Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.05.2008 – 19 W (pat) 27/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 10 614.2-22
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Kaminski als
Vorsitzender und der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing Groß
und Dipl.-Ing. Dr. Scholz 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E05B - hat die
am 11. März 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 8. April 2005
aus den Gründen des Bescheids vom 17. November 2004, in dem sie den Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht gewährbar ansah, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat
neue Unterlagen eingereicht.
Die Anmelderin stellt den Antrag
aus der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2005 in Verbindung mit
dem Schriftsatz vom 4. August 2005 (Hauptantrag und Hilfsantrag 1 - Bl. 6, 9/12 d. A.).
Hilfsweise beantragt die Anmelderin,
das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß überreichtem
Hilfsantrag 2 zu erteilen (Beschreibung und Zeichnungen wie
Hauptantrag).
Der (ursprüngliche) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung
der Gliederungsbuchstaben a) bis e):
„a)
b)
Heckklappe für ein Kraftfahrzeug,
die
einen
Heckklappenkörper (12)
und
einen
Heckklappenabschnitt (14) aufweist,
c)
wobei
der
Heckklappenabschnitt
so
an
dem
Heckklappenkörper angebracht ist, dass er bezüglich des
Heckklappenkörpers aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung schwenkbar ist, um eine Öffnung (16) des
Heckklappenkörpers freizugeben, und
d)
wobei
der
Heckklappenabschnitt
bezüglich
des
Heckklappenkörpers mittels einer Verriegelungsanordnung (18) verriegelbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
e)
dass die Verriegelungsanordnung (18) so ausgebildet ist,
dass sie den Heckklappenabschnitt (14) freigibt, wenn der
Heckklappenabschnitt in der Schließstellung von außen
nach innen gedrückt wird.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch dass er die mit den Gliederungsbuchstaben f) bis i) bezeichneten
Merkmale
„f)
wobei der Heckklappenabschnitt (14) nach außen schwenkbar ist und
g)
mittels einer Vorspanneinrichtung in die Öffnungsstellung
vorgespannt ist,
h)
wobei es sich bei dem Heckklappenabschnitt um eine Heckscheibe handelt, und
i)
wobei die Verriegelungsanordnung (18) mittels einer
Sperreinrichtung (20) sperrbar ist, um ein Freigeben des
Heckklappenabschnitts (14) zu verhindern.“
zusätzlich aufweist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 dadurch, dass an ihn das mit dem Gliederungsbuchstaben j) bezeichnete
Merkmal
„j)
wobei die Betätigung der Sperreinrichtung (20) elektronisch
drahtlos mittels einer Chip-Karte (22) völlig ohne manuelle
Betätigung erfolgt.“
angehängt ist.
Dem Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen soll die
Aufgabe zugrunde liegen, eine Heckklappe mit einem bezüglich dem Heckklappenkörper schwenkbaren Heckklappenabschnitt zu schaffen, bei welcher die Verriegelungsanordnung für den Heckklappenabschnitt auf möglichst einfache Weise
betätigt werden kann, insbesondere auch dann, wenn der Bediener gerade keine
Hand frei hat (u. U. S. 1 Abs. 4 und S. 1 vorle. Abs. der mit Eingabe vom
4. August 2005 eingereichten Beschreibungsseite 1).
Die Anmelderin vertritt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Patentanspruch 1
nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 die Ansicht, dass die aus der
DE 197 11 331 A1 bekannte Tankklappe von Hand betätigt werde und daher keine
Anregung auf die handlose Betätigung eines Heckklappenabschnitts gebe. Gemäß der Erfindung werde die gesamte Scheibe als Betätigungselement verwendet.
Auch eine Übertragung des Push-Push-Prinzips aus der Möbeltechnik auf einen
Hecklappenabschnitt liege nicht nahe, denn dort brauche keine Windlast,
Dichtigkeit und Feuchtigkeit berücksichtigt zu werden.
Die Anmelderin sieht in den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 angegebenen
Merkmalen eine Kombinationswirkung zwischen Sperreinrichtung und Chip-Karte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Heckklappe nach
dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen gegenüber dem Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.
1. Fachmann
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und
Entwicklung von Befestigungs- und Betätigungseinrichtungen von Heckscheiben
für Kraftfahrzeuge besitzt und der auch die in einem Kraftfahrzeug üblichen Steuerungs- und Verriegelungsmittel und ihr Einsatzgebiet kennt.
2. Hauptantrag
Aus der DE 100 47 350 A1 ist bekannt eine
a)
Heckklappe (Fig. 1)
für ein Kraftfahrzeug (Sp. 1 Z. 8:
Automobil),
b)
die
einen
Heckklappenkörper (4)
und
einen
Heckklappenabschnitt (8) aufweist,
c)
wobei
der Heckklappenabschnitt (8)
so
an
dem
Heckklappenkörper (4) angebracht ist, dass er bezüglich
des Heckklappenkörpers (4) aus einer Schließstellung in
eine Öffnungsstellung (in Fig. 1 gestrichelt) schwenkbar ist,
um eine Öffnung (bei 8) des Heckklappenkörpers (4) freizugeben, und
d)
wobei der Heckklappenabschnitt (8) bezüglich des
Heckklappenkörpers (4) mittels einer Verriegelungsanordnung (46, 48) verriegelbar ist,
wobei,
eteilw) die Verriegelungsanordnung (46, 48) so ausgebildet ist,
dass sie den Heckklappenabschnitt (8) freigibt (wenn eine
Taste 12 gedrückt wird; Sp. 1 Z. 36 bis 48).
