Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.05.2008 – 19 W (pat) 342/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 342/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 26 577

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter

s Dipl.-Ing. Bertl und der

R

ichter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing Groß

b

eschlossen: 08.05

Das Patent 100 26 577 wir

d in vollem U

mfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Für die

am 30. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangene

Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. Mai 2004 veröffentlicht wo

rden.

Das Pa

tent betrifft ein

Aufsperrwerkzeug.

Gegen

das

Patent

hat

die

Firma

A…

GmbH,

D…-Straße

in

L…,

mit

Schriftsatz

vom

6. August 20

04, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Einspruch mit der Beg

ründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit, zumindest

aber einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einem im einzelnen angegebenen

S

tand der Technik mangele.

D

ie Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 24 März 2005, eingegangen am 29. März 2005 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007, per Fax

eingegangen am 6. Dezember 2007,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:

„1. Aufsperrwerkzeug zum Öffnen von eingeschnappten Fallen (4) an Türschlössern (3),

2. mit einem Abschnitt (13, 25) zum Einführen in einen abgewinkelten Spalt (15, 26) zwischen einem Anschlagelement (5, 21),

z. B. Türrahmen, und einem beweglichen Schließelement (1, 22),

z. B. Türblatt,

3. sowie mit einem Betätigungsabschnitt (17),

dadurc

h gekennzeichnet, dass

4. der Abschnitt (13, 25) zum Einführen in den Spalt (15. 26) ein

wendelförmig gewundenes Drahtelement (14, 24) umfasst,

5. das in den Spalt (15,16) eindrehbar ist.“

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Aufsperrwerkzeug bereitzus

tellen, mit welc

hem es möglich ist, insbesondere Mehrfalztüren leicht zu öffnen ([0006] der Patentschrift).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

2. Als Fachmann sieht der Senat einen Techniker des Maschinenbaus mit

Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Türschlösser an, zu denen auch das Gebiet der Not-Öffnung von Türen ge

hört.

3

. Mit der Rücknahme des zulässigen Einspruchs endete die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden; das Verfahren war aber von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 (2) PatG). Das Patent war aufrecht zu erhalten, weil die - wie aus den folgenden Ausführungen unmittelbar ersichtlich ist -

neue Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 sich für den Fachmann

auch nicht

in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus D1)=DE 84 09 216 U1 ist ein Aufsperrwerkzeug gemäß Merkmal 1 bekannt

(S. 3 Abs. 1), das einen Einführabschnitt gemäß Merkmal 2 aufweist (Anspr. 1 mit

Fig. 4 bzw. 8) und einen Betätigungsabschnitt 3, 7 (Anspr. 2).

Zum Einführen muss der Türspalt etwas aufgedrückt werden (S. 6 Abs. 1), sodass

das flache (Anspr. 1) Material unter gewisser Abflachung der Z-Form in den Spalt

einführbar ist.

Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden unter Punkt 3 des Einspruchs

handelt es sich dort aber nicht um ein wendelförmig gewundenes Drahtelement,

wie Merkmal 4 des erteilten Anspruchs fordert, sodass da

s bekannte flache Elem

ent auch nicht in den Spalt eindrehbar ist, wie Merkmal 5 angibt.

D2)=D

E 85 19 052 U

1 betrifft e

inen Rachen

sperrer-Dietric

h, d. h. ein Hilfs

werkz

eug für Angler.

Dass dieser an irgendeiner Stelle wendelförmig ist, ist nicht ersichtlich.

Selbst wenn er das wäre, würde der hier zuständige Fachmann kein Anglerzubehör zur Weiterbildung eines Aufsperrwerkzeugs für zugefallene Türen verwenden.

D3)=DE 93 15 783 U1 betrifft einen Türspreizer, mit dem das Schließblech aus

seiner Einbaulage gerissen wird (S. 1 Abs. 1). Die dort zum Stand der Technik erwähnte Öffnungsnadel wird - entgegen der Lehre des Anspruchs 1 - auch nicht in

den Spalt zwischen Tür und Rahmen eingeführt, sondern in den Schließzylinder,

um die Zuhaltungen zu bewegen.

Wie diese Öffnungsnadel ausgebildet sein kann, ist nicht ersichtlich.

Selbst wenn sie wendelförmig wäre, was schon nicht unterstellt werden kann,

müsste sie nach ganz anderen Gesichtspunkten bemessen sein, um mehrere in

Reihe liegende Zuhaltungen betätigen zu können, als das anspruchsgemäße Aufsperrwerkzeug, sodass auch D3) den Fachmann nicht zum Patentgegenstand führen kann.

4. Nachdem die Einsprechende nach der Zurücknahme ihres Einspruchs bei der

Aufklärung der behaupteten Vorbenutzung in der Öffentlichkeit mit ihrem tatsächlichen Wissen dem Gericht zur Erforschung des wahren Sachverhalts nicht mehr

zur Verfügung steht, besteht nach Auffassung des erkennenden Senats auch

keine Veranlassung mehr, den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln

(vgl. BPatG, Beschluss vom 27. November 1974, 9 W (pat) 139/71

-

GRUR 1978, S. 358).

5. Der hilfsweise beantragten vorgesehen mündlichen Verhandlung bedurfte es

nicht, da dem Antrag der Patentinhaberin stattgegeben ist.

Bertl

Gutermuth

Dr. Kaminski

Groß

Pr