Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.04.2008 – 9 W (pat) 419/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 04 843
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. April 2008 unter Vorsitz des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwirkung der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 und 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 gemäß Patentschrift,
- Beschreibung gemäß Patentschrift mit den Änderungen wie
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 8. Februar 1999 angemeldete und am 22. Juli 2004 veröffentlichte
Patent mit der Bezeichnung
"Kantenschutzwinkel für empfindliche Transportgüter"
ist von der E… mbH Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der mündlichen Verhandlung in beschränktem Umfang.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Kantenschutzwinkel aus Kunststoff für empfindliche Transportgüter, bestehend aus zwei flächigen Schenkeln (1, 2), die durch einen bogenförmigen, an der Winkelinnenseite eine Hohlkehle bildenden Bogenabschnitt (3) miteinander verbunden sind und winkelaußenseitig beiderseits eines mittigen Zurrgurt-Aufnahmebereichs mit Verstärkungsrippen (5) versehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) die beiden Schenkel (1, 2) winkelaußenseitig jeweils mit einem
Vorsprung (4) versehen sind, über welchen im Gebrauch der
Zurrgurt verläuft und der den Anpressdruck des Zurrgurts unter Entlastung des Bogenabschnitts (3) aufnimmt,
b) die beiden Schenkel (1, 2) miteinander einen Winkel einschließen, der kleiner als 90° ist, und
c) die Verstärkungsrippen (5) auch über den Bogenabschnitt (3)
verlaufen."
Diesem Patentanspruch schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 sowie der gegenüber der erteilten Fassung zwecks Anpassung
an den Patentanspruch 1 geänderte Patentanspruch 4 an.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, das Patentbegehren sei zulässig und die beanspruchten Gegenstände seien auch patentfähig gegenüber dem Stand der
Technik.
Sie stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 und 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 gemäß Patentschrift,
- Beschreibung gemäß Patentschrift mit den Änderungen wie
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Sie ist der Auffassung, der geltende Patentanspruch 1 erstrecke sich auf einen
von den erteilten Patentansprüchen nicht umfassten Gegenstand, dessen Zugehörigkeit zum Schutzumfang des Patents der Fachmann aus der Streitpatentschrift
nicht habe erkennen können (Aliud). Überdies hält sie den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 für nicht erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik. Zur Begründung verweist sie in der mündlichen Verhandlung auf einen in der
Beschreibungseinleitung des Streitpatents als bekannt beschriebenen Kantenschutzwinkel sowie auf folgende Druckschriften:
- US 4 202 449
- US 5 518 348.
Schriftsätzlich hatte sie noch auf die US 5 848 865 verwiesen.
Im Prüfungsverfahren war zudem die nachveröffentlichte Patentschrift älteren Zeitrangs DE 198 15 095 C1 in Betracht gezogen worden.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des
Patents.
1. Das Patent betrifft einen Kantenschutzwinkel für empfindliche Transportgüter.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt,
dass aus der Praxis Kantenschutzwinkel aus Kunststoff für stehend zu transportierende Papierrollen bekannt seien, die zwei flächige, durch einen an der Winkelinnenseite eine Hohlkehle bildenden Bogenabschnitt miteinander verbundene
Schenkel aufwiesen. Der Bogenabschnitt sei an seiner Außenseite mit in Bogenumfangsrichtung verlaufenden äußeren Verstärkungsrippen versehen, die in den
beiden äußeren kantennahen Bereichen des Kantenschutzwinkels angeordnet
seien und als seitliche Führung für den Zurrgurt dienten.
Ähnliche Kantenschutzwinkel zwar nicht speziell für Papierrollen, sondern für mit
Zurrgurten zu sichernde Güter im Allgemeinen, seien aus der US 5 518 348 und
US 5 848 865 bekannt. Der aus der US 5 518 348 bekannte Kantenschutzwinkel
weise innen und außen glatte Schenkel und an der Innenseite des Übergangsbogens eine Hohlkehle auf. Der Kantenschutzwinkel nach der US 5 848 865 weise
an den Schenkelaußenflächen über die Schenkellänge verteilt quer verlaufende
Stützrippen gleicher und relativ geringer Höhe auf, die den Zurrgurt abstützten.
Dadurch erzeuge der Zurrgurt hauptsächlich eine diagonale Spannkraft in dem
Eckbereich des verzurrten Guts.
Bei einem aus der nachveröffentlichten DE 198 15 095 C1 bekannten Kantenschutzwinkel sei ein gewölbter Vorsprung an einem der Schenkel auch über den
Eckbereich hinweg erstreckt. Dadurch liege der Zurrgurt an dem anderen Schenkel überhaupt nicht an und erzeuge den Effekt einer besonderen Kraftkomponente
im Eckbereich.
