.

7. Sensor nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß er

mit einer Nernstzelle kombiniert ist.

8. Sensor nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die

Nernstzelle im Kathodenraum angeordnet ist.

9. Sensor nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei Pumpzellen für oxidierbare

Gase vorgesehen sind, wobei deren Elektrodenmaterialien

im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und gegebenenfalls

ihre Morphologie so ausgewählt sind, daß in den – in

Diffusionsrichtung – vor der letzten Zelle liegenden Zellen

nur jeweils eine oxidierbare Abgaskomponente zersetzt wird.

10. Sensor nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß zwei

Pumpzellen für den Anodenraum vorgesehen sind.

11. Sensor nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß

das Elektrodenmaterial der – in Diffusionsrichtung – ersten

Pumpe einen Cobalt-Chrom-Spinell enthält.

5

12. Sensor nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daß der

Spinell ein Cobalt-Chrom-Mangan-Spinell ist.“

Die Einsprechende beantragte, das Patent zu widerrufen, da der Patentgegenstand nicht patenfähig sei, insbesondere keine Neuheit aufweise, zumindest

jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung des Einspruches wurden folgende Dokumente herangezogen:

D1 SOMOV, S. I. und GUTH, U.: „A parallel analysis of oxygen

and combustibles in solid electrolyte amperometric cells“, in:

Sensors and Actuators B, 1998, Bd. 47, S. 131-138

D2 SOMOV, S., u. a.: Gas analysis with arrays of solid state

electrochemical sensors: implications to monitor HCs and

NOx in exhausts”, in: Sensors and Actuators B, 1996,

Bd. 35-36, S. 409-418

Aus dem Erteilungsverfahren liegt außerdem noch die folgende Druckschrift vor:

D3 WIEDEMANN, H.-M., u. a.: „EXHAUST GAS SENSORS“, in:

JURGEN, R., ed., „Automotive Electronics Handbook“, 1994,

McGraw-Hill, New York, S. 6.1-6.23

Nach Prüfung des Einspruchs wurde das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 52 vom 17. Juni 2004 widerrufen.

Dem Beschluss lag der am 14. August 2001 eingegangene Anspruch 1 zugrunde.

Dieser Anspruch hat folgenden Wortlaut:

„1. Sensor für strömende Abgaskomponenten, der mit Mitteln für

die Grenzstrommessung ausgestattet ist, der eine erste

6

Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase und eine zweite

Grenzstrompumpe für oxidierbare Gase aufweist, wobei die

Grenzstromsonde für oxidierbare Gase in Diffusionsrichtung

hinter der Grenzstromsonde

für

reduzierbare Gase

angeordnet

ist und wobei die Elektroden der ersten

Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase hinsichtlich ihrer

Morphologie und ihres Materials katalytisch inaktiv sind

derart, dass diese die Reaktion zwischen oxidierbaren und

reduzierbaren Gasen nicht zu katalysieren vermögen,

dadurch gekennzeichnet, dass durch einen an eine

Elektrode (10) der Grenzstrompumpe (12) für reduzierbare

Gase angelegten kathodischen Grenzstrom Igr1 die Summe

der Anteile an reduzierbaren Gasen bestimmbar ist.“

Begründet wurde der Widerruf damit, dass der Sensor gemäß dem geltenden

Anspruch 1 nicht patentfähig sei , weil sich dieser unter Berücksichtigung des

üblichen Wissens und Könnens des Fachmanns, der ein Diplom-Ingenieur der

Messtechnik, insbesondere der Gasanalyse, sei, in nahe liegender Weise aus

dem in den Druckschriften D1 und D2 beschriebenen Stand der Technik ergebe

und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent auf der Grundlage der in der mündlichen

Verhandlung überreichten neuen Ansprüche 1 bis 11, die folgenden Wortlaut haben:

„1. Sensor für strömende Abgaskomponenten, der mit Mitteln für

die Grenzstrommessung ausgestattet ist, wobei eine erste

Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase und eine zweite

Grenzstrompumpe für oxidierbare Gase vorgesehen sind,

7

wobei die Grenzstromsonde

für oxidierbare Gase

in

Diffusionsrichtung hinter der Grenzstromsonde für reduzierbare Gase angeordnet ist und wobei die Elektroden der

ersten Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase hinsichtlich

ihrer Morphologie und ihres Materials katalytisch inaktiv sind,

derart, dass diese die Reaktion zwischen oxidierbaren und

reduzierbaren Gasen nicht zu katalysieren vermögen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Grenzstrompumpe für

reduzierbare Gase mit einer vom Grenzstrom abhängigen

Pumpspannung betrieben wird.

