Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.05.2008 – 14 W (pat) 1/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 83 264.1-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und
des Richters Dr. Gerster 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Spektrumwassergenerator
A n m e l d e t a g : 31. Mai 1999
Die Priorität der Anmeldung in China vom 30. Mai 1998 ist in Anspruch
genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung: 981 13 228.6)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2008,
Beschreibung Seiten 1, 3 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift,
Beschreibung Seite 2 überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 16. Mai 2008.
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 22. September 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Spektrumwassergenerator"
zurückgewiesen.
Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil der Spektrumwassergenerator gemäß dem seinerzeit geltenden Anspruch 1 gegenüber den aus
(1) GB 2 240 732 A und
(3) JP 02-214 593 A, Pat. Abstr. of Jap.
bekannten Vorrichtungen zur magnetischen Wasserbehandlung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt.
Die unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 3 lauten - nach Korrektur sowie offensichtlicher Fehler -:
1. Spektrumwassergenerator, umfassend ein Wasserrohr (1),
einen ringförmigen Eisenkern (2) mit einem Luftspalt (4), zwei
Spulen (3), die auf beiden Seite des Luftspaltes (4) angeordnet
sind, und eine Steuerschaltung, die mit einer Stromversorgung
verbunden ist, wobei das Wasserrohr (1) in den Luftspalt (4) eingefügt ist und wobei das innere Loch des Wasserrohrs (1) rechteckig ist und die Länge seiner kürzeren Seite (b1) gleich der Breite
des Luftspaltes (4) des Eisenkerns (2) ist und die Länge seiner
längere Seite (b2) gleich der Breite (a) des Eisenkerns (2) ist und
wobei die Eingangs- und Ausgangsenden (L1, L2) der Spule (3) mit
der Steuerschaltung verbunden sind, wobei
a)
b)
die Breite des Luftspaltes (4) nicht mehr als 6 mm beträgt;
der Eisenkern (2) aus D44-Siliciumstahlblechen hergestellt
ist;
c)
der Strom durch die Spule (3) zwischen 0,1 und 1,0 Ampere
beträgt;
d)
die magnetische
Induktionsintensität
in der Mitte des
Luftspaltes (4) des Eisenkerns (2) zwischen 0,025 und 0,25
Tesla (250 bis 2500 Gauss) beträgt; und
e)
die Stromfrequenz der Steuerschaltung bei 50 bis 350 Hertz
gehalten wird
2. Spektrumwassergenerator, umfassend Wasserrohre (1), einen Eisenkern (2), zwei Spulensätze (3) und eine Steuerschaltung, wobei der Eisenkern
(2) ein
ringförmiger
Eisenkern (2) hergestellt aus D44-Siliziumstahlblechen mit
zwei gegenüberliegenden Luftspalten
(4)
ist,
zwei
Spulensätze auf beiden Seiten der zwei Luftspalte (4)
angeordnet sind und einen gleichen Abstand von jedem von
diesen haben und die Breite der Luftspalte nicht mehr als
6 mm beträgt;
die Wasserrohre (1) in die Luftspalte (4) eingefügt sind;
jede der Spulen (3) auf beiden Seiten der Luftspalte (4)
angeordnet ist, wobei die Eingangs- und Ausgangsenden
(L1, L2) der Spulen (3) mit der Steuerschaltung verbunden
sind, wobei die Steuerschaltung mit einer Stromversorgung
verbunden ist,
der Strom durch die Spulen (3) zwischen 0,1 und 1,0 Ampere
beträgt; wobei die magnetische Induktionsintensität in der
Mitte der Luftspalte (4) des Eisenkerns (2) im dynamischen
Zustand zwischen 0,025 und 0,25 Tesla
(250 bis
2500 Gauss) beträgt; und die Stromfrequenz der Steuerschaltung bei 50 bis 350 Hertz gehalten wird, und
die Wasserrohre (1), die in den Luftspalt (4) eingefügt sind,
rechteckig sind, wobei die Länge ihrer kürzeren Seiten (b1)
gleich der Breite der Luftspaltes (4) des Eisenkerns (2) ist
und die Länge ihrer längeren Seiten (b2) gleich der Breite (a)
des Eisenkerns (2) ist.
