Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 17 W (pat) 78/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 48 867.3-55
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters
Dipl.-Ing. Prasch sowie der
Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2004 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 2, 2a, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1, 3 bis 9 und
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a, 2b, 3 und 4, jeweils vom
Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. Oktober 2002 beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
„Optischer Schalter“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G02B hat durch Beschluss in der Anhörung vom
12. Januar 2004 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des in der
Anhörung eingereichten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Der Beschluss wurde am 29. Januar 2004 an die Anmelderin zugestellt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die am 25. Februar 2004 eingegangene
Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 2, 2a, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1, 3 bis 9 und
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a, 2b, 3 und 4, jeweils vom
Anmeldetag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind folgende Druckschriften
genannt worden:
D1: US 5 187 758
D2:
JP 5-027186 A (Abstract)
D3:
JP 4-128711 A (Abstract)
D4:
JP 2-126215 A (Abstract)
D5:
JP 5-249386 A (Abstract)
D6:
JP 4-204622 A (Abstract)
D7:
JP 61-272713 A (Abstract)
D8: US 4 189 206
D9:
JP 5-289004 A (Abstract)
D9': JP 5-289004 A (japanische Schrift zu D9), mit englischer Computerübersetzung
D10: DE 31 01 415 C2
D11: JP 5-011198 A (Abstract)
D12: JP 3-269408 A (Abstract)
D13: JP 4-212118 A (Abstract)
D14: DE 101 29 923 C1
D15: DE 197 11 564 A1.
Im Beschwerdeverfahren wurden vom Senat zusätzlich die Druckschriften
D16: JP 59-053803 A, mit Abstract
D17: JP 59-024804 A (Abstract)
D18: DE 100 00 483 C1
D19: JP 2000-338427 A
eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 24. April 2008 lautet:
„1. Optischer Schalter
mit einem Trägerelement (1; 39; 41), welches einen ortsfesten ersten
Lichteingang (3; 31a, 33; 43) und einen ortsfesten ersten Lichtausgang (8;
34; 48) aufweist, und
mit einem schwenkbar mit dem Trägerelement (1; 39; 41) verbundenen
Schaltelement (2; 32; 42), welches einen ersten Lichtweg (4a; 38; 44a)
und einen zweiten von dem ersten getrennten Lichtweg (4b; 37; 44b) aufweist, die als direkt in das Schaltelement (2; 32; 42) eingebrachte Lichtwellenleiterstruktur ausgebildet sind,
mit einem im Schaltelement (2; 32; 42) oder Trägerelement (1; 39; 41) vorgesehenen zweiten Lichtausgang (9; 31b; 49),
wobei das Trägerelement (1; 39; 41) und das Schaltelement (2; 32; 42)
aus einem plattenförmigen Teil einstückig ausgebildet sind,
wobei der zweite Lichtweg durchgängig mit dem ersten Lichtausgang (8;
34; 48) verbunden ist, und
wobei das Schaltelement (2; 32; 42) bezüglich dem Trägerelement (1; 39;
41) zwischen einem ersten und einem zweiten Schaltzustand derart
schwenkbar ist, dass in dem ersten Schaltzustand der erste Lichteingang (3; 31a; 43) des Trägerelements (1; 39; 41) über den ersten Lichtweg (4a; 38; 44a) mit dem zweiten Lichtausgang (9; 31b; 49) lichtleitend
gekoppelt ist und dass in dem zweiten Schaltzustand der erste Lichteingang (3; 31a; 43) über den zweiten Lichtweg (4b; 37; 44b) mit dem ersten
Lichtausgang (8; 34; 48) lichtleitend gekoppelt ist.“
Der geltende, nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:
„10. Optisches Bussystem mit einer Busleitung und mindestens einem mit
der Busleitung durch optische Schalter verbundene Busteilnehmer,
dadurch gekennzeichnet,
dass es sich bei mindestens einem der Schalter um einen Schalter nach
den Ansprüchen 1 bis 9 handelt.“
Der Anmeldung soll gemäß der geltenden Beschreibung S. 2a zweiter Absatz die
Aufgabe zugrunde liegen, einen einfach herzustellenden, robusten optischen
Schalter mit zu realisieren, der auf einfache Weise in optischen Bussystemen
anwendbar ist. Ferner soll der Anmeldung die Aufgabe zugrunde liegen, ein hochflexibles optisches Bussystem mit einfach zu- und abschaltbaren Busteilnehmern
bereitzustellen.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das
nunmehr geltende Patentbegehren die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt; insbesondere sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben.
1.
Gegenstand der Anmeldung ist ein optischer Schalter sowie ein diesen verwendendes optisches Bussystem.
