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BPatG Beschluss vom 27.05.2008 – 34 W (pat) 306/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 48 956

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing.

Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat.Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

ein Patentanspruch, Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2008,

Zeichnung Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 4. Oktober 2001 angemeldete und am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 101 48 956 mit der Bezeichnung „Kontinuierliche Presse zum

Verpressen von Pressgutmatten zu Pressgutplatten“ haben die Einsprechende 1,

die M… GmbH, K… -Strasse in W…, am 20. November 2003 und die Einsprechende 2 am 21. November 2003 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende 1 verweist auf folgende, bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschriften:

DE 40 20 260 A1 (A4)

DE 22 43 465 C3 (A5)

DE 28 19 943 A1 (A6).

Ferner macht sie zwei Vorbenutzungen geltend und reicht hierzu folgende

Unterlagen ein:

1. Zeichnungen und Stücklisten der Auftragsnummer 400-60806-03 für den Kunden Del-Tin Fibre, USA von 1997 (Anlage A7)

2. Zeichnungen und Stücklisten der Auftragsnummer 400-63508-03 für den Kunden

Varioboard GmbH, Magdeburg von 1998 (Anlage A8)

3. Katalogseite der Firma Metso und Daten der Bremsbeläge (Anlage A10).

Mit Schriftsatz vom 3. August 2005 hat die Einsprechende 1 eine Kopie der

Zeichnung SA 843.462.4 eingereicht, welche gegen die in der Anlage A7 enthaltene Zeichnung 843.462.4 mit teilweise geschwärztem Schriftfeld ausgetauscht

werden soll. Ferner reicht sie Rechnungskopien der Firma K… ein (Anlagen A11

und A12) und außerdem einen Bericht der Zeitschrift „Panel World“ aus März 1999

(Anlage A13) ein, nach dem die an die Firma D… ausgelieferte Presse

am 29. April 1998

in Betrieb genommen wurde. Sie

legt

ferner einen

Montagebericht vor (Anlage A14), nach dem die an die V… GmbH

gelieferte Presse am 8. Dezember 1998 in Betrieb genommen wurde. Außerdem

führt sie und einen Abschlussbericht einer „Finite-Elemente Methode“ der Dr.

L… GmbH in W…, vom 30. Januar 2001 für eine Firma V…

GmbH in W…, ein, der eine statisch nichtlineare FEM-Analyse eines Stahlbandes

beinhaltet (Anlage A15).

Zur Stützung der Ausführungen zu den offenkundigen Vorbenutzungen hat die

Einsprechende 1 Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende 2 verweist auf folgende Entgegenhaltungen:

„Der Stahlbandförderer - Anleitung für die Auslegung und Konstruktion“, 1997, der Fa. S… GmbH in F… -,

Deutschland (D1)

Stellungnahme der S… GmbH, Division

Belts an die D… GmbH & Co. KG vom 23. März 1995 (D2).

Auch die Einsprechende 2 macht zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend und

legt hierzu Zeichnungen vor (Anlage D3a, D3b, D4a, D4b).

Die Einsprechenden haben ihren Einspruch damit begründet, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nicht

neu seien, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Einsprechende 2 beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen

beschränkt aufrechterhalten.

Sie führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des verteidigten Anspruchs sei

neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie bestreitet die Vorbenutzungen der Einsprechenden 1 und 2, verweist hinsichtlich der geltend gemachten Vorbenutzungen der Einsprechenden 1 auch auf Widersprüche. So

weise die Anlage A7 ein Datum vom 2. Oktober 2003 auf und die Anlage A8 ein

Datum vom 24. September 2003, während die Anmeldung des angegriffenen

Patents bereits am 4. Oktober 2001 erfolgt sei. Zwar werde nicht übersehen, dass

diese Anlagen auch ein Erst/Bearbeitungsdatum aufwiesen, welches vor dem

Anmeldetag des Streitpatents liege, jedoch lasse sich daraus keine Vorbenutzung

herleiten. Hinsichtlich der Dokumente D2 und A15 hat die Patentinhaberin bestritten, dass es sich um vorveröffentlichte Druckschriften handelt.