3. Spektrumwassergenerator, umfassend Wasserrohre (1), einen Eisenkern (2), zwei Spulenpaare (3) und eine Steuerschaltung, wobei der Eisenkern
(2) ein
ringförmiger
Eisenkern (2) hergestellt aus D44-Siliziumstahlblechen mit
zwei gegenüberliegenden Paaren von Luftspalten (4) ist,
zwischen den zwei Luftspalten (4) eines jeden Paares ein
linearer Abschnitt (5) des ringförmigen Eisenkern (2) ist, die
zwei Spulenpaare (3) jeweils in der Mitte der nebeneinander
angeordneten Luftspalte (4) angeordnet sind und die Breite
des Luftspaltes nicht mehr als 6 mm beträgt;
die Wasserrohre (1) in die Luftspalte (4) eingefügt sind,
die Spulen (3) auf beiden Seiten der Luftspalte (4) angeordnet sind, die Eingangs- und Ausgangsenden (L1, L2) der
Spulen (3) mit der Steuerschaltung verbunden sind, die
Steuerschaltung mit einer Stromversorgung verbunden ist,
der Strom durch die Spulen (3) zwischen 0,1 und 1,0 Ampere
beträgt; die magnetische Induktionsintensität in der Mitte des
Luftspaltes (4) des Eisenkerns (2) im dynamischen Zustand
zwischen 0,025 und 0,25 Tesla (250 bis 2500 Gauss beträgt;
und die Stromfrequenz der Steuerschaltung bei 50 bis
350 Hertz gehalten wird, und
die Wasserrohre (1), die in den Luftspalt (4) eingefügt sind,
rechteckig sind, die Länge ihrer kürzeren Seiten (b1) gleich
der Breite der Luftspalte (4) des Eisenkerns (2) ist und die
Länge ihrer längeren Seiten (b2) gleich der Breite (a) des Eisenkerns (2) ist.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetragen, dass der nunmehr beanspruchte Spektrumwassergenerator gegenüber dem
Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die
Kombination der jeweiligen fünf Merkmale a) bis e) der Ansprüche 1, 2 und 3
werde von (1) auch in Zusammenschau mit (3) nicht nahegelegt.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 geht aus den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 3 i. V. m. S. 3 Z. 4 bis 8 und 13 bis 17 der
Erstunterlagen hervor. Die unabhängigen Ansprüche 2 und 3 stützen sich zusätzlich noch auf Fig. 2 i. V. m. S. 3 Z. 19 bis 25 bzw. Fig. 3 i. V. m. S. 3 Z. 27 bis 30
der Erstunterlagen. Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu beanstanden. Die
Anmelderin konnte auch durch die mit Schriftsatz vom 11. April 2008 vorgelegten
Unterlagen aus dem Handbuch für elektronische Transformatoren und der Firmenschrift der Cogent Power Limited „Electric Steel, Non Oriented, Fully Processed“ belegen, was unter den in den Ansprüchen 1, 2 und 3 genannten D44-Siliciumstahlblechen zu verstehen ist.
2. Die Spektrumwassergeneratoren gemäß den Ansprüchen 1, 2 und 3 sind neu.
Aus (1) ist eine Vorrichtung zur elektromagnetischen Behandlung von Wasser bekannt, die einen Elektromagneten mit einem Eisenkern mit einem Luftspalt aufweist, in den ein Wasserrohr eingefügt ist, und eine Spule auf beiden Seiten des
Luftspaltes enthält, deren Ein- und Ausgangsenden mit einer Steuerschaltung verbunden sind, die von einer Stromversorgung gespeist wird (vgl. Anspruch 1, S. 2
le. Z. bis S. 3 Abs. 1 i. V. m. Fig. 1 und 5). Damit unterscheidet sich die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 von der bekannten Vorrichtung im wesentlichen durch die
rechteckige Ausgestaltung des Wasserrohres, sowie die Breite des Luftspaltes
(Merkmal a), den Eisenkern hergestellt aus D44-Siliciumstahlblech (Merkmal b)
sowie die Betriebsparameter des Generators gemäß den Merkmalen c), d) und e),
nachdem entsprechende Angaben in (1) fehlen. Die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 weisen zusätzlich die in (1) nicht offenbarten Merkmale bezüglich der
Ausführungsformen mit 2 bzw. 4 Wasserrohren auf.
(3) betrifft ebenfalls eine Vorrichtung zur Magnetisierung von Wasser, die ein Paar
von Elektromagneten mit einem Luftspalt aufweist, in den ein Wasserrohr mit
rechteckigem Querschnitt eingefügt ist, wobei dann auch die Länge der kürzeren
Seite gleich der Breite des Luftspaltes und die Länge der längeren Seite gleich der
Breite der Eisenkerne ist, und Spulen an beiden Seiten des Luftspaltes enthält, die
mit einer Stromversorgung verbunden sind. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1
unterscheidet sich davon im wesentlichen wiederum durch die Merkmale a) bis e),
nachdem bei (3) keine Angaben zur Breite des Luftspalts, zum Material des Eisenkerns, zur Stromstärke, Stromfrequenz und Induktionsintensität zu entnehmen
sind. Auch (3) sieht keine 2 oder 4 Wasserrohre entsprechend den Gegenständen
der Ansprüche 2 und 3 vor.