2. Sensor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das

Elektrodenmaterial aus Platin-Gold besteht.

3. Sensor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß die Grenzstrompumpen mindestens je eine innere

Pumpelektrode (10, 11, 71, 73, 75) und mindestens eine

äußere Pumpelektrode (9, 70) umfassen und dass diese

Pumpelektroden (9, 10, 11, 70, 71, 73, 75) auf einem

Festelektrolyten (5) aufgebracht sind.

4. Sensor nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Grenzstrompumpe für oxidierbare Gase

mit konstanter Pumpspannung betrieben werden kann.

5. Sensor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Spannung entsprechend der Gleichung

Up = a + b · Igr

elektronisch gesteuert ist.

8

6. Sensor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß er

mit einer Nernstzelle kombiniert ist.

7. Sensor nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die

Nernstzelle im Kathodenraum angeordnet ist.

8. Sensor nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei Pumpzellen für oxidierbare

Gase vorgesehen sind, wobei deren Elektrodenmaterialien

im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und gegebenenfalls

ihre Morphologie so ausgewählt sind, daß in den - in

Diffusionsrichtung - vor der letzten Zelle liegenden Zellen nur

jeweils eine oxidierbare Abgaskomponente zersetzt wird.

9. Sensor nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß zwei

Pumpzellen für den Anodenraum vorgesehen sind.

10. Sensor nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß das

Elektrodenmaterial der - in Diffusionsrichtung - ersten Pumpe

einen Cobalt-Chrom-Spinell enthält.

11. Sensor nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß der

Spinell ein Cobalt-Chrom-Mangan-Spinell ist.“

Der Vertreter der Patentinhaberin führt aus, im Abgas sei lediglich ein geringer

Anteil an oxidierbaren Substanzen vorhanden, z. B. unverbranntes Benzin. H2O,

CO2 und O2 seien auch vorhanden, wodurch es zu einer Störung der Messung der

oxidierbaren Substanzen komme. Deshalb werde nach dem Streitpatent in der

ersten Zelle O2 eliminiert, so dass in der zweiten Zelle die oxidierbaren Bestandteile wesentlich genauer bestimmt werden könnten. Der Vertreter der Patentinhaberin betont, dass es beim Patent nicht darum gehe, den O2-Gehalt zu

9

messen. Vielmehr gehe es um eine sichere Entfernung des Sauerstoffs selbst bei

hohen Abgasgeschwindigkeiten und hoher O2-Konzentration und unter Vermeidung der Reduktion von H2O und CO2. Bei einem hohen O2-Gehalt könne mit

einer kleinen Pumpspannung jedoch nicht die gesamte O2-Menge entfernt

werden, so dass patentgemäß eine Anpassung der Pumpspannung in Abhängigkeit des gemessenen Grenzstromes der ersten Zelle erfolge. Gegenständlich

drücke sich dies in einer Rückkopplungsschaltung aus, die mit dem Sensor integriert sein könne, und die den aktuell gemessenen Pumpstrom zur Nachführung

der Pumpspannung verwende. Demgegenüber werde beim Stand der Technik die

Pumpspannung zwar manuell eingestellt bzw. verändert, um eine Optimierung

des Sensors zu erreichen. Im Betrieb bleibe die Pumpspannung aber stets

konstant, ein Eingriff in den laufenden Betrieb erfolge nicht. Eine Rückkopplung

des Pumpstroms auf die Pumpspannung finde erst recht nicht statt. Schließlich sei

