Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.05.2008 – 28 W (pat) 92/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 92/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 095 276 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Es wird festgestellt:
Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer seinen Antrag
auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen hat, ist das Verfahren über diesen
Antrag von Anfang an gegenstandslos geworden.
Damit ist auch der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss
der Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 21. Mai 2005 wirkungslos geworden, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Markeninhabers zurückgewiesen worden war.
G r ü n d e
Am 28. April 1994 hatte der Beschwerdeführer das Wort
Shrentec
als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42 für
die Eintragung
in das Register angemeldet. Die Eintragung erfolgte am
24. April 1995. Mit Rücksicht auf das Datum der Anmeldung endete die erste
Schutzdauer mit Wirkung vom 30. April 2004.
Am 2. November 2004 reichten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bei der Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamts in Jena per
Telefax einen formularmäßigen Antrag zur Verlängerung der Schutzdauer der
Marke ein, der auch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Zahlung der
fälligen Gebühren in Höhe von € … umfasste.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass die
Schutzdauer seiner Marke nicht mehr verlängert werden könne, weil die
Gebührenzahlung nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Frist zur Zahlung der Gebühr
hätte am 31. Oktober 2004 geendet. Da dieser Tag auf einen Sonntag gefallen
sei, hätte die Frist am kommenden Werktag geendet und das sei in Thüringen
bereits Montag, der 1. November 2004 gewesen, weil der 1. November in
Thüringen kein gesetzlicher Feiertag sei. Für die Fristberechnung seien neben den
vom Bund bestimmten Feiertagen nur die gesetzlichen Feiertage zu beachten, die
in dem Bundesstaat Geltung hätten, in der die jeweilige Dienststelle des
Deutschen Patent- und Markenamts ihren Sitz habe, bei der eine Erklärung zuerst
eingehe - in diesem Fall die Dienststelle Jena. Dort sei der Antrag des
Beschwerdeführers erst am 2. November 2004 eingegangen und damit zu spät.
Daraufhin stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers Antrag
auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr. Der
Beschwerdeführer sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, die
Zahlungsfrist einzuhalten, was im Einzelnen begründet wurde.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die
Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen mit der Begründung, dass die
Fristversäumung i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem Beschwerdeführer
zu vertreten sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.
Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gem.
§ 68 Abs. 2 MarkenG im Beschlusswege anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem
Verfahren beigetreten und hat unter dem 24. Februar 2006 zu Sache Stellung
genommen. Diese Stellungnahme geht insbesondere auf die rechtlichen Gründe
dafür ein, dass für die jeweiligen Dienststellen des Deutschen Patent- und
Markenamts neben den durch den Bund bestimmten gesetzlichen Feiertagen nur
die gesetzlichen Feiertage desjenigen Bundesstaates gelten, in dem die jeweilige
Dienststelle ihren Sitz hat, was zur Folge hat, dass für die Dienststellen teilweise
verschiedene Feiertage gelten, bzw. nicht gelten.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 hat der Markeninhaber und Beschwerdeführer
seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen. Damit ist das Verfahren über diesen Antrag von
Anfang an gegenstandslos geworden. Bei dieser Verfahrenslage war im Interesse
der Rechtsklarheit - deklaratorisch - auszusprechen, dass auch der angefochtene
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2005, mit dem der
Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war,
wirkungslos geworden ist.
Stoppel
Schell
Werner
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