Der mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 betrifft einen
a) Optischen Schalter
b) mit einem Trägerelement,
b1) welches einen ortsfesten ersten Lichteingang
b2) und einen ortsfesten ersten Lichtausgang aufweist, und
c) mit einem schwenkbar mit dem Trägerelement verbundenen Schaltelement, welches einen ersten Lichtweg und einen zweiten von dem
ersten getrennten Lichtweg aufweist,
d) die als direkt in das Schaltelement eingebrachte Lichtwellenleiterstruktur ausgebildet sind,
e) mit einem im Schaltelement oder Trägerelement vorgesehenen zweiten Lichtausgang,
f) wobei das Trägerelement und das Schaltelement aus einem plattenförmigen Teil einstückig ausgebildet sind,
g) wobei der zweite Lichtweg durchgängig mit dem ersten Lichtausgang
verbunden ist, und
h) wobei das Schaltelement bezüglich dem Trägerelement zwischen
einem ersten und einem zweiten Schaltzustand derart schwenkbar ist,
dass in dem ersten Schaltzustand der erste Lichteingang des Trägerelements über den ersten Lichtweg mit dem zweiten Lichtausgang
lichtleitend gekoppelt ist und dass in dem zweiten Schaltzustand der
erste Lichteingang über den zweiten Lichtweg mit dem ersten Lichtausgang lichtleitend gekoppelt ist.
2. Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Der geltende Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 10 und den
Figuren 1, 3 und 4 mit den zugehörigen Beschreibungsteilen hervor. Insbesondere
ergibt sich die in der Beschreibung nicht erwähnte durchgängige Verbindung des
zweiten Lichtwegs mit dem ersten (ortsfesten) Lichtausgang aus allen der genannten Figuren. Der Anspruch 1 ist somit in den ursprünglichen Unterlagen offenbart
und zulässig.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 9 und 11 hervor und sind ebenfalls zulässig.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 10 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 13 hervor und ist zulässig.
3. Der nunmehr beanspruchte Schalter und damit auch das diesen verwendende Bussystem sind neu gegenüber dem aus den Druckschriften D1 bis D19
Bekannten. Auch die vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung angemeldete und erst nach diesem veröffentlichte Druckschrift D14 stellt dabei gemäß § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG einen zur Beurteilung der Neuheit mit heranzuziehenden
Stand der Technik dar.
Die Druckschrift D9 zeigt einen optischen Schalter mit einem Trägerelement (Substrat 52), welches mehrere ortsfeste Lichteingänge aufweist - Merkmale a), b), b1).
Schwenkbar mit dem Trägerelement verbunden ist ein Schaltelement (rechter
beweglicher Teil des Substrats 52 in Fig. 1 und 2), welches drei voneinander
getrennte Lichtwege mit durchgängig mit diesen verbundenen Lichtausgängen
(optische Fasern 1 mit Stirnflächen in Fig. 1 und 2) aufweist - Merkmale c), e), teilweise g). Trägerelement und Schaltelement sind aus einem plattenförmigen Teil
einstückig ausgebildet – Merkmal f). Das Schaltelement ist bezüglich dem Trägerelement zwischen einem ersten und einem zweiten Schaltzustand derart schwenkbar, dass in unterschiedlichen Schaltzuständen die Lichteingänge des Trägerelements über jeweils unterschiedliche Lichtwege und diesen zugeordnete Lichtausgänge des Schaltelements lichtleitend gekoppelt sind - Merkmal h). Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand sind alle Lichtausgänge im beweglichen
Schaltelement angeordnet, keiner der (jeweils durchgehend mit einem Lichtweg
des Trägerelements verbundenen) Lichtausgänge befindet sich ortsfest im Trägerelement; zudem sind die Lichtwege nicht als Lichtwellenleiterstruktur direkt in das
Schaltelement eingebracht, sondern sind durch auf dem Schaltelement über Tragplatten (53) befestigte optische Fasern (1) gebildet.
D5 zeigt einen optischen Schalter mit zwei dünnen, verschwenkbaren Schaltelementen (14, 16) und einem ortsfesten Schaltelement (15), die in einem diese
U-förmig umschließenden, relativ dicken Trägerelement (10) angeordnet sind.
Sowohl die Lichteingänge als auch die mit den Lichtwegen des rechten schwenkbaren Schaltelements (16) durchgehend verbundenen Lichtausgänge befinden
sich auf dem ortsfesten Trägerelement. Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand ist der Schalter mehrteilig aufgebaut und insgesamt nicht plattenförmig;
zudem erfolgt die Lichtleitung in auf den Träger- und Schaltelementen angebrachten optischen Fasern, nicht in einer direkt in das Schaltelement eingebrachten
Lichtwellenleiterstruktur.