die Nachführung der Pumpspannung in Abhängigkeit vom Pumpstrom im Patent

zwar nicht ausdrücklich dargestellt, dem Fachmann sei aber klar, wie er dies mit

einer in der Beschreibung erwähnten, konventionellen elektronischen Schaltung

verwirklichen könne.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt demgemäß den Antrag,

den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent aufrecht zu

erhalten gemäß Ansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der Vertreter der Einsprechenden stellt dagegen den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Einsprechenden sei die Lehre nicht vollständig. So werde

nicht gesagt, wie die Abgaszusammensetzung sei, und auch nicht, was konkret

zu tun sei. Insbesondere fehle die Beschreibung einer geeigneten elektroni-

10

schen Steuerung. Der Zusammenhang zwischen Grenzstrom und Pumpspannung sei bekannt, beispielsweise aus der Figur 12 (B) auf S. 102 des in der

mündlichen Verhandlung überreichten Auszuges aus „Chemical Sensor Technology Vol. 3“ oder der Figur 1.24 auf S. 42 des überreichten Auszuges aus

„Techniques and Mechanisms in Gas Sensing“. Daraus gehe hervor, dass durch

Erhöhung von U der Grenzstrom I stufenweise ansteige. Das Anpassen der

Pumpspannung sei deshalb naheliegend. Insbesondere beschreibe die D2 auf

S. 417 im Abschnitt .2.8., dass bei einem einschlägigen Sensor eine Optimierung der Arbeitsparameter Potential und Temperatur erfolge, um die Selektivität

zu verbessern.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Inhalt der

Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004 ist teilweise begründet (PatG

§ 79 Abs. 1). Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts war aufzuheben und das Patent war beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig

ist und die

Widerrufsgründe insoweit nur einen Teil des Patents betreffen (PatG § 21 Abs. 2).

1. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 folgendermaßen:

M1 Sensor für strömende Abgaskomponenten,

M2 der mit Mitteln für die Grenzstrommessung ausgestattet ist,

M3a wobei eine erste Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase

und

11

M3b eine zweite Grenzstrompumpe

für oxidierbare Gase

vorgesehen sind,

M3c wobei die Grenzstromsonde

für oxidierbare Gase

in

Diffusionsrichtung

hinter

der Grenzstromsonde

für

reduzierbare Gase angeordnet ist und

M3d wobei die Elektroden der ersten Grenzstrompumpe für

reduzierbare Gase hinsichtlich ihrer Morphologie und ihres

Materials katalytisch inaktiv sind, derart, dass diese die

Reaktion zwischen oxidierbaren und reduzierbaren Gasen

nicht zu katalysieren vermögen,

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase mit

einer vom Grenzstrom abhängigen Pumpspannung

betrieben wird.

2. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, die Möglichkeit zu schaffen, den

oxidierbaren Anteil von Abgasen in Gegenwart des reduzierbaren Anteils mit der

gesetzlich geforderten Genauigkeit zu bestimmen (DE 198 51 949 C1, Sp. 1

Zn. 57, 58 i. V. m. Zn. 50 bis 53).

3. Der hier zuständige Fachmann ist ein Diplom-Physiker, der in der Entwicklung

von Abgassensoren für die Anwendung im Kraftfahrzeugbereich tätig ist, und

dessen Arbeitsschwerpunkt somit insbesondere elektrochemische Festelektrolyt-

Sensoren sind. Insoweit gehören zum Umfang seines Wissens und Könnens

insbesondere auch die amperometrischen Gasdiffusions-Zellen, wie sie in der

Lehre des Streitpatents zum Einsatz kommen und bei denen sich infolge der

Begrenzung des Stofftransportes auf den Vorgang der Diffusion, etwa durch

poröse Barrieren, bei einem an eine Arbeitselektrode angelegten festen Potential

ein den Diffusionswiderstand widerspiegelnder Grenzstrom einstellt

(vgl.

beispielsweise D1, Abschnitt 2. „Basic principles of simultaneous measurement of

O2 and combustibles by means of multi-electrode amperometric cells“, D2,

12

Abschnitt “2. Basic potentiometric and amperometric cells” ab S. 410, D3,

Kapitel 6.2.4 bis 6.2.6). Darüber hinaus sind dem Wissen und Können des

Fachmanns allein schon von seiner Ausbildung her fundierte Kenntnisse und

Erfahrungen auf dem Gebiet der schaltungstechnischen Ausgestaltung von

Messgeräten zuzurechnen.

