Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.04.2008 – 19 W (pat) 59/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 196 31 861
hat der 19.
Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgeric
hts auf
die mündlic
he Verhandlung vom 21. April 2008 unter Mitwirkung des Richte
rs
Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Gutermuth,
Dr.-Ing. Kam
inski und Dipl.-Ing. Groß
beschlosse
n:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsc
he Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.23 - hat das auf
die am
7. August 1
996 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 196 31 861 mit
der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Betreiben eines in einem
Fahrzeug angeordneten
Verstellantr
iebs“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 21. Juni 2
004 widerrufen, da
der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus dem Sta
nd der
Technik bek
annt sei.
Gegen dies
en Beschluss richtet sich die Beschwerde der Paten
tinhaberin.
S
ie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche mit angepasster
Beschreibung eingereicht.
Die Pat
entansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag lauten:
„1.
Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Fahrzeug angeordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen
Automatikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensoreinrichtung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrichtung, wobei bei einer Fehlererkennung der Sensoreinrichtung
(15) während des Automatikbetriebs (12) durch die Überwachungseinrichtung (14) die Steuerelektronik (11) einen Notbetrieb (13) startet,
wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Automatikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb
(10) während des Notbetriebs (13) nur bei an
dauerndem
B
etätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt.
2.
Vorrichtung zum Betrieben eines in einem Kraftfahrzeug angeordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen Automatikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensoreinrichtung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrichtung, wobei bei einer Fehlererkennung der Bedieneinrichtung (16) durch die Überwachungseinric
htung (14) die Steuerelektronik (11) einen Notbetrieb (13) startet,
wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Automatikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb
(10) während des Notbetriebs (13) nur bei an
dauerndem
Betätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt.“
D
ie Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag I lauten:
„1.
Verfahren zum Betreiben eines in einem Fahrzeug angeordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen Automatikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensoreinrichtung,
einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrichtung,
wobei bei einer Fehlererkennung der Sensoreinrichtung (15)
während des Automatikbetriebs (12) durch die Überwachungseinrichtung (14) die Steuerelektronik (11) einen Notbetrieb (13) startet,
wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Automatikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb
(10) während des Notbetriebs (13) nur bei andauerndem
Betätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt.
2.
Verfahren zum Betrie
ben eines in einem Kraftfahrzeug angeordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen
Automatikbetrieb steuert, mit zumind
est einer Sensoreinrichtung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrichtung, wobei bei einer Fehlererkennung der Bedieneinrichtung
(16) durch die Überwachungseinrichtung (14) die Steuerelektronik (11) einen Notbetrieb (13) startet,
wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Automatikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb
(10) während des Notbetriebs (13) nur bei andauerndem
Betätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt.“
Der Pat
entanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
„1. Verfahren zum Betreiben eines in einem Kraftfahrzeug angeordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen
Automatikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensoreinrichtung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Fehlererken -
nung der Bedieneinrichtung (16) durch die Überwachungseinrichtung(14) die Steuerelektronik (11) einen Notbetrieb (13)
startet,
wobei ein durch die Überwachungseinrichtung (14) als
fehlerhaft erkanntes Ausgangssignal der Bedieneinrichtung (16) nach einer bestimmten Zeit von der Steuerelektronik (11) ignoriert ist,
wobei die Überwachungseinrichtung (14) den Fehler eines
ersten Tasters erkennt und die Steuerelektronik (11) das
fehlerhafte Ausgangssignal ausblendet, weswegen durch
einen zweiten Taster ein weiterer Automatikzyklus ausgelöst werden kann.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet:
„Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Fahrzeug angeordneten Verstellantriebs für Fensterheber, Schiebedächer oder Sitzverste
llungen, mit einem Verstellantrieb, mit einer Steuerelektronik,
die einen Automatikbetrieb des Verstellantriebs steuert, mit zumindest einer Sensoreinrichtung z
ur Erfassung des Stromes oder des
Wegs oder der Drehzahl des Verstellantriebs, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrichtung, wobei bei einer Fehlererkennung der Sensoreinrichtung (15) während des Au
tomatikbetriebs (12) durch die Überwachungseinrichtung ( 4) die Steuer-
elektronik (11) einen
Notbetrieb (13) startet, und dass als Sensoreinrichtung zur Positions- und/oder Drehzahlerfa
ssung des Verstellantriebs zwei Hallsensoren
vorgesehen sind, deren Signale
zur Überprüfung auf Kurzschluss in ein gemeinsames Schieberegister eingetragen werden und durch einen Mustervergleich während eines bestimmte
n Zeitraums auf den Kurzschluss geschlossen wird, wenn zwei zeitlich identische Signalverläufe vorliegen.“
Mit den beanspruchten Vorrichtungen bzw. Verfahren gemäß allen Anträgen soll
jeweils die Aufgabe gelöst werden, einen sicheren Betrieb eines Verstellantriebs
zu gewährleisten (Sp. 1 Z. 25 bis 27 der jeweils geltenden Beschreibung).
