Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 20.05.2008 – 21 W (pat) 310/08

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 100 56 325

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie die Richterin Pagenberg LL.M.Harv.,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

Das Patent DE 100 56 325 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Vorrichtung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anlagen

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008

Beschreibung Spalten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a bis 3b, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008.

G r ü n d e

I.

Auf die am 14. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 100 56 325 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anlagen" erteilt worden. Die Veröffentlichung

der Patenterteilung ist am 30. Oktober 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 29. Januar 2004 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Druckschriften

D1: DE 39 37 026 C2

D2: JP 53 - 67280

D3: Schriftliches Angebot Nr. 063hs49c der Einsprechenden

vom 24. März 1998 an die Fa. ACTS/Test- und Entwicklungszentrum Europa über eine Beleuchtungsanlage

D4: Schriftliche Bestellung der Fa. ACTS vom 13. Mai 1998

D5: Fotografische Abbildungen der an die Fa. ACTS ausgelieferten Beleuchtungsanlage.

Im Prüfungsverfahren waren die Druckschriften

D6: DE 198 26 288 A1

D7: JP 10-116 502 A

entgegengehalten worden.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Senat außerdem noch die Druckschrift

D8: DE 84 10 641 U1

eingeführt.

Die Einsprechende macht mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 100 56 325 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 sowie die erteilten Patentansprüche 2 bis 14, eine überarbeitete Beschreibung Spalten 1 bis 10 sowie die erteilten Figuren 1 bis 3b überreicht.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Beleuchtungsvorrichtung

M2 zur Ausleuchtung der Aufprallzone einer Crashtest-Anlage, in

der ein bewegtes Fahrzeug (12) auf ein festes oder bewegtes Hindernis (11) aufprallt,

M3 mit mehreren Tragrahmen (1), in denen jeweils sechs bis

zwölf einzelne Leuchten (2) mit je bis zu 4 KW angeordnet

sind,

M4 wobei die Leuchten (2) ihr Licht im Wesentlichen in horizontaler Richtung abgeben,

M5 die Tragrahmen (1) unabhängig voneinander und kontinuierlich in einer horizontalen Ebene um die Aufprallzone verfahrbar sind,

M6 die Tragrahmen (1) an verfahrbaren Wägen (8) aufgehängt

sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M7 die Wägen (8) ihrerseits an der Decke angeordneten Schienen (5, 5’) gehaltert an Rollen verfahrbar sind,

M8 und die Schienen (5) an der Decke eine geschlossene Form

bilden, die endlos, im Wesentlichen ringförmig, in der Form

eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten Ecken, ist,

M9 die Schienen (5) aus einem Tragwerk (5a) bestehen, das aus

drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben besteht,

die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querverstrebungen fest miteinander verbunden sind, sowie einer an

der Unterseite des Tragwerks (5a) angeordneten Laufschiene (5b).

Hinsichtlich der jeweils darauf rückbezogenen, erteilten Unteransprüche 2 bis 14

wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften D1, D6 und D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht. Außerdem bestehe ihrer

Ansicht nach zwischen den im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmalen kein

kombinatorischer Zusammenhang.

II.

1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu

laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,

ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig

(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG

GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes

der Technik mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht

bestritten worden.

3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch insoweit als begründet, als das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten

wird.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anlagen,

insbesondere in der Automobilindustrie, wie sie zur Untersuchung des Crash-Verhaltens von Kraftfahrzeugen verwendet werden (siehe Absatz [0001] der Streitpatentschrift).

Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, werden zur Ausleuchtung der

sog. "Targetzone", in der der eigentliche Aufprall erfolgt, starke Lichtquellen, z. B.

