Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.04.2008 – 11 W (pat) 49/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung DE 101 18 828.5-27
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
sowie
der Richter
v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Univ. Rothe 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2004 aufgehoben und das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 9, der Beschreibung Seiten 1 bis 10 und
mit den Zeichnungen Figuren 1 bis 4 c
(3 Seiten) vom
17. April 2008 erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 17. April 2001 eingegangene Patentanmeldung betreffend ein „Kassettengerät“ mit Beschluss vom 8. Juli 2004 zurückgewiesen. Als Begründung hat sie
auf den unbeantworteten Prüfungsbescheid vom 13. November 2001 verwiesen,
in dem sie sinngemäß festgestellt hatte, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei,
weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung am 17. April 2008 einen neuen Satz geänderter Anmeldeunterlagen vorgelegt und ausgeführt, dass das Kassettengerät nach dem
geltenden Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9, der Beschreibung
Seiten 1 bis 10 und mit den Zeichnungen Figuren 1 bis 4c
(3 Seiten) vom 17. April 2008 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Handgerät (1) zum Übertragen eines Mittels von einem Trägerband (21), vorzugsweise einer Trägerfolie, auf ein Substrat,
das ein das Be- und Entladen mit einer Wechselkassette (2) ermöglichendes, öffenbares Gehäuse (3) mit zwei gegenüberliegend
angeordneten Seitenflächenbereichen (4, 5) und einem zwischen
diesen umlaufend ausgebildeten Seitenwandbereich (6) aufweist,
und das die ein Auftrags- und Andrückelement (16) tragende, zwei
gegenüberliegend angeordnete Seitenflächenbereiche (19, 20)
aufweisende Wechselkassette (2) mit einer das Tragband (21) abgebenden Vorratsspule (14) und einer das Tragband (21) aufnehmenden Aufwickelspule (15) aufweist, wobei die Vorratsspule (14)
und die Aufwickelspule (15) sowohl im Gehäuse (3) als auch in
der Wechselkassette (2) drehbar gelagert sind sowie über eine in
Drehrichtung wirksame Rutschkupplung und über das aus dem
Handgerät (1) vorspringende Auftrags- und Andrückelement (16)
geführte Trägerband (21) in Wirkverbindung miteinander stehen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass der Seitenwandbereich (6) des Gehäuses (3) überwiegend
von einem im wesentlichen umlaufend zwischen den Seitenflächenbereichen (19, 20) der Wechselkassette (2) ausgebildeten
Seitenwandbereich (7) der Wechselkassette (2) gebildet ist, wobei
der Seitenwandbereich (6) des Gehäuses (3) mehrere, einzelne
Ausnehmungen (11a, 11b, 11c) aufweist, in welche formschlüssig
und oberflächenbündig Flächenabschnitte (23a, 23b) des Seitenwandbereiches (7) der Wechselkassette (2) hineinragen.“
Auf diesen Anspruch folgen rückbezogene Ansprüche 2 bis 9.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Lösung zu schaffen, die eine Materialersparnis und ergänzend ohne Materialmehraufwand die Herstellung eines
Handgerätes mit vereinfachter Wechselkassettenmontage ermöglicht.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit Kenntnissen und
Erfahrungen in der Konstruktion und Fertigung von einschlägigen Kassettengeräten, der gegebenenfalls einen Designer zu Rate zieht.
1.
Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Er basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Hinzufügung der Merkmale
aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5 sowie der Merkmale „mehrere, einzelne Ausnehmungen (11a, 11b, 11c)“ aus der ursprünglichen Beschreibung S. 8,
Z. 5, 6 i. V. m. der Figur 3.
2.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar
und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Der nächstkommende Stand der Technik entsprechend EP 0 313 720 B1 betrifft
ein „Handgerät zum Übertragen eines Filmes von einer Trägerfolie auf ein Substrat“, das alle Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aufweist,
vgl. insbesondere Fig. 2 und 3 i. V. m. Sp. 7, Z. 37 ff.