Die im Prüfungsverfahren außerdem genannte Entgegenhaltung (2) EP 604 305
A1 liegt den Gegenständen der Ansprüche 1, 2 und 3 noch ferner. Sie betrifft eine
Vorrichtung zur Herstellung von hexagonalem Wasser durch Anbringen eines
Elektromagneten, der ein Wasserrohr umgibt. Auch diese Vorrichtung weist damit
einen Eisenkern, einen Luftspalt, ein Wasserrohr, eine Spule und eine daran angebrachte Steuerschaltung mit einer Stromversorgung auf (vgl. Anspruch 1 i. V. m.
Sp. 11 Z. 44 bis Sp. 13 Z. 9 i. V. m. Fig. 10 bis 13). Weitere Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 3 sind in (2) nicht beschrieben.
3. Die Spektrumwassergeneratoren gemäß den Ansprüchen 1, 2 und 3 beruhen
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zu Grunde, eine ein elektromagnetisches Feld
erzeugende Vorrichtung bereitzustellen, die magnetisches Wasser erzeugt, das
ein ähnliches elektromagnetisches Spektrum wie die biologische, elektromagnetische Wechselfeldfrequenz innerhalb der Organe des menschlichen Körpers hat,
vgl. S. 1 Z. 30 bis S. 2 Z. 3 der DE 199 83 264 T1. Die Aufgabe wird mit den Vorrichtungen gemäß den Ansprüchen 1, 2 und 3 gelöst, mit denen Wasser bereitgestellt wird, das im Vergleich zu Leitungswasser eine langanhaltende Veränderung
erfährt, wie die mit Schriftsatz der Anmelderin vom 31. Januar 2005 vorgelegten
Testberichte des Chemistry College of Peking University vom 29. April 1999 (E1)
und des National Institute of Metrology of P.R.China vom 10. Mai 1999 (E2) anhand des Ramanspektrums und der elektrischen Leitfähigkeit zeigen. Ausgangpunkt zur Lösung der Aufgabe bildet die Druckschrift (1), aus der, wie vorstehend
dargelegt, eine Vorrichtung zur elektromagnetischen Behandlung von Wasser bekannt ist, die einen Elektromagneten mit einem Eisenkern mit einem Luftspalt aufweist, in den ein Wasserrohr eingefügt ist, und eine Spule auf beiden Seiten des
Luftspaltes enthält, deren Ein- und Ausgangsenden mit einer Steuerschaltung verbunden sind, die von einer Stromversorgung gespeist wird. Die rechteckige Ausführung des Wasserrohrs gemäß den Spektrumsgeneratoren der Ansprüche 1, 2
und 3 wird zwar durch die Vorrichtung zur Magnetisierung von Wasser gemäß (3)
nahe gelegt. Auch die Stromfrequenz der Steuerschaltung bei 50 bis 350 Hertz
nach Merkmal e) des Anspruchs 1 festzulegen, nachdem die übliche Frequenz
des Wechselstroms 50 Hertz beträgt, und durch die Spule einen Strom zwischen
0,1 und 1,0 Ampere gemäß Merkmal c) fliessen zu lassen, sind übliche Maßnahmen für den Betrieb eines Elektomagneten. Es finden sich aber im Stand der
Technik keine Hinweise gemäß der Kombination der Merkmale a), b) und d) des
Anspruchs 1, die Breite des Luftspaltes auf nicht mehr als 6 mm festzulegen, den
Eisenkern aus D44-Siliciumstahlblechen herzustellen und den Generator so zu
betreiben, dass die magnetische Induktionsintensität in der Mitte des Luftspaltes
des Eisenkerns zwischen 0,025 und 0,25 Tesla liegt, um die anmeldungsgemäß
Aufgabe zu lösen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich damit nicht in nahe liegender Weise
aus dem Stand der Technik. Das Gleiche gilt für die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3, die sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen, und des weiteren durch die ebenfalls vom Stand der Technik nicht angeregten Ausführungsformen mit 2 bzw. 4 Wasserrohren charakterisiert sind.
Für die erfinderische Tätigkeit spricht im vorliegenden Fall schließlich auch der
Umstand, dass bis zur Erfindung seit (1), die den Ausgangspunkt zur Lösung der
Aufgabe bildet, ein Zeitraum von nahezu 10 Jahren verstrichen ist, obwohl die
Fachwelt sich bereits lange um die Lösung bemühte, wie die von der Anmelderin
in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragene positive Beurteilung
der Erfindung von maßgeblichen Fachleuten zeigt.
4. Die Gegenstände nach den geltenden Ansprüchen 1, 2 und 3 erfüllen somit
alle Kriterien der Patentfähigkeit. Die geltenden Ansprüche 1, 2 und 3 sind daher
gewährbar.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Na