Entladungslampen, verwendet, die im Stand der Technik an der Decke oberhalb

der Targetzone befestigt sind. Die Leuchten seien üblicherweise in einem Tragrahmen zu sog. Batterien zusammengefasst, beispielsweise sechs Leuchten á 4 KW,

wobei entweder die einzelnen Leuchten oder die gesamte Batterie bzgl. des Befestigungspunkts drehschwenkbar installiert sein kann. Hierbei sei als nachteilig

anzusehen, dass das Licht im Wesentlichen von oben auf das bewegte Fahrzeug

auftrifft. Da die Fahrzeuge, besonders im Bereich der Front- und Heckscheibe, geneigte Flächen aufwiesen, werde das von oben eingestrahlte Licht im Wesentlichen in horizontaler Richtung reflektiert und könne daher unmittelbar als störender

Reflex in die aufnehmende Kamera gelangen. Dadurch werde die Aufnahmequalität vermindert, da die optischen Reflexe nachträglich heraus retuschiert werden

müssen bzw. durch die Reflexe Bildinformationen verloren gehen. Auch sei eine

Anpassung an unterschiedliche Crashsituationen nur mit sehr aufwendigen Maßnahmen möglich, da die Leuchtenbatterien von ihrer ortsfesten Position abmontiert

und an anderer Stelle neu aufgebaut und ausgerichtet werden müssen (siehe die

Absätze [0004] bis [0008]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anlagen derart zu gestalten, dass die Lichtquellen ihre Ausrichtung bzgl. der Targetzone kontinuierlich ändern können, um

unterschiedliche Simulationen, d. h. unterschiedliche Aufprallsituationen des Fahrzeugs, ausleuchten zu können, und dass die Beeinträchtigung der Aufnahmequalität durch störende Lichtreflexe weitestgehend vermieden wird (siehe Absatz [0011]).

Der Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Patentanspruch 1 und die Figuren 1b,

2 und 3a mit Beschreibung Absätze [0014], [0016], [0017], [0048], [0049] und

[0059] zurück. Die Patentansprüche 2 bis 14 sind die erteilten Patentansprüche 2

bis 14.

Die erteilten Ansprüche 1 bis 14 wiederum gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 16 zurück, wobei der erteilte Patentanspruch 1 aus den ursprünglichen

Ansprüchen 1, 5 und 9 hervorgegangen ist und die verbliebenen Unteransprüche

lediglich umnummeriert worden sind.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 sind demnach zulässig und erweitern

auch den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Beleuchtungsanlagen bei Crashtest-Anlagen befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Lichttechnik.

4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen

Druckschriften offenbart eine Beleuchtungsvorrichtung mit allen Merkmalen des

Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht aber auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Aus dem Stand der Technik ist keine Beleuchtungsvorrichtung bekannt, die Schienen an der Decke in der Form eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten Ecken aufweist (Merkmal M8), und bei der die Schienen aus einem Tragwerk bestehen, das aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben besteht, die im

Dreieck zueinander angeordnet und durch Querverstrebungen fest miteinander

verbunden sind, wobei an der Unterseite des Tragwerks eine Laufschiene angeordnet ist (Merkmal M9). Diese Ausgestaltung wird dem Fachmann auch nicht nahegelegt.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D6 anzusehen, aus

der (vgl. Spalte 1, erster Absatz, und Spalte 4, Zeile 50, bis Spalte 5, Zeile 4) eine

Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M1) zur Ausleuchtung der Aufprallzone einer

Crashtest-Anlage, in der ein bewegtes Fahrzeug auf ein festes oder bewegtes

Hindernis aufprallt (Merkmal M2), bekannt ist. Es sind mehrere Tragrahmen (vgl.

die Figur 2, Spalte 6, Zeilen 34 bis 63, Paneel 36, 38) vorgesehen, in denen jeweils mehrere einzelne Leuchten (Einzelscheinwerfer 30) mit - wie allgemein üblich - bis zu 4 KW angeordnet sind. In der Figur 2 sind zwei Paneele (36, 38) mit

jeweils vier Einzelscheinwerfern (30) dargestellt, wobei (vgl. Spalte 6, Zeilen 42 bis

47 und letzter Absatz) ausgeführt ist, dass mehr Einzelscheinwerfer vorteilhaft für

eine schattenfreie Ausleuchtung seien, wodurch auch die im Merkmal M3 beanspruchte Zahl von sechs bis zwölf einzelnen Leuchten für den Fachmann nahegelegt ist.

