Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.05.2008 – 7 W (pat) 2/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 23 910
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 1.13 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 11. März 2004 wird aufgehoben und das
Patent DE 42 23 910 mit den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß dem
Hilfsantrag 3 vom 7. Mai 2008 und der teilweisen Anpassung der
Beschreibung vom 28. September 1998, im Übrigen mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt
aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2004 über den Widerruf des Patents 42 23 910 mit der
Bezeichnung „Ventilmechanismus für Brennkraftmaschinen“ ist von der Patentinhaberin Beschwerde erhoben worden.
Zum Stand der Technik sind im Einspruchsverfahren folgende Dokumente genannt worden:
JP 64 3208 A (D1a)
US 5 031 583 (mit gleicher Priorität wie die D1a) als (D1b)
EP 317 372 B1 (D2)
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung
neue Hilfsanträge 2 und 3 mit 4 bzw. 3 Patentansprüchen überreicht. Sie ist der
Auffassung, die Gegenstände der geltenden Ansprüche seien sowohl neu als
auch erfinderisch und stellt den Antrag,
den Beschluss aufzuheben und das Patent nach dem Hauptantrag
vom 11. November 1997 beschränkt aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten nach Hilfsantrag 1 vom 28. September 1998,
weiter hilfsweise gemäß dem in der heutigen Sitzung überreichten
Hilfsantrag 2 vom 7. Mai 2008,
weiter hilfsweise gemäß dem in der heutigen Sitzung überreichten
Hilfsantrag 3 vom 7. Mai 2008, alle Hilfsanträge jeweils mit der
angepassten Beschreibung vom 28. September 1998, bei dem
Hilfsantrag 2 jedoch mit der Maßgabe, dass es statt „gemäß Patentanspruch 1“ heißen muss: „gemäß den Patentansprüchen 1
und 2“.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Druckschrift DE 39 24 934 A1 (D3)
überreicht und macht geltend, auch die Gegenstände der geltenden Patentansprüche seien gegenüber dem bekannten Stand der Technik in Verbindung mit
dem Wissen des Fachmanns nicht patentwürdig.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
1. Ventilmechanismus einer Brennkraftmaschine, umfassend:
einen ersten und einen zweiten Nocken, die so geformt sind, dass
die Brennkraftmaschine ein niedrigeres bzw. höheres Ausgangsdrehmoment erzeugen kann, und
eine Nockenumschalteinrichtung zur Umschaltung zwischen dem
ersten und dem zweiten Nocken entsprechend einem Betriebszustand der Brennkraftmaschine, gekennzeichnet durch
eine Phasenänderungseinrichtung zur Änderung der Phase zumindest entweder des ersten oder zweiten Nockens vor oder nach
der durch die Umschalteinrichtung durchgeführten Nockenumschaltung, derart,
dass eine Differenz zwischen einem Ausgangsdrehmoment vor
der Nockenumschaltung und einem Ausgangsdrehmoment nach
der Nockenumschaltung minimalisiert ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Ventilmechanismus für eine Brennkraftmaschine mit:
einem ersten Nocken und einem zweiten Nocken, die so geformt
sind, dass die Brennkraftmaschine ein niedrigeres bzw. höheres
Ausgangsdrehmoment erzeugen kann,
einer Nockenumschalteinrichtung zur Umschaltung zwischen dem
ersten und dem zweiten Nocken entsprechend einem Betriebszustand der Brennkraftmaschine,
einer Phasenänderungseinrichtung zum Ändern der Phase zumindest entweder des ersten oder zweiten Nockens und
einer Steuereinrichtung (51) zur Veranlassung der Nockenumschalteinrichtung zu einer Nockenumschaltung von dem ersten
Nocken (21) auf den zweiten Nocken (22) oder einer Nockenumschaltung von dem zweiten Nocken (22) auf den ersten
Nocken (21) und zur Veranlassung der Phasenänderungseinrichtung zur Änderung der Phase wenigstens des ersten oder zweiten
Nockens,
wobei die Steuereinrichtung vor oder nach Veranlassung einer
Nockenumschaltung eine Phasenänderung zumindest des ersten
oder zweiten Nockens in eine Phasenposition vornimmt, in welcher die Differenz des Ausgangsdrehmomentes in den Zuständen
vor und nach der Nockenumschaltung minimalisiert ist.