Der verteidigte Patentanspruch lautet:

Kontinuierliche Presse zum Verpressen von Pressgutmatten zu

Pressgutplatten im Zuge der Herstellung von Spanplatten, Faserplatten oder dergleichen Holzwerkstoffplatten, mit Pressenunterteil

und Pressenoberteil, im Pressenunterteil und Pressenoberteil endlos umlaufenden Stahlbändern, wobei

-

im Pressenunterteil und im Pressenoberteil jeweils eine be

heizbare Pressplatte angeordnet ist und die Stahlbänder an

den Pressplatten unter Zwischenschaltung von Rollstäben

abgestützt sind,

-

die Rollstäbe die Pressplattenbreite überdecken und im

Bereich ihrer äußeren Stabenden an Rollstabketten an

geschlossen sind,

-

die Stahlbänder über Einlauftrommeln und Auslauftrommeln

umlaufen und die Rollstabketten mit ihren Bandrändern

überdecken,

-

ferner der Trommelmantel der Auslauftrommeln und ggf. Ein

lauftrommeln einen Reibbelag ggf. unter Zwischenschaltung

von Stahlblechen für die Bandmitte aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass zumindest die

Auslauftrommeln (8) in den Trommelrandbereichen mit Formstücken (14) belegt sind, welche mit der Oberfläche des Reibbelages (12) fluchten und im Anschluss an den Reibbelag (12)

einen spannungsausgleichenden, konvex gewölbten Auflageflächenverlauf (AF) für die Bandränder (9) im Wege einer stetigen

Durchmesserreduzierung aufweisen.

Die Einsprechende 1 hat mit Schriftsatz vom 6. November 2007 ihren Einspruch

zurückgenommen. Die Einsprechende 2 hat - wie angekündigt - den Termin der

mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Die zulässigen Einsprüche führen zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents. Die Zulässigkeit der Einsprüche wurde auch von der Patentinhaberin

nicht in Frage gestellt.

2.

Der Vortrag der Einsprechenden 1 hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen weist Lücken und Unklarheiten auf, auf die die Patentinhaberin zu Recht hingewiesen hat. Insbesondere besteht bei den Anlagen A7 und A8 weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der nach dem Anmeldetag

des Patents liegenden Daten. Vor einer etwaigen Einvernahme der benannten

Zeugen müssten diese Mängel ausgeräumt werden, was aber ohne die Mitwirkung

der nicht mehr am Verfahren beteiligten Einsprechenden 1 nicht möglich ist. Die

von der Einsprechenden 1 behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen müssen

daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des verteidigten

Patentanspruchs außer Betracht bleiben.

3.

Formal bestehen gegen den verteidigten Patentanspruch keine Bedenken.

Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 in

Verbindung mit der Figur 4, der der konvex gewölbte Auflageflächenverlauf des

Formstücks im Trommelrandbereich als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

4.

Der verteidigte Anspruch lässt sich wie folgt gliedern:

1. Kontinuierliche Presse zum Verpressen von Pressgutmatten zu Pressgutplatten

im Zuge der Herstellung von Spanplatten, Faserplatten oder dergleichen Holzwerkstoffplatten, mit Pressenunterteil und Pressenoberteil,

2. mit im Pressenunterteil und Pressenoberteil endlos umlaufenden Stahlbändern,

3. wobei im Pressenunterteil und im Pressenoberteil jeweils eine beheizbare

Pressplatte angeordnet ist und

4. die Stahlbänder an den Pressplatten unter Zwischenschaltung von Rollstäben

abgestützt sind,

5.1 die Rollstäbe die Pressplattenbreite überdecken und

5.2 im Bereich ihrer äußeren Stabenden an Rollstabketten angeschlossen sind,

6.1 die Stahlbänder über Einlauftrommeln und Auslauftrommeln umlaufen und

6.2 die Rollstabketten mit ihren Bandrändern überdecken,

7. ferner der Trommelmantel der Auslauftrommeln und ggf. Einlauftrommeln einen

Reibbelag ggf. unter Zwischenschaltung von Stahlblechen für die Bandmitte

aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

8.1 dass zumindest die Auslauftrommeln (8) in den Trommelrandbereichen mit

Formstücken (14) belegt sind,

8.2 welche mit der Oberfläche des Reibbelages (12) fluchten und

8.3 im Anschluss an den Reibbelag (12) einen spannungsausgleichenden, konvex

gewölbten Auflageflächenverlauf (AF) für die Bandränder (9) im Wege einer

stetigen Durchmesserreduzierung aufweisen.