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die funktionalen Merkmale in den Vorrichtungsansprüchen jeweils gegenständlich auszulegen und deshalb auch bei der
Patentfähigkeit zu berücksichtigen seien. Im Stand der Technik sei im Zusammenhang mit Fensterhebern bisher kein Notbetrieb beschrieben, und ein Automatikgetriebe mit seinen verschiedenen Sensoren und Stello
rganen sei weder ein Vers tellantrieb im Sinne der Erfindung, noch bewege sich dort etwas im Notbetrieb mit
langsamerer Geschwindigkeit als im Automatikbetrieb.
M
it der in der DE 43 15 637 A1 offenbarten Anordnung sei keine Kurzschlussernz kennung möglich, allenfalls eine Fehlera eige. Insbesondere die gemäß Hilfsantr
ag III beanspruchte Fehlererkennung sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
D
ie Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Widerrufsbeschluss vom 21. Juni 2004 aufzuheben und das
Streitpatent in folgender Fassung aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1
bis 13 vom 21. April 2008 wie überreicht
(Hauptantrag),
Beschre
ibung vom 21. April 2008 wie überreicht,
Zeichnungen wie Patentschrift.
Hilfswe
ise verteidigt sie das Patent in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III vom
1. April 2008 wie überreicht.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Für den Fall, dass für die Patentfähigkeit die aus der Beschreibung neu aufgenommenen Merkmale entscheidend seien, werde hilfsweise Vertagung der Verhandlung beantragt.
Die Einsprechende ist der Meinung, dass schon in der Beschreibungseinleitung
der DE 43 15 637 A1 eine Vorrichtung m
it allen wesentlichen Merkmalen des erte
ilten Patentanspruchs 1 bekannt sei, bei der der Fachmann ohne weiteres auch
einen Notbetrieb vorsehen werde, wie er dort auch im Anspruch 10 vorgesehen
sei, und auch eine Fehlererkennung an Hallsensoren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf d
en Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte aus den zu jedem de
r vier Anträge jeweils angegebenen Gründen keinen Erfolg haben.
A
ls zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik
anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und dem Betrieb von elektrischen Verstellantrieben in Fahrzeugen - insbesondere für Fensterheber und dergl. - b
esitzt.
1. Hauptantrag
Das Streitpatent offenbart die im Patentanspruch 2 nach Hauptantrag angegebene
Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen
kann.
Patentanspruch 2 betrifft eine Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Kraftfahrzeug angeordneten Verstellantriebs, die eine Steuerelektronik aufweist, welche einen Automatikbetrieb steuert und au
ch einen Notbetrieb starten kann.
Hierzu weist die Vorrichtung zumindest eine Sensoreinrichtung, eine Bedieneinrichtung und eine Überwachungseinrichtung auf.
Erkennt die Überwachungseinrichtung einen Fehler der Bedieneinrichtung, so wird
e
in Notbetrieb gestartet, der gemäß der im Anspruch 2 angegebenen zweiten Alternative darin bestehe
n soll, dass sich der Verstellantrieb nur bei andauerndem
Betätigen der Bedieneinrichtung bewegt.
Nach Auffassung des Senats kann ein Notbetrieb eines in einem Kraftfahrzeug a
ng
eordneten Verstellantriebs nicht darin bestehen, dass ausgerechnet die als fehlerhaft erkannte Bedieneinrichtung für den Notbetrieb maßgebend ist, wie in der
zweiten Alternative beansprucht wird.
Denn um einen Notbetrieb eines technischen Gerätes zu ermöglichen, muss er
gerade auf die Verwendung von fehlerhaften Bauteilen/Baugruppen und deren
Funktionalität verzichten, und stattdessen eine eingeschränkte Ges
amtfunktion mit
d
en verbleibenden Bauteilen/Baugruppen sicherstellen.
Wie ein Notbetrieb unter Verwendung der fehlerhaften Bedieneinrichtung aussehen kann, ist im Patenanspruch 2 nicht angegeben.
Auch die Patentbeschreibung gibt dem Fachmann keinen Hinweis darauf, wie ein
Notbetrieb unter Nutzung einer al
s fehlerhaft erkannten Bedieneinrichtung verwirkli
cht werden kann.
Dies gilt insbesondere für den von der Patentinhaberin als Offenbarungsquelle herangezogenen Abschnitt der Patentbeschreibung (Sp. 3 Z. 27 bis 47 der PS).
Denn dort wird beim Erkennen eines Fehlers in einem (ersten) Taster erst gar kein
Notbetrieb gestartet; stattdessen wird das fehlerhafte Signal „ausgeblendet“ (d. h.
ignoriert), und es wird mit einem zweiten Taster ein weiterer Automatikzyklus ausgelöst (Sp. 3 Z. 41 bis 45 der PS).
Zwar ist anschließend (Sp. 3 Z. 45 bis 47 der PS) ein Notbetrieb erwähnt; jedoch
ist auch dort nicht angegeben, wie
dieser verwirklicht werden soll unter Benutzung
der fehlerhaften Bedieneinrichtung.
Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hauptantrags kam deshalb schon im Blick auf den Patentanspruch 2 dieses Antrags nicht Betracht (vgl.
BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Hilfsanträge I und II
Während alle erteilten Patentansprüche auf Vorrichtungen zum Betreiben eines
Verstellantriebs gerichtet waren, sind gemäß den Hilfsanträgen I bzw. II sämtliche
Patentansprüche auf Verfahre zum Betreiben eines Verstellantriebs gerichtet.
n
Nach Ansicht des Senats sind die in den erteilten Sachansprüchen 1 und 2 enthaltenen kategoriefremden Verfahrensmerkmale Steuern, Erkennen (von Fehlern)
und Starten (eines Notbetriebs) jeweils gegenständlich auszulegen in dem Sinne,
dass die Steuerelektronik und die Überwachungseinrichtung die mit den Verfahrensmerkmalen ausgedrückten Funktionalitäten besitzen müssen.
E
ine solche Anspruchsfassung kann angesichts des zur Beschreibung einer vollständigen Schaltung erforderlichen Umfangs hier als übersichtlichere und verständlichere Darstellung angesehen werden; die Eindeutigkeit der vor der Patenterteilung gewählten Patentkategorie steht deshalb nich
t in Frage (vgl. Schulte,
PatG, 7. Auflage, § 1 Rdn. 198).
Nachdem auch aus der Patentbeschreibung nicht erkennbar ist, dass es sich bei
der im erteilten Patent gewählten Patentkategorie um einen offensichtlichen, dem
Wesen der Erfindung nicht gerecht werdenden Fehlgriff in der Ausdrucksweise gehandelt hat
, steht dem mit den Hilfsanträgen I bzw. II jeweils beantragten Kategoriewechsel und der damit verbundenen Verlagerung des Patentschutzes der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen, so dass dieser unzulässig ist (vgl.
BGH GRUR 1967, 25 - Spritzgussmaschine III - und BGH GRUR 1988, 287 - Abschlussblende, jeweils m. w. N.).
3. Hilfsantrag III
Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III ergibt sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Aus der DE 43 15 637 A1 ist eine Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Fahrz
eug angeordneten Verstellantriebs für Fensterheber mit einem Verstellantrieb bekannt (Sp. 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1). Somit ist eine Bedieneinrichtung als zwingend
erforderlich vorauszusetzen.
Im Hinbli
ck auf den dort vorgesehenen Einklemmschutz mitzulesen ist eine Steuerelektronik, die einen Automatikbetrieb des Verstellantriebs steuert. Denn erst mit
einem
funktionsfähigen Einklemmschutz konnte von einer mit erhöhter Aufmerksamkeit
verbundenen Dauerbetätigung der Bedieneinrichtung zu einem Automatikbetrieb
übergegangen werden, der durch Antippen eines Schalters ausgelöst
wird.
Im Hinblick auf den Einklemmschutz wird vom Fachmann f
erner mitgelesen eine
S
ensoreinrichtung zur Erfassung des Stroms oder des Weges oder der Drehzahl
des Verstellantriebs und eine Überwachungseinrichtung.
Denn beim Einklemmen eines Gegenstandes wird die - bis zum Auflaufen gegen
ein Hindernis zunächst freie - Bewegung einer KFZ-Fensterscheibe mehr oder weniger abrupt abgebremst, was sich sowohl in der Weg-Zeit-Kennlinie de
s Antriebs
u
nd damit in der Drehzahl als auch in einem Anstieg des Motorstroms eines elektrischen Fensterhebers abbildet, und mit einer Überwachungseinrichtung auszuwerten ist.
Deshalb standen bei der Entwicklung eines wirksamen und zuverlässigen Einklemmschutzes für Fensterheber in Kraftfahrzeugen von Anfang an die drei anspruchsgemäßen Größen Strom, Weg und Drehzahl im Blickpunkt, für die geeignete Sensoreinrichtungen seit langem bekannt und bewährt sind.
Als beispielhaft angegeben ist in der DE 43 15 637 A1 schließlich auch das Anspruchsmerkmal, dass als Sensoreinrichtung zur Positionserfassung zwei Hallsensoren vorgesehen sind (Sp. 1 Abs. 3); denn mit den - einer Drehrichtung zugeordneten - Zählimpulsen wird regelmäßig der Verstellweg und damit auch die Position
der Fensterscheibe erfasst.
Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet
sich von der bekannten demnach dadurch,
a) dass bei einer Fehlererkennung der Sensoreinrichtung während des Automatikbetriebes durch die Überwachungseinrichtung die Steuerelektronik einen Notbetrieb startet, und
b) dass die Signale der Hallsensoren zur Überprüfung auf Kurzschluss in
ein gemeinsames Schieberegister eingetragen und durch einen Mustervergleich während eines bestimmten Zeitraums auf den Kurzschluss geschlossen wird, wenn zwei zeitlich identische Signalverläufe vorliege
n.
Diese Merkmale können aber nicht patentbegründend sein.
Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe, einen sicheren Betrieb eines
Verstellantriebes zu gewährleisten, ist ein g
rundlegender Gesichtspunkt, den der
Fachmann schon im Hinblick auf Zulassungsvorschriften, aber auch im Hinblick
auf Haftungs- und Gewährleistungsfragen regelmäßig zu beachten hat.
D
a elektrische Fensterheber keinen Kurbelantrieb mehr aufweisen, mit dem ein
Fenster im Notfall geöffnet oder geschlossen werden kann, kann schon ein kleiner
Fehler in der zum Automatikbetrieb eines Fensterhebers erforderlichen umfangreichen Schaltungstechnik zu einem Total-Ausfall des Verstellantriebs führen mit der
Folge, dass de
r Fahrzeugnutzer nur noch vor der Wahl steht, sein Fahrzeug mit
einem ganz oder teilweise geöffneten Fenster stehenzulassen oder dieses - zur
Vermeidung von Diebstahl und Beraubung - unmittelbar in die nächste Werkstatt
zu fahren.
Ein solches am besten im Voraus zu berücksichtigendes Szenario lässt den Entwickler unmittelbar daran denken, einen Notbetrieb vorzusehen, der z. B. zumindest ein vollständiges Schließen oder Öffnen des Fensters erlaubt.
Gehören zu der Vorrichtung zum Betreiben eines Verstellantriebs für einen Fensterheber - wie im Patentanspruch 1 vorgesehen - empfindliche Hallsensoren als
Sensoreinrichtung, dann liegt es auf der Hand, deren Betriebsfähigkeit mit der vorhandenen Überwachung
seinrichtung zu überwachen durch eine entsprechende
Fehlererkennung, und im Fehlerfall mit der Steuerelektronik einen Notbetrieb zu
starten.
D
as Unterschiedsmerkmal a) ergibt sich deshalb für den Fachmann allein aus
dem Wunsch, den Fahrzeugnutzer nicht jedem Fehler eines elektrisch
en Verstella
ntriebs hilflos auszuliefern; hierzu braucht er lediglich die bereits vorhandene
Überwachun
gseinrichtung und Steuerelektronik anzupassen und zu nutzen.
Wie die Einsprechende zutreffend ausgeführt hat, muss der Fachmann hierbei i
nsbesondere an den im Unterschiedsmerkmal b) beschriebenen Fall denken, dass
von den beiden Hallsensoren nicht mehr zwei phasenversetzte Signale geliefert
werden, z. B. weil ein Kurzschluss vorliegt.
Denn eine Drehrichtungserkennung ist ohne einen erfassten Phasenversatz nicht
mehr möglich, so dass der Verstellantrieb in diesem Fall aus Sicherheitsgründen
sofort stillgelegt werden müsste.
Um dieses zu vermeiden, bietet es sich deshalb dem Fachmann an, die beiden
Signale der Hallsensoren zur rechtzeitigen Erkennung eines Fehlers im Automatikbetrieb ständig miteinander zu vergleichen, und im Fehlerfall in den Notbetrieb
überzugehen.
Soweit die Überwachungseinrichtung in digitaler Technik aufgebaut ist, was schon
vor dem Anmeldetag des Streitpatents üblich war (vgl. das in der DE 43 15 637 A1
im Anschluss an die Beschreibungseinleitung beschriebene und beanspruchte
Verfahren), wird der Fachmann einen regelmäßigen Mustervergleich vorsehen.
Ein Schieberegister bietet sich dabei an, weil die zu vegleichenden Werte nicht
permanent gespeichert werden müssen, sondern ständig durch neue Werte ersetzt werden.
Der Entwurf einer solchen Signalüberwachung gehört zum Handwerkszeug des
zuständigen Fachmanns und wird im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns
von ihm vorgenommen.
Um einen sicheren Betrieb des bekannten Verstellantriebs auch bei Fehlern in der
Sensoreinrichtung sicherzustellen, gelangt der Fachmann damit ohne erfinderisch
tätig zu werden auch zum Unterschiedsmerkmal b).
Die Unteransprüche 2 bis 6 teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.
Dr. Mayer
Gutermuth
Dr. Kaminski
Groß
Be