Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.04.2008 – 14 W (pat) 333/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 50 836
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster und der Richterin
Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 100 50 836 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 100 50 836 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Handelswertbestimmung der Teilstücke von
Schweineschlachttierkörpern“
ist am 30. Juni 2005 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 11 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 9 und 11 wie folgt lauten:
1. Verfahren nach Patent Nr. 199 52 628 zur Handelsbestimmung von Schweineschlachttierkörpern im Hinblick auf eine Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile von
Teilstücken wie Schinken, Kotelett, ausgelöstes Kotelett, Filet,
Schulter, Bug, Bauch und/oder weiterer durch die Fleischproduzenten vorgegebener selbständig handelbarer oder weiterzuverarbeitender Teilstücke mittels einer videotechnischen Online-
Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung
der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile der einzelnen
Teilstücke einer Schweinehälfte auf der Grundlage von
Prädiktoren erfolgt, die durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung
des äußeren Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus
abzuleitenden Fläche, der Ermittlung von Lage und Verlauf der
Wirbelsäule und daraus abzuleitender Längen und Flächen von
Teilbereichen des Schlachttierkörpers sowie einer
für die
Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten und
zueinander unter Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender,
empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in Relation
gesetzt werden, wobei anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte
ermittelt, hieraus auf die Lage der rückenseitigen und der
bauchseitigen Konturlinie und auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes sowie einer diese beiden
Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird und
die Verfettungsinformation repräsentiert wird durch die relative
Dicke und den Verlauf der subkutanen Speckschicht des Rückens
im Bereich zwischen einem auf Schwellwertbasis ermittelten Punkt
geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes
und dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden,
welche die Rückenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet
und die Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, dadurch
gekennzeichnet, dass zur Gewinnung der Prädiktoren neben den
Flächenmaßen auch Volumenmaße herangezogen werden,
welche zumindest für ausgewählte Teilbereiche ausgehend von
den für diese Teilbereiche ermittelten Flächenmaßen anhand des
Verlaufs von mittels des Lichtschnittverfahrens auf die zu
bewertende Körperoberfläche projizierten Höhenlinien ermittelt
werden.
9. Verfahren nach Patent Nr. 199 52 628 zur Handelswertbestimmung von Schweineschlachttierkörpern im Hinblick auf eine
Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile von
Teilstücken wie Schinken, Kotelett, ausgelöstes Kotelett, Filet,
Schulter, Bug, Bauch und/oder weiterer durch die Fleischproduzenten vorgegebener selbständig handelbarer oder weiterzuverarbeitender Teilstücke mittels einer videotechnischen Online-
Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung
der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile der einzelnen Teilstücke einer Schweinehälfte auf der Grundlage von Prädiktoren
erfolgt, die durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung des äußeren
Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus abzuleitenden
Fläche, der Ermittlung von Lage und Verlauf der Wirbelsäule und
daraus abzuleitender Längen und Flächen von Teilbereichen des
Schlachttierkörpers sowie einer für die Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten und zueinander unter
Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender, empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in Relation gesetzt werden,
wobei anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion
der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte ermittelt, hieraus auf
die Lage der rückenseitigen und der bauchseitigen Konturlinie und
auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes sowie einer diese beiden Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird und die Verfettungsinformation
repräsentiert wird durch die relative Dicke und den Verlauf der
subkutanen Speckschicht des Rückens im Bereich zwischen
einem auf Schwellwertbasis ermittelten Punkt geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes und dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden, welche die
Rückenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet und die
Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, dadurch gekennzeichnet, dass ein Farbkamerasystem verwendet und in die
Bewertung eine zusätzliche im Bereich des Rippenbogens (18)
von einem knochenseitig aufgenommenen Videobild gewonnene
Verfettungsinformation einbezogen wird, welche aus einer
Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb einer region of
interest im Bereich des Rippenbogens (18) resultiert, wobei die
region of interest anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur Läge
und zum Verlauf der Wirbelsäule (10), zur Lage signifikanter
Konturpunkte (6, 7) sowie über die subkutane Speckschicht (11)
erhaltenen Informationen festgelegt wird.
11. Verfahren nach Patent Nr. 199 52 628 zur Handelswertbestimmung von Schweineschlachttierkörpern im Hinblick auf eine
Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile von
Teilstücken wie Schinken, Kotelett, ausgelöstes Kotelett, Filet,
Schulter, Bug, Bauch und/oder weiterer durch die Fleischproduzenten vorgegebener selbständig handelbarer oder weiterzuverarbeitender Teilstücke mittels einer videotechnischen Online-
Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung
der Gewichte, Gewichts- und Fleischanteile der einzelnen Teilstücke einer Schweinehälfte auf der Grundlage von Prädiktoren
erfolgt, die durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung des äußeren
Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus abzuleitenden
Fläche der Ermittlung von Lage und Verlauf der Wirbelsäule und
daraus abzuleitender Längen und Flächen von Teilbereichen des
Schlachttierkörpers sowie einer für die Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten und zueinander unter
Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender, empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in Relation gesetzt werden,
wobei anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion
der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte ermittelt, hieraus auf
die Lage der rückenseitigen und der bauchseitigen Konturlinie und
auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes sowie einer diese beiden Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird und die Verfettungsinformation
repräsentiert wird durch die relative Dicke und den Verlauf der
subkutanen Speckschicht des Rückens im Bereich zwischen
einem auf Schwellwertbasis ermittelten Punkt geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes und dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden, welche die Rükkenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet und die Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, dadurch gekennzeichnet, dass ein Farbkamerasystem verwendet und in die
Bewertung eine zusätzliche, zum Anteil des Bauchfetts (19)
gewonnene Verfettungsinformation einbezogen wird, welche aus
einer Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb einer region
of interest im Bauchbereich resultiert, wobei die region of interest
anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur Lage und zum Verlauf
der Wirbelsäule, zur Lage signifikanter Konturpunkte (6, 7) sowie
über die subkutane Speckschicht (11) erhaltenen Informationen
festgelegt wird.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 3 bis 8 und 10, die besondere
Ausgestaltungen der Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 9 betreffen, wird auf
die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 29. September 2005 eingegangenen
Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist im wesentlichen damit
begründet, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber den Druckschriften
D1: DE 44 08 604 C2 und
D2: DE 699 10 182 T2
weder die erforderliche Neuheit aufweise noch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Ohne auf die aus dem Stand der Technik sowie aus dem Stammpatent
DE 199 52 628 im Oberbegriff des Streitpatents enthaltenen, sämtlich bekannten
Merkmale einzugehen, seien die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 aus D1 vorbekannt, da dort neben der zweidimensionalen Konformationsbestimmung eine Tiefeninformation analysiert werde, woraus sich eine Ausprägung in der dritten Dimension ergebe. Auch die im kennzeichenenden Teil des
Anspruchs 9 vorhandenen wesentlichen Merkmale seien aus D1 und D2 bekannt.
Das Verfahren nach Anspruch 11 unterscheide sich vom Anspruch 9 nur durch die
Einbeziehung einer Verfettungsinformation zum Anteil des Bauchfetts in der Bewertung, was von der aus D1 bekannten Bestimmung der Gewebeparameter an
der gesamten Hälfte von Schlachttierkörperhäften umfasst werde. Die Ansprüche 1, 9 und 11 seien auch mangels eines erfinderischen Schrittes zurückzuweisen. Das gleiche gelte für die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 8 und 10.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaber beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang
aufrecht zu erhalten.
Sie haben keine nähere Begründung zu ihrem Antrag eingereicht und sind - obwohl ordnungsgemäß geladen - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen,
wie mit den Schriftsätzen vom 20. Februar 2008 bzw. 9. April 2008 angekündigt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Der Einspruch ist somit zulässig. Er kann aber nicht zum Erfolg führen.
2. Die Zulässigkeit der erteilten und geltenden unabhängigen Ansprüche 1, 9 und
11 ist gegeben. Das Streitpatent ist Zusatzpatent zum Stammpatent 199 52 628,
das in Kraft ist. Der jeweils gleichlautende Oberbegriff der Ansprüche 1, 9 und 11
ist wortgleich dem Anspruch 1 des Stammpatents. Die Merkmale des Anspruchs 1
sind auch aus den Ansprüchen 1 und 2 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8. Die Ansprüche 9,
10 und 11 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 7 bzw. 8 zurück. Die
Anspruchsfassung ist nicht zu beanstanden. Die Einsprechende hat hierzu nichts
vorgetragen.
3. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 9 und 11 sind neu.
Die unabhängigen Ansprüche 1, 9 und 11 betreffen jeweils ein Verfahren nach
Patent 199 52 628 zur Handelswertbestimmung von Schweineschlachttierkörpern
mit den Merkmalen:
Anspruch 1:
1. Videotechnische Online-Bewertung unzerteilter Schweinehälften, indem die Bestimmung der Gewichte, Gewichts- und
Fleischanteile der einzelnen Teilstücke einer Schweinehälfte
auf der Grundlage von Prädiktoren erfolgt, die
1.a durch Bildverarbeitung aus der Ermittlung des äußeren
Konturverlaufs der Schweinehälfte und ihrer daraus abzuleitenden Fläche,
1.b der Ermittlung von Lage und Verlauf der Wirbelsäule und
daraus abzuleitender Längen und Flächen von Teilbereichen
des Schlachttierkörpers, und
1.c. einer für die Schweinehälfte gewonnenen Verfettungsinformation erhalten werden, und
2.
zueinander unter Berücksichtigung zwischen ihnen bestehender, empirisch ermittelter statistischer Zusammenhänge in
Relation gesetzt werden, wobei
3.
anhand einer den Konturverlauf beschreibenden Funktion
der Flächenschwerpunkt der Schweinehälfte ermittelt,
3.a hieraus auf die Lage der rückenseitigen und der bauchseitigen Konturlinie und
3.b auf die Lage des Schinkenansatzpunktes und des Vorderbeinpunktes und
3.c und einer diese beiden Punkte verbindenden Schwerpunktgeraden geschlossen wird, und
4.
die Verfettungsinformation repräsentiert wird durch die relative Dicke und den Verlauf der subkutanen Speckschicht des
Rückens
4.a
im Bereich zwischen einem auf Schwellwertbasis ermittelten
Punkt geringster Speckdicke in der Nähe des Schinkenansatzpunktes und
4.b dem Schnittpunkt der Rückenkonturlinie mit einer Geraden,
welche die Rückenkonturlinie mit dem Vorderbeinpunkt verbindet und
4.c die Schwerpunktgerade dabei orthogonal schneidet, und
5.a
zur Gewinnung der Prädiktoren neben den Flächenmaßen
auch Volumenmaße herangezogen werden, welche
5.b zumindest für ausgewählte Teilbereiche
5.c ausgehend von den für diese Teilbereiche ermittelten Flächenmaßen anhand des Verlaufs von mittels des Lichtschnittverfahrens auf die zu bewertende Körperoberfläche
projizierten Höhenlinien ermittelt werden.
Anspruch 9:
anstelle Merkmale 5.a bis 5.c
6. d ein Farbkamerasystem verwendet wird und
6.e1 in die Bewertung eine zusätzliche im Bereich des Rippenbogens von einem knochenseitig aufgenommenen Videobild
gewonnene Verfettungsinformation einbezogen wird,
6.f welche aus einer Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb der region of interest im Bereich des Rippenbogens resultiert,
6.g wobei die region of interest anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur Lage und zum Verlauf der Wirbelsäule, zur Lage
signifikanter Konturpunkte sowie über die subkutane Speckschicht erhaltenen Informationen festgelegt wird.
Anspruch 11
anstelle Merkmale 5.a bis 6.g
7.d ein Farbkamerasystem verwendet wird und
7.e2 in die Bewertung eine zusätzliche zum Anteil des Bauchfetts
gewonnene Verfettungsinformation einbezogen wird,
7.f welche aus einer Ermittlung des Gelb- und Blauanteils innerhalb der region of interest im Bauchbereich resultiert,
7.g wobei die region of interest anhand der zuvor zum Konturverlauf, zur
Lage und zum Verlauf der Wirbelsäule, zur Lage signifikanter Konturpunkte sowie über die subkutane Speckschicht erhaltenen Informationen festgelegt wird.
