Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.04.2008 – 34 W (pat) 23/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 18 449
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündlich
e Verhandlung
v
om 15. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie der Rich
ter Hövelmann, Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlo
ssen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Besch
luss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Januar 2004 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 22
das Patent
99 18 449, das ein „Lasthebesystem zur Feinpositionierung und aktiven
Schwingungsdämpfung“ betrifft, in vollem Umfang aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Ansicht,
der Gegenstand des Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
nachdem sie sich im Einspruchsverfahren vor d
em Deutschen Patent- und Mark enamt darüber hinaus noch auf die Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung und fehlenden Neuheit berufen hatte.
Sie stützt ihr ergänzendes
Vorbringen auf die Druckschrift
(D1) WO 97/19888 A1.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, einer anzupassenden Beschreibung,
der Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9, gemäß Hilfsantrag 2, sonst wie Hauptantrag,
ferner die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände nach den Hauptansprüchen der jeweiligen Anträge durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt, insbesondere soll das Dokument D1 dem Fachmann einen völlig anderen Weg weisen.
Der erteilte und gemäß Hauptantrag weiterhin geltende Patentanspruch 1 des
angegriffenen Patents lautet:
Lasthebesystem zur Positionierung und aktiven Schwingungsdämpfung pendelfrei zu führender Lasten (81) beim Stapeln von
Behältern, bei dem mehrere Lasthebemittel zusammenwirken, deren Seile (251) an unterschiedlichen Angriffspunkten und in unterschiedlichen Richtungen an einer Last (81) oder einem Lasthebemittel (9) angreifen und deren Seile über Stellglieder (1 bis 8)
verstellt werden können, mit mindestens einer Sensorik zur Lageerkennung der Last und einem Regelsystem, welches eine
Lageabweichung der Last (81) durch kontinuierliches Nachstellen
der Stellglieder (1 bis 8) entgegen der Störkräfte ausregelt, wobei
für jeden verstellbaren Freiheitsgrad der sechs Freiheitsgrade
jeweils ein eigenes Regelsystem und ein Regler (102, 103, 104)
zur Feinpositionierung der Last (81) vorhanden ist und die Stellglieder (1 bis 8) an den Hubseilen (251) angreifen.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Lasthebesystem zur Positionierung und aktiven Schwingungsdämpfung pendelfrei zu führender Lasten (81) beim Stapeln von
Behältern, bei dem mehrere Lasthebemittel zusammenwirken,
deren Seile (251) an unterschiedlichen Angriffspunkten und in
unterschiedlichen Richtungen an einer Last (81) oder einem Lasthebemittel (9) angreifen und deren Seile über Stellglieder (1 bis 8)
verstellt werden können, wobei alle Seile (251) symmetrisch
angeordnet sind, so dass sie bei jeder Hubhöhe alle den gleichen
Winkel haben, mit mindestens einer Sensorik zur Lageerkennung
der Last und einem Regelsystem, welches eine Lageabweichung
der Last (81) durch kontinuierliches Nachstellen der Stellglieder (1
bis 8) entgegen der Störkräfte ausregelt, wobei für jeden verstellbaren Freiheitsgrad der sechs Freiheitsgrade jeweils ein eigenes
Regelsystem und ein Regler (102, 103, 104) zur Feinpositionierung der Last (81) vorhanden ist und die Stellglieder (1 bis 8)
an den Hubseilen (251) angreifen.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet - mit redaktionellen Änderungen
offensichtlicher Schreibfehler:
Lasthebesystem zur Positionierung und aktiven Schwingungsdämpfung pendelfrei zu führender Lasten (81) beim Stapeln von
Behältern, bei dem mehrere Lasthebemittel zusammenwirken,
deren Seile (251) an unterschiedlichen Angriffspunkten und in
unterschiedlichen Richtungen an einer Last (81) oder einem
Lasthebemittel (9) angreifen und deren Seile über Stellglieder (1
bis 8) verstellt werden können, wobei alle Seile (251) symmetrisch
angeordnet sind, so dass sie bei jeder Hubhöhe alle den gleichen
Winkel haben, mit mindestens einer Sensorik zur Lageerkennung
der Last und einem Regelsystem, welches eine Lageabweichung
der Last (81) durch kontinuierliches Nachstellen der Stellglieder (1
bis 8) entgegen der Störkräfte ausregelt, wobei für jeden verstellbaren Freiheitsgrad der sechs Freiheitsgrade jeweils ein eigenes
Regelsystem und ein Regler (102, 103, 104) zur Feinpositionierung der Last (81) vorhanden ist und die Stellglieder (1 bis 8)
an den Hubseilen (251) angreifen, wobei für jeden verstellbaren
Freiheitsgrad ein eigener Regler (112, 113, 114) zur Schwingungsdämpfung der Last (81) angeordnet ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 an.