4. Die Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie finden sowohl in der

Streitpatentschrift als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen ihre

Grundlage. So sind die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen

Merkmale im erteilten Anspruch 1 bzw. dem ursprünglichen Anspruch 1, dieser

i. V. m. der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung S. 4 Abs. 3 und S. 7

Abs. 2, offenbart. Das kennzeichnende Merkmal geht zurück auf den erteilten

bzw. ursprünglichen Anspruch 5.

5. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (PatG § 34 Abs. 4). Der Fachmann, an den sich die

in dem Patent offenbarte Lehre richtet, kennt den Aufbau und die Funktionsweise

von amperometrischen Grenzstromsonden genau, wie bereits zum Fachmann

unter Punkt 3. ausgeführt worden ist. Insbesondere entnimmt dieser Fachmann

der Beschreibung der Streitpatentschrift in Sp. 2 Zn. 13 bis 26, dass der

patentgemäße Sensor sowohl die Summe einerseits der Anteile an reduzierbaren

Gasen und andererseits der oxidierbaren Gase im Abgas bestimmen kann.

Gemessen wird mit zwei Grenzstromzellen bzw. Grenzstrompumpen 12 bzw. 13

des Sensors, wobei die erste Grenzstrompumpe 12 für reduzierbare Gase und die

zweite Grenzstrompumpe 13 für oxidierbare Gase ausgelegt ist. Wie aus Sp. 4

Zn. 43 bis 47 dargelegt, werden alle reduzierbaren Gase des Abgases, also der

reduzierbare Anteil, in der Grenzstrompumpe 12 – der in Diffusionsrichtung ersten

Grenzstrompumpe – durch einen kathodischen Grenzstrom abgesaugt, wobei

diese Grenzstrompumpe so beschaffen ist, dass die reduzierbaren Gase,

insbesondere Sauerstoff, und die sonst noch im Abgas vorhandenen oxidierbaren

Bestandteile nicht miteinander reagieren (Sp. 4 Zn. 50 bis 52). Wie die

13

Patentinhaberin überzeugend darlegen konnte, kommt es bei der ersten

Grenzstrompumpe darauf an, dass einerseits die angelegte Pumpspannung groß

genug ist, um auch bei hohen Raumgeschwindigkeiten und einer ggf. höheren O2-

Konzentration des Abgases den Sauerstoff vollständig entfernen zu können, und

andererseits diese Spannung niedrig genug gehalten wird, damit die Reduktion

von H2O und CO2 verhindert werden kann (vgl. Patentschrift Sp. 5 Zn. 6 bis 13),

weshalb nach der Lehre des Patentanspruchs 1 bei der Grenzstrompumpe für

reduzierbare Gase mit einer vom resultierenden Grenzstrom abhängigen

Pumpspannung gearbeitet wird. Diese Abhängigkeit der angelegten

Pumpspannung vom gemessenen Grenzstrom gegenständlich in die Praxis

umzusetzen, ist für den Fachmann eine Aufgabe, die er ohne großen Aufwand

bewältigt. Denn allein schon aus seiner Ausbildung zum Diplom-Physiker, in der

er stets auch mit Fragen der schaltungstechnischen Umsetzung messtechnischer

Probleme konfrontiert ist, kennt er die Beeinflussung einer Eingangsgröße durch

eine zugehörige Ausgangsgröße, beispielsweise bei der Gegenkopplung des

Ausgangs eines Operationsverstärkers auf dessen Eingang, und weiß, dass dies

mit geeigneten Rückkopplungsgliedern zu bewerkstelligen ist. Insoweit reicht die

Angabe in der Patentschrift, dass sich die Abhängigkeit der Pumpspannung vom

Grenzstrom – gegenständlich - durch eine konventionelle elektronische Schaltung

(Sp. 4 Zn. 24, 25) erzielen lässt, nämlich mit einer geeigneten Rückkopplung, aus,

damit der Fachmann die patentierte Lehre ausführen kann.

