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BPatG Beschluss vom 22.04.2008 – 34 W (pat) 323/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 36 034

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing.

Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 18. Dezember 2003 veröffentlichte deutsche Patent 100 36 034 mit

der Bezeichnung "Drei- oder mehrlagige Verbundplatte“ hat die Einsprechende am

18. März 2004 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende verweist u. a. auf die folgenden Druckschriften:

D20: DE 29 46 219 C2

D23: EUWID Holz Nr. 42 v.21.10.1996: Anwendungsmöglichkeiten von

OSB in verschiedenen Bereichen.

Der Senat hat noch die zur Druckschrift D20 zugehörige Offenlegungsschrift

DE 29 46 219 A1 (nachfolgend D20a) in das Verfahren eingeführt.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 14. April 2008, jedoch

unter Streichung von „flachgepresste Spanplatten“ in Anspruch 1,

einer anzupassenden Beschreibung, Zeichnung gemäß Patentschrift.

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

Mehrlagige Verbundplatte, deren Außenlagen aus gleichsinnig in

der Ebene angeordneten, seitlich verklebten Lamellen (1) aus

Massivholz bestehen, und die eine Mittellage (2) und/oder Innenlagen (3) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel- (2)

und/oder Innenlagen (3) Platten aus langen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Sperrhölzer oder Furnierschichthölzer

sind.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand

der Technik den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht nahe lege.

Die Einsprechende macht geltend, auch die Verbundplatte gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen des abhängigen Anspruchs 2 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

Die Patentinhaberin hat hinsichtlich des Begriffes „Sperrholz“ noch auf das Holz-

Lexikon, 3., neubearbeitete Auflage, 1988, Band 2, DRW-Verlag, Stuttgart, Seite

317 bis 318 verwiesen.

II

1) Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg.

2) Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:

a) Mehrlagige Verbundplatte,

b) deren Außenlagen aus gleichsinnig in der Ebene angeordneten, seitlich verklebten Lamellen (1) aus Massivholz bestehen,

c) und die eine Mittellage (2) und/oder Innenlagen (3) aufweisen,

d) wobei Mittellage (2) und/oder Innenlagen Platten aus langen, ausgerichteten

Spänen (OSB), Faserplatten, Sperrhölzer oder Furnierschichthölzer sind.

3) Zum Verständnis der Lehre des Anspruchs 1 des Patents

Das Patent betrifft eine mehrlagige Verbundplatte, hier Holzwerkstoffplatte, die

aus mindestens drei Lagen bestehen. Fachmann ist ein Dipl. Ing. (FH) der Verfahrenstechnik oder der Holzbautechnik mit langjähriger Erfahrung in der

Herstellung von Verbundplatten. Die Außenlagen der Verbundplatte bestehen aus

Lamellen aus Massivholz. Der Ausdruck Lamelle bezeichnet einen im Vergleich zu

seiner Länge dünnen scheibenförmigen Gegenstand. Die Mittellage und/oder

Innenlagen sind Platten aus langen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten,

Sperrhölzer oder Furnierschichthölzer, also Holzwerkstoffe. OSB ist die Abkürzung

von „oriented strand board“.

4) Der verteidigte Anspruch 1 ist zulässig. Er beinhaltet die Merkmale der erteilten

Ansprüche 1 und 6, lediglich die im erteilten Anspruch 6 als Mittel- bzw. Innenlagen alternativ genannten Spanplatten wurden gestrichen. Das kennzeichnende

Merkmal des geltenden Anspruchs 2 ergibt sich aus dem kennzeichnenden

Merkmal des erteilten Anspruchs 7. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben, verwiesen wird hierzu auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 6

und 7.

5) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gewerblich anwendbar und auch

neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischen Tätigkeit.

Die Erfindung betrifft drei- oder mehrlagige Verbundplatten, deren Außenlagen

aus parallel angeordneten, seitlich verklebten Vollholzlamellen und deren Mittel-

bzw. Innenlagen aus Holzwerkstoffen bestehen.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die erreichbaren elasto-mechanischen

Eigenschaften drei- und mehrlagiger Massivholzplatten zu verbessern und gleichzeitig dazu die Formstabilität der hergestellten Werkstoffe zu erhöhen. Ziel ist die

Senkung der Kosten für die erfindungsgemäße Herstellung drei- und mehrlagiger

Verbundplatten gegenüber herkömmlichen drei- und mehrlagigen Massivholzplatten (Patentschrift Abs. 0024).

Die im Patent vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einer Verbundplatte mit den Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1.

Der Senat sieht die DE 29 46 219 A1 (D20a) als den nächstkommenden Stand der

Technik an, die eine Schalungsplatte zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung). Die

Schalungsplatte besteht aus drei Schichten von Holzwerkstoffen (vgl. Anspruch 1

und Seite 10, Zeile 10 bis 15 der D20a). Es handelt sich somit um eine mehrlagige

Verbundplatte entsprechend Merkmal a. Die Außenlagen der Schalungsplatten

(dort Deckschichten 2) bestehen aus gleichsinnig in der Ebene angeordneten,

seitlich verklebten Naturholzbretter (vgl. Seite 10, Zeile 10 bis 14), deren Länge

die Dicke deutlich übersteigt (vgl. Deckschicht 2 in Fig. 1 und 2). Es handelt sich

somit um Lamellen aus Massivholz. Auch Merkmal b ist daher verwirklicht. Die

Verbundplatte weist außerdem eine aus einer Spanplatte bestehende Mittellage

auf (vgl. Anspruch 1). Merkmal c ist daher ebenfalls verwirklicht.