In der mündlichen Verhandlung wurde neben der Druckschrift (D1) u. a noch
folgende, auch bereits im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung berücksichtigte Druckschrift erörtert:
(D11) DE 43 25 946 C2.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen und zu
weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
I I
A) Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
B)
Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patents über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das Patentbegehren gemäß den Hilfsanträgen zulässig ist. Denn die Lasthebesysteme mit den im
Hauptanspruch des Patents sowie den in den Ansprüchen 1 gemäß Hilfsantrag 1
oder 2 angegebenen Merkmalen sind nicht patentfähig.
1.
Das angefochtene Patent betrifft ein Lasthebesystem, das dazu dient, Behälter mittels Feinpositionierung zielgenau und in kürzester Zeit abzusetzen,
aufzunehmen und zu stapeln. Bei derartigen Lasthebesystemen können äußere
Störeinflüsse, wie z. B. Windkräfte, Massenträgheitskräfte (beim Beschleunigen
oder Bremsen von Kran- oder Katzfahrwerk) und exzentrische Beladung die
Behälter in beliebige Raumrichtungen verschieben, verdrehen und zum Pendeln
anregen (vgl. Spalte 1, zweiter Absatz in der Patentschrift DE 199 18 449 C2).
Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Lasthebesystem zu entwickeln, das eine funktionssichere Feinpositionierung und aktive Schwingungsdämpfung von Lasten realisiert, die sich in allen 6 Freiheitsgraden, abhängig von
äußeren und inneren Einflüssen, bewegen können (vgl. Spalte 3, Zeilen 18 bis 22
in DE 199 18 449 C2).
Fachmann ist vorliegend ein mit der Konstruktion von steuerbaren Lasthebezeugen befasster Maschinenbau-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Fördertechnik,
der über seinem Ausbildungsstand entsprechende Kenntnisse der Regelungs- und
Automatisierungstechnik verfügt und bei der Implementierung einer Regelung
einen Fachmann der Mess- und Regelungstechnik zu Rate zieht.
Eine Lösung soll in einem Lasthebesystem zur Positionierung und aktiven
Schwingungsdämpfung pendelfrei zu führender Lasten beim Stapeln von Behältern liegen, das zu diesem Zweck die patentgemäßen Merkmale - wie folgend
gegliedert - aufweist:
a)
Mehrere Lasthebemittel, die zusammenwirken, indem deren Seile an
unterschiedlichen Angriffspunkten und in unterschiedlichen Richtungen an
einer Last (81) oder einem Lasthebemittel (9) angreifen
a1)
die Seile (251) können über Stellglieder (1 bis 8) verstellt werden
a2)
die Stellglieder (1 bis 8) greifen an den Hubseilen (251) an
b)
Ein Regelsystem, welches eine Lageabweichung der Last durch kontinuier
liches Nachstellen der Stellglieder entgegen der Störkräfte ausregelt
b1) Mindestens eine Sensorik zur Lageerkennung der Last
b2)
für jeden verstellbaren Freiheitsgrad der sechs Freiheitsgrade ist jeweils ein
eigenes Regelsystem und
b3)
ein Regler (102, 103, 104) zur Feinpositionierung der Last (81) vorhanden.
Die im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 angegebene Lösung sieht über diese
Merkmale hinaus eine spezielle Anordnung der Seile wie folgt vor:
a3)
alle Seile (251) sind symmetrisch angeordnet, so dass sie bei jeder be
liebigen Hubhöhe alle den gleichen Winkel haben.
