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BPatG Beschluss vom 26.05.2008 – 19 W (pat) 27/05

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 10 614.2-22

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2008 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Kaminski als

Vorsitzender und der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing Groß

und Dipl.-Ing. Dr. Scholz 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E05B - hat die

am 11. März 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 8. April 2005

aus den Gründen des Bescheids vom 17. November 2004, in dem sie den Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht gewährbar ansah, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat

neue Unterlagen eingereicht.

Die Anmelderin stellt den Antrag

aus der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2005 in Verbindung mit

dem Schriftsatz vom 4. August 2005 (Hauptantrag und Hilfsantrag 1 - Bl. 6, 9/12 d. A.).

Hilfsweise beantragt die Anmelderin,

das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß überreichtem

Hilfsantrag 2 zu erteilen (Beschreibung und Zeichnungen wie

Hauptantrag).

Der (ursprüngliche) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung

der Gliederungsbuchstaben a) bis e):

„a)

b)

Heckklappe für ein Kraftfahrzeug,

die

einen

Heckklappenkörper (12)

und

einen

Heckklappenabschnitt (14) aufweist,

c)

wobei

der

Heckklappenabschnitt

so

an

dem

Heckklappenkörper angebracht ist, dass er bezüglich des

Heckklappenkörpers aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung schwenkbar ist, um eine Öffnung (16) des

Heckklappenkörpers freizugeben, und

d)

wobei

der

Heckklappenabschnitt

bezüglich

des

Heckklappenkörpers mittels einer Verriegelungsanordnung (18) verriegelbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

e)

dass die Verriegelungsanordnung (18) so ausgebildet ist,

dass sie den Heckklappenabschnitt (14) freigibt, wenn der

Heckklappenabschnitt in der Schließstellung von außen

nach innen gedrückt wird.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch dass er die mit den Gliederungsbuchstaben f) bis i) bezeichneten

Merkmale

„f)

wobei der Heckklappenabschnitt (14) nach außen schwenkbar ist und

g)

mittels einer Vorspanneinrichtung in die Öffnungsstellung

vorgespannt ist,

h)

wobei es sich bei dem Heckklappenabschnitt um eine Heckscheibe handelt, und

i)

wobei die Verriegelungsanordnung (18) mittels einer

Sperreinrichtung (20) sperrbar ist, um ein Freigeben des

Heckklappenabschnitts (14) zu verhindern.“

zusätzlich aufweist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 dadurch, dass an ihn das mit dem Gliederungsbuchstaben j) bezeichnete

Merkmal

„j)

wobei die Betätigung der Sperreinrichtung (20) elektronisch

drahtlos mittels einer Chip-Karte (22) völlig ohne manuelle

Betätigung erfolgt.“

angehängt ist.

Dem Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen soll die

Aufgabe zugrunde liegen, eine Heckklappe mit einem bezüglich dem Heckklappenkörper schwenkbaren Heckklappenabschnitt zu schaffen, bei welcher die Verriegelungsanordnung für den Heckklappenabschnitt auf möglichst einfache Weise

betätigt werden kann, insbesondere auch dann, wenn der Bediener gerade keine

Hand frei hat (u. U. S. 1 Abs. 4 und S. 1 vorle. Abs. der mit Eingabe vom

4. August 2005 eingereichten Beschreibungsseite 1).

Die Anmelderin vertritt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Patentanspruch 1

nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 die Ansicht, dass die aus der

DE 197 11 331 A1 bekannte Tankklappe von Hand betätigt werde und daher keine

Anregung auf die handlose Betätigung eines Heckklappenabschnitts gebe. Gemäß der Erfindung werde die gesamte Scheibe als Betätigungselement verwendet.

Auch eine Übertragung des Push-Push-Prinzips aus der Möbeltechnik auf einen

Hecklappenabschnitt liege nicht nahe, denn dort brauche keine Windlast,

Dichtigkeit und Feuchtigkeit berücksichtigt zu werden.

Die Anmelderin sieht in den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 angegebenen

Merkmalen eine Kombinationswirkung zwischen Sperreinrichtung und Chip-Karte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Heckklappe nach

dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen gegenüber dem Stand der

Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.

1. Fachmann

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und

Entwicklung von Befestigungs- und Betätigungseinrichtungen von Heckscheiben

für Kraftfahrzeuge besitzt und der auch die in einem Kraftfahrzeug üblichen Steuerungs- und Verriegelungsmittel und ihr Einsatzgebiet kennt.

2. Hauptantrag

Aus der DE 100 47 350 A1 ist bekannt eine

a)

Heckklappe (Fig. 1)

für ein Kraftfahrzeug (Sp. 1 Z. 8:

Automobil),

b)

die

einen

Heckklappenkörper (4)

und

einen

Heckklappenabschnitt (8) aufweist,

c)

wobei

der Heckklappenabschnitt (8)

so

an

dem

Heckklappenkörper (4) angebracht ist, dass er bezüglich

des Heckklappenkörpers (4) aus einer Schließstellung in

eine Öffnungsstellung (in Fig. 1 gestrichelt) schwenkbar ist,

um eine Öffnung (bei 8) des Heckklappenkörpers (4) freizugeben, und

d)

wobei der Heckklappenabschnitt (8) bezüglich des

Heckklappenkörpers (4) mittels einer Verriegelungsanordnung (46, 48) verriegelbar ist,

wobei,

eteilw) die Verriegelungsanordnung (46, 48) so ausgebildet ist,

dass sie den Heckklappenabschnitt (8) freigibt (wenn eine

Taste 12 gedrückt wird; Sp. 1 Z. 36 bis 48).