D1 betrifft ebenfalls ein Verfahren zur Bewertung von Schlachttierkörpern, bei dem
gleich Merkmal 1 eine videotechnische online Bewertung durchgeführt wird, wobei
es aber auf mehrdimensionale Farbbilder in den Farbkanälen rot, grün und blau
und die Analyse des Farbraums zur Selektion der Gewebekomponenten Fett,
Fleisch etc. ankommt, und hierfür Farbklassifikatoren bestimmt werden, die zur
Bestimmung der äußeren Konturen und deren Merkmale dienen, sowie zur Entscheidung, ob ein Bildpunkt des zu analysierenden Objekt zur Klasse Fleisch,
Fett, Hintergrund etc gehört. Dabei findet auch das Lichtschnittverfahren gemäß
Merkmal 5.c für eine dreidimensionale Bewertung Anwendung, mit dem eine Tiefeninformation analysiert wird und sich auch die Ausprägung der Keule in der dritten Dimension ergibt (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 61 bis 66 und Sp. 8 Z. 5 bis
9 sowie Fig. 7). Über die Lage eines Flächenschwerpunktes, den Schinkenansatzpunkt, Vorderbeinpunkt, die Schwerpunktgerade nach den Merkmalen 3. bis
3.c und die spezielle Ermittlung der Verfettungsinformation nach den Merkmalen 4. bis 4.c finden sich in D1 keine Informationen. Das Gleiche gilt für D2, wobei
von Amts wegen die vorveröffentlichte internationale Offenlegungsschrift WO
99/42823 A1 herangezogen wurde, die ein Verfahren zur Vorhersage des Geschmacks von Fleisch, durch Analyse von Farbvideobilddaten von Fleischbereichen, betrifft. Dabei geht zur Unterscheidung von mageren und nicht-mageren Abschnitten des Fleisches der Vergleich der Farben eines ersten Bereichs der Videobilddaten mit der Farbe eines zweiten Bereichs der Videobilddaten ein, wobei
der Vergleich die Berechnung von wenigstens einer der Farbkomponenten der Videobilddaten umfasst (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2).
Die Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1, 9 und 11 ist auch gegenüber dem
Stammpatent gegeben, da daraus nur die Merkmale 1. bis 4.c sowie 6. bzw. 7.
hervorgehen (vgl. Ansprüche 1 und 4). Über die Ermittlung der Volumenmaße
durch das Lichtschnittverfahren nach den Merkmalen 5.a bis 5.c und die Bewertung des Rippenbogens und des Bauchfetts nach den Merkmalen 6.e1 bis 6.g und
7.e2 bis 7.g trifft das Stammpatent keine Aussage.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 9 und 11 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ausgehend vom Stammpatent ein weiter
verbessertes Verfahren zur noch genaueren Bewertung von Teilstücken eines
Schlachttierkörpers mittels einer online-Bewertung unzerteilter Schweinehälften
anzugeben (vgl. Streitpatent Abs [0006]). In der am nächsten kommenden Druckschrift D1 finden sich keine Hinweise, die zum Ausgangspunkt, nämlich dem Verfahren gemäß Stammpatent, führen. Die weiteren Merkmale des Zusatzpatents
gehen zwar zum Teil aus D1 hervor. Diese sind aber im Zusammenhang mit dem
nicht vorveröffentlichten Stammpatent zu sehen. Die Verfahren gemäß den Ansprüchen 1, 9 und 11 werden daher von D1 nicht nahegelegt. Dies gilt auch unter
Hinzuziehen von D2, da D2 keine weiteren Merkmale im Hinblick auf das Streitpatent offenbart. Die Einsprechende konnte auch in der mündlichen Verhandlung
nicht belegen, dass die Merkmale 3. bis 4.c des Streitpatents Stand der Technik
bzw. für den Fachmann nahegelegt oder selbstverständlich sind.
5. Nach alledem weisen die Gegenstände der erteilten Ansprüchen 1, 9 und 11
des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Diese Ansprüche sind
daher rechtsbeständig, mit ihnen haben die besondere Ausführungsformen der
Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 9 betreffenden Unteransprüche 2 bis 8 und
10 Bestand.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na