Die Leuchten (vgl. Spalte 5, Zeilen 17 bis 21, Zeilen 56 bis 66, Spalte 6, Zeilen 39

bis 42) geben ihr Licht im Wesentlichen in horizontaler Richtung ab (Merkmal M4)

und die Tragrahmen (vgl. Spalte 3, Zeilen 53 bis 60) sind unabhängig voneinander

und kontinuierlich in einer horizontalen Ebene neben der Aufprallzone verfahrbar.

Eine Verfahrbarkeit um die Aufprallzone herum, wie im Merkmal M5 außerdem

noch beansprucht, ist in der Druckschrift D6 nicht angesprochen. Außerdem ist

aus der Druckschrift D6 nicht bekannt, die Tragrahmen an verfahrbaren Wägen

aufzuhängen (Merkmal M6), die Wägen ihrerseits an an der Decke angeordneten

Schienen gehaltert an Rollen verfahrbar auszubilden (Merkmal M7), die Schienen

an der Decke in einer geschlossenen Form auszubilden, die endlos, im Wesentlichen ringförmig, in der Form eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten Ecken ist (Merkmal M8), und die Schienen aus einem Tragwerk auszubilden, das

aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben besteht, die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querverstrebungen fest miteinander verbunden

sind, wobei an der Unterseite des Tragwerks eine Laufschiene angeordnet ist

(Merkmal M9). Diese Ausbildung ist aus der Druckschrift D6 auch nicht nahegelegt, da, wie aus Spalte 6, Zeilen 39 bis 42 hervorgeht, die Scheinwerfergruppen

(Bz 22, 24, 26, 28) nicht unter der Hallendecke montiert sind, sondern in einer

mittleren Höhe von ca. 120 cm über dem Boden bzw. der Fahrbahn, um eine gute

Kopfausleuchtung zu erzielen.

Aus der Druckschrift D1 (vgl. Spalte 1, erster Absatz) ist eine Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M1) für Fernseh- oder Filmstudios oder Bühnen bekannt und es

handelt sich somit nicht, wie im Merkmal M2 beansprucht ist, um die Ausleuchtung

der Aufprallzone einer Crashtest-Anlage, in der ein bewegtes Fahrzeug auf ein

festes oder bewegtes Hindernis aufprallt. Die Beleuchtungsvorrichtung (vgl. die Figuren 2a und 3a, Spalte 4, Zeilen 13 bis 55) weist mehrere Tragrahmen (Quertraversen 2, 2’) auf, an denen jeweils mehrere, bei Bedarf auch sechs bis zwölf, einzelne Leuchten (Beleuchtungskörper 4) mit wie üblich je bis zu 4 KW angeordnet

sind (Merkmal M3), wobei die Leuchten (Beleuchtungskörper 4) ihr Licht, wie z. B.

der Figur 3a entnehmbar ist, im Wesentlichen in horizontaler Richtung abgeben

(Merkmal M4). Die Tragrahmen (vgl. die Figur 1, Spalte 2, erster Absatz, Spalte 3,

Zeilen 49 bis Spalte 4, Zeile 8, Quertraversen 2, 2’) sind unabhängig voneinander

und kontinuierlich in einer horizontalen Ebene um das zu beleuchtende Objekt verfahrbar (Merkmal M5) und die Tragrahmen sind an verfahrbaren Wägen (vgl. die

Figur 3a, Spalte 4, Zeilen 52 bis 55, Laufwagen 3) aufgehängt (Merkmal M6). Die

Wägen ihrerseits sind (vgl. die Figur 3a, Spalte 4, Zeilen 52 bis 55, Laufwagen 3)

an an der Decke angeordneten Schienen (Längstraversen 1, 1’) gehaltert, wobei

eine Verfahrbarkeit an Rollen in der Einleitung (vgl. Spalte 1, Zeilen 42 bis 65,

Rollwagen) erwähnt ist (Merkmal M7).