Die im diffundierenden Gasstrom verbleibenden oxidierbaren Gase, insbesondere

Kohlenwasserstoffe, wie etwa unverbranntes Benzin, wie die Patentinhaberin

erläuterte, werden in der zweiten Grenzstromzelle 13 anodisch oxidiert, wobei aus

dem gemessenen anodischen Grenzstrom schließlich die Summe der

Konzentrationen der oxidierbaren Gase bestimmt wird (Sp. 5 Zn. 20 bis 24).

Genauere Angaben zur Zusammensetzung der Abgasanteile sind der Patentschrift nicht zu entnehmen, wie die Einsprechende zutreffend einwendet. Dies

spielt jedoch entgegen der Auffassung der Einsprechenden keine Rolle, denn

angesichts der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe (Sp. 1 Zn. 57, 58 i. V. m.

14

Sp. 1 Zn. 50 bis 54) ist dem Fachmann klar, dass es bei der patentgemäßen

Lehre darum geht, den oxidierbaren Anteil von Abgasen in Gegenwart des

reduzierbaren Anteils mit einer durch die gesetzlichen Abgasbestimmungen

vorgegebenen Genauigkeit zu bestimmen, ohne dass hierzu eine genaue

Kenntnis der Abgaszusammensetzung erforderlich wäre. Dass die Bestimmung

des oxidierbaren und reduzierbaren Anteils durch die Messung des jeweiligen

Grenzstroms als Summensignal für das Erreichen des patentgemäßen Zieles

ausreicht, geht schließlich aus Sp. 2 Zn. 9 bis 19 hervor, denn dort ist ausgeführt,

dass der in der Streitpatentschrift angegebene Sensor sogar für OBD-Zwecke (on

board diagnosis) geeignet ist. Somit steht auch das Fehlen näherer Angaben zur

Zusammensetzung des Abgases der Ausführbarkeit des patentierten Sensors

nicht entgegen.

6. Der Sensor gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig (PatG § 1). Insbesondere

ist dieser gewerbliche Gegenstand gegenüber dem gesamten in Betracht

gezogenen Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der in Betracht

zu ziehenden Entgegenhaltungen ist es bekannt, dass die Grenzstrompumpe

für reduzierbare Gase mit einer vom Grenzstrom abhängigen Pumpspannung

betrieben wird, wie es im Gliederungspunkt M4 angegeben ist. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

So konnte die Entgegenhaltung D1 (SOMOV, S. I. und GUTH, U.: „A parallel

analysis of oxygen and combustibles in solid electrolyte amperometric cells“, in:

Sensors and Actuators B, 1998, Bd. 47, S. 131-138), die dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 am Nächsten kommt, dem zuständigen Fachmann hinsichtlich

15

der Lösung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer

Lehre vermitteln, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben ist.

Wie bereits dem Titel und der Zusammenfassung der D1 zu entnehmen ist, geht

es dort um die Messung von Sauerstoff und verbrennbaren Komponenten zur

Regelung der Abgase von Automobilen, wobei im letzten Absatz auf S. 138 beschrieben ist, dass die dargestellten Ergebnisse eine Möglichkeit zur Entwicklung

von Sensoren zum gleichzeitigen Messen von unterschiedlichen Abgaskomponenten bereit stellen. Da außerdem im letzten Absatz des Abschnittes

„3. Experimental“ auf S. 134 in der re. Sp. angegeben ist, dass der verwendeten,

in Figur 3 dargestellten Gasdiffusionszelle Gasgemische mit einer Flussrate von 100 cm3·min-1 zugeführt werden, bedeutet dies nichts anderes, als dass sich aus

der D1 ein Sensor für strömende Abgaskomponenten erschließt (M1).

