Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 25.04.2008 – 14 W (pat) 328/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 58 487

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster und der Richterin

Dr. Schuster

beschlossen:

Das Patent 103 58 487 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 103 58 487 mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Ermitteln der Qualität und Quantitäten eines

Schlachttierkörpers“

ist am 25. Mai 2005 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 9 Patentansprüche,

von denen die Ansprüche 1 und 2 wie folgt lauten:

1. Verfahren zur nichtinvasiven Bestimmung der Handelsklasse, des Handelswerts, dem Marktwert und der Qualität eines

Schlachttierkörpers auf der Basis optischer Bildverarbeitung, bei

dem im Bildbereich (1) in der Schinken- und Lendenregion mit allen Details, Strecken, Winkel, Flächen, Heiligkeits- und/oder

Farbinformationen bestimmt werden, das Gesamtgewicht eines

Schlachtkörpers sowie Daten von Ergebnissen aus Zerlegeversuchen zu schwankenden Einzelteilausbeuten nichthormogener

Schlachttierkörper erfasst und einbezogen werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass die mit Zerlegeversuchen einer genügenden Anzahl von

Schlachtkörpern gewonnenen Ergebnisdaten von Gewichtsanteilen aus Einzelteilausbeuten mit den von beiden Hälften eines

Schlachtkörpers in der Schinken- und Lendenregion ermittelten

charakteristischen Messwerten und Parametern unter Einbeziehung des Gesamtgewichts miteinander korreliert und daraus Verhältnisdaten gewonnen werden und

dass im laufenden Schlachtbetrieb zur Schätzung der Einzelteilausbeuten eine Simulationsrechnung mit den vorliegenden Verhältnisdaten unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts zweier

zusammengehöriger Hälften eines Schlachtkörpers und der für

diesen spezifisch in der Schinken- und Lendenregion ermittelten

charakteristischen Messwerte und Parameter erfolgt.

2. Verfahren zur nichtinvasiven Bestimmung der Handelsklasse, des Handelswerts, dem Marktwert und der Qualität eines

Schlachttierkörpers auf der Basis optischer Bildverarbeitung, bei

dem im Bildbereich (1) in der Schinken- und Lendenregion mit allen Details, Strecken, Winkel, Flächen, Heiligkeits- und/oder

Farbinformationen bestimmt werden, das Gesamtgewicht eines

Schlachtkörpers sowie Daten von Ergebnissen aus Zerlegeversuchen zu schwankenden Einzelteilausbeuten nichthomogener

Schlachttierkörper erfasst und einbezogen werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass die mit Zerlegeversuchen einer genügenden Anzahl von

Schlachtkörpern gewonnenen Ergebnisdaten von Gewichtsanteilen aus Einzelteilausbeuten mit den von beiden Hälften eines

Schlachtkörpers in der Schinken- und Lendenregion ermittelten

charakteristischen Messwerten und Parametern miteinander korreliert und daraus Verhältnisdaten gewonnen werden und

dass im laufenden Schlachtbetrieb zur Schätzung der Einzelteilausbeuten eine Simulationsrechnung mit den vorliegenden Verhältnisdaten eines Schlachtkörpers und der für diesen spezifisch

in der Schinken- und Lendenregion ermittelten charakteristischen

Messwerte und Parameter erfolgt.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 3 bis 9, die besondere Ausgestaltungen der Verfahren zur nichtinvasiven Bestimmung der Handelsklasse, des

Handelswerts, dem Marktwert und der Qualität eines Schlachttierkörpers betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 25. August 2005 eingegangenen Schriftsatz

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist im wesentlichen damit begründet,

dass die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 gegenüber den Druckschriften

D1: DE 199 52 628 B4

D2: DE 26 02 524 A1

D3: DE 29 46 912 A1

D4: DE 199 36 032 C1

nicht patentfähig seien. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 2 sei gegenüber D1 nicht neu und die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 beruhten gegenüber D1 unter Heranziehen der D2 und/oder D3 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Verfahren gemäß Anspruch 2 sei auch nicht ausführbar, da

das Gesamtgewicht des Schlachttierkörpers in das beanspruchte Verfahren einbezogen werde, ohne anzugeben, wie dies erfolgen solle.

Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich,

das Patent zu widerrufen.

Sie ist - obwohl ordnungsgemäß geladen - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, wie mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 angekündigt.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Ausführbarkeit des Gegenstandes des Anspruchs 2 sei gegeben, da für die

Simulationsrechnung mit den Verhältnisdaten zur Schätzung der Gewichte der

Teilstücke auf Basis der ermittelten Messwerte und Parameter das Gesamtgewicht nicht unmittelbar in die Berechnung einbezogen werden müsse. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 seien neu gegenüber D1 und beruhten auch

gegenüber D1 und den weiteren entgegengehaltenen Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.

Der Einspruch ist somit zulässig. Er kann aber nicht zum Erfolg führen.

2. Die geltenden veröffentlichten Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Sie entsprechen bis auf die Korrektur offensichtlicher Rechtschreibfehler den ursprünglichen

Ansprüchen 1 bis 9.

3. Das Verfahren nach Anspruch 2 ist ausführbar. Das Gesamtgewicht

ist im kennzeichnenden Teil zur Gewinnung der Verhältnisdaten und

Schätzung der Einzelteilausbeuten nicht einbezogen. Dies ist auch nicht

erforderlich. Denn die Schätzung der Gewichte der Teilstücke ohne Einbeziehen des Gesamtgewichts ist als eine Ausführungsform des Streitpatents in der Beschreibung dargelegt, vgl Streitpatent Abs [0029] und

[0052] i. V. m. [0028] und [0051]. Der Fachmann - hier ein Lebensmittelingenieur der Fachrichtung Fleischereitechnik, der im Team mit einem EDV-

Spezialisten zusammenarbeitet - weiß also, wie er vorzugehen hat, um

das Verfahren gemäß Anspruch 2 auszuführen. Er kann dabei auch das

Gesamtgewicht allein über die optischen Daten durch Rückrechnung der

dabei gewonnenen Teilgewichte ermitteln, wie die Patentinhaberin vorträgt.

4.

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 sind neu.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 betreffen jeweils ein Verfahren mit den

Merkmalen:

Anspruch 1:

1. Verfahren zur nicht invasiven Bestimmung der Handelsklasse,

des Handelswerts, dem Marktwert und der Qualität eines

Schlachttierkörpers

2 auf der Basis optischer Bildverarbeitung, wobei

3. im Bildbereich in der Schinken - und Lendenregion mit allen Details, Strecken, Winkel, Flächen, Helligkeits- und/oder Farbinformationen bestimmt werden,

4. das Gesamtgewicht des Schlachttierkörpers und

5. Daten von Zerlegeversuchen zu schwankenden Einzelteilausbeuten nichthomogener Schlachttierkörper erfasst und

6. einbezogen werden,

7. die aus Zerlegeversuchen einer genügenden Anzahl von

Schlachttierkörpern gewonnenen Ergebnisdaten von Gewichtsanteilen aus Einzelteilausbeuten mit den von beiden Hälften eines Schlachttierkörpers in der Schinken- und Lendenregion ermittelten charakteristischen Messwerte und Parameter unter

Einbeziehen des Gesamtgewichts korreliert und

8. daraus Verhältnisdaten gewonnen werden, und

9. im laufenden Schlachtbetrieb zur Schätzung der Einzelteilausbeuten eine Simulationsrechnung mit den vorliegenden Verhältnisdaten unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts

zweier zusammengehöriger Hälften eines Schlachtkörpers und

den für diesen spezifisch in der Schinken- und Lendenregion

ermittelten charakteristischen Messwerten und Parametern erfolgt.

Anspruch 2:

anstelle der Merkmale 7 bis 9

10. die aus Zerlegeversuchen einer genügenden Anzahl von

Schlachttierkörpern gewonnenen Ergebnisdaten von Gewichtsanteilen aus Einzelteilausbeuten mit den von beiden Hälften eines Schlachttierkörpers in der Schinken- und Lendenregion ermittelten charakteristischen Messwerte und Parameter korreliert

und

11. daraus Verhältnisdaten gewonnen werden, und

12.

im

laufenden Schlachtbetrieb

zur Schätzung

der

Einzelteilausbeuten eine Simulationsrechnung mit den vorliegenden Verhältnisdaten eines Schlachtkörpers und den für diesen spezifisch in der Schinken- und Lendenregion ermittelten

charakteristischen Messwerten und Parametern erfolgt.