Die wortgleichen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 lauten:
Ventilmechanismus für eine Brennkraftmaschine mit:
einem ersten Nocken (21) und einem zweiten Nocken (22) auf einer Nockenwelle (72), die so geformt sind, dass die Brennkraftmaschine ein niedrigeres und ein höheres Ausgangsdrehmoment erzeugen kann,
einer Nockenumschalteinrichtung zur Umschaltung zwischen dem
ersten und dem zweiten Nocken (21, 22) entsprechend einem Betriebszustand der Brennkraftmaschine,
einer Phasenänderungseinrichtung zum Ändern der Phase zumindest entweder des ersten oder des zweiten Nockens (21, 22) jeweils zur Verminderung oder Erhöhung des niedrigeren bzw. höheren Ausgangsdrehmoments, und
einer Steuereinheit (51) zur Veranlassung der Nockenumschalteinrichtung zu einer Nockenumschaltung von dem ersten
Nocken (21) auf den zweiten Nocken (22) oder einer Nockenumschaltung von dem zweiten Nocken (22) auf den ersten
Nocken (21), und zur Veranlassung der Phasenänderungseinrichtung zur Änderung der Phasenposition wenigstens des ersten
oder zweiten Nockens (21, 22),
dadurch gekennzeichnet,
dass der erste Nocken (21) auf der Nockenwelle (72) eine Phasenvoreilung gegenüber dem zweiten Nocken (22) aufweist und
durch eine verzögernde Phasenänderung der Nockenwelle die
Phasen des ersten Nockens zwischen einer voreilenden Phasenposition für das verminderte niedrige Ausgangsdrehmoment und
einer Normalposition für das erhöhte niedrige Ausgangsdrehmoment und des zweiten Nockens zwischen einer normalen Phasenposition für das erhöhte höhere Ausgangsdrehmoment und einer
verzögerten Phasenposition für das verminderte höhere Ausgangsdrehmoment änderbar ist und
dass die Steuereinheit (51) vor der Veranlassung einer Nockenumschaltung von dem ersten auf den zweiten Nocken in einem
ersten Ausgangsdrehmoment-Änderungsschritt die verzögernde
Phasenänderung veranlasst, und nach der Nockenumschaltung in
einem weiteren Ausgangsdrehmoment-Änderungsschritt eine voreilende Phasenänderung zur Normalposition des zweiten Nockens
veranlasst.
Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 lautet:
Ventilmechanismus für eine Brennkraftmaschine mit:
einem ersten Nocken (21) und einem zweiten Nocken (22) auf einer Nockenwelle (72), die so geformt sind, dass die Brennkraftmaschine ein niedrigeres und ein höheres Ausgangsdrehmoment erzeugen kann,
einer Nockenumschalteinrichtung zur Umschaltung zwischen dem
ersten und dem zweiten Nocken (21, 22) entsprechend einem Betriebszustand der Brennkraftmaschine,
einer Phasenänderungseinrichtung zum Ändern der Phase zumindest entweder des ersten oder des zweiten Nockens (21, 22) jeweils zur Verminderung oder Erhöhung des niedrigeren bzw. höheren Ausgangsdrehmoments, und
einer Steuereinheit (51) zur Veranlassung der Nockenumschalteinrichtung zu einer Nockenumschaltung von dem ersten
Nocken (21) auf den zweiten Nocken (22) oder einer Nockenumschaltung von dem zweiten Nocken (22) auf den ersten
Nocken (21), und zur Veranlassung der Phasenänderungseinrichtung zur Änderung der Phasenposition wenigstens des ersten
oder zweiten Nockens (21, 22),
wobei der erste und der zweite Nocken (21, 22, 23) ohne Phasendifferenz auf der Nockenwelle (72) angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Nocken
(21, 22) so ausgebildet sind, dass entweder zwischen den verminderten niedrigeren und verminderten höheren oder zwischen den
erhöhten niedrigeren und erhöhten höheren Ausgangsdrehmomenten jeweils eine kleine Differenz vorgesehen ist,
und dass die Steuereinheit (51) entweder
die Nockenumschaltung
vom ersten auf den
zweiten
Nocken (21, 22) bei einer Phasenposition veranlasst und durchführt, in der für den ersten und den zweiten Nocken (21, 22) eine
gegenüber einer Normalposition um einen vorgegebenen Grad
voreilende Position für das verminderte niedrigere Ausgangsdrehmoment und das verminderte höhere Ausgangsdrehmoment
vorgesehen ist, zwischen denen die kleine Differenz vorliegt, und
nach der Nockenumschaltung eine verzögernde Phasenänderung
zumindest des zweiten Nockens (22) zu dessen Normalposition
für das erhöhte höhere Ausgangsdrehmoment veranlasst, oder
vor einer Nockenumschaltung vom ersten auf den zweiten Nocken
(21, 22) eine verzögernde Phasenänderung auf Normalpositionen
der ersten und zweiten Nocken (21, 22) für ein erhöhtes niedrigeres Ausgangsdrehmoment und ein erhöhtes höheres Ausgangsdrehmoment veranlasst, zwischen denen die Differenz klein ist,
und nach der Nockenumschaltung die Brennkraftmaschine mit
dem in der Normalposition befindlichen zweiten Nocken (22) arbeitet.
Weitere Ausgestaltungen des Ventilmechanismus für eine Brennkraftmaschine
nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 enthalten die Merkmale der auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3.
Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe liegt in der Bereitstellung eines Ventilmechanismus für eine Brennkraftmaschine, bei dem der ungewünschte Stoß
beim Nockenschalten eliminiert oder zumindest minimalisiert werden kann (Sp. 2,
Z. 32 - 36 der Patentschrift).
Für den Wortlaut der übrigen Ansprüche und weitere Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nur teilweise begründet.
2. Die von der Patentinhaberin vorgelegten Patentansprüche sind zulässig. Ihre
Merkmale sind hinreichend klar und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
3. Als zuständiger Fachmann für einen derartigen Ventilmechanismus für eine
Brennkraftmaschine nach dem Streitpatent wird ein erfahrener Maschinenbauingenieur, der mit der Entwicklung von Ventiltrieben und -steuerungen, einschließlich Nockenwellenantrieben bei Brennkraftmaschinen, befasst ist, zugrunde gelegt.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 und 2 stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5
dar. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 3 ist jedoch patentfähig.
4.1
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der JP 64 3208 A (D1a) deren Offenbarung - auch in der mündlichen Verhandlung unbestritten - in der prioritätsgleichen, aber nachveröffentlichten US-Schrift
5 031 583 (D1b) gesehen wird, ist ein Ventilmechanismus einer Brennkraftmaschine mit einem ersten und einem zweiten Nocken 4 und 5, die so geformt sind,
dass die Brennkraftmaschine ein niedrigeres bzw. höheres Ausgangsdrehmoment
erzeugen kann, aufgezeigt (s. bspw. auch D1a, Fig. 1 oder D1b, Fig. 1 und
Beschr. Sp. 2, Z. 22 - 23 und 47 - 49). Darüber hinaus zeigt diese Schrift eine
Nockenumschalteinrichtung zur Umschaltung zwischen dem ersten und dem
zweiten Nocken entsprechend einem Betriebszustand der Brennkraftmaschine,
siehe bspw. Fig. 4, Bezugsziffern 7 bis 9, 10a und b in Verbindung mit Sp. 7, Z. 4
bis 17 der Entgegenhaltung D1b.
