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BPatG Beschluss vom 30.04.2008 – 9 W (pat) 107/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 107/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 42 33 938.3-14

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. April 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie des

Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2004 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen, weil die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Schaltvorrichtung gegenüber den Schaltvorrichtungen gemäß DE 37 17 675 A1 und EP 0 444 250 B1 in

Verbindung mit den Kenntnissen eines Fachmannes nahegelegen habe.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Nach ihrer Auffassung ist die beanspruchte Schaltvorrichtung neu und durch den Stand der Technik

nicht nahegelegt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

nach Hauptantrag das Patent mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 7, der ursprünglichen Beschreibung S 1 bis 7 und

der ursprünglichen Zeichnung, Figuren 1 und 2 zu erteilen,

hilfsweise

der Patenterteilung die Patentansprüche 1 und 5 gemäß 1. Hilfsantrag, eingegangen am 8. Juli 2005, sowie die übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag zugrundezulegen,

weiter hilfsweise

der Patenterteilung Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag, Patentanspruch 5 gemäß 1. Hilfsantrag, jeweils eingegangen am

8. Juli 2005, sowie die übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag zugrundezulegen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zu den Merkmalen

des vorstehenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgendes Merkmal:

„und dass der Wählhebel nach jeder Betätigung für die Anwahl einer Hochschaltbegrenzungsstufe in seine Ausgangslage zurückkehrt.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zu den Merkmalen

des vorstehenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 folgendes Merkmal:

„und dass die Anwahl der Hochschaltbegrenzungsstufen aus der

Schaltposition „D“ erfolgt.“

Den jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen folgen jeweils 6 Unteransprüche.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der im Prüfungsverfahren ermittelte Stand

der Technik die jeweils beanspruchte Schaltvorrichtung nahelegt.

Die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sind ohne Zweifel zulässig,

denn sie stimmen mit der Ursprungsoffenbarung überein bzw. ergeben sich daraus ohne Weiteres.

Die zweifellos gewerblich anwendbare Schaltvorrichtung mag neu sein im Vergleich mit dem ermittelten Stand der Technik. Allerdings beruht sie demgegenüber

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat einen mit der Konstruktion und Entwicklung von Wähleinrichtungen für Kraftfahrzeuggetriebe bei einem Kfz-Hersteller

oder -Zulieferer befassten Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung voraus.

1.

Zum Hauptantrag

Eine Schaltvorrichtung für ein durch ein elektronisches Steuergerät gesteuertes

automatisches Getriebe eines Kraftfahrzeuges ist aus der EP 0 444 250 A1, auf

die die

im angefochtenen Beschluss angeführte, nachveröffentlichte

EP 0 444 250 B1 zurückgeht, bekannt. Durch Betätigen eines Wählhebels 5 (am

Lenkrad in der Art eines Blinkerhebels) sind die Schaltpositionen „P“ für Parken,

„R“ für Rückwärts, „N“ für Neutral und „D“ für Fahrbetrieb mit automatischem Einlegen der einzelnen Getriebestufen anwählbar, vgl. insb. Sp. 4 Z. 57 bis Sp. 5 Z. 2.

Wie aus der nachstehend teilweise wiedergegebenen Fig. 4 hervorgeht, sind die

Automatik-Schaltpositionen P, R, N und D in einer Schaltebene oder Schaltgasse

(parallel zur Lenkradebene) angeordnet. Zu dieser Schaltgasse senkrecht ist eine

weitere Schaltgasse angeordnet, in welcher der Wählhebel 5 in Fahrtrichtung

schwenkbar ist, um eine

quasi manuelle Rückschaltung R bzw Hochschaltung H um jeweils einen Vorwärtsgang G1, G2, G3, G4 auszulösen, vgl. insb. Anspruch 8 i. V. m. Fig. 4.

Von der vorbekannten Schaltvorrichtung unterscheidet sich die beanspruchte somit allein dadurch, dass die senkrecht zur Automatik-Schaltgasse angeordnete

Schaltgasse anstelle der quasi manuellen Rück- bzw. Hochschaltung mit Hochschaltbegrenzungsstufen belegt ist, bei denen das Getriebe in an sich bekannter

Weise zwischen dem ersten Gang und dem durch die gewählte Hochschaltbegrenzungsstufe festgelegten, höchsten Gang automatisch schaltet.

Für diesen Unterschied bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, denn der einschlägige Stand der Technik belegt durch die DE 37 17 675 A1, dass die quasimanuelle Schaltung und Hochschaltbegrenzungsstufen alternativ in ein und derselben Schaltgasse einer Schrittschaltsteuerung angewendet werden, vgl. insb.