Davon unterscheidet sich das Handgerät nach dem geltenden Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung durch seine kennzeichnenden Merkmale, wonach der Seitenwandbereich 6 des erfindungsgemäßen Handgeräte-Gehäuses 3 überwiegend
von Seitenwandbereichen 7 der Wechselkassette 2 gebildet ist und der Seitenwandbereich 7 im Wesentlichen umlaufend zwischen den Seitenflächenbereichen 19, 20 der Wechselkassette 2 ausgebildet ist. Dazu weist der Seitenwandbereich 6 des Gehäuses 3 mehrere, einzelne Ausnehmungen 11a, 11b und 11c auf,
in welche formschlüssig und oberflächenbündig Flächenabschnitte 23a und 23b
des Seitenwandbereichs 7 der Wechselkassette 2 hineinragen.
Damit ist ein Handgerät geschaffen, das aufgabengemäß eine Materialersparnis
ermöglicht, da Teile des Seitenwandbereichs 6 des Gehäuses 3 durch solche des
Seitenwandbereichs 7 der Wechselkassette 2 ersetzt sind. Außerdem ist bei vereinfachter Wechselkassettenmontage durch den Formschluss zwischen den Seitenwandbereichen 6 sowie 7 der Wechselkassette 2 und des Gehäuses 3 ohne
Materialmehraufwand ein Handgerät mit gleichmäßiger Kräfteverteilung und einer
dennoch stabilen Wechselkassette herstellbar (vgl. S. 3, le. Abs. bis S. 4, 4. Abs.).
Für eine derartige Merkmalskombination gibt die EP 0 313 720 B1 weder Vorbild
noch Anregung für die erfindungsgemäßen Seitenwandbereiche, da das bekannte
Handgerät – bis auf die funktionsmäßig notwendigen Öffnungen – durchgehende
Seitenwandbereiche sowohl am Gehäuse als auch an der Wechselkassette aufweist. Daher erhält der Fachmann von diesem Stand der Technik überdies keine
Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung gemäß Anspruch 1.
Von den im Prüfungsverfahren behandelten Entgegenhaltungen betreffen die
EP 1 067 076 A2, die US 5 472 560 A, die EP 0 679 597 A2 und die
WO 00/75060 A1 zwar ebenfalls Handgeräte mit wesentlichen Merkmalen des
Oberbegriffs des Anspruchs 1, zeigen aber, wie die nächstkommende
EP 0 313 720 B1, ebenfalls nicht die kennzeichnenden Merkmale des geltenden
Anspruchs 1 und geben dem Fachmann demzufolge auch keine entsprechenden
Hinweise.
Die Entgegenhaltung DE 42 20 843 C1, vgl. Fig. 2 und 3 i. V. m. Sp. 4, Z. 53-55,
schließlich betrifft zwar ebenfalls ein Handgerät zum Übertragen eines Mittels von
einem Trägerband auf ein Substrat mit einem das Be- und Entladen mit einer
Wechselkassette 4 ermöglichenden Gehäuse 1. Aber dieses bekannte Gehäuse
ist nicht öffenbar, sondern weist lediglich eine Ladeöffnung 3 für die Wechselkassette 4 in seinem Seitenwandbereich zwischen den Seitenflächen am hinteren
Gehäuseende auf. Damit fehlt zwar ein Teil des Seitenwandbereichs des Gehäuses 1, weil sich die Wechselkassette 4 mit ihrem hinteren Ende 4a in dieser Öffnung befindet, aber der Fachmann sieht darin zunächst nur eine für den Kassettenwechsel notwendige Öffnung des als solchen nicht öffenbaren Gehäuses 1.
Selbst wenn der Fachmann in einer weiteren Überlegung zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass dadurch ein Seitenwandbereich des Gehäuses 1 durch die Wechselkassette 4 gebildet ist, so erhält er - schon aufgrund des nicht öffenbaren Gehäuses - aus der DE 42 20 843 C1 darüber hinaus keine Hinweise, die übrigen
Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 vorzusehen, die der einfachen Wechselkassettenmontage bei öffenbarem Gehäuse dienen.
Es bedarf demnach erfinderischer Tätigkeit, um zur Lösung mit der Merkmalskombination des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen, wofür der Fachmann weder
Vorbild noch Anregung im Stand der Technik findet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei wirtschaftlichem Erfolg eines Massenartikels, wie im vorliegenden
Fall, auch kleinere Verbesserungen auf erfinderischer Tätigkeit beruhen können.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und sind daher mit Anspruch 1
ebenfalls gewährbar.
Dr. Maier
v. Zglinitzki
Harrer
Rothe
Bb