Weiterhin ist daraus auch noch eine Phasenänderungseinrichtung 12 zur Änderung der Phase entweder des ersten oder des zweiten Nockens bekannt, die mit
der Umschalteintrichtung so kombiniert werden soll, dass die Ventilsteuerung
weiter verbessert wird (s. bspw. Sp. 1, Z. 30 - 40 und 51 - 63).
Um den insbesonders aus Komfortaspekten als nachteilig bekannten Momentensprung und den damit verbundenen Schaltruck zu vermeiden, ergibt sich bei
dem aus der Schrift D1a bekannten Ventilmechanismus für den Fachmann, dem
die Drehmomentbeeinflussung bei Schaltvorgängen, bspw. auch durch eine Änderung der Ventilöffnungsphase, an sich bekannt ist, dass durch die in der Schrift
D1a angesprochene Kombination von Nockenumschaltung und Phasenverschiebung und die dadurch verbesserte und genauere Kontrolle der Ventilbewegung
auch der bei der Nockenumschaltung stattfindende Momentensprung minimiert
werden kann (vgl. auch D1b, Sp. 7, Z. 22 - 24 und 34 - 40). Die entsprechenden
Abstimmungs- und Optimierungsarbeiten an diesen beiden Parametern zur Verringerung des Momentensprungs oder auch zur Optimierung der Drehzahl-Drehmoment-Kurve im Sinne einer verbesserten Steuerung des Ventiltriebs sind angesichts der Offenbarung der Schrift D1a Bestandteil fachmännischen Handelns
ohne erfinderische Bedeutung.
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag somit nicht erfinderisch ist und auch die selbstständig formulierten Ansprüche 3 und 7 für den Fachmann lediglich selbstverständliche Ansteuerungen für einen bspw. aus der Entgegenhaltung D1a bekannten Ventilbetätigungsmechanismus beschreiben, ist das
Patent nach dem Hauptantrag nicht beständig.
4.2
Zum Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag im Wesentlichen durch die Beschreibung einer Steuereinrichtung zur
Veranlassung der Nockenumschaltung und zur Veranlassung der zugehörigen
Phasenänderung (Abs. 4 und 5 des Anspruchs).
Auch dieser Anspruch wird durch die Entgegenhaltung D1a zumindest nahegelegt.
Wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt, ist daraus ein variabler Ventilmechanismus mit einem ersten und einem zweiten Nocken, die so geformt sind, dass der
Motor ein niedrigeres bzw. höheres Ausgangsdrehmoment erzeugen kann, bekannt. Eine Steuereinrichtung zur Festlegung des Zeitpunktes, zu dem eine
Nockenumschaltung zwischen dem ersten und dem zweiten Nocken entsprechend
einem Betriebszustand der Brennkraftmaschine durchgeführt werden soll und zur
Veranlassung der zugehörigen Phasenänderung, ist darin jedoch nicht explizit angegeben. Für den Fachmann ist es jedoch offensichtlich, dass ein variabler Ventilmechanismus mit Nockenumschaltung nach der Druckschrift D1a mit genauerer
oder verbesserter Ventilsteuerung immer in Abhängigkeit vom Betriebszustand der
Brennkraftmaschine betätigt werden muss und nicht „zufällig“. Er wird deshalb bei
Veröffentlichungen über derartige Ventiltriebe eine Steuereinrichtung immer „mitlesen“, umso mehr, als er bspw. aus der zumindest als Offenlegungsschrift vorveröffentlichten EP 317 372 B1 (D2), die ebenfalls eine Ventilsteuerung beschreibt, ein Steuergerät 12, in dem die verschiedenen Kennwerte des Motorbetriebszustandes aufgenommen werden und über das dort die Ventilhubänderungseinrichtung und die Phasenänderungseinrichtung angesteuert werden, kennt
(Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Z. 23 - 34).