Und bei der im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 angegebenen Lösung sollen bei
einem Lasthebesystem mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
zusätzlich folgende Maßnahmen getroffen sein:
b4)
für jeden verstellbaren Freiheitsgrad ist ein eigener Regler (112, 113, 114)
zur Schwingungsdämpfung der Last (81) angeordnet.
2.
Dem zwar gewerblich anwendbaren Lasthebesystem mit den im Anspruch 1 des Patents angegebenen Merkmalen fehlt die erforderliche Neuheit.
Aus der WO 97/19888 A1 (D1) ist ein Lasthebesystem in Form eines Krans mit
mehreren gemeinsam an einem Lasthebemittel („lower support structure“ oder
auch „head block“) angreifenden Seilen zum Versetzen daran angehängter Lasten
bekannt, vgl. dort den Anspruch 1 im Zusammenhang mit den Figuren 2 und 7.
Der dort im Einzelnen beschriebene Kran bietet neben den Grundfunktionen der
Hubverstellung der Last und der (groben Vor-)Positionierung über eine an einer
oberen Tragstruktur verfahrbare Katze die Möglichkeit einer Feinpositionierung
und aktiven Schwingungsdämpfung der bei derartigen Kränen zum Schaukeln
oder Schwingen neigenden Last, vgl. hierzu (D1) Seite 1, Zeilen 25 bis 28 und
Seite 20, Zeilen 20 bis 23, sowie Seite 23, Zeile 30 ff.
Dieses bekannte Lasthebesystem weist - unstreitig zwischen den Verfahrensbeteiligten - bereits die Merkmale a bis a2 und b1 auf:
- Bei der dort vorgeschlagenen Seilführung greifen die Seile entsprechend Merkmal a an unterschiedlichen Angriffspunkten und in unterschiedlichen Richtungen
am Lasthebemittel an, vgl. hierzu Seite 5, Zeilen 4 bis 12 im Zusammenhang mit
Figur 6.
- Die Seile („cables 22“) sind dort entsprechend Merkmal a1 über Stellglieder
(„means for changing the effective length (…) of the reeving cables“) verstellbar,
vgl. Figur 3 und Anspruch 1.
- Für das in Figur 3 gezeigte Ausführungsbeispiel ist auch eine Anordnung
entsprechend Merkmal a2 beschrieben, bei dem die Stellglieder („adjustment
mechanism 25“) an jedem der Seile einzeln angreifen, vgl. Figur 3 und Seite 9,
Zeile 31 bis Seite 10, Zeile 15.
- Zur genauen Bestimmung der Lage des Lasthebemittels bzw. der Last gegenüber der Katze ist dort auch eine Sensorik entsprechend Merkmal b1 vorgesehen, vgl. Seite 6, Zeilen 27 bis 31 und Seite 20, Zeilen 8 bis 20.
Über diese Merkmale hinaus ist in der Druckschrift (D1) für das Lasthebesystem
eine elektronische Steuereinheit („electronic controller“) vorgeschlagen, die Steuerbefehle zum Einstellen und Aufrechterhalten vorbestimmter Längen der einzelnen Seile entsprechend der vorgegebenen räumlichen Stellung und Ausrichtung der Last bereitstellt, vgl. Seite 6, Zeilen 21 bis 26. Indem die von der Sensorik
(„sensor system 26“) bestimmte Position des Lasthebemittels auf die Steuereinheit
zurückgeführt wird („feed back data“), soll diese in Antwort darauf eine automatische Feineinstellung der Lage und Ausrichtung der Last über eine entsprechende Ansteuerung der Stellglieder bewirken, vgl. Seite 6, Zeile 31 bis Seite 7, Zeile 3 und Seite 7, Zeilen 12 bis 15. So wird einer Lageabweichung der Last
durch Aufprägung einer Seilverstellung über die Stellglieder bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung der Spannung in allen Seilen im Sinne einer Feinpositionierung
und Schwingungsdämfung entgegengewirkt (vgl. Seite 7, Zeilen 12 bis 25 und
Seite 12, Zeilen 12 bis 31).
