Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 20.05.2008 – 23 W (pat) 32/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 52 630.3-55

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden

R

ichters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Maile

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 11. November 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Hinterleuchtbares Display“ nach vorausgegangener Bitte der Anmelderin um Entscheidung nach Aktenlage (vgl. Eingabe vom 10. November 2004) durch Beschluss vom 1. Dezember 2004 zurückgewiesen, nachdem im einzigen Prü

fungsb

escheid vom 2. Februar 2004 ausgeführt worden ist, dass der Gegenstand des

ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüb

er dem Stand der Technik nach

-

DE 100

21 100 A1 (Druckschrift 1

)

nicht neu sei.

G

egen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

12. Januar 2005.

Mit der Beschwerdebegründung vom 18. März 2005 reicht die An

melderin einen

n

euen Satz Ansprüche 1 bis 7 ein und nennt als neuen Stand der Technik die im

parallelen EP-Verfahren (EP 1 418 450

A2) ermittelte Druckschrift

-

US 5 375 043 (Druckschrift 2).

Sie vertritt dabei den Standpunkt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift 1 und der Druckschrift 2 neu sei und nicht in

naheliegender Weise aus der Kombination beider Druckschriften hervorgehe.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin hat mit der Einspruchsbegründung vom 18. März 2005 sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf

Grundlage der neu eingereichten Patentansprüche zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Anzeige bestehend aus einer Vorrichtung (1), einem Bedienelement (11) sowie einer Steuereinheit (12)

- wobei die Vorrichtung (1) aus einem LC-Display (2), einem

hinter dem LC-Display (2) angeordneten Lichtleiter (3) in Form einer Lichtleitplatte (3) und mindestens zwei unterschiedlichen Farben abstrahlende LEDs (4, 5), die unmittelbar an der Lichtleitplatte (3) angeordnet sind, besteht und

- wobei die Steuereinheit (12) mit der Vorrichtung (1) und dem

Bedienelement (11) elektrisch verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

-

die Steuereinheit (12) mit einem Speicher (13) elektrisch verbunden ist und dass mittels des Bedienelementes (11) eine Sollwertvorgabe eines Funktions- und/oder Anzeigewertes (2.1) einstellbar ist,

- wobei in Abhängigkeit der Sollwertvorgabe im Speicher (13)

ein Ansteuerungsmuster zur Realisierung eines Farbeffektes mittels der LEDs (4, 5) hinterlegt ist, so dass eine optische Kopplung

der Sollwertvorgabe mit den unterschiedlichen Farben der Hinterleuchtung des Anzeigewertes (2.1) schaffbar ist.“

Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 7 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.) Es kann dahinstehen, ob die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 zulässig sind,

denn die Beschwerde der Patentinhaberin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Lehre des geltenden Patenanspruchs 1 als nicht patentfähig erweist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).

2.) Nach den Angaben der geltenden Beschreibung geht die Anmeldung von einem Stand der Technik aus, bei welchem einfarbige oder mit einer Grundfarbe

hinterlegte Anzeigen, insbesondere Anzeigen an Haushaltsgeräten, zur Angabe

vom Funktionen, Temperaturen, Soll- und Ist-Vorgaben etc. an eine Bedienperson

dienen (vgl. Beschreibung, Seite 1, erster Absatz).

Als technisches Problem liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung anzugeben, welche durch eine Änderung, insbesondere Warnsituationen

visuell schnell durch den Benutzer erkennbar macht (vgl. Beschreibung, Seite 2,

dritter Absatz).

Diese Aufgabe wird mittels einer farbmäßigen Änderung der hinterleuchtbaren Anzeige gelöst, so dass die jeweiligen anzuzeigenden Änderungen bzw. Informationen als Mischfarben oder Farbveränderungen bzw. als unterschiedliche Farbeffekte vom Benutzer erkannt werden. Hierzu wird ein Flüssigkristalldisplay (LC-Display 2) rückseitig mit einer Lichtleitplatte (3) versehen, in welche Licht vom mindestens zwei verschiedenfarbigen Lichtquellen (LEDs 4, 5) eingekoppelt wird, so

dass durch eine geeignete Ansteuerung der Lichtquellen über eine Steuereinheit

abhängig von den einzelnen anzuzeigenden Zuständen/Funktionen und Warngrößen entsprechende, in einem Speicher abgelegte Farbkombinationen in der

Lichtleitplatte (3) erzeugt werden. Die Lichtleitplatte (3) hinterleuchtet das Flüssigkristalldisplay (2), wodurch die betreffenden Zuständen/Funktionen und Warngrößen für den Benutzer erkennbar angezeigt werden (vgl. Beschreibung, Seite 2,

fünfter Absatz).

