Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.05.2008 – 7 W (pat) 331/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 08 389
7 W (pat) 331/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und
Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 4. November 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 08 389
mit der Bezeichnung "Walzgerüst, Walzwerk und Walzverfahren"
ist am
3. Februar 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei. Zum Stand der Technik ist u. a. die Werbeschrift W6/2227 der
SMS Schloemann-Siemag AG "CVC 6-high aluminium cold mill at Fujian Suimin",
Reprint from MPT, Vol. 19 (1996) No. 6 (D4) genannt worden. Eine im Einspruchsschriftsatz fehlende Seite 7 ist am 4. Mai 2005 nachgereicht worden.
Die Patentinhaberin hat sich auf den Einspruch in der Sache nicht geäußert.
In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 22. Januar 2008 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Einspruch voraussichtlich
als zulässig anzusehen sei und dass
im Hinblick auf die vorgenannte
Entgegenhaltung D4 die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 9 und 12 als
nicht neu anzusehen sein dürften und dass mit dem Widerruf des Patents gerechnet werden müsse.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2008 mitgeteilt, dass sie an der
für den 14. Mai 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen
werde und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Der Verhandlungstermin vom 14. Mai 2008 ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben worden.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2008 beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:
Walzgerüst mit
einem Paar oberer und unterer Arbeitswalzen zum Walzen eines
Walzguts,
einem Paar oberer und unterer Zwischenwalzen zum Abstützen
der jeweiligen Arbeitswalzen,
einem Paar oberer und unterer Stützwalzen zum Abstützen der
jeweiligen Zwischenwalzen,
einer Walzenbiegevorrichtung zum Aufbringen einer Biegekraft auf
jede der Arbeitswalzen und der Zwischenwalzen und
einer Arbeitswalzenantriebsvorrichtung zum Antreiben der Arbeitswalzen,
dadurch gekennzeichnet, dass
unter der Annahme, dass die maximale Breite des Walzguts
Wmax (mm) ist,
der Durchmesser Dw der Arbeitswalze
im Bereich 300
+ 50·(Wmax - 1200)/300 ≤ Dw ≤ 375 + 50·(Wmax - 1200)/300 liegt
und
der Durchmesser Di der Zwischenwalze im Bereich Dw ≤ Di ≤ 450
+ 75·(Wmax - 1200)/300 liegt.
Für den Wortlaut der übrigen Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der
"perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).
2. Der Einspruch ist unstreitig zulässig. Zwar ist die Seite 7 des Einspruchsschriftsatzes erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Die übrigen Seiten
enthalten jedoch, wie in der Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats
vom 21. Januar 2008 bereits unterstellt wurde, eine ausreichende Substantiierung
der Einspruchsbegründung.
Der Einspruch ist begründet, der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige
Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder des Eisenhüttenwesens mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Walzwerktechnik anzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
gemäß der Druckschrift D4 nicht neu.
Im Reprint from MPT (D4) sind Walzendurchmesser für ein Kaltwalzgerüst mit Arbeits-, Zwischen- und Stützwalzen sowie mit Biegevorrichtungen für die Arbeits-
und die Zwischenwalzen aufgeführt (Table 1), die in den im Patentanspruch 1 des
angefochtenen Patents angegebenen Bereichen liegen. Unter Annahme einer
maximalen Breite des Walzguts von 1700 mm (D4 Table 1 unten) spezifiziert nämlich der Patentanspruch 1, dass der Durchmesser der Arbeitswalze zwischen
383 mm und 458 mm und dass der Durchmesser der Zwischenwalze zwischen
dem Durchmesser der Arbeitswalze und 575 mm liegt. In D4 (Table 1) sind für die
genannte maximale Walzgutbreite als Durchmesser der Arbeitswalze (work roll)
400 mm bis 440 mm und als Durchmesser der Zwischenwalze (intermediate roll)
490 mm bis 520 mm genannt. Das aus der D4 bekannte Walzgerüst mit diesen
Durchmessern entspricht daher in vollem Umfang der Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents.
Da somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist und da nur
ein Antrag der Patentinhaberin vorliegt, den Einspruch zurückzuweisen, ist das
Patent zu widerrufen. Im Übrigen hat der Senat auch in den Patentansprüchen 2
bis 12 nichts Patentfähiges gesehen.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hilber
br/Cl