Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 06.05.2008 – 6 W (pat) 1/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 1/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 001 919.3-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke
sowie
der
Richter Guth,
Dipl.-Ing. Schneider
und
Dipl.-Ing. Hildebrandt 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Anordnung zum Versickern von Sickerwasser und Verfahren zum Verlegen einer
Versickerungsmulde
A n m e l d e t a g :
14. Januar 2004
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Ansprüche 1 bis 8, im Original eingegangen am 8. November 2005,
Beschreibung Seite 1a bis 1c, eingegangen am 27. April 2005,
Beschreibung Seiten 2 bis 6 sowie
1 Blatt Zeichnungen mit einer einzigen Figur,
jeweils eingegangen am 14. Januar 2004.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen
worden war, der Gegenstand des Anspruchs 5 sei im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht neu.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
1) DE 203 05 260 U1
2) DE-Z: Bautechnik, 79/2002, S. 509 - 515
3) DE 42 30 682 C2
4) EP 0 705 946 A2.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
7. November 2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt und neue Ansprüche 1 bis 8 vorgelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
am 7. November 2005 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 8, den
am 27. April 2005 eingegangen Seiten 1a bis 1c sowie den Seiten
2 bis 6 und der einzigen Figur, jeweils eingegangen am Anmeldetag, zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Versickerungs-Mulden-Anordnung zur Aufnahme von Versickerungswasser, wobei die Mulde aus mehreren Muldenabschnitten
gebildet ist, die jeweils einen Wände und Boden ausbildenden
U-förmigen Querschnitt aufweisen, und wobei die Mulde Versickerungsöffnungen aufweist, sowie eine separate obere Abdeckung,
dadurch gekennzeichnet, dass die Mulde bodenseitige Versickerungsöffnungen aufweist, dass seitlich neben der Mulde, den
Wänden (3) des jeweiligen Muldenabschnitts (2) benachbart, so
genannte „Stützschultern“ (5) vorgesehen sind, die eine hohe
Druckbelastbarkeit aufweisen, und dass die Abdeckung (8) derart
auf den Stützschultern (5) abgestützt ist, dass sie druckübertragungsmäßig von den Wänden (3) entkoppelt ist, indem sie druckbelastungsarm auf dem Muldenabschnitt (2) aufliegt oder im Abstand oberhalb des Muldenabschnitts (2) verläuft.“
Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet:
„Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde, wobei die
Mulde aus mehreren oben offenen Muldenabschnitten gebildet
wird, die
jeweils einen Wände und Boden ausbildenden
U-förmigen Querschnitt aufweisen, wobei jeweils ein Muldenabschnitt auf einen Untergrund aufgestellt oder in eine Vertiefung
eingelassen wird, und wobei seitlich von dem Muldenabschnitt Bereiche hoher Tragfähigkeit geschaffen werden, und wobei eine die
Oberseite des Muldenabschnitts abdeckende Abdeckung oberhalb
des Muldenabschnitts derart angebracht wird, dass sie auf Bereichen aufliegt, die seitlich von dem Muldenabschnitt vorgesehen
sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Muldenabschnitt (2) verwendet wird, der bodenseitige Versickerungsöffnungen aufweist,
seitlich von dem Muldenabschnitt (2), den Wänden (3) des Muldenabschnitts (2) benachbart, so genannte Stützschultern (5) geschaffen werden, die eine hohe Druckbelastbarkeit aufweisen, und
dass die Abdeckung (8) sich auf den Stützschultern (5) abstützend
angeordnet wird und druckbelastungsarm auf dem Muldenabschnitt (2) aufliegt oder im Abstand oberhalb des Muldenabschnitts (2) verläuft.“
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 bzw. 5 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4
bzw. 6 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Anmeldungsunterlagen
offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Zum Nachweis der ursprünglichen Offenbarung wird auf die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung, insbes. Seite 2 sowie auf die der Beschwerdebegründung beigefügte Anlage verwiesen, aus welchen die Offenbarungsstellen der geltenden Ansprüche im Einzelnen hervorgehen.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
a. Die Anordnung nach Anspruch 1 sowie das Verfahren nach Anspruch 5 sind
gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung bzw. ein Verfahren mit sämtlichen im Anspruch 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den folgenden
Ausführungen ergibt.
Die Anordnung nach der DE 203 05 260 U1 und auch die in der Zeitschrift „Bautechnik“ beschriebene Anordnung weisen beide keine bodenseitigen Versickerungsöffnungen auf. Vielmehr fließt das Wasser gemäß der DE 203 05 260 U1
seitlich ab (vgl. Fig. 8, Pos. 17 und S. 8, Abs. 3), während es gemäß der Zeitschrift
„Bautechnik“ zu einem Sammel- und Reinigungsschacht geführt wird (vgl. S. 510,
linke Spalte). Bei der Anordnung nach der DE 42 30 682 C2 wird das Wasser offenbar ebenfalls zu einem Sammelschacht geführt, da weder die Beschreibung
noch die Figuren Versickerungsöffnungen erkennen lassen. Die EP 0 705 946 A1
betrifft ein oben geschlossenes, bogenförmiges Element mit seitlichen Öffnungen.
Es fehlt jedoch eine separate obere Abdeckung.
b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 203 05 260 U1 erläutert eine Versickerungs-Mulden-Anordnung nach dem
Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Zu den im kennzeichnenden Teil des
geltenden Anspruchs 1 enthaltenen Merkmalen kann sie jedoch keine Anregung
geben. So fehlen zum einen die bodenseitigen Versickerungsöffnungen und zum
anderen auch die seitlichen „Stützschultern“, auf denen sich die Abdeckung abstützt.
Zwar sind, wie sich insbes. aus der Figur 9 entnehmen lässt, seitlich neben der
Mulde, den Wänden benachbart, Kiesschüttungen 19 vorgesehen, diese dienen
jedoch als Drainage für das aus den seitlichen Entwässerungsschlitzen 17 austretende Wasser, nicht aber zur Lastabtragung der von der Abdeckung 12 eingeleiteten Lasten. Diese werden vielmehr über die Gleitprofile 7 in die seitlichen
Wangen der Mulde und dann in das Fundament 18 eingeleitet. Zwar wird in der
DE 20 305 260 U1 beschrieben (vgl. S. 6, vorletzter Abs.), dass die Gleitprofile so
gut wie keine Kräfte auf die Oberseite der U-Schenkel 4 weiterleiten, hierbei handelt es sich jedoch um Schubkräfte, deren Entstehung verhindert werden soll (vgl.
S. 4, letzter Abs.).
Auch das im oberen Bereich neben die U-Schenkeln 4 eingebrachte Bettungsmaterial 22 ist aufgrund seiner Dimensionierung und Anordnung nicht in der Lage, die
Abdeckung druckübertragungsmäßig von den Wänden zu entkoppeln. Etwas Derartiges ist auch weder der Beschreibung noch den Figuren zu entnehmen. Vielmehr deutet das unter der Mulde angeordnete massive Betonfundament 18 darauf
hin, dass der Lastabtrag der über die Abdeckung eingeleiteten Vertikalkräfte über
die U-Schenkel 4 und das Fundament erfolgt.
Die Zeitschrift „Bautechnik“ erläutert eine Mulde mit seitlichen Stützen aus Beton,
jedoch stützt sich dort die als Gitter ausgebildete Abdeckung nicht auf den seitlichen Stützen ab, sondern liegt auf einem Rahmen auf, der auf den U-Schenkeln
der Mulde liegt (vgl. S. 510, Bild 1).
Die DE 42 30 682 C2 beschreibt eine Anordnung, bei der bereits die seitlichen
Stützschultern fehlen, dort stützt sich die Abdeckung vielmehr einzig und allein auf
den U-Schenkeln der Mulde ab (vgl. Fig. 1 sowie Sp. 3, Z. 30 bis 32).
Die EP 0 705 946 A2 liegt erkennbarerweise noch weiter vom Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 ab, da dort nicht einmal eine separate obere Abdeckung
vorhanden ist.
Somit konnte von diesem Stand der Technik keine Anregung zu den im nunmehr
geltenden Anspruch 1 angegebenen Ausgestaltung ausgehen, da der grundlegende Gedanke, nämlich die Abdeckung druckübertragungsmäßig von den Wänden zu entkoppeln, im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild ist.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstandes nach Anspruch 1 gerichtet sind.
c. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 5 ist ebenfalls neu und auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Er betrifft ein Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde und weist
- entsprechend umformuliert - die Merkmale des geltenden und als gewährbar anzusehenden Anspruchs 1 auf.
Da die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht
nahegelegt sind (s. o.), gilt dies dann zwangsläufig auch für ein Verfahren, welches die als Verfahrensschritte umformulierten Vorrichtungsmerkmale beinhaltet.
Insoweit wird auf die Ausführungen unter Abschnitt b. verwiesen.
Der nebengeordnete Anspruch 5 ist somit ebenfalls gewährbar. Das Gleiche gilt
für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 6 bis 8, die auf Merkmale
zur Weiterbildung des Verfahrens nach Anspruch 5 gerichtet sind.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl