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BPatG Beschluss vom 21.05.2008 – 28 W (pat) 92/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 92/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 095 276 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Es wird festgestellt:

Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer seinen Antrag

auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen hat, ist das Verfahren über diesen

Antrag von Anfang an gegenstandslos geworden.

Damit ist auch der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss

der Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 21. Mai 2005 wirkungslos geworden, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Markeninhabers zurückgewiesen worden war.

G r ü n d e

Am 28. April 1994 hatte der Beschwerdeführer das Wort

Shrentec

als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42 für

die Eintragung

in das Register angemeldet. Die Eintragung erfolgte am

24. April 1995. Mit Rücksicht auf das Datum der Anmeldung endete die erste

Schutzdauer mit Wirkung vom 30. April 2004.

Am 2. November 2004 reichten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bei der Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamts in Jena per

Telefax einen formularmäßigen Antrag zur Verlängerung der Schutzdauer der

Marke ein, der auch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Zahlung der

fälligen Gebühren in Höhe von € … umfasste.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass die

Schutzdauer seiner Marke nicht mehr verlängert werden könne, weil die

Gebührenzahlung nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Frist zur Zahlung der Gebühr

hätte am 31. Oktober 2004 geendet. Da dieser Tag auf einen Sonntag gefallen

sei, hätte die Frist am kommenden Werktag geendet und das sei in Thüringen

bereits Montag, der 1. November 2004 gewesen, weil der 1. November in

Thüringen kein gesetzlicher Feiertag sei. Für die Fristberechnung seien neben den

vom Bund bestimmten Feiertagen nur die gesetzlichen Feiertage zu beachten, die

in dem Bundesstaat Geltung hätten, in der die jeweilige Dienststelle des

Deutschen Patent- und Markenamts ihren Sitz habe, bei der eine Erklärung zuerst

eingehe - in diesem Fall die Dienststelle Jena. Dort sei der Antrag des

Beschwerdeführers erst am 2. November 2004 eingegangen und damit zu spät.

Daraufhin stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers Antrag

auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr. Der

Beschwerdeführer sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, die

Zahlungsfrist einzuhalten, was im Einzelnen begründet wurde.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die

Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen mit der Begründung, dass die

Fristversäumung i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem Beschwerdeführer

zu vertreten sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.

Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gem.

§ 68 Abs. 2 MarkenG im Beschlusswege anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem

Verfahren beigetreten und hat unter dem 24. Februar 2006 zu Sache Stellung

genommen. Diese Stellungnahme geht insbesondere auf die rechtlichen Gründe

dafür ein, dass für die jeweiligen Dienststellen des Deutschen Patent- und

Markenamts neben den durch den Bund bestimmten gesetzlichen Feiertagen nur

die gesetzlichen Feiertage desjenigen Bundesstaates gelten, in dem die jeweilige

Dienststelle ihren Sitz hat, was zur Folge hat, dass für die Dienststellen teilweise

verschiedene Feiertage gelten, bzw. nicht gelten.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 hat der Markeninhaber und Beschwerdeführer

seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen. Damit ist das Verfahren über diesen Antrag von

Anfang an gegenstandslos geworden. Bei dieser Verfahrenslage war im Interesse

der Rechtsklarheit - deklaratorisch - auszusprechen, dass auch der angefochtene

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2005, mit dem der

Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war,

wirkungslos geworden ist.

Stoppel

Schell

Werner

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