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und damit der gesamte Hilfsantrag 1 kann daher ebenfalls nicht zu einen bestandsfähigen Patent führen.
4.3
Zum Hilfsantrag 2
Der unabhängige Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom
Anspruch 1 dieses Hilfsantrags im Wesentlichen durch das erste Merkmal des
Kennzeichens, nämlich dass der erste und zweite Nocken auf der Nockenwelle
hier ohne Phasendifferenz angeordnet sind, beim Anspruch 1 jedoch mit Phasendifferenz (Phasenvoreilung des ersten Nockens). Weiterhin beschreibt er in seinem Oberbegriff eine Ventilbetätigungseinheit nach den ersten 5 Absätzen des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit ersten und zweiten Nocken. Deshalb gilt zu
diesen Merkmalen auch das zu Hilfsantrag 1 Gesagte.
Im Kennzeichen werden wiederum zwei alternative Steuerungsmöglichkeiten für
das Zusammenspiel zwischen Nockensprung und Phasenverschiebung ausgeführt:
1. Die Nockenumschaltung vom ersten auf den zweiten
Nocken (21, 22) bei einer voreilenden Phasenposition mit dort
vorliegendem geringen Drehmomentsprung zwischen den Nocken
und anschließend Rückstellung der Phasenverschiebung auf
Normalstellung oder
2.
die Nockenumschaltung vom ersten auf den zweiten
Nocken (21, 22) bei einer nacheilenden (verzögernden) Phasenposition mit dort vorliegendem geringen Drehmomentsprung zwischen den Nocken und anschließend Vorstellung der Phasenverschiebung auf Normalstellung.
Wenn nun, ausgehend von der JP-Schrift D1a, der Fachmann vor die Aufgabe
gestellt wird, eine Nockenumschaltung mit einem funktionsbedingt nicht vermeidbaren Drehmomentsprung auszuführen, entspricht es lediglich überlegtem, fachmännischem Handeln, diese Umschaltung bei einem Drehwinkel der Nockenwelle
vorzusehen, in dem aufgrund des Ventilhubs die geringsten Drehmomentsprünge
zu erwarten sind und gleichzeitig durch eine angepasste Steuerung der Phasenverschiebung die Momentensprünge noch weiter zu verringern, da ja auch gemäß
der Druckschrift D1b eine „more accurate control…“ und gemäß der EP-Schrift D2
ein „continous and easily controlling“ also generell eine genauere bzw. einfachere
und stufenlose Regelung der Ventilbetätigung und damit auch des Ausgangsdrehmoments angestrebt wird.
Weitere, das Wissen und Können des Fachmanns übersteigende Merkmale sind
in diesem Anspruch nicht erkennbar, so dass der Gegenstand des Anspruchs 2
des Hilfsantrags 2 nicht patentwürdig ist und mit ihm der gesamte Hilfsantrag 2
fällt.
4.4
Zum Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu, da aus keiner
der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.
Das im Patentanspruch 1 angegebene wesentliche Merkmal, dass der erste
Nocken (21) auf der Nockenwelle (72) eine Phasenvoreilung gegenüber dem
zweiten Nocken (22) aufweist, ist aus dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht bekannt.
Durch diese Phasenvoreilung wird bewirkt, dass (vor der Nockenumschaltung)
durch eine verzögernde Phasenänderung der Nockenwelle die Phase des voreilenden ersten Nockens (für das niedrige Ausgangsdrehmoment) von der voreilenden in eine normale Phasenposition für ein erhöhtes Drehmoment gebracht wird
und der zweite Nocken für das höhere Ausgangsdrehmoment in eine verzögerte
Phasenposition für eine Verminderung des höheren Ausgangsdrehmoments gebracht wird. Nach der Nockenumschaltung wird durch die gemeinsame Steuereinheit für Nockenwechsel und Phasenverschiebung in einem weiteren Ausgangsdrehmoment-Änderungsschritt eine Phasenänderung zurück zur Normalpositionen
veranlasst, so dass dann mit dem zweiten Nocken wieder ein erhöhtes höheres
Drehmoment zur Verfügung steht.
