Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.04.2008 – 28 W (pat) 169/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 169/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 43 520

hier: Antrag auf Kostenauferlegung

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Der Kostenantrag des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Wort-Bildmarke 303 43 520

des Beschwerdegegners wurde Widerspruch aus der international registrierten

Wortmarke IR 187 845 „SPA“ erhoben. Der Widerspruch wurde von der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen fehlender

Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, die Beschwerde dann aber nach der mündlichen Verhandlung

bzw. vor Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt zurückgenommen.

Der Beschwerdegegner beantragt nun,

der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Eine Begründung des Antrags ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich zu

dem Kostenantrag nicht geäußert.

II.

Der zulässige Antrag auf Kostenauferlegung ist nicht begründet.

Nach den gesetzlichen Vorgaben trägt jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich die ihm erwachsenen Kosten

selbst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG), auch im Fall der Rücknahme des Widerspruchs (§ 71 Abs. 4 MarkenG). Nur im Ausnahmefall sind Kosten aufzuerlegen,

wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Eine solche Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen setzt besondere Umstände

voraus, wie sie etwa dann gegeben sind, wenn eine Beschwerde eingelegt wird,

deren fehlende Erfolgsaussichten bei der gebotenen objektiven Abwägung durch

den Beschwerdeführer von vorneherein erkennbar waren (vgl. Ingerl/Rohnke,

MarkenG, 2. Aufl., § 63 Rdn. 4). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor

und wurde auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet. Das Interesse der

Widersprechenden, sich durch eine intensive Verteidigung ihrer Marke letztlich

auch Klarheit über deren Schutzumfang zu verschaffen, stellt jedenfalls kein

rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, das eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist vorliegend ein Fall einer derart

krassen Unähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen gegeben,

dass eine Kostenauferlegung unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre (vgl.

hierzu auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 13).

Für eine anderweitige Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten auf Seiten der

Beschwerdeführerin fehlt es ebenfalls an jeden konkreten Anhaltspunkten. Auch

der Beschwerdegegner hat hierzu nichts vorgetragen.

Es bleibt somit bei dem allgemeinen Kostengrundsatz, dass jede Partei die ihr

entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Der Kostenantrag war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Werner

Schell

Me