Die Praxis zeige, dass die Kantenschutzwinkel der beschriebenen Art bei den
empfindlichen Papierrollen keinen genügenden Schutz böten. Sie würden sowohl
am Papierrollenumfang als auch an der Stirnseite Eindrücke hinterlassen, wodurch der äußere Teil der Papierrolle für den Druck unbrauchbar würde.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
einen besseren Kantenschutz zu schaffen, der zwar insbesondere
für Papierrollen ausgelegt ist, aber auch bei anderen Transportgütern mit empfindlichen Kantenbereichen entsprechend eingesetzt
werden kann.
Dieses Problem wird durch den Kantenschutzwinkel mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
2.1 Die durch den geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichnete Ausgestaltung ist
- unstreitig - in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und in der Streitpatentschrift offenbart.
Aus der Streitpatentschrift ergibt sich diese Ausgestaltung durch eine Zusammenfassung der Merkmale nach dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme
von Angaben aus der Beschreibung (Absatz 0013 Satz 3 und Absatz 0014
Satz 4).
Die ursprünglichen (ohne Patentansprüche eingereichten) Unterlagen offenbaren
den mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Sachverhalt durch Beschreibung (Seite 2, letzter Absatz; Seite 4; 1. und 2. Absatz) und Zeichnungen
(Figuren 1 und 2).
Die Merkmale nach den Patentansprüchen 2 bis 6 finden sich in den erteilten Patentansprüchen 2 bis 6 und sind in den ursprünglichen Unterlagen durch Beschreibung ebenfalls offenbart.
2.2 Eine Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der erteilten Fassung liegt
nicht vor.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält alle Merkmale aus dem erteilten Patentanspruch 1 und zusätzlich zwei weitere Merkmale aus der Beschreibung. Diese zusätzlichen Merkmale betreffen jeweils solche Bereiche des Kantenschutzwinkels,
die bereits Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 waren, nämlich den den
Öffnungswinkel bestimmenden bogenförmigen Bogenabschnitt und die winkelaußenseitig vorgesehenen Verstärkungsrippen. Sie bilden dadurch zum einen
eine echte Beschränkung des durch den erteilten Patentanspruch 1 umfassten
Gegenstandes auf eine spezielle, engere Ausführungsart desselben. Da diese
Ausführungsart in der Patentschrift als Ausführungsbeispiel des mit den erteilten
Patentansprüchen beanspruchten Kantenschutzwinkels beschrieben ist (Absätze 0013, 0014), ist sie zum anderen auch ohne Weiteres aus der Patentschrift als
zur Erfindung gehörend entnehmbar.
3. Der Kantenschutzwinkel nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.
Keiner der zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Kantenschutzwinkel
weist jeweils für sich alle Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch 1 auf.
Insbesondere sind bei keinem dieser Kantenschutzwinkel sich über den Bogenabschnitt und die Schenkel erstreckende Verstärkungsrippen beiderseits eines mittigen Zurrgurt-Aufnahmebereichs zusammen mit einem von den Schenkeln eingeschlossenen Öffnungswinkel < 90° vorgesehen.
Mangelnde Neuheit hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
4. Der Kantenschutzwinkel nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Hersteller von Elementen für die
Ladungssicherung auf Ladeflächen von Transportfahrzeugen mit der Konstruktion
und Entwicklung dieser Elemente befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen in der nachfolgenden Begründung ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
a) Kantenschutzwinkel für empfindliche Transportgüter,
b) der Kantenschutzwinkel ist aus Kunststoff,
c) der Kantenschutzwinkel besteht aus zwei flächigen Schenkeln,
d) die Schenkel sind durch einen bogenförmigen Bogenabschnitt
miteinander verbunden,
e) der Bogenabschnitt bildet an der Winkelinnenseite eine Hohlkehle,
f) die Schenkel sind winkelaußenseitig mit Verstärkungsrippen
versehen,
g) die Verstärkungsrippen sind beiderseits eines mittigen Zurrgurt-Aufnahmebereichs vorgesehen,
- Oberbegriff -
h) die beiden Schenkel sind winkelaußenseitig jeweils mit einem
Vorsprung versehen, über welchen im Gebrauch der Zurrgurt
verläuft,
i) der Vorsprung nimmt den Anpressdruck des Zurrgurts unter
Entlastung des Bogenabschnitts auf,
j) die beiden Schenkel schließen miteinander einen Winkel ein,
der kleiner als 90° ist,
k) die Verstärkungsrippen verlaufen auch über den Bogenabschnitt.