Sp. 2 Z. 35 bis 38 sowie Sp. 4 Z. 32 bis 36. Im Einzelnen offenbart diese Druckschrift zunächst eine gattungsgemäße Schaltvorrichtung, mit deren kardangelenkig gelagerten Wählhebel 1 sich in einer Schaltgasse 3 automatikübliche Fahrstufen P, R, N, und D sowie Hochschaltbegrenzungsstufen 3 bis 1 vorwählen lassen,

vgl. insb. Sp. 3 Z. 40 bis 43. In einer weiteren Schaltgasse 4 ist durch Vor- oder

Zurückbewegen des Wählhebels 1 ein schrittweises Hoch- bzw. Abwärtsschalten

möglich, vgl. insb. Sp. 4 Z. 3 bis 8. Nach einem alternativen Ausführungsbeispiel

sind in der Schaltgasse 3 ausschließlich die automatiküblichen Fahrstufen P, R, N,

und D angeordnet, vgl. insb. Sp. 4 Z. 30 bis 32. In diesem Fall ist die Schaltgasse 4 doppelt belegt, nämlich mit den Hochschaltbegrenzungsstufen 3 bis 1 oder

mit der quasi-manuellen Schaltung (Schrittschaltsteuerung), wobei die Belegungsauswahl über eine separate Umschaltvorrichtung 6 erfolgt, vgl. insb. Anspruch 2

i. V. m. Sp. 4 Z. 32 bis 36. Damit wird in vorteilhafter Weise erreicht, dass ein

Automatik-Fahrer ebenso wie ein sportlich orientierter Fahrer sämtliche für seine

jeweils bevorzugte Fahrweise erforderlichen Gegebenheiten optimal vorfindet, vgl.

insb. Sp. 4 ab Z. 44.

Wenn der Durchschnittsfachmann diese Vorteile auch bei der zuerst erläuterten

Schaltvorrichtung (EP 0 444 250 A1) verwirklichen möchte, bietet es sich an, die

Doppelbelegung der Schaltgasse mit Hochschaltbegrenzungsstufen und mit der

quasi-manuellen Schaltung gemäß der DE 37 17 675 A1 auf die senkrecht zur Automatik-Schaltgasse verlaufende Schrittschaltgasse der EP 0 444 250 A1 zu übertragen. Damit gelangt er ohne Weiteres zur beanspruchten Schaltvorrichtung.

Demnach ist die Schaltvorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht patentfähig. Gleiches gilt für deren weitere Ausgestaltung gemäß den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7.

2.

Zum Hilfsantrag 1

Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten

Schaltvorrichtung gelten die im vorstehenden Abschnitt 1 gemachten Ausführungen gleichermaßen.

Das einzige zusätzliche Merkmal, wonach der Wählhebel nach jeder Betätigung

für die Anwahl einer Hochschaltbegrenzungsstufe in seine Ausgangslage zurückkehrt, ist bereits der DE 37 17 675 A1 entnehmbar. Der dort verwendete Wählhebel erzeugt Signale zur quasi-manuellen Schaltung, indem er aus einer federverrasteten Mittelstellung vor- bzw. zurückbewegt wird, vgl. insb. Sp. 4 Z. 3 bis 8. Die

konstruktiven Vorgaben des Wählhebels und dessen federverrasteter Mittelstellung bleiben bei der Umschaltung zwischen Hochschaltbegrenzungsstufen und

quasi-manueller Schaltung offensichtlich erhalten. Lediglich die vom Wählhebel

bzw. von der Schrittschaltsteuerung erzeugten Schaltimpulse werden anders verarbeitet. Infolgedessen geht mit der zuvor als naheliegend nachgewiesenen Übertragung zwingend einher, dass der Wählhebel nicht nur nach jeder Betätigung der

quasi-manuellen Schaltung, sondern auch nach der Anwahl einer Hochschaltbegrenzungsstufe in seine federverrastete Mittelstellung (Ausgangslage) zurückkehrt.

Die Schaltvorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist demnach ebenfalls

nicht patentfähig. Gleiches gilt für deren weitere Ausgestaltung gemäß den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7.

3.

Zum Hilfsantrag 2

Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten

Schaltvorrichtung gelten die im vorstehenden Abschnitt 2 gemachten Ausführungen gleichermaßen.

Das einzige zusätzliche Merkmal, wonach die Anwahl der Hochschaltbegrenzungsstufen aus der Schaltposition

„D“ erfolgt,

ist offensichtlich der

DE 37 17 675 A1 entnehmbar, vgl. insb. das Schaltschema gemäß Fig. 2. Eine

Anwahl der senkrecht zur Automatikschaltgasse verlaufenden Schaltgasse aus

der Position „D“ offenbart auch die EP 0 444 250 A1, vgl. insb. Anspruch 9 sowie

Sp. 5 Z. 11 bis 14 i. V. m. Fig. 4. Dementsprechend erfordert die zuvor als naheliegend nachgewiesenen Übertragung zwingend, dass die Anwahl der Hochschaltbegrenzungsstufen aus der Schaltposition „D“ erfolgt.

Die Schaltvorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist demnach ebenfalls

nicht patentfähig. Gleiches gilt für deren weitere Ausgestaltung gemäß den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7.

Bülskämper

Bork

Friehe

Dr. Höchst

Ko