Dieses Merkmal des voreilenden ersten Nockens (von zwei Nocken pro Ventil) zur
Verminderung des Drehmomentsprungs ist aus dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik nicht bekannt.
Die Schrift JP 64 3208 A (D1a) offenbart einen Ventilmechanismus für eine
Brennkraftmaschine mit einer Nockenumschaltung und einer Phasenänderungseinrichtung. Bei diesem Ventilmechanismus soll durch eine gemeinsame Regelung der Nockenumschaltung und der Phasenverschiebung eine genauere Regelung der Ventilbetätigung erreicht werden. Eine Phasenvoreilung des ersten
Nockens ist aus ihr nicht bekannt. Auch die Schrift EP 317 372 B1 (D2) zeigt einen
Ventiltrieb für eine Brennkraftmaschine mit einer Phasenänderungseinrichtung,
einer Nockenhubverstellung sowie der zugehörigen, z. B. von den Motorparametern abhängigen Steuerung. Aufgrund der Verwendung einer hydraulisch verstellbaren Ventilhubbetätigung und nur eines Nockens pro Ventil kann aus ihr auch
kein erster Nocken mit Phasenvoreilung gegenüber dem zweiten Nocken bekannt
sein.
Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichte DE 39 24 934 A1 (D3), siehe
insbes. Fig. 10 und zugeh. Beschr. Sp. 6, Z. 45 - 56 offenbart nur ein Motorsteuergerät mit Ventilhub- und -phasensteuerung unter Verwendung von gleichphasigen
Nocken.
Die Schriften D1a, D2 und D3 stellen deshalb die Neuheit des geltenden Anspruchs 1 nicht in Frage.
Die Verwendung von phasenverschiedenen Nocken für das gleiche Ventil, wobei
der Nocken für niedrige Drehzahl darüber hinaus auch noch eine Phasenvoreilung
aufweist, ist auch aus den in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zum
Stand der Technik zitierten Schriften nicht bekannt, so dass die Ventilbetätigung
nach Anspruch 1 auch gegenüber der Offenbarung dieser Schriften neu ist.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 3 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Fachmann keine Anregungen zum Auffinden seines Gegenstands geben können.
Wie schon bei der Neuheit erörtert, kann der Inhalt der Druckschrift JP 64 3208 A
(D1a) als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden. Ihr ist jedoch
weder Hinweis noch Anregung auf das Merkmal „Phasenverschiebung zwischen
erstem und zweitem Nocken“ entnehmbar. Auch die von der Beschwerdegegnerin
in die mündliche Verhandlung eingeführte DE 39 24 934 A1 (D3), siehe insbes.
Fig. 10 und Beschreibung, lehrt nur die Verwendung von Nocken ohne Phasendifferenz zueinander und geht insoweit in ihrer Offenbarung nicht über diejenige
der Schrift D1a hinaus. Auch eine Kombination mit der Schrift EP 317 372 B1 (D2)
oder irgendeiner der in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zitierten Druckschriften führt nicht weiter, da eine derartige phasenverschobene Nockenanordnung durch keine dieser Schriften nahegelegt wird und eine „Nockenvoreilung“
des ersten Nockens für den Fachmann auch keine nahe liegende Abwandlung der
aus dem Stand der Technik bekannten gleichphasigen Nocken darstellt, wie die
Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vorbringt.
Ohne Hinweise oder Anregungen aus dem Stand der Technik bedurfte es für den
Fachmann vielmehr erfinderischer Überlegungen, um zur Maßnahmenkombination
gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 zu kommen.
Die Patentansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 3 sind auf den Patentanspruch 1
rückbezogen. Mit dessen Rechtsbeständigkeit haben daher auch diese Ansprüche
Bestand.
Tödte
Schwarz
Dr. Pösentrup
Schlenk
Cl