Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.04.2008 – 15 W (pat) 29/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 14 950
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Maksymiw
und der Richterin Zettler
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben und das Patent 100 14 950 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 100 14 950.2-24 ist das Patent 100 14 950 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Freiformsintern eines Grünteils" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung
ist am 3. Mai 2001
in Form der Patentschrift
DE 100 14 950 C1 erfolgt.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 lauten:
„1. Verfahren zum Freiformsintern eines Grünteils zur Herstellung von Sinterteilen mit formgebender Fläche, dadurch gekennzeichnet, dass das Grünteil mindestens mit seiner formgebenden Fläche und Seitenflächenbereichen mit einem
feinkörnigen Material, das mit dem Grünteil bei Prozesstemperatur keine Verbindung eingeht, umgeben wird und dass
das Grünteil mit der formgebenden Fläche nach unten gesintert wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das feinkörnige Material zur Vermeidung von Hohlräumen
verdichtet wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, dadurch
gekennzeichnet, dass das Grünteil in einen Tiegel mit lösbarem Boden gestellt wird, wobei die formgebende Fläche nach
oben zeigt,
der Tiegel mit dem feinkörnigen Material aufgefüllt und verdichtet wird und anschließend ohne Hohlraumbildung verschlossen wird,
der Tiegel um 180° gewendet und der Boden abgenommen
wird und anschließend in einen Sinterofen eingebracht wird.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1-3, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erleichterung der Ausgasung ein Teil des
feinkörnigen Materials vor dem Sintern entfernt wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1-4, dadurch gekennzeichnet, dass das Sintern in zwei Stufen durchgeführt wird,
wobei in der ersten Stufe je nach Material des Grünteils zur
Erreichung eines geringen Sintergrades eine niedrige Prozesstemperatur zwischen 0,4 Ts und 0,7 Ts eingestellt wird
und dass in der zweiten Stufe das mit geringem Sintergrad
gesinterte Bauteil umgedreht wird, derart, dass die formgebende Fläche nach oben zeigt, das feinkörnige Material im
wesentlichen entfernt und das Bauteil bei hoher Temperatur
zwischen 0,7 Ts und 0,95 Ts versintert wird, wobei Ts die
Schmelztemperatur des Basiswerkstoffs des Grünteils ist.
6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1-5, dadurch gekennzeichnet, dass zum Sintern von Metallen eine reduzierende
Atmosphäre hergestellt wird.
7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
als reduzierende Atmosphäre Wasserstoff, Wasserstoff-
Stickstoff oder Wasserstoff-Edelgas gewählt wird.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1-7, dadurch gekennzeichnet, dass das feinkörnige Material Keramikpulver ist.“
Gegen die Erteilung des Patents ist von der E… GmbH
Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende beantragte, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der
Patentgegenstand nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Zur Begründung des Einspruchs sind folgende Dokumente herangezogen worden:
D1 McALEA, K. u. a.: “SAND AND INVESTMENT CAST PARTS
VIA THE SELECTIVE LASER SINTERING PROCESS“, in: Proceedings of the 30th International Symposium on Automotive Technology and Automation, Florenz, 1997,
S. 159 - 163
D2 FRANKE, J.: „Praktische Einführung des Selektives-Laser Sintern von CRONING®-Sand“, Diplomarbeit, Gerhard-
Mercator-Universität, Gesamthochschule Duisburg, 1996,
S. 27
D3 KERN, T.: „Reorganisation der Prozesskette“, Diplomarbeit,
Fachhochschule München, 1997, S. 27-28
D4
„Dokumentation des Sand-Workshops am 20.11.96
in
Bochum“, S. 1-4
D5 Kopien auf dem EOS International User Meeting 98 in
Garmisch-Partenkirchen gezeigter Folien, u. a. „IPCM Post
Processing Cycle“
D6 JP 58-113302 A, mit englischsprachiger Zusammenfassung
aus esp@cenet, 6. Juli 1983
D7 JP 7-278608 A, mit englischsprachiger Zusammenfassung
aus Patent Abstracts of Japan, 24. Oktober 1995
D8 JP 4-21704 A, mit englischsprachiger Zusammenfassung
aus Patent Abstracts of Japan, 24. Januar 1992
D9 US 2 076 952
D10 DE 198 21 810 C1
D11 DE 196 49 865 C1
D12 EOS GmbH, „Sandformen für metallische Gußteile“, Firmenbroschüre, 1995.
