Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.04.2008 – 19 W (pat) 342/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 102 18 571
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Gutermuth,
Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent DE 102 18 571 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die am 26. April 2002 eingegangene
Anmeldung ein Patent mit der Bezeichnung „Mehrgelenkscharnier“ erteilt und die
Patenterteilung am 17. Februar 2005 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Fa. O… GmbH mit Schriftsatz vom
17. Mai 2005, per Fax eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu. Sie hat in der mündlichen Verhandlung eine weitere Druckschrift überreicht und auch die Neuheit gegenüber dieser Druckschrift in Abrede gestellt.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Streitpatent in nachfolgend beschränkter Fassung aufrecht zu
erhalten:
Patentanspruch 1 vom 16. April 2008 wie überreicht (Hauptantrag)
mit noch anzupassenden Unteransprüchen
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent entsprechend den Hilfsanträgen 1 bis 3
vom 16. April 2008 (Patentansprüche 1 jeweils wie überreicht anstelle Patentanspruch 1 wie Hauptantrag).
Sie vertritt die Auffassung, der Einspruch sei schon nicht zulässig, da er sich mit
einem aliud zur Erfindung und nicht mit dieser auseinandersetze.
Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit einer eingefügten
Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
lautet:
„a) Mehrgelenkscharnier für eine Kraftfahrzeughaube, umfassend
b) wenigstens ein karosserieseitiges Befestigungsteil (2);
c) wenigstens ein haubenseitiges Befestigungsteil (3); und
d) wenigstens einen an dem wenigstens einen karosserieseitigen
Befestigungsteil (2) schwenkbar angelenkten ersten Lenker
(4) und zweiten Lenker (5),
d1) die unmittelbar oder über weitere Zwischenlenker schwenkbar
mit dem wenigstens einen haubenseitigen Befestigungsteil (3)
verbunden sind,
e) wobei wenigstens einer der Lenker (4; 5) eine mit dem Lenker
(4,5) einstückige, starre flächenhafte Erweiterung (4a; 5a) in
Richtung auf einen anderen der Lenker (5; 4) aufweist,
f) wobei die Erweiterung (4a; 5a) in allen Betriebsstellungen des
Mehrgelenkscharniers mit wenigstens dem anderen der Lenker (5; 4) in der Bewegungsebene der Lenker (4, 5) zwischen
den Lenkern (4, 5) zumindest eine überwiegend geschlossene
Ebene definiert, die eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet.“
Bei dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird am Ende des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag das Merkmal angefügt:
„g) wobei wenigstens einer der Lenker (4) im Bereich der flächenhaften Erweiterung (4a) eine nach außen offene Ausbauchung
(4b) aufweist.“
Bei dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag ein Viergelenkscharnier beansprucht und das Merkmal e) wie folgt
abgeändert:
„e) wobei jeder der Lenker 4; 5) eine ….,“
und am Ende des Anspruchs ist angefügt:
„g’) wobei in der geschlossenen Lage des Scharniers eine Erweiterung nach unten und eine Erweiterung nach oben über das
karosserieseitige Befestigungsteil (2) vorsteht.“
Bei dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag ein Viergelenkscharnier beansprucht und am Ende des Anspruchs ist
angefügt:
„g’’) bei dem der Abstand der karosserieseitigen Anlenkungen
(6,7) der Lenker (4,5) wenigstens doppelt so groß ist wie der
Abstand der haubenseitigen Anlenkungen (8,9).“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats für Einsprüche wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss
vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Der Einspruch ist zulässig. Den im Einspruchsschriftsatz verwendeten, von der
Patentinhaberin beanstandeten Begriff „Bewegungsstellungen“ konnten der Senat
und die Beteiligten ohne weiteres dem im Anspruch 1 verwendeten Begriff „Betriebsstellungen“ zuordnen. Dass die Einsprechende sich an den Wortlaut des Anspruchs hält und ihn teilweise wiederholt, ist zulässig, wenn der Bezug zum Stand
der Technik z. B. über Textstellenangabe und Bezugzeichen hergestellt ist. Das ist
hier der Fall.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Gegenstand des Patents, Aufgabe, Fachmann
Das Patent betrifft ein Mehrgelenkscharnier bzw. ein Viergelenkscharnier. Solche
für Kraftfahrzeughauben übliche Scharniere bergen die Gefahr, dass Geäst oder
Körperteile in das Scharnier eindringen und beim Schließen der Haube zu einer
Beschädigung des Scharniers oder zu Verletzungen führen. Bisher bekannt gewordene Schutzvorrichtungen sind nach den Angaben in der Patentschrift kompliziert und platzaufwändig.