5.

Die kontinuierliche Presse nach dem verteidigten Patentanspruch ist unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu.

Keine der Entgegenhaltungen zeigt oder beschreibt eine kontinuierlichen Presse

mit einer Auslauftrommel, die in den Trommelrandbereichen Formstücke mit

einem konvex gewölbten Auflageflächenverlauf aufweist.

6.

Die kontinuierliche Presse gemäß dem verteidigten Patentanspruch beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Erfindung betrifft eine kontinuierliche Presse zum Verpressen von Pressgutmatten zu Pressgutplatten im Zuge der Herstellung von Spanplatten, Faserplatten oder dergleichen Holzwerkstoffplatten, mit einem Pressenunterteil und

einem Pressenoberteil, und mit im Pressenunterteil und Pressenoberteil endlos

umlaufenden Stahlbändern.

Derartige kontinuierliche Pressen sind in verschiedenen Ausführungsformen bekannt. Insbesondere sind solche bekannt, bei denen die Stahlbänder so breit sind,

dass sie die Rollstabketten vollständig überdecken. Auf diese Weise wird eine

Verschmutzung der Rollstabketten und Rollstablager vermieden. Problematisch

bei dieser Ausführungsform ist jedoch die Tatsache, dass die außen liegenden

Bandränder der Stahlbänder deutlich kälter sind als der Bereich ihrer Bandmitte,

weil die Stahlbänder im Bereich der Bandmitte über die Rollstäbe die Wärme der

beheizten Pressplatten annehmen. Das führt dazu, dass sich die Bandmitte in

Bandlängsrichtung stärker thermisch ausdehnt als die wesentlich kälteren Bandränder. Daraus resultiert, dass die kälteren Bandränder schließlich kürzer als die

Bandmitte werden. Aus den Längendifferenzen zwischen einerseits Bandmitte und

andererseits den Bandrändern wiederum resultieren störende Spannungen, die zu

randseitigen Bandverformungen führen. Insbesondere beim Spannen der Stahlbänder treten an den Bandrändern höhere Spannungen als im Bereich der

Bandmitte auf. Diese höheren Spannungen sind Ursache für Bandkantenrisse.

Aus diesem Grunde hat man bereits schmalere Stahlbänder eingesetzt, deren

Bandränder die Rollstabketten und Rollstablager nicht mehr überdecken. Diese

Ausführungsform ist jedoch deshalb unbefriedigend, weil eine Verschmutzung der

Rollstabketten und Rollstablager in Kauf genommen werden muss (Patentschrift

Abs. 0002).

Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, eine kontinuierliche Presse

der eingangs beschriebenen Ausführungsform zu schaffen, bei welcher die

Stahlbänder die Rollstabketten zur Vermeidung einer Verschmutzung der Rollstabketten und Rollstablager vollständig überdecken und dennoch randseitig störende Spannungsdifferenzen und daraus resultierende Deformationen sowie

schließlich Bandkantenrisse beim Spannen der Stahlbänder nicht länger auftreten

(Abs. 0004).

Diese Aufgabe wird durch eine kontinuierliche Presse mit den Merkmalen des

verteidigten Patentanspruchs 1 gelöst.

Als nächstkommender Stand der Technik ist nach Ansicht des Senats die DE

28 19 943 A1 (A6) anzusehen, die ein Formband für eine Presse zur Ausübung

einer Flächenpressung zeigt und beschreibt. Wie der Figur 1 in Verbindung mit der

Beschreibung (Seite 7 (handschriftlich), letzter Abs. bis Seite 9, Abs. 2) zu

entnehmen ist, offenbart dort das Ausführungsbeispiel eine kontinuierlich arbeitende Spanplattenpresse mit Pressenunterteil und Pressenoberteil zum Verpressen von Pressgutmatten zu Pressgutplatten (Merkmal 1). Im Pressenoberteil

und Pressenunterteil laufen endlose Stahlbänder (dort Formbänder 1, 2) um

(Merkmal 2). Im Pressenoberteil und im Pressenunterteil ist jeweils eine beheizbare Pressenplatte (dort Druckplatten 26, 27 mit Kanälen 40, in denen