- Kennzeichen -
Der in der Beschreibung des Streitpatents als aus der Praxis bekannt bezeichnete
Kantenschutzwinkel für stehend zu transportierende Papierrollen (s. obenstehende Ausführungen zu II. 1.) bietet einen Schutz der Ladegut-Kante zum einen durch
die Hohlkehle im Bogenabschnitt (kontaktfreie Zone im Kantenbereich) und zum
anderen durch die Verstärkungsrippen (Verhinderung des Aufbiegens). Das Augenmerk des mit der Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe der Verbesserung
des Kantenschutzes betrauten Fachmanns wird demnach allenfalls darauf gerichtet, Weiterbildungen an der Hohlkehle (z. B. Vergrößern) und/oder an den Verstärkungsrippen (z. B. Verlängern) vorzunehmen. Anregung zur Veränderung anderer
Bereiche des vorbekannten Kantenschutzwinkels, insbesondere zur Begrenzung
des Öffnungswinkels auf unter 90° oder zur Ausbildung von Schenkel-Vorsprüngen, erhält der Fachmann nicht. Zur streitpatentgemäß beanspruchten Ausgestaltung kann er deshalb mit dem diesem Stand der Technik entnehmbaren Lösungsansatz allein nicht kommen, es fehlen zumindest die Merkmale h bis j.
Einen anderen Lösungsansatz schlägt die
US 4 202 449 vor. Diese Druckschrift zeigt einen
Kantenschutzwinkel, der zum Schutz der Kanten
von Schachteln, Kartons und ähnlichen Gegenständen aus Pappe oder Wellpappe dienen
soll (Spalte 1, Zeilen 6-13; Zeilen 38-40). Der
Kantenschutzwinkel ist aus Kunststoff (Spalte 1,
Zeile 66, bis Spalte 2, Zeile 2) und besteht aus
zwei flächigen Schenkeln 3, 4, die durch einen
bogenförmigen Abschnitt 1 miteinander verbunden sind (Merkmale a, b, c, d). Der
Bogenabschnitt bildet an der Winkelinnenseite eine Hohlkehle (Merkmal e). Als
Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Kanten schlägt diese Druckschrift nun vor,
eine Hohlkehle im Bogenabschnitt und auf den beiden Schenkeln winkelaußenseitig jeweils einen Vorsprung 12, 13 vorzusehen (vgl. hier wiedergegebene Figur 3).
Dadurch soll ein Aufbiegen des Winkels verhindert (Spalte 1, Zeilen 57-63) und
der Anpressdruck des Zurrgurts von der Kante weg auf die flachen Abschnitte zwischen dem Bogenabschnitt 1 und den Vorsprüngen verlagert werden (Spalte 3,
Zeile 6, bis Spalte 4, Zeile 7). Diese Maßnahmen allein führen indes ebenfalls
nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, insbesondere nicht zu einer Ausgestaltung im Sinne der Merkmale f, g, j, k.
Bei einer Verknüpfung mit dem vorstehend beschriebenen, aus der Praxis bekannten Kantenschutzwinkel erscheint aber schon fraglich, ob der Fachmann die
bei diesem winkelaußenseitig vorhandenen Verstärkungsrippen beibehalten würde. Denn er entnimmt der US 4 202 449, dass Rillen zur Führung des Zurrmittels,
die für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar Versteifungen gegen Aufbiegen
bilden und somit von ihrer Wirkung her Verstärkungsrippen entsprechen, nachteilige Auswirkungen haben und deshalb auf sie verzichtet wird (Spalte 1, Zeilen 21-29 und 64-66). Aber selbst im Falle des Beibehalts der Verstärkungsrippen
und Übernahme der Schenkel-Vorsprünge ergibt sich noch nicht der beanspruchte
Kantenschutzwinkel. Denn es fehlt immer noch zumindest die Begrenzung des
Öffnungswinkels auf weniger als 90° nach dem Merkmal j.
Zwar mag dem Fachmann die Möglichkeit einer derartigen Begrenzung des Öffnungswinkels bekannt sein. Bei einem aus Kunststoff bestehenden Kantenschutzwinkel nach der US 5 518 348 mit zwei über einen eine Hohlkehle aufweisenden
Bogenabschnitt starr verbundenen Schenkeln 36, 38 (vgl. hier wiedergegebene Figur 2) ist nämlich der Öffnungswinkel 2α kleiner als 90° (Spalte 4, Zeilen 49-52).