Nach Prüfung des Einspruchs wurde das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 24 vom 11. Dezember 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom
10. Februar 2004 Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende erläutert, Freiformsintern bedeute, das Grünteil befinde sich
nicht in einer Form, sondern liege frei in einem Behälter. Sie stimmt ferner der
Patentinhaberin zu, der Ausdruck „formgebende Fläche“ sei so zu verstehen, dass
sie dem später zu bildenden Teil die Form gibt. Insoweit habe jeder Kern einer
Gussform, wie etwa der in D12 gezeigte Wassermantelkern, formgebende Flächen. Da ein solcher Kern funktionsgemäß viele Flächen besitze, komme der Kern
stets mit irgendeiner formgebenden Fläche nach unten zu liegen. Unter Hinweis
auf die Tabelle 1 auf S. 160 in der D1 führt sie aus, dies treffe auch auf den in der
D1 dargestellten Stand der Technik zu, denn dort sei von „Molds and Cores“ die
Rede. Die D1 sei somit neuheitsschädlich. Der Neuheit stehe auch die in der
Streitpatentschrift in Sp. 1 Zn. 45 bis 50 zum Stand der Technik genannte D6 entgegen, aus deren Abstract i. V. m. Figur 5 hervorgehe, dass eine formgebende
Fläche beim Sintern in einem Keramikpulverbett unten liege. Dass dort zudem
eine weitere formgebende Fläche oben liege, sei unerheblich, da der Anspruch 1
des Streitpatents nicht auf eine einzige formgebende Fläche beschränkt sei. Im
Übrigen sei es hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit wichtig, im Zusammenhang
mit dem Streitpatent daran zu denken, dass Grünteile stets weich oder teigartig
seien und deshalb beim Sintern ohnehin unterstützt werden müssten. So gesehen
schließe es der Fachmann von vornherein aus, ein Grünteil zum Sintern senkrecht
zu positionieren, so dass ihm nichts anderes übrig bleibe, das Grünteil mit seiner
formgebenden Fläche nach oben oder unten zu sintern. Weil die nach unten ausgerichtete Formfläche durch das Stützbett unmittelbar unterstützt werde und das
Grünteil beim Sintern aufgrund der Schwerkraft von oben her ohnehin einsinke,
liege es schließlich nahe, das Grünteil mit der formgebenden Fläche nach unten
zu sintern, wie es im Patentanspruch 1 angegeben sei. Schließlich gebe auch die
D3 auf S. 27 unten den Hinweis, ein Grünteil beim Aushärtevorhang zu unterstützen, um Durchbiegungen aufgrund von Eigengewicht und damit bleibende
Verformungen zu vermeiden. Nach alledem sei das im Anspruch 1 des Streitpatents angegebene Verfahren zum Freiformsintern eines Grünteils nicht patentfähig.
Die Einsprechende stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 24 aufzuheben und das Patent
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat in ihrem Schreiben vom 9. April 2008 angekündigt, den
anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen zu werden,
und hat gleichzeitig den bereits mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 gestellten
Antrag
auf Zurückweisung der Beschwerde
aufrechterhalten. Zur mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen.
Schriftsätzlich stützt sich die Patentinhaberin in der Verteidigung gegenüber der
Beschwerde im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren. Insbesondere weist sie darauf hin, die Neuheit und erfinderische Leistung ergebe
sich allein schon daraus, dass der Stand der Technik nirgends die Herstellung von
Sinterteilen mit nach unten ausgerichteter formgebender Fläche des Grünteils aufzeige.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet (PatG § 79 Abs. 1).
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2003
wird aufgehoben und das Patent wird widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist (PatG § 21 Abs. 1 S. 1 i. V. m. PatG § 61).
1. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 folgendermaßen:
a) Verfahren zum Freiformsintern eines Grünteils
b)
zur Herstellung von Sinterteilen mit formgebender Fläche,
dadurch gekennzeichnet,
c)
dass das Grünteil mindestens mit seiner formgebenden Fläche und Seitenflächenbereichen mit einem feinkörnigen Material umgeben wird,
d)
e)
das mit dem Grünteil bei Prozesstemperatur keine Verbindung eingeht, und
dass das Grünteil mit der formgebenden Fläche nach unten gesintert wird.
2. Die Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie stimmen mit den am
Anmeldetag eingereichten Ansprüchen überein.
3. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Freiformsintern
eines Grünteils zur Erzeugung gesinterter Bauteile mit einer überkritischen Masse
und/oder Geometrie zu schaffen, bei dem die bekannten Nachteile des Freiformsinterns bei der formgebenden Fläche eines Bauteils, insbesondere hinsichtlich
der starken Verformung, vermieden werden (DE 100 14 950 C1 Sp. 1 Zn. 55 bis
61). Insbesondere soll dabei berücksichtigt werden, dass der Grünling vor dem
Sintern eine relativ geringe Dichte aufweist und infolgedessen die Schrumpfung
relativ hoch ist, und dass außerdem die Schwerkraft einen relativ hohen Einfluss
auf die Sintervorgänge hat und die Genauigkeit der Sinterprodukte relativ schlecht
ist. Dabei treten diese Nachteile umso deutlicher zutage, je größer die Masse des
zu sinternden Bauteils ist (Sp. 1 Zn. 21 bis 27).
4. Als der hier zuständige Fachmann ist ein im Formenbau für die Gießereitechnik tätiger Fachhochschul-Ingenieur oder Techniker des Maschinenbaus bzw. der
Materialwissenschaft anzusehen, dessen Arbeitsschwerpunkt das Rapid-Prototyping ist, und der infolgedessen vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich
des Freiformsinterns hat.
5. Das im Patentanspruch 1 angegebene Verfahren ist nicht patentfähig, weil es
sich für den Fachmann aus dem in der D1 beschriebenen Stand der Technik
i. V. m. der in D3 offenbarten Lehre in nahe liegender Weise ergibt und somit nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die D1 befasst sich mit dem selektiven Lasersintern („SLS® Selective Laser Sintering“ als Rapid-Prototyping-Verfahren (Titel und „Introduction“ auf S. 159). Das
SLS-Verfahren ist eine Herstellungstechnik, bei der komplexe dreidimensionale
Objekte direkt aus CAD-Darstellungen unter Verwendung von Pulvern schichtweise aufgebaut werden können („The SLS Process“ auf S. 159 und 160). Dabei
tastet ein computergesteuerter Laser die Oberfläche eines Pulverbetts rasterartig
ab („A computer controlled laser is raster scanned on the surface of a powder
bed“). Die Strahlenergie im Pulverbett wird so moduliert, dass nur Teilchen in Flächen, die festem Formmaterial entsprechen, erwärmt und gebunden werden
(„Beam energy … is modulated such that only particles in areas corresponding to
solid material are heated and bonded“). Das angestrebte Objekt wird schließlich
dadurch erzeugt, dass man mehrere Lagen mit geeignetem Querschnitt aufeinander baut („... building several layers of appropriate cross-section on top of each
other.“).
Der Tabelle 1 auf S. 160 ist zu entnehmen, dass mit Hilfe des SLS-Verfahrens
u. a. Formen und Kerne („Molds and Cores“) für das Sandgießverfahren („Sand
Casting“) hergestellt werden können. Hierzu ist im Abschnitt „Sand Casting Molds
and Cores“ auf S. 162 unten ausgeführt, dass bei der Herstellung von Formen und
Kernen für das Sandgießen während des SLS-Prozesses der Binder („phenolic
novalak binder“), mit dem die Teilchen des verwendeten Zirkonpulvers („zircon
powder“) beschichtet sind, aufweicht und die Zirkonteilchen zur geforderten
Gestalt miteinander verbindet („During SLS process, the binder softens and bonds
the zircon particles in the required shape“). Da die Aushärtungsreaktion des Binders während des SLS-Prozesses nicht abgeschlossen ist („… binder cure
reaction is not completed in the SLS process“), werden die durch das selektive
Lasersintern gebildeten Teile bei 200 °C in einem Konvektionsofen nachgehärtet.
Dabei wird darauf hingewiesen, dass, wenn diese Teile Überhänge haben, es nötig werden kann, sie während des Härtungsvorganges im Ofen in ein Bett aus
Glaskugeln zu packen, um Verformungen so klein wie möglich zu halten („If the
parts have overhangs, then it may be necessary to pack them in a bed of glass
beads during the oven curing process to minimize distortion“). Da die durch das
selektive Lasersintern gebildeten Teile, die nach Abschluss des SLS-Prozesses
noch nicht vollständig ausgehärtet sind und beim Nachhärten – also beim Nachsintern – ohne eigene Stützform, somit frei, im Ofen liegen, bedeutet dies insgesamt nichts anderes, als dass hier ein Verfahren zum Freiformsintern eines Grünteils („SLS parts“) zur Herstellung von Sinterteilen mit formgebender Fläche
(„Molds and Cores“) beschrieben ist. Somit sind die Merkmale a) und b) erfüllt.
Da es sich bei den mit dem selektiven Lasersintern hergestellten Grünteilen um
Formen und Kerne („Sand Casting Molds and Cores“ bzw. „SandForm Zr parts“)
handelt, besitzen diese Grünteile, wie die Einsprechende zutreffend ausführt,
funktionsnotwendig mehrere formgebende Flächen, so dass, wenn ein solches
Teil für das Freiformsintern im Ofen in ein Bett aus Glaskugeln eingepackt wird,
dieses Grünteil mindestens mit einer seiner formgebenden Flächen und Seitenflächenbereichen mit einem feinkörnigen Material umgeben wird. Dies entspricht
dem Merkmal c).
Das beim Freiformsintern gemäß der D1 verwendete feinkörnige Material geht,
wie im Merkmal d) beschrieben, mit dem Grünteil bei der Prozesstemperatur auch
keine Verbindung ein, denn Glas ist bei einer Sintertemperatur von 200 °C, wie sie
in dem Konvektionsofen herrscht, bekanntlich chemisch inert. Im Übrigen würde
ein Fachmann ohnehin darauf achten, dass das angestrebte Grünteil beim Freiformsintern keine Störung der Oberflächenbeschaffenheit etwa durch Festkleben
des feinkörnigen Stützmaterials erfährt.
Insoweit unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren von diesem in der D1
beschriebenen Stand der Technik lediglich dadurch, dass in der D1 nicht ausdrücklich davon die Rede ist, dass das Grünteil mit der formgebenden Fläche
nach unten gesintert wird, wie es im Merkmal e) gemäß dem Patentanspruch 1
angegeben ist.
Darin besteht jedoch keine Grundlage für die Patentfähigkeit des beanspruchten
Verfahrens. So ist es nämlich bereits fraglich, ob dieses Merkmal nicht auch schon
in der D1 verwirklicht ist. Denn ein Gießkern besitzt in der Regel zumindest abschnittsweise eine rundum laufende Formfläche, so dass eine Formfläche des
Grünteils beim Freiformsintern im Glasbett zwangsläufig stets nach unten gerichtet
sein dürfte. Zumindest wird, wie die Einsprechende wiederum zutreffend darlegen
konnte, ein Fachmann allein schon wegen der ihm beispielsweise aus der D3 bekannten Durchbiegung aufgrund von Eigengewicht bzw. des Einsinkens der nach
oben gerichteten Oberfläche des noch weichen Grünteils beim Sintern durch Einwirkung der Schwerkraft gerade die vor Deformation zu schützende formgebende
Fläche nach unten in das Stützbett aus feinkörnigem Material richten, so dass sich
das Merkmal e) in naheliegender Weise ergibt.
6. Da die Patentinhaberin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, lag
dem Senat lediglich ein einziger Anspruchssatz zur Entscheidung vor, der einen
nicht rechtsbeständigen Hauptanspruch enthält. Auf die übrigen Patentansprüche,
die allesamt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, brauchte bei dieser
Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v. 27. Juni 2007
- X ZB 6/05,
Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH v.
26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät).
Dr. Feuerlein
Schwarz-Angele
Dr. Maksymiw
Zettler
Bb