Es ist deshalb Aufgabe der Erfindung, ein Mehrgelenkscharnier anzugeben, das
mit einfachen Mitteln eine preiswerte und leichtgewichtige Lösung des Durchgriffproblems schafft (Absatz 0006 der Patentschrift).
Dazu ist insbesondere eine flächenhafte Erweiterung an mindestens einem der
Lenker vorgesehen, die den sonst zwischen den Lenkern bestehenden Zwischenraum ausfüllt, und damit verhindert, dass in diesen Zwischenraum Hindernisse
oder menschliche Körperteile eindringen (Absatz 0008 der Patentschrift).
Als Fachmann ist dabei ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau
mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugscharniere anzusehen.
3. Verständnis der Ansprüche
Die flächenhafte Erweiterung nach Merkmal e) ist gegenüber dem restlichen Lenker nicht abgrenzbar, wenn Lenker und Erweiterung einstückig sind. Damit ist insgesamt nur ein „etwas breiterer“ Lenker beansprucht. Der Senat hat auch in Erwägung gezogen, ob die Aussage „in Richtung auf den anderen Lenker“ eine Unsymmetrie, etwa bezüglich der Verbindungslinie zwischen den Gelenken 6,8 bzw. 7,9,
definieren könnte. Eine symmetrische Gestaltung der Lenker ist aber nach dem
Wortlaut des Anspruchs 1 nach allen Anträgen nicht ausgeschlossen; andererseits
würde ein Ausschluss der Symmetrie die der Erweiterung gegenüberliegende
Kante der Lenker in nicht offenbarter Weise festlegen.
Dass nach Merkmal f „die Erweiterung (4a; 5a) in allen Betriebsstellungen des
Mehrgelenkscharniers mit wenigstens dem anderen der Lenker (5; 4) in der Bewegungsebene der Lenker (4, 5) zwischen den Lenkern (4, 5) zumindest eine überwiegend geschlossene Ebene definiert, die eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet“, versteht der Fachmann nur so, dass die Schutzanordnung bzw.
Erweiterung die von dem Viergelenk oder Mehrgelenk aufgespannte offene Fläche
weitgehend abdeckt, und so eine Durchgriffsmöglichkeit verhindert („eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet“). Die Bewegungsebene der Lenker
spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie wie eine Projektionsebene die Betrachtungsrichtung für die Abdeckung beziehungsweise die Richtung des zu verhindernden Eingriffs festlegt.
4. Hauptantrag
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.
Die in der mündlichen Verhandlung überreichte CA 2 289 376 A1 zeigt ein Viergelenkscharnier für eine Ladeflächenabdeckung eines Kraftfahrzeugs, also für eine
Kraftfahrzeughaube. In den Figuren 4 und 5 ist dabei mit ausgezogenen Linien der
geschlossene Zustand, mit gestrichelten Linien der offene Zustand dargestellt
(S. 5, Abs. 1). Die Bewegung dazwischen ist durch die Bewegungslinien 116,118
zweier Punkte des haubenseitigen Befestigungsteils 52 deutlich gemacht. Wie der
Figur 4 unmittelbar zu entnehmen ist, überlappen sich die Lenker 96 und 106 in
der offenen Stellung. Auch in der geschlossenen Stellung, sowie in allen Zwischenstellungen überlappen sie sich, wie sich aus der in Figur 4 vorgegebenen
Geometrie zwangsläufig ergibt. Die Lenker sind relativ kurz und breit, so dass sie
ohne weiteres durch eine gedachte Grenzlinie in jeweils einen Lenker und eine flächenhafte Erweiterung aufgeteilt werden können. Damit ist mit den Worten des
Anspruchs 1 aus der CA 2 289 376 A1 bekannt ein:
a) Mehrgelenkscharnier für eine Kraftfahrzeughaube 30 (S. 2,
Z. 22 bis 24), umfassend
b) wenigstens ein karosserieseitiges Befestigungsteil 48;
c) wenigstens ein haubenseitiges Befestigungsteil 52 (Fig. 5);
und
d) wenigstens einen an dem wenigstens einen karosserieseitigen
Befestigungsteil 48 schwenkbar angelenkten ersten Lenker 96
und zweiten Lenker 106,
d1) die unmittelbar schwenkbar mit dem wenigstens einen haubenseitigen Befestigungsteil 52 verbunden sind,
e) wobei wenigstens einer der Lenker (z. B. 96) eine mit dem
Lenker einstückige, starre flächenhafte Erweiterung (vom Lenker durch eine gedachte Grenzlinie abteilbar) in Richtung auf
einen anderen (106) der Lenker aufweist,
f) wobei die Erweiterung in allen Betriebsstellungen des Mehrgelenkscharniers mit wenigstens dem anderen der Lenker in der
Bewegungsebene der Lenker zwischen den Lenkern zumindest eine überwiegend geschlossene Ebene definiert (indem
die Erweiterung in allen Betriebsstellungen mit dem anderen
Lenker überlappt), die eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet (indem sie keine Durchgriffsöffnung freigibt).
Damit ist das Scharnier nach Anspruch 1 in der Variante ohne Zwischenlenker aus
der CA 2 289 376 A1 bekannt.
Ob dabei der Schutzgedanke erwähnt und ein Durchgriffschutz beabsichtigt war
oder - wie von der Patentinhaberin vermutet - das nicht der Fall war, spielt unter
diesen Umständen keine Rolle.
5. Hilfsanträge
5.1 Das Scharnier nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht erfinderisch.
Das beanspruchte Scharnier unterscheidet sich von dem aus der
CA 2 289 376 A1 bekannten nur durch die Ausbauchung nach Merkmal g). Der
Senat sieht es als fachmännisch an, etwa im Wege stehende Gelenkteile oder
ähnliches durch Ausbauchungen zu umgehen. Wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, sind Lenker, die aus Platzgründen in verschiedene Richtungen ausgebaucht oder gekrümmt sind, in der Kraftfahrzeugtechnik seit langem üblich. Dass die Ausbauchung dabei im Randbereich des Lenkers, also im Bereich
der Erweiterung zu liegen kommt, ergibt sich aus der Natur der Sache.
5.2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist unzulässig erweitert.
Nach Hilfsantrag 2 soll in der geschlossenen Lage des Scharniers eine Erweiterung nach unten und eine Erweiterung nach oben über das karosserieseitige Befestigungsteil vorstehen. Als Offenbarung wurde von der Patentinhaberin lediglich
die Figur 4 angegeben. Dort steht aber kein Teil der Lenker 4,5 nach oben über
das karosserieseitige Befestigungsteil 2 über. Im Übrigen entnimmt der Fachmann
sowohl dieser Figur, als auch der Beschreibung und der Aufgabe eine Konstruktion, die in der geschlossenen Lage des Scharniers möglichst kompakt ist, und bei
der überstehende Erweiterungen möglichst vermieden werden.
Das beanspruchte Merkmal g’) ist somit weder der Figur 4 noch den sonstigen Unterlagen entnehmbar.
5.3 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist unzulässig erweitert.
Nur ausnahmsweise kann ein nur gezeichnetes Merkmal als zum Gegenstand der
Erfindung gehörig betrachtet werden, wenn hinreichend deutlich wird, dass es
nach deren Gesamtinhalt für die Erfindung von Bedeutung ist, etwa in der Form,
dass wenigstens die Aufgabe erkennbar wird, zu deren Lösung das aus der Zeichnung zu entnehmende Merkmal bestimmt und geeignet ist (BGH Schienenschalter I - GRUR 1972, S. 595, BGH Walzgutkühlbett - BlPMZ 1985, S. 220).
Nach Hilfsantrag 3 soll der Abstand der karosserieseitigen Anlenkungen der Lenker (4,5) wenigstens doppelt so groß sein wie der Abstand der haubenseitigen Anlenkungen (8,9). Den Figuren ist zwar entnehmbar, dass der Abstand der karosserieseitigen Anlenkungen der Lenker (4,5) größer ist als der Abstand der haubenseitigen Anlenkungen (8,9). Einen Grenzfaktor 2 („wenigstens doppelt so groß“)
kann der Fachmann aber den Figuren ebenso wenig entnehmen, wie eine technische Bedeutung eines solchen Faktors, insbesondere für die Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe. Für die Entstehung einer Durchgriffsöffnung ist
entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht dieser Faktor allein, sondern
auch das Verhältnis von Lenkerbreite zu den genannten Abständen von Bedeutung.
Damit konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen weder entnehmen,
dass es bei der gezeichneten Anordnung der Anlenkungen auf das Verhältnis der
Abstände ankommt, noch, dass dieses Verhältnis in dem beanspruchten Bereich
(größer als 2) für die patentgemäße, preiswerte und leichtgewichtige Lösung des
Durchgriffproblems mit einfachen Mitteln (Absatz 0006 der Patentschrift) bestimmt
und geeignet ist.
Das beanspruchte Merkmal g’’) im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit nicht
als erfindungswesentlich offenbart.
6. Da der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig und damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall darauf jeweils direkt
oder indirekt rückbezogene Patentansprüche dessen Schicksal.
Dr. Mayer
Gutermuth
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Be