Dies setzt aber zwingend voraus, dass die beiden Schenkel bei Festzurren des
Kantenschutzes aufspreizen, damit eine flächige Anlage der Schenkel an den Ladegutoberflächen und damit eine flächige Verteilung der Zurrkraft erfolgen kann
(Spalte 4, Zeilen 52-59). Anderenfalls würden die Schenkel nur mit ihren Endkanten aufliegen und die Zurrkraft linienförmig (entlang der
Endkanten) aufbringen. Das führt bei empfindlichem Ladegut zwangsläufig zu Eindrückungen oder gar Beschädigungen der Ladegut-Oberfläche. Im Zusammenhang mit
einer Begrenzung des Öffnungswinkels auf unter 90° kann
der Fachmann daher nur die Lehre entnehmen, die Aufweitbarkeit des Öffnungswinkels konstruktiv gezielt vorzusehen. Er wird dadurch geradezu davon abgehalten über den Bogenabschnitt auf die Schenkel verlaufen
de Verstärkungsrippen vorzusehen. Denn diese wirken grundsätzlich einer Aufspreizbarkeit des Kantenschutzwinkels entgegen.
Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass eine Zusammenschau dieses Standes der Technik mit den vorstehend beschriebenen Kantenschutzwinkeln nicht zu
der beanspruchten Ausgestaltung führen kann. Um dahin zu kommen, muss der
Fachmann im Gegenteil die an sich fachlich folgerichtige Beurteilung der gegenseitigen Ausschließlichkeit von Verstärkungsrippen und Begrenzung des Öffnungswinkels auf unter 90° überwinden. Erst dadurch ist es möglich, die vier aus
dem Stand der Technik bekannten Lösungsprinzipien zum Erhalt eines Kantenschutzes, nämlich die Hohlkehle, die Verstärkungsrippen, die Schenkelvorsprünge, und die Begrenzung des Öffnungswinkels an ein und demselben Kantenschutzwinkel gemeinsam zu verwirklichen. Wie sich aus Obenstehendem ergibt,
gibt es nicht nur schon keine Anregung zu einer solchen Kombination, sondern
vielmehr die wegführende Anregung zur alternativen, getrennten Anwendung, zumindest im Hinblick auf Verstärkungsrippen und Öffnungswinkel-Begrenzung.
Das Schutzelement 20 nach der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr aufgegriffenen US 5 848 865 soll
einen Zurrgurt 7 vor Beschädigungen durch
die Kanten eines Ladeguts - die je nach Art
desselben unterschiedlich geformt sein können - schützen (Spalte 1, Zeilen 4-12). Ein die
beiden Schenkelabschnitte gelenkig verbindender Gelenkabschnitt kann im Gebrauch
um die Kante eines Ladeguts unter Bildung eines Bogens herumgelegt werden
(Spalte 3, Zeilen 38-41 und 53-56). Der Zurrgurt wird auf quer über die Schenkel
verlaufenden Rippen 21 in einem gewissen Abstand zu den die Kante bildenden
Seiten des Ladeguts gehalten und umschlingt daher den Gelenkabschnitt nur in
einem begrenzten Umfangsbereich von weniger als 90° (vgl. hier wiedergegebene
Figur 12). Dadurch mag sich eine Entlastung des gebogenen Gelenkabschnitts 11'
ergeben. Allerdings
ist das vorbekannte Schutzelement eigens
für die
Verwendung an den verschiedensten Kantenformen unterschiedlichen Ladeguts
geschaffen (Spalte 1, Zeilen 4-12; 29-35 und 55-58), so dass je nach Kantenform
des Ladeguts der Bogenradius des gebogenen Gelenkabschnitts kleiner oder
größer und entsprechend die Entfernung der Rippen 21 vom Scheitel des Bogens
größer oder kleiner ist. Das die Entlastung des Bogenabschnitts bestimmende
Verhältnis von Höhe der Rippe 21 zu Entfernung vom Bogenscheitel ist deshalb je
nach Einsatzfall unterschiedlich. Der Fachmann kann die US 5 848 865 deshalb
nur dahin verstehen, dass es auf dieses Verhältnis bei dem vorbekannten
Schutzelement gar nicht ankommt. Eine Anregung zur Ausbildung von Schenkel-Vorsprüngen
im Sinne des Streitpatents, wie es die Einsprechende
schriftsätzlich vorgetragen hat, erhält der Fachmann somit gerade nicht. Da
außerdem auch eine Hohlkehle, Verstärkungsrippen am Bogenabschnitt und eine
Öffnungswinkel-Begrenzung fehlen, kann diese Druckschrift keines der übrigen
streitpatentgemäß verwirklichten Gestaltungsprinzipien zum Erhalt eines
Kantenschutzes in irgendeiner Weise nahelegen.
Die DE 198 15 095 C1 hat bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als
nachveröffentlichter Stand der Technik außer Betracht zu bleiben.
Nach alledem ist der Kantenschutzwinkel nach dem geltenden Patentanspruch 1
patentfähig. Von ihm getragen werden die Gegenstände der zugehörigen Unteransprüche, die zweckmäßige Weiterbildungen des Kantenschutzwinkels nach Patentanspruch 1 darstellen und keine Selbstverständlichkeiten enthalten.
Bülskämper
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko