Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.04.2008 – 21 W (pat) 61/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 14 072.7-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008 unter Mitwirkung des V
orsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sow
ie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Juni 2005 aufgehoben und das Patent
DE 103 14 072 erteilt.
Bezeichnung: Chirurgisches Instrument
Anmeldetag: 28. März 2003
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, eingegangen bei Gericht am 7. März 2008,
Patentanspruch 2 bis 15, eingegangen beim Deutschen Patent-
und Markenamt am 28. März 2003,
Patentanspruch 16, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 18. Februar 2004,
Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Juli 2005,
Beschreibung, Seite 3, eingegangen bei Gericht am 7. März 2008,
Beschreibung, Seiten 4 bis 6a, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Juli 2005,
Beschreibung, Seiten 7 bis 12, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. März 2003,
9 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. März 2003.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 28. März 2003 unter der Bezeichnung
„Chirurgisches Instrument“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Offenlegung erfolgte am 21. Oktober 2004.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 14. Juni 2005 die
Patentanmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbegehren mit einem neuen Patentanspruch 1 vom 7. März 2008 weiter verfolgt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung und ergänzenden
Bezugszeichen):
M1
M2
M3
M4
M5
Chirurgisches Instrument
mit zwei gegeneinander bewegbaren Griffteilen und
mit einer Umlaufsperre zur gegenseitigen Fixierung der
Griffteile in einer Schließstellung und zur Lösung der Fixierung beim weiteren Annähern der Griffteile über die
Schließstellung hinaus in eine Öffnungsstellung,
die an einem ersten Griffteil einen Rastrücksprung und
an einem zweiten Griffteil eine in diesen eingreifende und
dadurch die Griffteile in der Schließstellung fixierende
Raste umfasst,
M6
die beim Schließen der Griffteile an einer Seite des Rastrücksprunges vorbeibewegt wird und beim Öffnen an der
anderen,
M7
wobei an dem ersten Griffteil (4) eine erste Steuerkurve (22) angeordnet ist, die beim Schließen der Griffteile (3, 4) gegen einen die Schließbewegung begrenzenden Anschlag die Raste (14) in eine Einraststellung bringt,
in der sie beim Öffnen der Griffteile (3, 4) zwangsläufig in
den Tastrücksprung (25) eintritt,
M8
wobei der Rastrücksprung (25) eine zweite Steuerkurve (26, 27) trägt, die die Raste (14) beim Eintauchen in
den Rastrücksprung (25) aus einer der ersten Steuerkurve (22) gegenüberliegenden Eintrittsposition in eine einer dritten Steuerkurve (23) am ersten Griffteil (4) gegenüberliegende Austrittsposition bewegt,
M9
und wobei die dritte Steuerkurve (23) die Raste (14) beim
erneuten Schließen der Griffteile (3, 4) aus der Schließstellung heraus in eine Ausraststellung bringt, aus der sie
beim Öffnen der Griffteile (3, 4) zwangsläufig am Rastrücksprung (25) vorbeibewegt wird,
dadurch gekennzeichnet,
M10
dass der Rastrücksprung (25) und die erste und die dritte
Steuerkurve (22, 23) in einem Einsatz (19) angeordnet
sind, der in das erste Griffteil (4) eingesetzt ist.
Wegen der abhängigen Unteransprüche 2 bis 16 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
D1
DE-PS 842 112,
D2
DE 31 03 352 C2,
D3
DE 93 14 851 U1 und
D4
DE 42 07 124 C1.
Die Anmelderin, die wie schriftsätzlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen ist, stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
aufgrund der geltenden Unterlagen ein Patent zu erteilen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand
des Anspruchs 1 ist patentfähig. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Hauptanspruchs; die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die
an sie zu stellenden Anforderungen.
Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im geltenden Anspruch 1 ergeben sich aus den Merkmalen in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 16 und der
Beschreibung, Absatz [0035] der Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 2 bis 15 sind
die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 15, der neue Anspruch 16 ist der ursprüngliche Anspruch 17.
Die Erfindung betrifft ein chirurgisches Instrument, wie z. B. eine Zange oder einen
Nadelhalter, mit einer Umlaufsperre zur Fixierung der beiden Griffteile in einer
Schließstellung. Aus der Druckschrift D1 oder D4 sind entsprechende gattungsbildende Instrumente bekannt. Gemäß der Eingabe vom 29. Juli 2005 ist die Aufgabe der Erfindung ausgehend von diesem Stand der Technik ein chirurgisches
Instrument der gattungsgemäßen Art so weiterzubilden, dass die Handhabbarkeit
des Instruments trotz der relativ komplizierten Umlaufsperre nicht beeinträchtigt
wird. Dabei soll insbesondere die Gefahr des Hängenbleibens und von Verletzungen vermieden werden.
Die in Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagene Ausgestaltung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, insbesondere die Merkmalsgruppe M10 ist in keiner Schrift enthalten. Die Entgegenhaltungen geben dem Fachmann, einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Medizintechnik, auch keinerlei Anregungen für die patentgemäße Lehre.
Aus der Druckschrift D1 ist ein chirurgisches Instrument mit den Merkmalen der
Merkmalsgruppen M1 bis M9 bekannt. Eine Rastvorrichtung mit einem
Rastrücksprung und Steuerkurven ist gemäß der Druckschrift D1 (siehe Fig.) aber
an einem Griffteil angebracht und nicht, wie in Merkmalsgruppe M10 beansprucht,
in einem Griffteil eingesetzt. Die Druckschrift D1 gibt dem Fachmann keine
Hinweise, wie zur Verbesserung der Handhabung des
Instruments die
Rastvorrichtung in das Griffteil zu integrieren ist, zumal das Griffteil dazu von
seiner Dicke her nicht geeignet ist.
In den Druckschriften D2 und D4 werden ebenfalls
lediglich chirurgische
Instrumente mit Rastvorrichtungen offenbart, deren Teile an den Griffteilen
angebracht sind (siehe D2, Fig. 2 und D4, Fig. 1 und 3).
Die Druckschrift D3 offenbart ein chirurgisches
Instrument mit einer
Zuhaltesperre 10 (siehe Fig.) die eine an einem Griffstück 4 angebrachte
Zahnstange 11 umfasst. Gemäß der Beschreibung ist die Zahnstange an einem
weiteren Griffstück schraubbefestigt (siehe Seite 6, Zeile 24 und 25). Die
Zahnstange als Teil eines Rastmechanismus ragt jedoch in den Raum zwischen
den beiden Griffteilen hinein. Die Druckschrift D3 liefert daher dem Fachmann
ebenfalls keine Anregung einen Rastmechanismus in einen Griffteil zu integrieren.
Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D1 würde
nicht zur patentgemäßen Lösung führen, sondern könnte den Fachmann lediglich
dazu veranlassen, die in der D1 nicht näher beschriebene Befestigung der
Rastvorrichtung am Griff durch eine Verschraubung gemäß der Druckschrift D3 zu
realisieren.
Da somit die Merkmale in der Merkmalsgruppe M10 dem Fachmann aus keiner
der Druckschriften bekannt oder nahe gelegt sind, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 patentfähig. Damit sind auch die Unteransprüche 2 bis 16 gewährbar.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Patent zu erteilen.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Pr