Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.05.2008 – 19 W (pat) 342/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 342/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 26 577
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter
s Dipl.-Ing. Bertl und der
R
ichter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing Groß
b
eschlossen: 08.05
Das Patent 100 26 577 wir
d in vollem U
mfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Für die
am 30. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangene
Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. Mai 2004 veröffentlicht wo
rden.
Das Pa
tent betrifft ein
Aufsperrwerkzeug.
Gegen
das
Patent
hat
die
Firma
A…
GmbH,
D…-Straße
in
L…,
mit
Schriftsatz
vom
6. August 20
04, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Einspruch mit der Beg
ründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit, zumindest
aber einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einem im einzelnen angegebenen
S
tand der Technik mangele.
D
ie Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 24 März 2005, eingegangen am 29. März 2005 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007, per Fax
eingegangen am 6. Dezember 2007,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:
„1. Aufsperrwerkzeug zum Öffnen von eingeschnappten Fallen (4) an Türschlössern (3),
2. mit einem Abschnitt (13, 25) zum Einführen in einen abgewinkelten Spalt (15, 26) zwischen einem Anschlagelement (5, 21),
z. B. Türrahmen, und einem beweglichen Schließelement (1, 22),
z. B. Türblatt,
3. sowie mit einem Betätigungsabschnitt (17),
dadurc
h gekennzeichnet, dass
4. der Abschnitt (13, 25) zum Einführen in den Spalt (15. 26) ein
wendelförmig gewundenes Drahtelement (14, 24) umfasst,
5. das in den Spalt (15,16) eindrehbar ist.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Aufsperrwerkzeug bereitzus
tellen, mit welc
hem es möglich ist, insbesondere Mehrfalztüren leicht zu öffnen ([0006] der Patentschrift).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Als Fachmann sieht der Senat einen Techniker des Maschinenbaus mit
Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Türschlösser an, zu denen auch das Gebiet der Not-Öffnung von Türen ge
hört.
. Mit der Rücknahme des zulässigen Einspruchs endete die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden; das Verfahren war aber von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 (2) PatG). Das Patent war aufrecht zu erhalten, weil die - wie aus den folgenden Ausführungen unmittelbar ersichtlich ist -
neue Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 sich für den Fachmann
auch nicht
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus D1)=DE 84 09 216 U1 ist ein Aufsperrwerkzeug gemäß Merkmal 1 bekannt
(S. 3 Abs. 1), das einen Einführabschnitt gemäß Merkmal 2 aufweist (Anspr. 1 mit
Fig. 4 bzw. 8) und einen Betätigungsabschnitt 3, 7 (Anspr. 2).
Zum Einführen muss der Türspalt etwas aufgedrückt werden (S. 6 Abs. 1), sodass
das flache (Anspr. 1) Material unter gewisser Abflachung der Z-Form in den Spalt
einführbar ist.
Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden unter Punkt 3 des Einspruchs
handelt es sich dort aber nicht um ein wendelförmig gewundenes Drahtelement,
wie Merkmal 4 des erteilten Anspruchs fordert, sodass da
s bekannte flache Elem
ent auch nicht in den Spalt eindrehbar ist, wie Merkmal 5 angibt.
D2)=D
E 85 19 052 U
1 betrifft e
inen Rachen
sperrer-Dietric
h, d. h. ein Hilfs
werkz
eug für Angler.
Dass dieser an irgendeiner Stelle wendelförmig ist, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn er das wäre, würde der hier zuständige Fachmann kein Anglerzubehör zur Weiterbildung eines Aufsperrwerkzeugs für zugefallene Türen verwenden.
D3)=DE 93 15 783 U1 betrifft einen Türspreizer, mit dem das Schließblech aus
seiner Einbaulage gerissen wird (S. 1 Abs. 1). Die dort zum Stand der Technik erwähnte Öffnungsnadel wird - entgegen der Lehre des Anspruchs 1 - auch nicht in
den Spalt zwischen Tür und Rahmen eingeführt, sondern in den Schließzylinder,
um die Zuhaltungen zu bewegen.
Wie diese Öffnungsnadel ausgebildet sein kann, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn sie wendelförmig wäre, was schon nicht unterstellt werden kann,
müsste sie nach ganz anderen Gesichtspunkten bemessen sein, um mehrere in
Reihe liegende Zuhaltungen betätigen zu können, als das anspruchsgemäße Aufsperrwerkzeug, sodass auch D3) den Fachmann nicht zum Patentgegenstand führen kann.
4. Nachdem die Einsprechende nach der Zurücknahme ihres Einspruchs bei der
Aufklärung der behaupteten Vorbenutzung in der Öffentlichkeit mit ihrem tatsächlichen Wissen dem Gericht zur Erforschung des wahren Sachverhalts nicht mehr
zur Verfügung steht, besteht nach Auffassung des erkennenden Senats auch
keine Veranlassung mehr, den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln
(vgl. BPatG, Beschluss vom 27. November 1974, 9 W (pat) 139/71
-
GRUR 1978, S. 358).
5. Der hilfsweise beantragten vorgesehen mündlichen Verhandlung bedurfte es
nicht, da dem Antrag der Patentinhaberin stattgegeben ist.
Bertl
Gutermuth
Dr. Kaminski
Groß
Pr