Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.04.2008 – 34 W (pat) 323/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 36 034
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing.
Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 18. Dezember 2003 veröffentlichte deutsche Patent 100 36 034 mit
der Bezeichnung "Drei- oder mehrlagige Verbundplatte“ hat die Einsprechende am
18. März 2004 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende verweist u. a. auf die folgenden Druckschriften:
D20: DE 29 46 219 C2
D23: EUWID Holz Nr. 42 v.21.10.1996: Anwendungsmöglichkeiten von
OSB in verschiedenen Bereichen.
Der Senat hat noch die zur Druckschrift D20 zugehörige Offenlegungsschrift
DE 29 46 219 A1 (nachfolgend D20a) in das Verfahren eingeführt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 14. April 2008, jedoch
unter Streichung von „flachgepresste Spanplatten“ in Anspruch 1,
einer anzupassenden Beschreibung, Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
Mehrlagige Verbundplatte, deren Außenlagen aus gleichsinnig in
der Ebene angeordneten, seitlich verklebten Lamellen (1) aus
Massivholz bestehen, und die eine Mittellage (2) und/oder Innenlagen (3) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel- (2)
und/oder Innenlagen (3) Platten aus langen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Sperrhölzer oder Furnierschichthölzer
sind.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand
der Technik den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht nahe lege.
Die Einsprechende macht geltend, auch die Verbundplatte gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen des abhängigen Anspruchs 2 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Die Patentinhaberin hat hinsichtlich des Begriffes „Sperrholz“ noch auf das Holz-
Lexikon, 3., neubearbeitete Auflage, 1988, Band 2, DRW-Verlag, Stuttgart, Seite
317 bis 318 verwiesen.
II
1) Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg.
2) Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:
a) Mehrlagige Verbundplatte,
b) deren Außenlagen aus gleichsinnig in der Ebene angeordneten, seitlich verklebten Lamellen (1) aus Massivholz bestehen,
c) und die eine Mittellage (2) und/oder Innenlagen (3) aufweisen,
d) wobei Mittellage (2) und/oder Innenlagen Platten aus langen, ausgerichteten
Spänen (OSB), Faserplatten, Sperrhölzer oder Furnierschichthölzer sind.
3) Zum Verständnis der Lehre des Anspruchs 1 des Patents
Das Patent betrifft eine mehrlagige Verbundplatte, hier Holzwerkstoffplatte, die
aus mindestens drei Lagen bestehen. Fachmann ist ein Dipl. Ing. (FH) der Verfahrenstechnik oder der Holzbautechnik mit langjähriger Erfahrung in der
Herstellung von Verbundplatten. Die Außenlagen der Verbundplatte bestehen aus
Lamellen aus Massivholz. Der Ausdruck Lamelle bezeichnet einen im Vergleich zu
seiner Länge dünnen scheibenförmigen Gegenstand. Die Mittellage und/oder
Innenlagen sind Platten aus langen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten,
Sperrhölzer oder Furnierschichthölzer, also Holzwerkstoffe. OSB ist die Abkürzung
von „oriented strand board“.
4) Der verteidigte Anspruch 1 ist zulässig. Er beinhaltet die Merkmale der erteilten
Ansprüche 1 und 6, lediglich die im erteilten Anspruch 6 als Mittel- bzw. Innenlagen alternativ genannten Spanplatten wurden gestrichen. Das kennzeichnende
Merkmal des geltenden Anspruchs 2 ergibt sich aus dem kennzeichnenden
Merkmal des erteilten Anspruchs 7. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben, verwiesen wird hierzu auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 6
und 7.
5) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gewerblich anwendbar und auch
neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischen Tätigkeit.
Die Erfindung betrifft drei- oder mehrlagige Verbundplatten, deren Außenlagen
aus parallel angeordneten, seitlich verklebten Vollholzlamellen und deren Mittel-
bzw. Innenlagen aus Holzwerkstoffen bestehen.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die erreichbaren elasto-mechanischen
Eigenschaften drei- und mehrlagiger Massivholzplatten zu verbessern und gleichzeitig dazu die Formstabilität der hergestellten Werkstoffe zu erhöhen. Ziel ist die
Senkung der Kosten für die erfindungsgemäße Herstellung drei- und mehrlagiger
Verbundplatten gegenüber herkömmlichen drei- und mehrlagigen Massivholzplatten (Patentschrift Abs. 0024).
Die im Patent vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einer Verbundplatte mit den Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1.
Der Senat sieht die DE 29 46 219 A1 (D20a) als den nächstkommenden Stand der
Technik an, die eine Schalungsplatte zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung). Die
Schalungsplatte besteht aus drei Schichten von Holzwerkstoffen (vgl. Anspruch 1
und Seite 10, Zeile 10 bis 15 der D20a). Es handelt sich somit um eine mehrlagige
Verbundplatte entsprechend Merkmal a. Die Außenlagen der Schalungsplatten
(dort Deckschichten 2) bestehen aus gleichsinnig in der Ebene angeordneten,
seitlich verklebten Naturholzbretter (vgl. Seite 10, Zeile 10 bis 14), deren Länge
die Dicke deutlich übersteigt (vgl. Deckschicht 2 in Fig. 1 und 2). Es handelt sich
somit um Lamellen aus Massivholz. Auch Merkmal b ist daher verwirklicht. Die
Verbundplatte weist außerdem eine aus einer Spanplatte bestehende Mittellage
auf (vgl. Anspruch 1). Merkmal c ist daher ebenfalls verwirklicht.