Die Schienen (vgl. die Figur 1, Längstraversen 1, 1’) bilden an der Decke eine offene U-Form.

Die in der Merkmalsgruppe M8 beanspruchten Merkmale, sind somit aus der

Druckschrift D1 nicht bekannt.

Außerdem bestehen die Schienen bei der aus Druckschrift D1 bekannten Beleuchtungsvorrichtung nicht aus einem Tragwerk, das aus drei parallel zueinander

verlaufenden Rohrstreben besteht, die im Dreieck zueinander angeordnet und

durch Querverstrebungen fest miteinander verbunden sind, sowie einer an der Unterseite des Tagwerks angeordneten Laufschiene, wie im Merkmal M9 beansprucht ist, sondern lediglich aus einer einfachen einteiligen Längstraverse (1, 1’).

Eine derartige Ausbildung ist durch die Druckschrift D1 auch nicht nahegelegt, da

bei einer Beleuchtungsvorrichtung für eine Crashtest-Anlage im Unterschied zur

aus der Druckschrift D1 bekannten Bühnenbeleuchtungsvorrichtung wegen der

größeren und schwereren Scheinwerfer und um unterschiedliche Aufprallsituationen des Fahrzeugs ausleuchten zu können höhere Anforderungen an die Stabilität

und Flexibilität des Schienensystems gestellt werden, die sich mit der Ausbildung

der Schienen in Form der beanspruchten stabilen Tragwerkskonstruktion und der

beanspruchten Ausbildung der Polygonform, die zu einer erhöhten Flexibilität

führt, erreichen lässt und die bei der Bühnenbeleuchtungsvorrichtung gemäß

Druckschrift D1 nicht notwendig ist.

Aus der Druckschrift D8 (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung Seite 5) ist eine

Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M1) bekannt, die ein Tragwerk in Form einer

Dreieckstraverse aufweist, die aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben (Längsstreben 2a, 2b, 2c) besteht, die im Dreieck zueinander angeordnet und

durch Querverstrebungen (Querstreben) fest miteinander verbunden sind und an

der Leuchten (Scheinwerfer, Spotlicht 3) befestigt sind (Teilmerkmale von M9).

Weitere Merkmale des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1 sind aus der

Druckschrift D8 nicht bekannt. Insbesondere weist das Tragwerk nur gerade Traversenelemente und keine gebogenen auf, die für eine Ringform notwendig sind,

und auch keine Schienen, in denen die Leuchten verfahren werden könnten. Die

Leuchten (Scheinwerfer, Spotlicht 3) sind (vgl. die letzten beiden Absätze auf Seite 5) lediglich um eine Welle (4) drehbar, ansonsten aber fest und nicht verfahrbar

angeordnet.

Eine Verfahrbarkeit der Leuchten ist durch die Druckschrift D8 aufgrund der speziellen Konstruktion auch nicht nahegelegt.

Auch durch eine Kombination der Lehren der Druckschriften D6, D1 und D8 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da aus keiner der genannten Druckschriften bekannt oder nahegelegt

ist, Schienen ringförmig in Form eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten

Ecken und gleichzeitig stabil aus einem Tragwerk mit drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben, die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querverstrebungen fest miteinander verbunden sind, mit an der Unterseite des Tragwerks

angeordneter Laufschiene auszubilden.

Die weiterhin im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auch nicht in

Frage stellen.

5. Da alle im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale sich gegenseitig ergänzend der vorteilhaften Ausgestaltung der beanspruchten Crashtest-Anlagen-Beleuchtungsvorrichtung hinsichtlich Stabilität und Flexibilität dienen, besteht zwischen den im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmalen nach Ansicht des Senats auch ein kombinatorischer Zusammenhang.

6. Der geltende Patentanspruch 1 hat somit Bestand.

Damit haben auch die Unteransprüche 2 bis 14 Bestand.

Dr. Winterfeldt

Pagenberg

Dr. Morawek

Dr. Müller