D13 betrifft einen optischen Schalter, in dem ein ortsfestes Trägerelement (Rahmen 21) integral mit einem innerhalb des Trägerelements verschwenkbaren
Schaltelement aufgebaut ist. Das Trägerelement trägt ortsfeste Lichtein- und -ausgänge, wobei die Lichtausgänge (linke Stirnflächen der optischen Fasern 28)
durchgängig mit auf dem beweglichen Schaltelement (26) angebrachten, voneinander getrennten Lichtwegen (Fasern 28) verbunden sind. Abweichend vom
Anmeldungsgegenstand sind die Lichtwege nicht als Lichtwellenleiterstruktur
direkt in das Schaltelement eingebracht; zudem sind Trägerelement und Schaltelement nicht aus einem plattenförmigen Teil gebildet.
Die Druckschrift D1 zeigt in Fig. 1 und 2 mit Beschreibung einen optischen Schalter, mit auf einem bewegten Schaltelement 16 angebrachten optischen Fasern,
deren Ausgänge sich ebenfalls auf diesem beweglichen Schaltelement befinden.
Dieser Schalter ist aus mehreren Teilen (Schaltelement 16, Trägerelement 14 und
Basisplatte 12) aufgebaut und geht im Hinblick auf den anmeldungsgemäßen
Schalter nicht über das aus D9 Bekannte hinaus. Gemäß Fig. 9 und 10 mit
Beschreibung kann ein solcher Schalter in einem optischen Bussystem („ring-like
optical LAN network“, vgl. Sp. 5 Z. 65 bis 67) eingesetzt werden.
Die Druckschriften D2, D3, D6, D7, D8, D11 und D12 zeigen ebenfalls optische
Schalter mit verschwenkbaren Schaltelementen. Diese Schalter sind zum Teil
mehrteilig aufgebaut und gehen im Hinblick auf den Anmeldungsgegenstand nicht
über D9 hinaus.
Die Druckschrift D16 zeigt in Fig. 1 und 2 jeweils einen mehrteilig aufgebauten
optischen Schalter, dessen Lichtein- und Lichtausgänge auf einem Trägerelement 4 („stationary plate“ mit „fixing blocks“ 8a bis 8e) angeordnet sind. Das
Schaltelement wird hier nicht verschwenkt, sondern linear verschoben. D16 geht
im Hinblick auf den Anmeldungsgegenstand nicht über D9 hinaus. Entsprechendes gilt für die Druckschrift D19, welche in Fig. 4 einen mehrteilig aufgebauten
optischen Schalter zeigt mit einem gegenüber ortsfesten Lichtein- und -ausgängen
linear verschiebbaren Schaltelement, der in einem optischen Bussystem eingesetzt werden kann, vgl. Fig. 1.
D17 zeigt einen optischen Schalter zur Verbindung einer endseitig beweglichen
lichtleitenden Hauptfaser 14 („main optical waveguide“) mit einer aus mehreren
abzweigenden Lichtleitfasern 24-1 bis 24-8 („branch optical fiber waveguides“).
Die Verbindung erfolgt über eine Platte 20 mit integrierten Wellenleitern 21-1 bis
21 3 („slab optical waveguides“), die auf einer Seite mit den Lichtleitfasern 24-1 bis
24-8 verbunden sind und auf der Seite der beweglichen Hauptfaser 14 in deren
Bewegungsrichtung hintereinander und parallel zueinander angeordnet sind. Im
Unterschied zum Anmeldungsgegenstand ist kein einteiliger, plattenförmiger Aufbau aus Trägerelement und mit diesem schwenkbar verbundenem Schaltelement
vorhanden.
D4 betrifft einen optischen Schalter, in dem durch Drehung ein Schalten erfolgt;
dieser Schalter ist auch sonst abweichend vom Anmeldungsgegenstand aufgebaut. Entsprechendes gilt für die Druckschrift D18 (optischer Schalter mit mechanischer Verschiebung einer beweglichen Lichtleitfaser durch einen Aktor).
D10 zeigt ein Substrat mit lichtleitender Schicht 2 und schaltbarer Schicht 2’ (mit
niedrigerem Brechungsindex), wobei über eine durch mechanische Annäherung
eines dielektrischen Chips 4 verursachte Änderung des Brechungsindex der
Schicht 2’ geschaltet wird. In den Schaltern gemäß D14 und D15 wird durch Verschieben eines optischen Elements zwischen den Schaltzuständen „Reflektion“
und „Durchgang“ geschaltet. Auch der übrige Aufbau dieser Schalter weicht vom
Anmeldungsgegenstand ab.
Keine der im Verfahren genannten Druckschriften zeigt somit einen optischen
Schalter oder ein optisches Bussystem mit allen Merkmalen des geltenden
Anspruchs 1 oder des Anspruchs 10.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist daher neu. Dies gilt ebenso für
den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 10.
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch die vorveröffentlichten Druckschriften D1 bis D13 sowie D15 bis D19 nicht nahegelegt war.
Zwar sind aus mehreren Druckschriften optische Schalter bekannt mit einem Trägerelement und einem mit diesem schwenkbar verbundenen Schaltelement mit
voneinander getrennten Lichtwegen zum Umschalten eines ortsfesten Lichteingangs auf einen von mehreren Lichtausgängen. Bei derartigen Schaltern kann ein
Lichtausgang auch ortsfest auf dem Trägerelement angeordnet sein, vgl. D5 oder
D13; in diesem Fall ist jedoch der Schalter mit Träger- und Schaltelement nicht
einstückig aus einem plattenförmigen Teil ausgebildet, sondern mehrteilig, wobei
entweder der Träger eine größere Dicke und Festigkeit besitzt als die mehreren
Schaltelemente (D5), oder der Schalter einen relativ komplexen Aufbau besitzt
(D13), was eine Herstellung aus einem plattenförmigen Teil nicht nahelegt. Zudem
sind in diesen Schaltern die Lichtwege nicht als direkt in das Schaltelement eingebrachte Lichtwellenleiterstruktur ausgebildet, sondern als auf dem Schaltelement
über ein Tragelement befestigte optische Fasern. Andererseits ist aus der Druckschrift D9 ein Schalter mit einstückig aus einem plattenförmigen Teil gebildetem
Trägerelement und Schaltelement bekannt, bei dem jedoch alle mit den Lichtwegen des Schaltelements verbundenen Lichtausgänge auf dem beweglichen
Schaltelement liegen und nicht ortsfest sind; auch bei diesem Schalter sind die
Lichtwege durch auf dem Schaltelement über ein Tragelement befestigte optische
Fasern gebildet, nicht durch eine direkt in das Schaltelement eingebrachte Lichtwellenleiterstruktur.
Dem Fachmann ist zudem, etwa aus D17, die Möglichkeit der Lichtleitung in optischen Schaltern über eine direkt in ein Substrat eingebrachte Lichtwellenleiterstruktur grundsätzlich bekannt, wobei der aus D17 bekannte Schalter nicht einstückig aus einem plattenförmigen Teil gebildet ist und auch sonst in seinem Aufbau vom Anmeldungsgegenstand abweicht.
Durch diesen Stand der Technik war es für den Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der
optischen Schalter, nicht nahegelegt, einen (an sich bekannten) optischen Schalter mit Trägerelement und mit diesem schwenkbar verbundenem Schaltelement
mit voneinander getrennten Lichtwegen zum Umschalten eines ortsfesten Lichteingangs auf einen von mehreren Lichtausgängen (Merkmale a), b), b1), c), e), g)
und h)) derart weiterzubilden, dass Trägerelement und Schaltelement einstückig
aus einem plattenförmigen Teil bestehen, die Lichtwege im Schaltelement als eine
direkt in ein Substrat eingebrachte Lichtwellenleiterstruktur ausgebildet sind und
ein Lichtweg des beweglichen Schaltelements durchgängig zu einem ortsfest mit
dem Trägerelement verbundenen Lichtausgang führt. Durch diese Kombination
von Merkmalen ergibt sich vorteilhaft ein kompakter, einfach aufgebauter und
robuster Schalter.
Auch die übrigen vorveröffentlichten Druckschriften, die im Hinblick auf den Anmeldungsgegenstand nicht über das aus D9, D5 und D13 Bekannte hinausgehen,
konnten dem Fachmann eine solche Anordnung nicht nahelegen.
Dem geltenden Anspruch 1 kann somit eine erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden. Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Anspruch 10, der auf
ein Bussystem mit einem Schalter gemäß Anspruch 1 gerichtet ist.
5. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt. Insbesondere geben die Ansprüche in der vorliegenden Fassung klar an, was unter
Schutz gestellt werden soll; auch ist die der Anmeldung zugrunde liegende Lehre
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
6. Der geltende Anspruch 1 und ebenso der geltende, nebengeordnete Anspruch 10 sind somit gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 9 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Dr. Fritsch
Eder
Prasch
Dr. Thum-Rung
Fa