Da es sich bei dem in Figur 3 dargestellten Sensor um eine Gasdiffusionszelle

handelt, bei der das zu messende Gas durch einen Diffusionskanal („Diffusion

channel“) in die Messzelle eindiffundiert, basiert der Sensor offensichtlich auf dem

Prinzip der Grenzstrommessung (vgl. auch S. 132 re. Sp. Abs. 2: „limiting current

mode“), so dass

funktionsgemäß Mittel zur Durchführung dieser Grenzstrommessung vorhanden sein müssen (M2).

Auf S. 135 ist in der re. Sp. im Abschnitt 4.2., Abs. 1, des Weiteren beschrieben,

dass in einer bestimmten Betriebsweise eine erste Elektrode als Sauerstoffkathode und die zweite Elektrode als Anode für die Oxidation von brennbaren Gasen

vorgesehen ist, was im Zusammenhang mit der in Figur 3 dargestellten amperometrischen Festelektrolytzelle nichts anderes bedeutet, als dass eine erste

Grenzstromzelle für Sauerstoff, also einem reduzierbaren Gas, und eine zweite

Grenzstromzelle für oxidierbare Gase vorhanden ist (M3a und M3b), wobei die

Grenzstromsonde für oxidierbare Gase funktionsgemäß in Diffusionsrichtung hinter der Grenzstromsonde für den - reduzierbaren - Sauerstoff angeordnet ist

(M3c).

16

Aus dem die Seiten 132 und 133 umgreifenden Satz geht schließlich auch noch

hervor, dass die Elektroden keine nennenswerte katalytische Aktivität im Hinblick

auf Reaktionen der direkten chemischen Oxidation von Brennstoffgas haben dürfen, was bekanntlich die katalytisch bedeutsamen Eigenschaften der Morphologie

und des Materials der Elektroden betrifft (M3d).

Insoweit ist die D1 gattungsbildend.

Ein Betrieb der Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase mit einer vom Grenzstrom abhängigen Pumpspannung wird dort jedoch weder ausdrücklich beschrieben, noch gibt es irgendeinen Hinweis in Richtung dieser patentgemäßen Lösung.

Dort wird zwar auch die an der jeweiligen Grenzstrompumpe angelegte Spannung

über einen bestimmten Wertebereich variiert, wie aus den in den Figuren 1 und 4

dargestellten Strom-Spannungskurven (Polarisationskurven) zu ersehen ist, und

der sich bei jedem Spannungswert einstellende Grenzstrom wird gemessen, wie

dies in der hier vorliegenden, dem Fachmann geläufigen amperometrischen

Grenzstrommessung üblich ist (vgl. beispielsweise D1 Abschnitt „2. Basic principles of simultaneous measurement of O2 and combustibles by means of multielectrode amperometric cells“, insbesondere S. 132, re. Sp. Zn. 1 bis 6) und was

sich in den aus diesen Polarisationskurven ersichtlichen einzelnen Messpunkten

ausdrückt. Die D1 richtet sich jedoch lediglich auf die Messung des Grenzstroms I

als Funktion der an eine Grenzstrompumpe angelegten Pumpspannung U, und

zwar für verschiedene reduzierbare Gase, wie etwa CO, Methan, Propen in Gegenwart von Sauerstoff (vgl. Figuren 1 und 8), um damit auf die Möglichkeit einer

parallelen quantitativen Analyse von Gasgemischen aus verschiedenen oxidierbaren Komponenten und Sauerstoff für die Entwicklung von Sensoren zur gleichzeitigen Bestimmung gefährlicher Komponenten in Abgasen hinzuweisen (S. 137

li. Sp. le. Abs. Zn. 1 bis 5 und S. 138 li. Sp. le. Satz). Von einer über die Rolle der

Messgröße bei der Analyse von Gasgemischen durch Grenzstrommessung hinausgehende Bedeutung des gemessenen Grenzstromes ist dort nirgends die

Rede. Erst recht findet sich kein Hinweis etwa in Richtung einer Rückwirkung bzw.

