Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 25.04.2008 – 14 W (pat) 333/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 50 836

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster und der Richterin

Dr. Schuster

beschlossen:

Das Patent 100 50 836 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 50 836 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Handelswertbestimmung der Teilstücke von

Schweineschlachttierkörpern“

ist am 30. Juni 2005 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 11 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 9 und 11 wie folgt lauten:

1. Verfahren nach Patent Nr. 199 52 628 zur Handelsbestimmung von Schweineschlachttierkörpern im Hinblick auf eine Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile von

Teilstücken wie Schinken, Kotelett, ausgelöstes Kotelett, Filet,

Schulter, Bug, Bauch und/oder weiterer durch die Fleischproduzenten vorgegebener selbständig handelbarer oder weiterzuverarbeitender Teilstücke mittels einer videotechnischen Online-

Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung

der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile der einzelnen

Teilstücke einer Schweinehälfte auf der Grundlage von

Prädiktoren erfolgt, die durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung

des äußeren Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus

abzuleitenden Fläche, der Ermittlung von Lage und Verlauf der

Wirbelsäule und daraus abzuleitender Längen und Flächen von

Teilbereichen des Schlachttierkörpers sowie einer

für die

Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten und

zueinander unter Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender,

empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in Relation

gesetzt werden, wobei anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte

ermittelt, hieraus auf die Lage der rückenseitigen und der

bauchseitigen Konturlinie und auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes sowie einer diese beiden

Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird und

die Verfettungsinformation repräsentiert wird durch die relative

Dicke und den Verlauf der subkutanen Speckschicht des Rückens

im Bereich zwischen einem auf Schwellwertbasis ermittelten Punkt

geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes

und dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden,

welche die Rückenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet

und die Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, dadurch

gekennzeichnet, dass zur Gewinnung der Prädiktoren neben den

Flächenmaßen auch Volumenmaße herangezogen werden,

welche zumindest für ausgewählte Teilbereiche ausgehend von

den für diese Teilbereiche ermittelten Flächenmaßen anhand des

Verlaufs von mittels des Lichtschnittverfahrens auf die zu

bewertende Körperoberfläche projizierten Höhenlinien ermittelt

werden.

9. Verfahren nach Patent Nr. 199 52 628 zur Handelswertbestimmung von Schweineschlachttierkörpern im Hinblick auf eine

Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile von

Teilstücken wie Schinken, Kotelett, ausgelöstes Kotelett, Filet,

Schulter, Bug, Bauch und/oder weiterer durch die Fleischproduzenten vorgegebener selbständig handelbarer oder weiterzuverarbeitender Teilstücke mittels einer videotechnischen Online-

Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung

der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile der einzelnen Teilstücke einer Schweinehälfte auf der Grundlage von Prädiktoren

erfolgt, die durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung des äußeren

Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus abzuleitenden

Fläche, der Ermittlung von Lage und Verlauf der Wirbelsäule und

daraus abzuleitender Längen und Flächen von Teilbereichen des

Schlachttierkörpers sowie einer für die Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten und zueinander unter

Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender, empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in Relation gesetzt werden,

wobei anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion

der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte ermittelt, hieraus auf

die Lage der rückenseitigen und der bauchseitigen Konturlinie und

auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes sowie einer diese beiden Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird und die Verfettungsinformation

repräsentiert wird durch die relative Dicke und den Verlauf der

subkutanen Speckschicht des Rückens im Bereich zwischen

einem auf Schwellwertbasis ermittelten Punkt geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes und dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden, welche die

Rückenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet und die

Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, dadurch gekennzeichnet, dass ein Farbkamerasystem verwendet und in die

Bewertung eine zusätzliche im Bereich des Rippenbogens (18)

von einem knochenseitig aufgenommenen Videobild gewonnene

Verfettungsinformation einbezogen wird, welche aus einer

Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb einer region of

interest im Bereich des Rippenbogens (18) resultiert, wobei die

region of interest anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur Läge

und zum Verlauf der Wirbelsäule (10), zur Lage signifikanter

Konturpunkte (6, 7) sowie über die subkutane Speckschicht (11)

erhaltenen Informationen festgelegt wird.

