Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.05.2008 – 34 W (pat) 8/06
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 26 157
34 W (pat) 8/06 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein
und
Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Nachdem das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren erloschen und die Einsprechenden kein Rechtschutzbedürfnis für eine Entscheidung in der Sache geltend gemacht haben, war nur noch über den Antrag der Patentinhaberin zu entscheiden,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Patentinhaberin führt zur Begründung an, dem angefochtenen Beschluss
stehe seine Fehlerhaftigkeit auf die Stirn geschrieben, indem der Widerruf des
Patents ausschließlich auf eine nicht vorveröffentlichte belgische Druckschrift
gestützt werde. Ein derart gravierender Fehler, der unvermeidlich zur Aufhebung
des Widerrufsbeschlusses führen müsse, rechtfertige die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr.
II.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht nicht der Billigkeit.
Die Patentinhaberin rügt zu Recht, dass der angefochtene Beschluss gegen die
materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Die nachveröffentlichte ältere Anmeldung BE 1 009 877 A 3 fällt nicht unter die in PatG § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten
Anmeldungen, zählt mithin auch nicht im Rahmen der Neuheitsprüfung zum Stand
der Technik.
Eine solche sachliche Fehlbeurteilung rechtfertigt hier noch nicht die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr nach Billigkeitsgesichtspunkten. Dabei ist zu beachten,
dass die Priorität der Anmeldung BE 1 009 877 A 3 in der nachveröffentlichten
Anmeldung WO 97/24 273, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt
ist, in Anspruch genommen wird. Diese europäische Anmeldung, mit der Schutz
für die Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, ist als Stand der Technik zu
berücksichtigen, da die Benennung wirksam geworden ist. Der Senat hätte ohne
das Erlöschen des Patents aller Voraussicht nach selbst in der Sache entscheiden
können, eine bloße Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Patentamt wäre nicht angezeigt gewesen (vgl. auch BPatGE 30,
207, 211).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Fa