ausgehend von dieser Heckklappe besteht der Bedarf, den Heckklappenabschnitt

grifflos zu betätigen, weil gemäß allgemeinen Bestrebungen im Automobilbau die

Oberflächen eines Kraftfahrzeugs möglichst glatt zu halten sind. Hierfür liefert die

DE 197 11 331 A1 - weil aus ihr bekannt ist, dass eine Tankklappe (1) eine glatte,

grifflose Oberfläche aufweist und sich damit in die Oberfläche des Kraftfahrzeugs

nahezu nahtlos einfügt (Fig: 1, I, 45), wofür die Verriegelungsanordnung (3) so

ausgebildet ist, dass sie die Tankklappe (1) freigibt, wenn die Tankklappe (1) in

der Schließstellung (1, I) von außen (1, I) nach innen (1, III) gedrückt wird (Sp. 1

Z. 46 bis 50) - dem Fachmann die Anregung, dieses bekannte Prinzip auch auf

den Heckklappenkörper anzuwenden. Sonach nimmt er bedarfsweise eine

Ausgestaltung der aus der DE 100 47 350 A1 bekannten Heckklappe derart vor,

dass dort die Verriegelungsanordnung so ausgebildet

ist, dass sie den

Heckklappenabschnitt

freigibt, wenn der Heckklappenabschnitt

in der

Schließstellung von außen nach innen gedrückt wird.

Der Fachmann lässt sich im Übrigen von der Angabe in der DE 197 11 331 A1

(Sp. 1 Z. 17 bis 21), dass sich die Tankklappe händisch betätigen lässt, nicht davon abhalten, das durch sie bekannte Push-Push-Prinzip zu übernehmen, da ihm

bekannt ist, dass sich eine solche Tankklappe bedarfsweise grundsätzlich auch

öffnen lässt, wenn mit einem anderen Körperteil gegen sie gedrückt wird. Dieser

offensichtliche Vorteil geht bei Übertragung des bekannten Prinzips auch auf den

Heckklappenabschnitt über, der dadurch insgesamt als Betätigungselement wirkt.

Für die Übertragung dieses Prinzips bedarf es für den Fachmann somit keiner erfinderischen Tätigkeit.

3. Hilfsantrag 1

Aus der DE 100 47 350 A1 ist weiterhin bekannt, dass

f)

der Heckklappenabschnitt (8) nach außen schwenkbar ist

(Fig. 1: 8; strichpunktierte Linie) und

g)

mittels einer Vorspanneinrichtung in die Öffnungsstellung

vorgespannt ist (eine Vorspanneinrichtung ist notwendig

vorhanden, damit der Heckklappenabschnitt 8 die strichpunktierte Position einnehmen kann; Sp. 1 Z. 45 bis 48 aus

der sie vollständig geöffnet werden kann),

h)

wobei es sich bei dem Heckklappenabschnitt um eine

Heckscheibe handelt (Sp. 1 Z. 47: Glas 8), und

i)

wobei die Verriegelungsanordnung (46, 48) mittels einer

Sperreinrichtung am (Riegel 46) sperrbar ist, um ein Freigeben des Heckklappenabschnitts (8) zu verhindern (Eine

Sperreinrichtung am Riegel 46 ist selbstverständlich vorhanden, weil das Fahrzeug nicht mit öffenbarer Heckscheibe abgestellt werden kann).

Die Heckklappe gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich

von der aus der DE 100 47 350 A1, genauso wie die Heckklappe gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur im Merkmal e), sodass die zum Patentanspruch

1 nach Hauptantrag gegebene Begründung für deren Naheliegen auch hier gilt.

4. Hilfsantrag 2

Bei herkömmlichen, am Anmeldetag üblichen Funk-Zentralverriegelungen werden

die im Kraftfahrzeug befindlichen Sperreinrichtungen, z. B. für die Türen, die

Heckklappe, den Motorraumdeckel und den Tankdeckel betätigt.

Würde eine wie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben ausgebildete

Heckklappe mit einem Heckklappenabschnitt in einem Fahrzeug mit einer solchen

handbetätigten Funk-Zentralverriegelung eingesetzt, so ist dem Fachmann zum

einen klar, dass beim Einsatz einer solchen, üblichen Zentralverriegelung auch die

Sperreinrichtung für den Heckklappenabschnitt bzw. die Heckscheibe von der

Zentralverriegelung betätigt werden müsste.

Er erkennt aber zum anderen auch, dass ihm eine solche handbetätigte Funk-

Zentralverriegelung den Vorteil, die Heckscheibe ohne eine vorherige manuelle

Betätigung in Öffnungsstellung bringen zu können, zunichte machen würde.

Der Fachmann setzt daher in logischer Konsequenz anstelle einer handbetätigten

Funk-Zentralverriegelung eine - nach Kenntnis des Senats vor dem Anmeldetag

bekannte - von einer (am Körper des Benutzers getragenen) Chip-Karte berührungslos betätigte Zentralverriegelung ein. Damit ergibt sich dann in Übereinstimmung mit dem Merkmal j), dass die Betätigung der Sperreinrichtung elektronisch

drahtlos mittels einer Chip-Karte völlig ohne manuelle Betätigung erfolgen kann.

Somit bedarf es auch keiner erfinderischen Tätigkeit, die Heckklappe gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auch noch gemäß dem Merkmal j) weiterzubilden.

5. Damit sind der jeweilige Patentanspruch 1 nach allen Anträgen und damit auch

die auf ihn zurückbezogenen jeweiligen Unteransprüche nicht patentfähig.

Dr. Kaminski

Gutermuth

Groß

Dr. Scholz

Pr