11. Verfahren nach Patent Nr. 199 52 628 zur Handelswertbestimmung von Schweineschlachttierkörpern im Hinblick auf eine

Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile von

Teilstücken wie Schinken, Kotelett, ausgelöstes Kotelett, Filet,

Schulter, Bug, Bauch und/oder weiterer durch die Fleischproduzenten vorgegebener selbständig handelbarer oder weiterzuverarbeitender Teilstücke mittels einer videotechnischen Online-

Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung

der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile der einzelnen Teilstücke einer Schweinehälfte auf der Grundlage von Prädiktoren

erfolgt, die durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung des äußeren

Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus abzuleitenden

Fläche der Ermittlung von Lage und Verlauf der Wirbelsäule und

daraus abzuleitender Längen und Flächen von Teilbereichen des

Schlachttierkörpers sowie einer für die Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten und zueinander unter

Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender, empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in Relation gesetzt werden,

wobei anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion

der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte ermittelt, hieraus auf

die Lage der rückenseitigen und der bauchseitigen Konturlinie und

auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes sowie einer diese beiden Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird und die Verfettungsinformation

repräsentiert wird durch die relative Dicke und den Verlauf der

subkutanen Speckschicht des Rückens im Bereich zwischen

einem auf Schwellwertbasis ermittelten Punkt geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes und dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden, welche die Rükkenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet und die Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, dadurch gekennzeichnet, dass ein Farbkamerasystem verwendet und in die

Bewertung eine zusätzliche, zum Anteil des Bauchfetts (19)

gewonnene Verfettungsinformation einbezogen wird, welche aus

einer Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb einer region

of interest im Bauchbereich resultiert, wobei die region of interest

anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur Lage und zum Verlauf

der Wirbelsäule, zur Lage signifikanter Konturpunkte (6, 7) sowie

über die subkutane Speckschicht (11) erhaltenen Informationen

festgelegt wird.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 3 bis 8 und 10, die besondere

Ausgestaltungen der Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 9 betreffen, wird auf

die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 29. September 2005 eingegangenen

Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist im wesentlichen damit

begründet, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber den Druckschriften

D1: DE 44 08 604 C2 und

D2: DE 699 10 182 T2

weder die erforderliche Neuheit aufweise noch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Ohne auf die aus dem Stand der Technik sowie aus dem Stammpatent

DE 199 52 628 im Oberbegriff des Streitpatents enthaltenen, sämtlich bekannten

Merkmale einzugehen, seien die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 aus D1 vorbekannt, da dort neben der zweidimensionalen Konformationsbestimmung eine Tiefeninformation analysiert werde, woraus sich eine Ausprägung in der dritten Dimension ergebe. Auch die im kennzeichenenden Teil des

Anspruchs 9 vorhandenen wesentlichen Merkmale seien aus D1 und D2 bekannt.

Das Verfahren nach Anspruch 11 unterscheide sich vom Anspruch 9 nur durch die

Einbeziehung einer Verfettungsinformation zum Anteil des Bauchfetts in der Bewertung, was von der aus D1 bekannten Bestimmung der Gewebeparameter an

der gesamten Hälfte von Schlachttierkörperhäften umfasst werde. Die Ansprüche 1, 9 und 11 seien auch mangels eines erfinderischen Schrittes zurückzuweisen. Das gleiche gelte für die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 8 und 10.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaber beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang

aufrecht zu erhalten.

Sie haben keine nähere Begründung zu ihrem Antrag eingereicht und sind - obwohl ordnungsgemäß geladen - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen,

wie mit den Schriftsätzen vom 20. Februar 2008 bzw. 9. April 2008 angekündigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.

Der Einspruch ist somit zulässig. Er kann aber nicht zum Erfolg führen.