D1, wobei von Amts wegen die vorveröffentlichte Offenlegungsschrift DE

199 52 628 A1 herangezogen wurde, betrifft zwar ein Verfahren zur nichtinvasiven

Handelswertbestimmung von Schweineschlachttierkörpern mittels einer Online-

Bewertung unzerteilter Schweinehälften, wobei aber eine ganze Schweinehälfte

zur Bestimmung einzelner Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile einzelner

Teilstücke online vermessen wird, wogegen beim Streitpatent lediglich ein bestimmter Bildbereich in der Schinken- und Lendenregion gemäß Merkmal 3 optisch verarbeitet wird (vgl. D1 DE 199 52 628 A1, Anspruch 1). Des weiteren geht

bei D1 das Gesamtgewicht des Schlachttierkörpers nach Merkmal 4 nicht in die

Bestimmung ein, die Daten von Zerlegeversuchen werden nicht erfasst und dann

auch nicht entsprechend den Merkmalen 7 bzw. 10 mit den optisch ermittelten

Messwerten korreliert und eine Simulationsrechnung gemäß den Merkmalen 9

bzw. 12 kann dann bei D1 nicht erfolgen.

Auch die D4 betrifft ein Verfahren zur Beurteilung der Qualität von Schlachttierhälften mittels optischer Bildverarbeitung, wobei durch photogrammetrische Auswertung einer optischen Aufnahme in deren Spaltebene im Bereich der Schinken-

Lendenregion unterschiedliche Gewebearten rechentechnisch selektiert und spezifische Parameter zur Bewertung ermittelt werden (Anspruch 1). Dabei werden

aber ebenfalls das Gesamtgewicht und die Ergebnisdaten einer ausreichenden

Anzahl an Zerlegeversuchen nicht einbezogen und die Einzelteilausbeuten im

laufenden Schlachtbetrieb anhand einer Simulationsrechnung mit den aus den

Zerlegeversuchen gewonnenen Verhältnisdaten können dann auch nicht geschätzt werden.

D3 beschreibt ein nichtinvasives Verfahren zur Klassifizierung eines Tierkörpers in

Handelsklassen, wobei die Fleischfülle durch Messung eines Winkels zwischen

einer inneren Partie des Oberschenkels am Hinterschinken und einer Bezugebene

mittels eines video-optischen Geräts gemessen wird (Anspruch 1 und 9). Die

Merkmale 3 bis 12 werden in D2 aber nicht offenbart. D2 liegt vom Gegenstand

des Streitpatents noch weiter entfernt, denn diese Druckschrift betrifft ein invasives Verfahren zur Bestimmung der Handelsklasse für Schlachtkörperhälften von

Schweinen durch Abtasten (Anspruch 1).

5. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein mehrstufiges Verfahren zur nichtinvasiven Bestimmung der Handelsklasse, des Handelswerts, des Marktwerts und der

Qualität eines Schlachttierkörpers auf der Basis optischer Bildverarbeitung zu

entwickeln, das die Bedingungen der einschlägigen amtlichen Vorschriften und

Verordnungen erfüllt, sowie genau, schnell und kostengünstig arbeitet (Abs

[0015]). In der D1 finden sich auch in der Zusammenschau mit D2, D3 und D4

keine Anregungen; das Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 und 2 unter Einbeziehen des Gesamtgewichts, einer ausreichenden Zahl von Zerlegeversuchen und

der optischen Bildverarbeitung lediglich der Schinken- und Lendenregion bereitzustellen und damit sowohl die Handelsklasse, den Handelswert, den Marktwert und

die Qualität bestimmen zu können.

6. Nach alledem weisen die Gegenstände der erteilten Ansprüchen 1 und 2 des

Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Diese Ansprüche sind daher

rechtsbeständig, mit ihnen haben die besondere Ausführungsformen der Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 betreffenden Unteransprüche 3 bis 9 Bestand.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na