Der zuständige Fachmann schließt aus diesen Angaben ohne weiteres auf einen
geschlossenen Regelkreis, bei dem gemessene und rückgeführte („feed back“)
Istwerte der zu regelnden Größe mit Vorgabewerten in der Steuereinheit verglichen werden. Die Steuereinheit beinhaltet hierbei den Regler, der aus der ermittelten Abweichung eine Stellgröße zur gegengerichteten Ansteuerung der
Stellglieder bestimmt, vgl. Seite 7, Zeilen 12 bis 15 und Seite 20, Zeilen 18 bis 20.
Die elektronische Steuereinheit, die Sensorik, die Rückführung und die Stellglieder
bilden somit auch dort ein Regelsystem, das dafür eingerichtet ist, aufgrund
äußerer Störkräfte verursachte Auslenkungen gegenüber einer Solllage entsprechend Merkmal b automatisch auszuregeln, vgl. Seite 7, Zeilen 4 bis 8 und
Seite 20, Zeilen 20 bis 23.
Die dort veranschaulichte Seilanordnung mit einzeln längsverstellbaren Seilen ermöglicht eine Positionierung der anhängenden Last in allen 6 Freiheitsgraden,
nämlich in Höhen- (z-), Seiten- (y-) und Querrichtung (x-Achse) sowie um diese
Achsen im Sinne eines Gierens um die z-Achse, eines Nickens um die y-Achse
und eines Rollens um die x-Achse, vgl. Seite 12, Zeilen 12 bis 15 im Zusammenhang mit den Figuren 6 und 7. Wegen der geometrischen Abhängigkeiten
innerhalb der Seilanordnung setzt diese geregelte Feinpositionierung zwingend
eine Regelung für jedes einzelne Seil unter Berücksichtigung der einzelnen Freiheitsgrade voraus, in denen eine Verstellung erfolgen soll. Die in der Druckschrift
(D1) gezeigte und beschriebene Seilanordnung ermöglicht eine Bewegung um
eine Achse ohne eine zwangsläufig induzierte Bewegung um die hierzu orthogonalen anderen Achsen, vgl. dort Seite 5, Zeilen 26 bis 30. Für diese spezielle
Seilanordnung sind dort mathematische Gleichungen („basic equations“) für die
Berechnung der effektiven Länge der beteiligten Seile angegeben, welche die
geometrischen Beziehungen bei Relativbewegungen in den 6 Freiheitsgraden
widerspiegeln (vgl. Seite 12, Zeile 33 bis Seite 15).
In diesen Gleichungen werden die jeweils einen translatorischen Freiheitsgrad
charakterisierenden Größen in den orthogonalen Achsrichtungen (u. a. „x, y und
z“) bzw. einen rotatorischen Freiheitsgrad um dieses Achsen charakterisierenden
Größen („φ, θ und ψ“) angesetzt, wodurch die jeweils einzuregelnden Seillängen in
den Freiheitsgraden für sich bestimmbar sind (vgl. Seite 12, Zeilen 4 bis 15).
Die mit Hilfe dieser Gleichungen zu berechnenden Ist- und Solllängen sind Basis
für eine getrennte, d. h. „eigene“ Regelung jedes verstellbaren Freiheitsgrades im
Sinne der Funktion des Regelsystems nach Merkmal b2, vgl. Seite 17, Zeilen 14
bis 19. Der Einwand der Patentinhaberin, dieses Gleichungssystem offenbare
nicht sechs eigene separate Regler, geht somit an der Sache vorbei.
Im Übrigen ist auch beim Patentgegenstand wie bei dem in D1 beschriebenen
Lasthebesystem eine von der tatsächlichen Seilführung abhängige Transformation
der Ist-Werte der räumlichen Ausrichtung der Last in Stellwerte für die Seilverstellung vorgesehen, vgl. hier Spalte 5, Zeilen 21 bis 38 der Patentschrift.
Bereits bei einer Lageänderung in einem Freiheitsgrad mit mehreren Seilen sind
diese - wenn auch unterschiedlich - gemeinsam zu verstellen. Der Einwand der
Patentinhaberin, dass bei der patentgemäßen Lösung gegenüber dem aus (D1)
bekannten Lasthebesystem eine Entkopplung der Bewegungen erreicht sei, vermag daher nicht durchzugreifen.