2. Die Zulässigkeit der erteilten und geltenden unabhängigen Ansprüche 1, 9 und

11 ist gegeben. Das Streitpatent ist Zusatzpatent zum Stammpatent 199 52 628,

das in Kraft ist. Der jeweils gleichlautende Oberbegriff der Ansprüche 1, 9 und 11

ist wortgleich dem Anspruch 1 des Stammpatents. Die Merkmale des Anspruchs 1

sind auch aus den Ansprüchen 1 und 2 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8. Die Ansprüche 9,

10 und 11 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 7 bzw. 8 zurück. Die

Anspruchsfassung ist nicht zu beanstanden. Die Einsprechende hat hierzu nichts

vorgetragen.

3. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 9 und 11 sind neu.

Die unabhängigen Ansprüche 1, 9 und 11 betreffen jeweils ein Verfahren nach

Patent 199 52 628 zur Handelswertbestimmung von Schweineschlachttierkörpern

mit den Merkmalen:

Anspruch 1:

1. Videotechnische Online-Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und

Fleischanteile der einzelnen Teilstücke einer Schweinehälfte

auf der Grundlage von Prädiktoren erfolgt, die

1.a durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung des äußeren

Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus abzuleitenden Fläche,

1.b der Ermittlung von Lage und Verlauf der Wirbelsäule und

daraus abzuleitender Längen und Flächen von Teilbereichen

des Schlachttierkörpers, und

1.c. einer für die Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten werden, und

2.

zueinander unter Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender, empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in

Relation gesetzt werden, wobei

3.

anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion

der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte ermittelt,

3.a hieraus auf die Lage der rückenseitigen und der bauchseitigen Konturlinie und

3.b auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes und

3.c und einer diese beiden Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird, und

4.

die Verfettungsinformation repräsentiert wird durch die relative Dicke und den Verlauf der subkutanen Speckschicht des

Rückens

4.a

im Bereich zwischen einem auf Schwellwertbasis ermittelten

Punkt geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes und

4.b dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden,

welche die Rückenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet und

4.c die Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, und

5.a

zur Gewinnung der Prädiktoren neben den Flächenmaßen

auch Volumenmaße herangezogen werden, welche

5.b zumindest für ausgewählte Teilbereiche

5.c ausgehend von den für diese Teilbereiche ermittelten Flächenmaßen anhand des Verlaufs von mittels des Lichtschnittverfahrens auf die zu bewertende Körperoberfläche

projizierten Höhenlinien ermittelt werden.

Anspruch 9:

anstelle Merkmale 5.a bis 5.c

6. d ein Farbkamerasystem verwendet wird und

6.e1 in die Bewertung eine zusätzliche im Bereich des Rippenbogens von einem knochenseitig aufgenommenen Videobild

gewonnene Verfettungsinformation einbezogen wird,

6.f welche aus einer Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb der region of interest im Bereich des Rippenbogens resultiert,

6.g wobei die region of interest anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur Lage und zum Verlauf der Wirbelsäule, zur Lage

signifikanter Konturpunkte sowie über die subkutane Speckschicht erhaltenen Informationen festgelegt wird.

Anspruch 11

anstelle Merkmale 5.a bis 6.g

7.d ein Farbkamerasystem verwendet wird und

7.e2 in die Bewertung eine zusätzliche zum Anteil des Bauchfetts

gewonnene Verfettungsinformation einbezogen wird,

7.f welche aus einer Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb der region of interest im Bauchbereich resultiert,

7.g wobei die region of interest anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur

Lage und zum Verlauf der Wirbelsäule, zur Lage signifikanter Konturpunkte sowie über die subkutane Speckschicht erhaltenen Informationen festgelegt wird.