3.) Die im Patentanspruch 1 beanspruchte Anzeige ist nicht neu.

Die Druckschrift 2 offenbart in Worten der Anmeldung eine Anzeige (vgl. insbesondere Figuren 1, 2 und 5 mit zugehöriger Beschreibung), bestehend aus

-

einer Vorrichtung (display system, vgl. Anspruch 8), einem Bedienelement

(input means 7) sowie einer Steuereinheit (CPU 11),wobei

-

die Vorrichtung aus einem LC-Display (liquid crystal display panel 3), einem

hinter dem LC-Display angeordneten Lichtleiter in Form einer Lichtleitplatte (light

guide plate 1) und mindestens zwei unterschiedlichen Farben abstrahlende LEDs

(LED 2a bis 2d, vgl. hierzu auch Spalte 2, Zeilen 48 bis 52, „For example the

LED’s 2a and 2d may emit a light in red, while the LED’s 2b and 2c may emit a

light in green. Alernatively, all of four LED’s may send out different colors“), die

unmittelbar an der Lichtleitplatte angeordnet sind, besteht (vgl. Fig. 2),

und

-

die Steuereinheit (CPU 11) mit der Vorrichtung (hier verbunden über die

LEDs 2a bis 2d) und dem Bedienelement (input means 7) elektrisch verbunden ist

(vgl. Fig. 5),

und wobei

-

die Steuereinheit (CPU 11) mit einem Speicher (memory 13) elektrisch

verbunden ist (vgl. Fig. 5), und

- mittels des Bedienelementes (input means 7) eine Sollwertvorgabe eines

Funktions- und/oder Anzeigewertes einstellbar ist (vgl. Fig. 5 in Verbindung mit

Beschreibung Spalte 4, Zeilen 10 bis 32, „The content of the game appears on the

liquid crystal display in response to an input operation performed through the input

means by the game machine operator…“), wobei in Abhängigkeit der Sollwertvorgabe im Speicher ein Ansteuerungsmuster zur Realisierung eines Farbeffektes

mittels der LEDs hinterlegt ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 16 bis 18, „Lightning patterns

individually corresponding to the judgement results are previously reated and stored within the memory 13“), so dass eine optische Kopplung der Sollwertvorgabe

mit den unterschiedlichen Farben der Hinterleuchtung des Anzeigewertes schaffbar ist.

Den von der Anmelderin in der Eingabe vom 19. März 2005 vorgebrachten Einwand, wonach sich der Stand der Technik nach Druckschrift 2 vom Gegenstand

des Patentanspruchs 1 dadurch unterscheidet, dass

-

die Leuchtmittel nicht an der Lichtleitplatte sondern in der Lichtleitplatte

angeordnet sind, und

- mittels des Bedienelements keine Sollwertvorgabe im Display einstellbar ist,

kann nicht gefolgt werden, denn auch bei dem in Druckschrift 2 offenbarten Einbau der LEDs in kleine Löcher 1b der Lichtleitplatte (wie in Fig. 1 und 2 gezeigt)

sind die LEDs dem Wortlaut nach unmittelbar an der Lichtleitplatte angeordnet,

wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Löcher 1b nicht Bestandteil der Lichtleitplatte sind.

Ebenfalls ist - wie vorstehend ausgeführt - durch das Bedienelement eine Sollwertvorgabe im Display einstellbar.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vollständig durch die Lehre der

Druckschrift 2 vorweggenommen; der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig.

5) Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die restlichen abhängigen und unabhängigen Ansprüche 2 bis 7

(vgl. BGH

GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Tauchert

Lokys

Schramm

Maile

Pr