17

Rückkopplung des gemessenen Grenzstromes auf die angelegte Pumpspannung

i. S. eines patentgemäßen Betriebs einer Grenzstrompumpe mit einer vom Grenzstrom abhängigen Pumpspannung. Insgesamt kann somit von der D1 keine Anregung zu der im Patentanspruch 1 beschriebenen Lehre ausgehen.

Auch die anderen Entgegenhaltungen können keinen Anstoß in Richtung des

durch sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale festgelegten

Sensors geben. Insbesondere ist dort ebenfalls nirgends ein Hinweis dahingehend zu finden, bei einer Grenzstrompumpe den gemessenen Grenzstrom für

eine über die bloße Erfassung von Gasen hinausgehende Zielrichtung zu nutzen, insbesondere um eine Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase mit einer

vom Grenzstrom abhängigen Pumpspannung zu betreiben.

So ist in der D2 für amperometrische Sensoren mit zwei Pumpelektroden (Figur 7

i. V. m. Abschnitt „5.2.2. Simultaneous measurement of O2 and NO“ ab S. 414) im

Zusammenhang mit dem Nachweis von NO in Anwesenheit von O2 ausgeführt,

dass u. a. das Potential an der den Sauerstoff reduzierenden - ersten - Elektrode

geeignet eingestellt werden muss, um den Sauerstoff vollständig zu entfernen

(S. 415 re. Sp. Abs. 2), worauf die Einsprechende zutreffend hinweist. Die Bedeutung dieser Optimierung erschließt sich aus der Figur 8 i. V. m. S. 415 li Sp.

Abs. 3: Wie aus dem oberen Zeichnungsbereich der Figur 8 hervorgeht, ergeben

sich an der ersten Elektrode („Electrode 1“) mit einer - optimierten - Spannung „U

= -300mV“ für zunehmende Sauerstoffgehalte stufenweise ansteigende, stabile

Grenzstromsignale, das sind die jeweils zu den waagrechten Kurvenabschnitten

gehörenden Stromwerte. Das verbleibende sauerstofffreie NO wird dann an der

zweiten Elektrode reduziert, was sich in den im unteren Zeichnungsabschnitt der

Figur 8 dargestellten Signalen ausdrückt. Dabei ist die Spannung an dieser zweiten Elektrode („Electrode 2“) auf einen Wert „U=-550mV“ eingestellt, der, wie sich

aus dem Abschnitt 5.2.8. auf S. 417, re. Sp. ergibt, ebenfalls einen - in diesem Fall

hinsichtlich der Selektivität für NO - optimierten Spannungswert darstellt. Der

Fachmann fasst dies insgesamt nicht anders auf, als dass er die Pumpspannung

18

an der Elektrode 1 auf einen solchen optimierten - konstanten - Wert einzustellen

hat, bei dem sich für sämtliche auftretende Sauerstoffgehalte jeweils stabile

Gleichgewichtssignale des Grenzstromes ergeben, und an der Elektrode 2 einen

solchen, ebenfalls konstanten, Spannungswert einstellen muss, bei dem sich eine

optimale Selektivität gegenüber NO ergibt. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden, wonach der Fachmann aus diesem Stand der Technik aufgrund des

funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Potential und dem Grenzstrom den

entscheidenden Hinweis zur patentgemäßen Lösung erhalte, geht indes eine Optimierung der Spannung - im laufenden Betrieb - dahingehend, dass diese nicht

mehr konstant ist, sondern vom Grenzstrom abhängen soll, nicht hervor.

