Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 19.05.2008 – 34 W (pat) 8/06

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 26 157

34 W (pat) 8/06 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 19. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer

sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein

und

Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Nachdem das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren erloschen und die Einsprechenden kein Rechtschutzbedürfnis für eine Entscheidung in der Sache geltend gemacht haben, war nur noch über den Antrag der Patentinhaberin zu entscheiden,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Patentinhaberin führt zur Begründung an, dem angefochtenen Beschluss

stehe seine Fehlerhaftigkeit auf die Stirn geschrieben, indem der Widerruf des

Patents ausschließlich auf eine nicht vorveröffentlichte belgische Druckschrift

gestützt werde. Ein derart gravierender Fehler, der unvermeidlich zur Aufhebung

des Widerrufsbeschlusses führen müsse, rechtfertige die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr.

II.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht nicht der Billigkeit.

Die Patentinhaberin rügt zu Recht, dass der angefochtene Beschluss gegen die

materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Die nachveröffentlichte ältere Anmeldung BE 1 009 877 A 3 fällt nicht unter die in PatG § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten

Anmeldungen, zählt mithin auch nicht im Rahmen der Neuheitsprüfung zum Stand

der Technik.

Eine solche sachliche Fehlbeurteilung rechtfertigt hier noch nicht die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr nach Billigkeitsgesichtspunkten. Dabei ist zu beachten,

dass die Priorität der Anmeldung BE 1 009 877 A 3 in der nachveröffentlichten

Anmeldung WO 97/24 273, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt

ist, in Anspruch genommen wird. Diese europäische Anmeldung, mit der Schutz

für die Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, ist als Stand der Technik zu

berücksichtigen, da die Benennung wirksam geworden ist. Der Senat hätte ohne

das Erlöschen des Patents aller Voraussicht nach selbst in der Sache entscheiden

können, eine bloße Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Patentamt wäre nicht angezeigt gewesen (vgl. auch BPatGE 30,

207, 211).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

Fa