Aus Sicht des Fachmanns ist diese Regelung wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der Seilverstellungen zum Einregeln definierter Ausrichtungen der Last
für jeden verstellbaren Freiheitsgrad für die Ausführung der mit (D1) vermittelten
Lehre nach seinem allgemeinen Fachwissen im Übrigen selbstverständlich und im
Rahmen fachüblicher Überlegungen nach der dort angegeben Anleitung - vgl.
Seite 15, letzter Absatz bis Seite 16, Zeile 9 - auch ohne weiteres umsetzbar.
Mithin kommt der mit den Angaben zur Betriebsweise im Merkmal b beschriebenen Regeleinrichtung die Funktionalität eines Regelsystems zu, das inhärent
auch separate Regler entsprechend Merkmal b3 besitzt, als Bestandteil getrennter
Regelsysteme für jeden verstellbaren Freiheitsgrad entsprechend Merkmal b2.
Der hier zuständige Fachmann interpretiert die Angaben zur Beschaffenheit der
elektronischen Regeleinrichtung („electronic controller“) in (D1) im Sinne mehrerer
softwaretechnisch realisierter Regler bzw. Regelsysteme. Eine derartige Ausgestaltung mit den Merkmalen b2 und b3 fällt indes auch unter den Wortlaut des
geltenden Patentanspruchs 1. Denn ausweislich des Anspruchs 4 in der Patentschrift soll auch das erfindungsgemäße „Regelsystem als Software-Regler in
einer speicherprogrammierbaren Steuerung oder in einem Rechner implementiert“
sein.
Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob das in der Patentschrift beschriebene
mathematische Verfahren das patentgemäße Lasthebesystem mit den Merkmalen b bis b3 des Regelsystems gegenüber der dem aus der Druckschrift (D1)
hervorgehenden, geregelten Lasthebesystem übersichtlicher und anschaulicher
beschreibbar macht, wie die Patentinhaberin noch ausführt. Denn vorrichtungstechnische Besonderheiten des Regelsystems
implizieren diese
für einen
Patentschutz selbst nicht begründungsfähigen mathematischen Methoden - die im
Übrigen nicht Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sind - nicht. Und
mögliche fachübliche Abwandlungen eines Regelsystems mit gleicher Funktionalität wie Entkopplungsregler erschließen sich dem Fachmann nach dem Gesamtzusammenhang der Druckschrift (D1) zudem ohne weiteres aus dem Hinweis
darin, dass auch andere auf dem Fachgebiet bekannte Regelungstechniken implementiert werden können, vgl. dort Seite 17, Zeilen 14 bis 19.
Nach dem Verständnis des maßgebenden Fachmanns zählen somit alle Merkmale des Anspruchs 1 des Patents zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift (D1);
der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat nach alledem keinen Bestand.
3.
Das Lasthebesystem mit den im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 angegebenen Merkmalen mag neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Hinsichtlich der Merkmale a1 bis a2 und b bis b3 stimmt der geltende Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Anspruch 1 gemäß dem Patent vollständig überein,
so dass insoweit dieselben Gründe gegen eine Patentfähigkeit eines so ausgestalteten Lasthebesystems sprechen.
Das aus der Beschreibung der Patentschrift Spalte 5, Zeilen 63 bis 65 wortwörtlich
in den geltenden Patentanspruch 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal a3 soll bei
einer hier auch beispielhaft in den Figuren 1 und 2 angedeuteten Seilanordnung
eine mathematisch-geometrisch einfache Berücksichtigung des Hubhöheneinflusses bei der Berechnung der Stellwerte für die Verstellglieder ermöglichen.