Die D3 befasst sich mit Abgassensoren für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, insbesondere λ-Sensoren, die das Luft-Brennstoff-Verhältnis („A/F-ratio“) messen. Dabei geht diese Entgegenhaltung in den Kapiteln 6.2.4 bis 6.2.6 (Seiten 6.8 bis

6.11) insbesondere auf solche A/F-Sensoren ein, die auf der Grenzstrommessung

basieren (z. B. Unterschrift zur Figur 6.6: „Limiting current sensor“) und bei denen

eine äußere Spannung an zwei auf einem ZrO2-Elektrolyten angeordnete Elektroden angelegt wird, um Sauerstoff von der Kathode zur Anode zu pumpen, während eine Diffusionsbarriere den Fluss von O2-Molekülen aus dem Abgas zur Kathode begrenzt (S. 6.8, Kapitel 6.2.4, „Sensing Mechanism“, insbesondere Figur 6.6(b)). Es handelt sich somit um einen Sensor für strömende Abgaskomponenten, der mit Mitteln für die Grenzstrommessung ausgestattet ist, wobei eine

Grenzstrompumpe für reduzierbare Gase, nämlich Sauerstoff, vorhanden ist (vgl.

Merkmale M1 bis M3a). Auf S. 6.9 ist im Abschnitt „Principles of Operation“ ausgeführt, dass die Pumpspannungen stets so gewählt werden müssen, dass die

Grenzstrombedingung erfüllt ist. Diese Grenzstrombedingung spiegelt sich in der

in Figur 6.6(c) dargestellten Kennlinie wider. Daraus geht hervor, dass sich für zunehmende Werte der Sauerstoffkonzentration im Spannungsbereich zwischen der

jeweiligen Anstiegsphase und dem Beginn der H2O-Zersetzung („start of H2O-decomposition“), also beispielsweise bei der durch die senkrecht eingezeichnete

strichpunktierte Linie gekennzeichneten - konstanten - Spannung, stufenweise

19

ansteigend, jeweils stabile Grenzstromsignale einstellen. Insbesondere ergibt sich

bei einer derart gewählten, konstanten Spannung - über dem normierten A/F-Verhältnis λ aufgetragen - eine Pumpstromkurve, wie sie in Figur 6.6(d) dargestellt

ist. Im besonderen Fall eines A/F-Sensors mit einer Doppelzelle, bei der die

Grenzstrommessung gegen eine Nernst-Zelle als Referenz gemessen wird (Figur 6.7), ist schließlich zwar von einer elektronischen Schaltung die Rede, mit der

der Grenzstrom so geregelt wird, dass im Messraum zwischen den Pumpelektroden eine konstante Gaszusammensetzung (beispielsweise λ = 1), entsprechend

einer Nernst-Zellen-Spannung von UN ≈ 450 mV, aufrecht erhalten wird. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die an die Grenzstrompumpe angelegte, den

Grenzstrom hervorrufende Pumpspannung so variiert wird, dass λ gleich 1 ist. Auf

eine Abhängigkeit der Pumpspannung vom Grenzstrom deutet allerdings auch

hier nichts.

An dieser Feststellung kann auch der Einwand der Einsprechenden, der Zusammenhang zwischen Grenzstrom und Pumpspannung sei bekannt, wie aus der Figur 12 (B) auf S. 102 des Auszuges aus „Chemical Sensor Technology Vol. 3“

oder der Figur 1.24 auf S. 42 des Auszuges aus „Techniques and Mechanisms in

Gas Sensing“ hervorgehe, nichts ändern. Denn diese Kennlinien von amperometrischen Festelektrolytsensoren sagen nichts anderes aus, als dass der gemessene Grenzstrom

für Gasgemische bzw. H2O-Gas-Gemische einen

stufenförmigen Verlauf zeigt, wobei der jeweils mittlere Kurvenabschnitt einem

stabilen Grenzstromsignal entspricht, wie oben bereits im Zusammenhang mit D2,

Figur 8 oder D3, Figur 6.6(c) erörtert worden

ist. Ein Hinweis auf eine

Rückwirkung des Grenzstromes auf die angelegte Pumpspannung fehlt.

Da in den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen somit Angaben und Hinweise in Richtung des Merkmals M4 nicht nachgewiesen werden konnten, führt

auch eine zusammenschauende Betrachtung dieses Standes der Technik insgesamt zu keinem anderen Ergebnis.

20

7.

In Verbindung mit Anspruch 1 haben auch die darauf rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 11 Bestand, denn diese Ansprüche beschreiben vorteilhafte und

nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.

Feuerlein

Schwarz-Angele

Egerer

Maksymiw

Na