Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 22.04.2008 – 21 W (pat) 61/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 14 072.7-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008 unter Mitwirkung des V

orsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sow

ie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Juni 2005 aufgehoben und das Patent

DE 103 14 072 erteilt.

Bezeichnung: Chirurgisches Instrument

Anmeldetag: 28. März 2003

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch 1, eingegangen bei Gericht am 7. März 2008,

Patentanspruch 2 bis 15, eingegangen beim Deutschen Patent-

und Markenamt am 28. März 2003,

Patentanspruch 16, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 18. Februar 2004,

Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Juli 2005,

Beschreibung, Seite 3, eingegangen bei Gericht am 7. März 2008,

Beschreibung, Seiten 4 bis 6a, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Juli 2005,

Beschreibung, Seiten 7 bis 12, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. März 2003,

9 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. März 2003.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde am 28. März 2003 unter der Bezeichnung

„Chirurgisches Instrument“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Die Offenlegung erfolgte am 21. Oktober 2004.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 14. Juni 2005 die

Patentanmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbegehren mit einem neuen Patentanspruch 1 vom 7. März 2008 weiter verfolgt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung und ergänzenden

Bezugszeichen):

M1

M2

M3

M4

M5

Chirurgisches Instrument

mit zwei gegeneinander bewegbaren Griffteilen und

mit einer Umlaufsperre zur gegenseitigen Fixierung der

Griffteile in einer Schließstellung und zur Lösung der Fixierung beim weiteren Annähern der Griffteile über die

Schließstellung hinaus in eine Öffnungsstellung,

die an einem ersten Griffteil einen Rastrücksprung und

an einem zweiten Griffteil eine in diesen eingreifende und

dadurch die Griffteile in der Schließstellung fixierende

Raste umfasst,

M6

die beim Schließen der Griffteile an einer Seite des Rastrücksprunges vorbeibewegt wird und beim Öffnen an der

anderen,

M7

wobei an dem ersten Griffteil (4) eine erste Steuerkurve (22) angeordnet ist, die beim Schließen der Griffteile (3, 4) gegen einen die Schließbewegung begrenzenden Anschlag die Raste (14) in eine Einraststellung bringt,

in der sie beim Öffnen der Griffteile (3, 4) zwangsläufig in

den Tastrücksprung (25) eintritt,

M8

wobei der Rastrücksprung (25) eine zweite Steuerkurve (26, 27) trägt, die die Raste (14) beim Eintauchen in

den Rastrücksprung (25) aus einer der ersten Steuerkurve (22) gegenüberliegenden Eintrittsposition in eine einer dritten Steuerkurve (23) am ersten Griffteil (4) gegenüberliegende Austrittsposition bewegt,

M9

und wobei die dritte Steuerkurve (23) die Raste (14) beim

erneuten Schließen der Griffteile (3, 4) aus der Schließstellung heraus in eine Ausraststellung bringt, aus der sie

beim Öffnen der Griffteile (3, 4) zwangsläufig am Rastrücksprung (25) vorbeibewegt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M10

dass der Rastrücksprung (25) und die erste und die dritte

Steuerkurve (22, 23) in einem Einsatz (19) angeordnet

sind, der in das erste Griffteil (4) eingesetzt ist.

Wegen der abhängigen Unteransprüche 2 bis 16 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:

D1

DE-PS 842 112,

D2

DE 31 03 352 C2,

D3

DE 93 14 851 U1 und

D4

DE 42 07 124 C1.

Die Anmelderin, die wie schriftsätzlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung

nicht erschienen ist, stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

aufgrund der geltenden Unterlagen ein Patent zu erteilen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand

des Anspruchs 1 ist patentfähig. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Hauptanspruchs; die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die

an sie zu stellenden Anforderungen.

Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im geltenden Anspruch 1 ergeben sich aus den Merkmalen in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 16 und der

Beschreibung, Absatz [0035] der Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 2 bis 15 sind

die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 15, der neue Anspruch 16 ist der ursprüngliche Anspruch 17.

Die Erfindung betrifft ein chirurgisches Instrument, wie z. B. eine Zange oder einen

Nadelhalter, mit einer Umlaufsperre zur Fixierung der beiden Griffteile in einer

Schließstellung. Aus der Druckschrift D1 oder D4 sind entsprechende gattungsbildende Instrumente bekannt. Gemäß der Eingabe vom 29. Juli 2005 ist die Aufgabe der Erfindung ausgehend von diesem Stand der Technik ein chirurgisches

Instrument der gattungsgemäßen Art so weiterzubilden, dass die Handhabbarkeit

des Instruments trotz der relativ komplizierten Umlaufsperre nicht beeinträchtigt

wird. Dabei soll insbesondere die Gefahr des Hängenbleibens und von Verletzungen vermieden werden.

Die in Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagene Ausgestaltung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, insbesondere die Merkmalsgruppe M10 ist in keiner Schrift enthalten. Die Entgegenhaltungen geben dem Fachmann, einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Medizintechnik, auch keinerlei Anregungen für die patentgemäße Lehre.

Aus der Druckschrift D1 ist ein chirurgisches Instrument mit den Merkmalen der

Merkmalsgruppen M1 bis M9 bekannt. Eine Rastvorrichtung mit einem

Rastrücksprung und Steuerkurven ist gemäß der Druckschrift D1 (siehe Fig.) aber

an einem Griffteil angebracht und nicht, wie in Merkmalsgruppe M10 beansprucht,

in einem Griffteil eingesetzt. Die Druckschrift D1 gibt dem Fachmann keine

Hinweise, wie zur Verbesserung der Handhabung des

Instruments die

Rastvorrichtung in das Griffteil zu integrieren ist, zumal das Griffteil dazu von

seiner Dicke her nicht geeignet ist.

In den Druckschriften D2 und D4 werden ebenfalls

lediglich chirurgische

Instrumente mit Rastvorrichtungen offenbart, deren Teile an den Griffteilen

angebracht sind (siehe D2, Fig. 2 und D4, Fig. 1 und 3).

Die Druckschrift D3 offenbart ein chirurgisches

Instrument mit einer

Zuhaltesperre 10 (siehe Fig.) die eine an einem Griffstück 4 angebrachte

Zahnstange 11 umfasst. Gemäß der Beschreibung ist die Zahnstange an einem

weiteren Griffstück schraubbefestigt (siehe Seite 6, Zeile 24 und 25). Die

Zahnstange als Teil eines Rastmechanismus ragt jedoch in den Raum zwischen

den beiden Griffteilen hinein. Die Druckschrift D3 liefert daher dem Fachmann

ebenfalls keine Anregung einen Rastmechanismus in einen Griffteil zu integrieren.

Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D1 würde

nicht zur patentgemäßen Lösung führen, sondern könnte den Fachmann lediglich

dazu veranlassen, die in der D1 nicht näher beschriebene Befestigung der

Rastvorrichtung am Griff durch eine Verschraubung gemäß der Druckschrift D3 zu

realisieren.

Da somit die Merkmale in der Merkmalsgruppe M10 dem Fachmann aus keiner

der Druckschriften bekannt oder nahe gelegt sind, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 patentfähig. Damit sind auch die Unteransprüche 2 bis 16 gewährbar.

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart

Pr