Heizelemente vorgesehen sind) angeordnet. Merkmal 3 ist daher ebenfalls verwirklicht. Die Stahlbänder (Formbänder 1, 2) sind entsprechend Merkmal 4 an den

Pressenplatten (Druckplatten 26, 27) unter Zwischenschaltung von Rollstäben

(Rollenkette 14) abgestützt. Merkmal 5.1 ist der A6 ebenfalls zu entnehmen (vgl.

Fig. 2), nicht hingegen Merkmal 5.2, da die Rollenkette unterteilt ist und in

Aussparungen der Druckplatten 26, 27 zurückläuft (Seite 9, Abs. 2 und Fig. 2 der

A6). Allerdings sind dem Fachmann - hier einem Dipl.-Ing. Maschinenbau, der

langjährige Erfahrung in der Konstruktion von kontinuierlich arbeitenden Anlagen

zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten hat - die unterschiedlichen Antriebskonzepte der Pressenhersteller bekannt, so dass der seitliche Anschluss der

Rollstäbe an Rollstabketten als hier fachübliche Maßnahme anzusehen ist.

Merkmal 6.1 ist wieder verwirklicht (Rollen 5, 6 bzw. 11, 12), ebenso Merkmal 6.2

sinngemäß, da die Bandränder der Stahlbänder die Rollenkette 14 überdecken

(vgl. Fig. 2, Pos. 22). Die Merkmale 7 bis 8.3 sind hingegen nicht verwirklicht.

Allerdings sieht der Senat die Verwendung von Reibbelägen auf dem Trommelmantel der Auslauftrommel gemäß Merkmal 7 als dem Fachmann geläufige,

handwerkliche Maßnahme an, um die Reibung zwischen Auslauftrommel und

Stahlband zu erhöhen.

Nicht nahe gelegt werden durch die Spanplattenpresse nach der Druckschrift A6

hingegen die Merkmale 8.1 bis 8.3. Die A6 zielt ebenso wie das angegriffene

Patent darauf ab, Spannungen, die durch die geringere Temperatur an den

Rändern der Stahlbänder im Vergleich zur Bandmitte auftreten, mit einfachen

Mittel zu mildern (Seite 5 (handschriftlich), Abs. 2 der A6). Hierzu sieht die A6 vor,

dass das Stahlband (Formband 1, 2) an mindestens einem Längsrand in dem

überwiegend außerhalb der Rollen gelegenen Bereichen gewellt ist und die

Wellenhöhe in dem Randbereich von außen nach innen abnimmt (vgl. kennzeichnender Teil des Anspruchs 1 der A6). Der Lösungsansatz der A6 beruht

darauf, dass etwa auftretende Längszugspannungen durch Streckung der Wellen

in Längsrichtung des Formbandes ausgeglichen werden können. Die Wellenhöhe

und damit die „Streckfähigkeit“ nimmt in dem Randbereich von innen nach außen

im gleichen Maß zu, wie die Temperatur in diesem Randbereich abfällt und

entsprechend Längszugspannungen zu erwarten sind. Wo das Formband am

kältesten ist und somit die höchsten Spannungen zu erwarten sind, lässt es sich

am leichtesten dehnen (Seite 5, vorletzter Abs. der A6). Die A6 gibt insofern

keinerlei Hinweise oder Anregungen zur Ausbildung einer kontinuierlichen Presse

mit den Merkmalen 8.1 bis 8.3.

Dies gilt auch in Verbindung mit der Druckschrift D1, die Anleitungen für die

Auslegung und Konstruktion von Stahlbandförderern gibt. Der hier zuständige

Fachmann verfügt auch über Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Fördertechnik. Insofern sind ihm die Probleme bekannt, die bei der Konstruktion

dieser Stetigförderer auftreten. Stahlbandförderer weisen üblicherweise eine Antriebstation mit einer Antriebsrolle, die oft mit Reibbelag beschichtet sind (Seite 6,

Abs. 5), und eine Umlenkstation mit einem umlaufenden Stahlband auf. Das

Trommelprofil der Antriebsrolle hat einen großen Einfluss auf die Bandführung.