Gleichwohl ändern sich die Seilwinkel und damit die Wirkungsrichtungen durchaus
mit der Hubhöhe, vgl. Spalte 5, Zeilen 65 bis 67 und Spalte 6, Zeilen 18 bis 22,
und somit auch in Funktion der - auszuregelnden - Abweichungen von der idealen
Ausrichtung der Last.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits bei der in der Druckschrift (D1) in Figur 6
gezeigten und dort als „symmetrisch“ bezeichneten Seilanordnung (vgl. dort Seite
12, Zeilen 17 und 18) alle Seile im Sinne des Merkmals a3 angeordnet sind. Denn
ein ohne weiteres übertragbares Vorbild für eine derartige, symmetrische Anordnung aller Seile ist im einschlägigen Zusammenhang aus DE 43 25 946 C2
(D11) bekannt. In dieser Druckschrift ist auch eine Dämpfungs- und Positioniereinrichtung zur Feinpositionierung und aktiven Dämpfung der Pendelung
von an Kranen mit längenveränderlichen Seilen aufgehängten Lasten beschrieben, wobei für das Ausführungsbeispiel dort eine allseitig symmetrische Seilanordnung gezeigt ist, vgl. hierzu die Figuren 1 und 2a in (D11) im Zusammenhang mit Spalte 2, Zeilen 34 bis 39.
Im Übrigen hatte der Fachmann ausgehend von der Diskussion anderer Seilanordnungen in (D1) (vgl. Seite 2, ab Zeile 16) auch Anlass, bei an sich beliebiger
Winkelstellung der Seile – worauf in der Patentschrift selbst abgestellt ist, vgl.
Spalte 6, Zeilen 8 bis 14 – aus den ihm im Stand der Technik aufgezeigten
Varianten die für den gegebenen Anwendungsfall günstigste Anordnung der Seile
auszuwählen.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat daher keinen Bestand.
4.
Das Lasthebesystem mit den im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 angegebenen Merkmalen beruht gleichfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst zunächst alle im Anspruch 1
des Hilfsantrags 1 angegebenen Merkmale. Diesbezüglich gelten folglich ebenfalls
die bereits in den vorangehenden Abschnitten angeführten Gründe gegen das
Vorliegen einer patentfähigen Erfindung.
Das zusätzlich aufgenommene, dem kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 2 entnommene Merkmal b4 der gegliederten Fassung, wonach für jeden
verstellbaren Freiheitsgrad ein eigener Regler zur Schwingungsdämpfung der Last
angeordnet sein soll, reicht nach Überzeugung des Senats nicht zur unterscheidungsfähigen Definition einer in Kombination patentbegründenden Besonderheit. Ein Regler, der eine Last entgegen detektierten Lageabweichungen
feinpositioniert, wird auch aus Schwingungen resultierenden Abweichungen von
der Sollposition - und nur diese sind mit einer „Sensorik zur Lageerkennung“
entsprechend Merkmal b1 erfassbar - entgegenwirken. Es kann dahingestellt
bleiben, ob von der Patentinhaberin so benannte „dynamische Regler“ mit PID-
Verhalten die sie als vermeintliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber (D1)
herausstellt - oder eine beim Ausführungsbeispiel nach der Patentschrift vorgeschlagene ergänzende Sensorik zur Messung der einzelnen Seilkräfte (vgl. Spalte 6, Zeilen 43 bis 54) für eine Schwingungsdämpfung besonders geeignet sind,
denn diese Maßnahmen haben in der geltenden Fassung des Merkmals b4 keinen
Niederschlag gefunden. Somit fügt dieses Merkmal den bereits im Anspruch 1
nach Hilfsantrag 1 enthaltenden Merkmalen nichts hinzu.
Im Übrigen ermöglicht auch das in (D1) beschriebene Regelsystem eine dynamische Regelung der Ausrichtung der Last: Dort ist eine Sensorik mit Kraftmesseinrichtungen, Beschleunigungs- und Neigungsaufnehmern beschrieben,
deren Messwerte im Regelalgorithmus verwendet werden, um die Last fein zu
positionieren und um einem Schwingen der Last („damping control“ oder „load
sway“ = Lastschaukeln) entgegenzuwirken, vgl. Seite 20, Zeilen 8 bis 23 und Seite
24, Zeilen 1 bis 6.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat daher keinen Bestand.
5. Die Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 9
gemäß Hilfsantrag 2 können nach dem Fortfall der jeweils mittelbar oder unmittelbar in Bezug genommenen Ansprüche 1 nicht bestehen bleiben (BGH
GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). Ein eigenständig erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist zudem weder geltend gemacht noch für den
Senat erkennbar.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
zu widerrufen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me