Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.04.2008 – 28 W (pat) 169/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 169/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 43 520
hier: Antrag auf Kostenauferlegung
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Der Kostenantrag des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Wort-Bildmarke 303 43 520
des Beschwerdegegners wurde Widerspruch aus der international registrierten
Wortmarke IR 187 845 „SPA“ erhoben. Der Widerspruch wurde von der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, die Beschwerde dann aber nach der mündlichen Verhandlung
bzw. vor Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt zurückgenommen.
Der Beschwerdegegner beantragt nun,
der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Begründung des Antrags ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich zu
dem Kostenantrag nicht geäußert.
II.
Der zulässige Antrag auf Kostenauferlegung ist nicht begründet.
Nach den gesetzlichen Vorgaben trägt jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich die ihm erwachsenen Kosten
selbst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG), auch im Fall der Rücknahme des Widerspruchs (§ 71 Abs. 4 MarkenG). Nur im Ausnahmefall sind Kosten aufzuerlegen,
wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
Eine solche Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen setzt besondere Umstände
voraus, wie sie etwa dann gegeben sind, wenn eine Beschwerde eingelegt wird,
deren fehlende Erfolgsaussichten bei der gebotenen objektiven Abwägung durch
den Beschwerdeführer von vorneherein erkennbar waren (vgl. Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl., § 63 Rdn. 4). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor
und wurde auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet. Das Interesse der
Widersprechenden, sich durch eine intensive Verteidigung ihrer Marke letztlich
auch Klarheit über deren Schutzumfang zu verschaffen, stellt jedenfalls kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, das eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist vorliegend ein Fall einer derart
krassen Unähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen gegeben,
dass eine Kostenauferlegung unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre (vgl.
hierzu auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 13).
Für eine anderweitige Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten auf Seiten der
Beschwerdeführerin fehlt es ebenfalls an jeden konkreten Anhaltspunkten. Auch
der Beschwerdegegner hat hierzu nichts vorgetragen.
Es bleibt somit bei dem allgemeinen Kostengrundsatz, dass jede Partei die ihr
entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Der Kostenantrag war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Werner
Schell
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