ausgehend von dieser Heckklappe besteht der Bedarf, den Heckklappenabschnitt
grifflos zu betätigen, weil gemäß allgemeinen Bestrebungen im Automobilbau die
Oberflächen eines Kraftfahrzeugs möglichst glatt zu halten sind. Hierfür liefert die
DE 197 11 331 A1 - weil aus ihr bekannt ist, dass eine Tankklappe (1) eine glatte,
grifflose Oberfläche aufweist und sich damit in die Oberfläche des Kraftfahrzeugs
nahezu nahtlos einfügt (Fig: 1, I, 45), wofür die Verriegelungsanordnung (3) so
ausgebildet ist, dass sie die Tankklappe (1) freigibt, wenn die Tankklappe (1) in
der Schließstellung (1, I) von außen (1, I) nach innen (1, III) gedrückt wird (Sp. 1
Z. 46 bis 50) - dem Fachmann die Anregung, dieses bekannte Prinzip auch auf
den Heckklappenkörper anzuwenden. Sonach nimmt er bedarfsweise eine
Ausgestaltung der aus der DE 100 47 350 A1 bekannten Heckklappe derart vor,
dass dort die Verriegelungsanordnung so ausgebildet
ist, dass sie den
Heckklappenabschnitt
freigibt, wenn der Heckklappenabschnitt
in der
Schließstellung von außen nach innen gedrückt wird.
Der Fachmann lässt sich im Übrigen von der Angabe in der DE 197 11 331 A1
(Sp. 1 Z. 17 bis 21), dass sich die Tankklappe händisch betätigen lässt, nicht davon abhalten, das durch sie bekannte Push-Push-Prinzip zu übernehmen, da ihm
bekannt ist, dass sich eine solche Tankklappe bedarfsweise grundsätzlich auch
öffnen lässt, wenn mit einem anderen Körperteil gegen sie gedrückt wird. Dieser
offensichtliche Vorteil geht bei Übertragung des bekannten Prinzips auch auf den
Heckklappenabschnitt über, der dadurch insgesamt als Betätigungselement wirkt.
Für die Übertragung dieses Prinzips bedarf es für den Fachmann somit keiner erfinderischen Tätigkeit.
3. Hilfsantrag 1
Aus der DE 100 47 350 A1 ist weiterhin bekannt, dass
f)
der Heckklappenabschnitt (8) nach außen schwenkbar ist
(Fig. 1: 8; strichpunktierte Linie) und
g)
mittels einer Vorspanneinrichtung in die Öffnungsstellung
vorgespannt ist (eine Vorspanneinrichtung ist notwendig
vorhanden, damit der Heckklappenabschnitt 8 die strichpunktierte Position einnehmen kann; Sp. 1 Z. 45 bis 48 aus
der sie vollständig geöffnet werden kann),
h)
wobei es sich bei dem Heckklappenabschnitt um eine
Heckscheibe handelt (Sp. 1 Z. 47: Glas 8), und
i)
wobei die Verriegelungsanordnung (46, 48) mittels einer
Sperreinrichtung am (Riegel 46) sperrbar ist, um ein Freigeben des Heckklappenabschnitts (8) zu verhindern (Eine
Sperreinrichtung am Riegel 46 ist selbstverständlich vorhanden, weil das Fahrzeug nicht mit öffenbarer Heckscheibe abgestellt werden kann).
Die Heckklappe gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich
von der aus der DE 100 47 350 A1, genauso wie die Heckklappe gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur im Merkmal e), sodass die zum Patentanspruch
1 nach Hauptantrag gegebene Begründung für deren Naheliegen auch hier gilt.
4. Hilfsantrag 2
Bei herkömmlichen, am Anmeldetag üblichen Funk-Zentralverriegelungen werden
die im Kraftfahrzeug befindlichen Sperreinrichtungen, z. B. für die Türen, die
Heckklappe, den Motorraumdeckel und den Tankdeckel betätigt.
Würde eine wie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben ausgebildete
Heckklappe mit einem Heckklappenabschnitt in einem Fahrzeug mit einer solchen
handbetätigten Funk-Zentralverriegelung eingesetzt, so ist dem Fachmann zum
einen klar, dass beim Einsatz einer solchen, üblichen Zentralverriegelung auch die
Sperreinrichtung für den Heckklappenabschnitt bzw. die Heckscheibe von der
Zentralverriegelung betätigt werden müsste.
Er erkennt aber zum anderen auch, dass ihm eine solche handbetätigte Funk-
Zentralverriegelung den Vorteil, die Heckscheibe ohne eine vorherige manuelle
Betätigung in Öffnungsstellung bringen zu können, zunichte machen würde.
Der Fachmann setzt daher in logischer Konsequenz anstelle einer handbetätigten
Funk-Zentralverriegelung eine - nach Kenntnis des Senats vor dem Anmeldetag
bekannte - von einer (am Körper des Benutzers getragenen) Chip-Karte berührungslos betätigte Zentralverriegelung ein. Damit ergibt sich dann in Übereinstimmung mit dem Merkmal j), dass die Betätigung der Sperreinrichtung elektronisch
drahtlos mittels einer Chip-Karte völlig ohne manuelle Betätigung erfolgen kann.
Somit bedarf es auch keiner erfinderischen Tätigkeit, die Heckklappe gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auch noch gemäß dem Merkmal j) weiterzubilden.
5. Damit sind der jeweilige Patentanspruch 1 nach allen Anträgen und damit auch
die auf ihn zurückbezogenen jeweiligen Unteransprüche nicht patentfähig.
Dr. Kaminski
Gutermuth
Groß
Dr. Scholz
Pr