Gegenüber dem Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 unterscheidet sich die

vorbekannte Verbundplatte somit hinsichtlich der Ausbildung der Mittel- bzw.

Innenlagen.

Der D20a liegt die Aufgabe zugrunde, eine in der Biegefestigkeit verbesserte

Schalungsplatte mit einfacherer Herstellungsweise zu entwickeln (vgl. Seite 6,

Abs. 2). Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die D20a vor, dass die Mittellage der

Schalungsplatte aus einer Spanplatte besteht (Seite 6, Abs. 3), die sowohl im

Flachpressverfahren als auch im Strangpressverfahren hergestellt sein kann

(Seite 10, Zeile 21 bis 27). Je nach Herstellungsweise der Spanplatten unterscheiden sich die Schalungsplatten in ihren mechanischen Eigenschaften (vgl.

Seite 8). Der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, die elasto-mechanischen

Eigenschaften drei- und mehrlagiger Massivholzplatten zu verbessern und gleichzeitig dazu die Formstabilität der hergestellten Werkstoffe zu erhöhen, erhält aus

der D20a somit den Hinweis, dass durch geeignete Auswahl der mittleren Lage

die mechanischen Eigenschaften der Verbundplatte beeinflusst werden können.

Dem Fachmann sind als Alternative zu Spanplatten Grobspanplatten, auch OSB-

Platten genannt, bekannt. Verwiesen wird insofern auf die Druckschrift D23, veröffentlicht am 21. Oktober 1996, die Anwendungsmöglichkeiten von OSB- Platten in

verschiedenen Bereichen beschreibt. Dieses Plattenmaterial hat günstige Festigkeitseigenschaften (D23, linke Spalte, Abs. 3). Die D23 beschreibt auch eine

mehrlagige Sperrholzplatte, deren Mittellage eine Dünn-OSB mit Stärken von 3 bis

6 mm aufweist (vgl. mittlere Spalte, Abs. 2). Sperrholz ist der Oberbegriff für

verschiedene Plattenarten, die aus mindestens drei aufeinander geleimten

Holzlagen symmetrisch aufgebaut sind, wobei die Faserrichtung benachbarter Lagen meist um 90o versetzt (abgesperrt) ist (vgl. Holz-Lexikon, Seite 317). Dem

Fachmann wird insofern der Hinweis gegeben, dass OSB-Platten auch als Mittellage einer Verbundplatte geeignet sind. Die Verwendung einer OSB-Platte als

Mittellage einer Verbundplatte, wie sie der D20a zu entnehmen ist, war dem

Fachmann daher nahe gelegt, wenn die mechanischen Eigenschaften dieser bekannten Verbundplatte weiter verbessert werden sollen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf ein nach ihrer Ansicht

für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechendes Indiz, nämlich den Zeitfaktor, hingewiesen. OSB-Platten seien seit Jahrzehnten bekannt. Ferner sei die

D20a bereits 1981 offengelegt worden, fast 20 Jahre vor dem Anmeldetag des

angegriffenen Patents. Der Zeitfaktor versagt indes als Hilfskriterium, wenn der

Werkstoff erst später ausreichend und preislich vertretbar greifbar war (BGH in

GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme). Einleitend heißt es in dem Zeitschriftenartikel D23: „Für OSB sind zahlreiche neue Anwendungsmöglichkeiten im

Gespräch. In erster Linie wird OSB dabei andere Holzprodukte substituieren. Für

eine weitergehende Marktentwicklung ist aber auch die Erschließung oder der

Ausbau neuer Anwendungsgebiete erforderlich“. In Europa werde OSB trotz der

Anstrengungen der Anbieter bisher nur in geringem Maße für Verpackungszwecke

eingesetzt (rechte Spalte, Abs. 5). Ferner verweist die D23 darauf, dass „ein

größeres Eindringen von OSB in den Spanplattenbereich durch die derzeit noch

beträchtliche Preisdifferenz verhindert werde“ (rechte Spalte, letzter Abs.). Insofern waren OSB-Platten erst kurz vor dem Anmeldetag in ausreichender Menge

zu vertretbaren Preisen verfügbar.

Vor diesem Hintergrund war dem Fachmann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin die Verbundplatte gemäß dem verteidigten Anspruch 1 nahe gelegt.

Damit hat der verteidigte Anspruch 1 keinen Bestand.

Der Senat hat von einem Hinweis zur Beschränkung des Patents auf die im

verteidigten Anspruch verbleibenden Alternativen abgesehen, da der Gegenstand

eines entsprechend eingeschränkten Patentanspruchs ebenfalls nicht als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden könnte.

Mit dem verteidigten Patentanspruch 1 fällt auch der rückbezogene Anspruch 2,

da er zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf

Aufrechterhaltung des Patents ist und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung

des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120

- elektrisches Speicherheizgerät). Im Übrigen beinhaltet der Anspruch 2 eine bei

Verbundplatten übliche Maßnahme.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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