Generell gilt, dass die Gesamtbreite der Trommel schmaler sein sollte als die

Bandbreite. Der mittlere Teil der Trommellauffläche sollte zylindrisch, die beiden

seitlichen Teile leicht abgeschrägt sein (Seite 6, Abs. 1 und Abb. 9 der D1), somit

handelt es sich um eine konische Ausbildung. Da die D1 die konische Ausbildung

lediglich zur besseren Bandführung vorsieht, erhält der Fachmann keine

Anregung, Spannungen, die auf Temperaturunterschieden zwischen Bandmitte

und Bandrändern beruhen, durch Formstücke mit konvex gewölbten Auflageflächenverlauf an den Trommelrandbereichen auszugleichen. Die Vorbenutzungen

der Einsprechenden 2 gemäß den Anlagen D3a und D3b zeigen eine Auslauftrommel, mit an den Seitenrändern

leicht konischem Profil. Die Vorbenutzungen gemäß den Anlagen D4a und D4b sollen gemäß handschriftlichem

Vermerk am Trommelrand mit konischen Reibbelägen versehen sein. Diese

Ausbildungen gehen nicht über den Offenbarungsgehalt der D1 hinaus und

können daher ebenfalls weder allein noch in Verbindung mit der A6 zum

Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 führen. Insofern kann dahin gestellt

bleiben, ob die von der Einsprechenden 2 geltend gemachten Vorbenutzungen

auch offenkundig geworden sind.

Die Einsprechende 2 hat zuletzt schriftsätzlich sinngemäß vorgetragen, ein gewölbter Auflageflächenverlauf habe als rein gestalterische Tätigkeit im Griffbereich

des Fachmannes gelegen. Diese Argumentation übersieht, dass die dem angegriffenen Patent zugrunde liegende Problemstellung seit langem bekannt war.

Die Druckschrift A5 wurde 1974 - d. h. 27 Jahre vor dem Anmeldetag des

Patents - und die Druckschrift A6 1979 veröffentlicht. Diese beiden Druckschriften

beschreiben aufwendige Maßnahmen, um Spannungen zu beseitigen, die durch

die im Vergleich zur Bandmitte an den Bandrändern abfallende Temperatur des

Bandes auftreten. Die konische Ausbildung der Auflauftrommeln war spätestens

1990 bekannt, wie die Zeichnung D3a der Einsprechenden 2 zeigt, mithin ebenfalls 11 Jahre vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents. Der konvex

gewölbten Auflageflächenverlauf stellt eine äußerst einfache Lösung dar, die

zudem noch berücksichtigt, dass der Temperaturverlauf in einem gattungsgemäßen Stahlband nicht linear ist. Ferner ermöglicht die konvex gewölbte Auflagefläche auf kürzerem Weg eine größere Reduzierung der Spannungen als ein

konischer Verlauf der Auflagefläche, geht also deutlich über eine rein gestalterische Maßnahme hinaus.

Die Dokumente D2 und A15 sind nach Auffassung des Senats keinem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gewesen. Dokument D2 beinhaltet eine

Versuchsauswertung eines Stahlbandherstellers, die den Spannungsverlauf in

einem Stahlband einer Presse der Einsprechenden 2 untersucht. Der Verteiler

dieser Druckschrift weist zwei Mitarbeiter der Einsprechenden 2 und zwei weitere

Personen auf, die wohl Mitarbeiter des Stahlbandherstellers sind. Dokument A15

ist ein Abschlussbericht für eine Firma im Geschäftsbereich der Einsprechenden 1, dessen Ziel die Ermittlung der Vergleichsspannungen im Stahlband im

Bereich der Randabschrägung einer Steuerwalze war (Seite 3, oben). Die

genannten Dokumente waren für den internen Gebrauch bestimmt und standen

Dritten zur Kenntnisnahme nicht zur Verfügung.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde

von der Einsprechenden 1 zwar im Einspruchsschriftsatz genannt, aber bei der

Beurteilung der Patentfähigkeit nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser

Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

Me