Gegenüber dem Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 unterscheidet sich die
vorbekannte Verbundplatte somit hinsichtlich der Ausbildung der Mittel- bzw.
Innenlagen.
Der D20a liegt die Aufgabe zugrunde, eine in der Biegefestigkeit verbesserte
Schalungsplatte mit einfacherer Herstellungsweise zu entwickeln (vgl. Seite 6,
Abs. 2). Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die D20a vor, dass die Mittellage der
Schalungsplatte aus einer Spanplatte besteht (Seite 6, Abs. 3), die sowohl im
Flachpressverfahren als auch im Strangpressverfahren hergestellt sein kann
(Seite 10, Zeile 21 bis 27). Je nach Herstellungsweise der Spanplatten unterscheiden sich die Schalungsplatten in ihren mechanischen Eigenschaften (vgl.
Seite 8). Der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, die elasto-mechanischen
Eigenschaften drei- und mehrlagiger Massivholzplatten zu verbessern und gleichzeitig dazu die Formstabilität der hergestellten Werkstoffe zu erhöhen, erhält aus
der D20a somit den Hinweis, dass durch geeignete Auswahl der mittleren Lage
die mechanischen Eigenschaften der Verbundplatte beeinflusst werden können.
Dem Fachmann sind als Alternative zu Spanplatten Grobspanplatten, auch OSB-
Platten genannt, bekannt. Verwiesen wird insofern auf die Druckschrift D23, veröffentlicht am 21. Oktober 1996, die Anwendungsmöglichkeiten von OSB- Platten in
verschiedenen Bereichen beschreibt. Dieses Plattenmaterial hat günstige Festigkeitseigenschaften (D23, linke Spalte, Abs. 3). Die D23 beschreibt auch eine
mehrlagige Sperrholzplatte, deren Mittellage eine Dünn-OSB mit Stärken von 3 bis
6 mm aufweist (vgl. mittlere Spalte, Abs. 2). Sperrholz ist der Oberbegriff für
verschiedene Plattenarten, die aus mindestens drei aufeinander geleimten
Holzlagen symmetrisch aufgebaut sind, wobei die Faserrichtung benachbarter Lagen meist um 90o versetzt (abgesperrt) ist (vgl. Holz-Lexikon, Seite 317). Dem
Fachmann wird insofern der Hinweis gegeben, dass OSB-Platten auch als Mittellage einer Verbundplatte geeignet sind. Die Verwendung einer OSB-Platte als
Mittellage einer Verbundplatte, wie sie der D20a zu entnehmen ist, war dem
Fachmann daher nahe gelegt, wenn die mechanischen Eigenschaften dieser bekannten Verbundplatte weiter verbessert werden sollen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf ein nach ihrer Ansicht
für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechendes Indiz, nämlich den Zeitfaktor, hingewiesen. OSB-Platten seien seit Jahrzehnten bekannt. Ferner sei die
D20a bereits 1981 offengelegt worden, fast 20 Jahre vor dem Anmeldetag des
angegriffenen Patents. Der Zeitfaktor versagt indes als Hilfskriterium, wenn der
Werkstoff erst später ausreichend und preislich vertretbar greifbar war (BGH in
GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme). Einleitend heißt es in dem Zeitschriftenartikel D23: „Für OSB sind zahlreiche neue Anwendungsmöglichkeiten im
Gespräch. In erster Linie wird OSB dabei andere Holzprodukte substituieren. Für
eine weitergehende Marktentwicklung ist aber auch die Erschließung oder der
Ausbau neuer Anwendungsgebiete erforderlich“. In Europa werde OSB trotz der
Anstrengungen der Anbieter bisher nur in geringem Maße für Verpackungszwecke
eingesetzt (rechte Spalte, Abs. 5). Ferner verweist die D23 darauf, dass „ein
größeres Eindringen von OSB in den Spanplattenbereich durch die derzeit noch
beträchtliche Preisdifferenz verhindert werde“ (rechte Spalte, letzter Abs.). Insofern waren OSB-Platten erst kurz vor dem Anmeldetag in ausreichender Menge
zu vertretbaren Preisen verfügbar.
Vor diesem Hintergrund war dem Fachmann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin die Verbundplatte gemäß dem verteidigten Anspruch 1 nahe gelegt.
Damit hat der verteidigte Anspruch 1 keinen Bestand.
Der Senat hat von einem Hinweis zur Beschränkung des Patents auf die im
verteidigten Anspruch verbleibenden Alternativen abgesehen, da der Gegenstand
eines entsprechend eingeschränkten Patentanspruchs ebenfalls nicht als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden könnte.
Mit dem verteidigten Patentanspruch 1 fällt auch der rückbezogene Anspruch 2,
da er zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf
Aufrechterhaltung des Patents ist und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung
des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120
- elektrisches Speicherheizgerät). Im Übrigen beinhaltet der Anspruch 2 eine bei
Verbundplatten übliche Maßnahme.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me