D1 betrifft ebenfalls ein Verfahren zur Bewertung von Schlachttierkörpern, bei dem

gleich Merkmal 1 eine videotechnische online Bewertung durchgeführt wird, wobei

es aber auf mehrdimensionale Farbbilder in den Farbkanälen rot, grün und blau

und die Analyse des Farbraums zur Selektion der Gewebekomponenten Fett,

Fleisch etc. ankommt, und hierfür Farbklassifikatoren bestimmt werden, die zur

Bestimmung der äußeren Konturen und deren Merkmale dienen, sowie zur Entscheidung, ob ein Bildpunkt des zu analysierenden Objekt zur Klasse Fleisch,

Fett, Hintergrund etc gehört. Dabei findet auch das Lichtschnittverfahren gemäß

Merkmal 5.c für eine dreidimensionale Bewertung Anwendung, mit dem eine Tiefeninformation analysiert wird und sich auch die Ausprägung der Keule in der dritten Dimension ergibt (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 61 bis 66 und Sp. 8 Z. 5 bis

9 sowie Fig. 7). Über die Lage eines Flächenschwerpunktes, den Schinkenansatzpunkt, Vorderbeinpunkt, die Schwerpunktgerade nach den Merkmalen 3. bis

3.c und die spezielle Ermittlung der Verfettungsinformation nach den Merkmalen 4. bis 4.c finden sich in D1 keine Informationen. Das Gleiche gilt für D2, wobei

von Amts wegen die vorveröffentlichte internationale Offenlegungsschrift WO

99/42823 A1 herangezogen wurde, die ein Verfahren zur Vorhersage des Geschmacks von Fleisch, durch Analyse von Farbvideobilddaten von Fleischbereichen, betrifft. Dabei geht zur Unterscheidung von mageren und nicht-mageren Abschnitten des Fleisches der Vergleich der Farben eines ersten Bereichs der Videobilddaten mit der Farbe eines zweiten Bereichs der Videobilddaten ein, wobei

der Vergleich die Berechnung von wenigstens einer der Farbkomponenten der Videobilddaten umfasst (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2).

Die Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1, 9 und 11 ist auch gegenüber dem

Stammpatent gegeben, da daraus nur die Merkmale 1. bis 4.c sowie 6. bzw. 7.

hervorgehen (vgl. Ansprüche 1 und 4). Über die Ermittlung der Volumenmaße

durch das Lichtschnittverfahren nach den Merkmalen 5.a bis 5.c und die Bewertung des Rippenbogens und des Bauchfetts nach den Merkmalen 6.e1 bis 6.g und

7.e2 bis 7.g trifft das Stammpatent keine Aussage.

4. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 9 und 11 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ausgehend vom Stammpatent ein weiter

verbessertes Verfahren zur noch genaueren Bewertung von Teilstücken eines

Schlachttierkörpers mittels einer online-Bewertung unzerteilter Schweinehälften

anzugeben (vgl. Streitpatent Abs [0006]). In der am nächsten kommenden Druckschrift D1 finden sich keine Hinweise, die zum Ausgangspunkt, nämlich dem Verfahren gemäß Stammpatent, führen. Die weiteren Merkmale des Zusatzpatents

gehen zwar zum Teil aus D1 hervor. Diese sind aber im Zusammenhang mit dem

nicht vorveröffentlichten Stammpatent zu sehen. Die Verfahren gemäß den Ansprüchen 1, 9 und 11 werden daher von D1 nicht nahegelegt. Dies gilt auch unter

Hinzuziehen von D2, da D2 keine weiteren Merkmale im Hinblick auf das Streitpatent offenbart. Die Einsprechende konnte auch in der mündlichen Verhandlung

nicht belegen, dass die Merkmale 3. bis 4.c des Streitpatents Stand der Technik

bzw. für den Fachmann nahegelegt oder selbstverständlich sind.

5. Nach alledem weisen die Gegenstände der erteilten Ansprüchen 1, 9 und 11

des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Diese Ansprüche sind

daher rechtsbeständig, mit ihnen haben die besondere Ausführungsformen der

Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 9 betreffenden Unteransprüche 2 bis 8 und

10 Bestand.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na