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BPatG Beschluss vom 27.05.2008 – 6 W (pat) 5/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 5/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 034 893.6-25

hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lisch

ke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Hildebrandt 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung 10 2004 034 893.6-25 mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 aus

den Gründen des Bescheides vom 29. April 2005 zurückgewiesen. In dem Bescheid, auf den der Beschluss Bezug nimmt, ist unter Hinweis auf den ermittelten

Stand der Technik ausführlich dargelegt worden, dass der Anspruch 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 5. Dezember 2005,

eingegangen per Fax am 6. Dezember 2005, Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Der Anspruch 1 lautet:

„Überlaufabschaltung zur Verhinderung des Überlaufens von sanitären und ähnlichen Behältnissen, diese unterbricht die Zufuhr

voll geöffneter z. B. Badewannenfüllarmatur mit maximaler Warm-

und Kaltwasserversorgungsmenge, da das Ablaufen der Füllmenge über den Badewannenüberlauf (oder andere sanitäre Vorrichtungen) nicht möglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich

in oder im Ablauf des Überlaufes, z. B. des Badewannenüberlaufes, ein Wassersensor (Fig. 1 - Fig. 4 (1 u. 9)) befindet, dieser gibt

einen Stromimpuls an den Wassermelder (Fig. 1 - Fig. 4 (2)) weiter, der Wassermelder meldet den zwei Magnetventilspulen

(Fig. 1, Fig. 2 (4)), die ihren Sitz auf dem Magnetventilkörper im

Warm- (Fig. 4 (5)) und Kaltwasseranschluss (Fig. 4 (6)) haben,

das Überlaufen des Wassers.“

Zur Fassung der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.

Zur Begründung der Beschwerde macht der Anmelder im Wesentlichen geltend,

dass die Überlaufabschaltung nach dem nachgewiesenen Stand der Technik Unterschiede zu der erfindungsgemäßen Überlaufabschaltung aufweise und damit

neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus habe die

Prüfungsstelle die gegen den Prüfungsbescheid im am 8.9.2005 vom Anmelder

abgefassten Schriftsatz vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

1. Die Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig, da es sich um die ursprünglich eingereichten Ansprüche handelt.

2. Es mag dahinstehen, ob die Überlaufabschaltung nach Anspruch 1 neu ist

oder nicht, sie ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten DE 78 37 050 U1 ist bekannt eine (vgl. insbes. Figur 1 i. V. m. Anspruch 1)

Überlaufabschaltung zur Verhinderung des Überlaufens von sanitären und ähnlichen Behältnissen, diese unterbricht die Zufuhr voll

geöffneter z. B. Badewannenfüllarmatur mit maximaler Warm- und

Kaltwasserversorgungsmenge, da das Ablaufen der Füllmenge

über den Badewannenüberlauf (oder andere sanitäre Vorrichtungen) nicht möglich ist,

die sich ebenfalls dadurch auszeichnet,

dass ein Wassersensor 3 vorgesehen ist, dieser gibt einen

Stromimpuls an den Wassermelder 4 weiter, der Wassermelder 4

meldet den zwei Magnetventilspulen, die ihren Sitz auf dem Magnetventilkörper im Warm- und Kaltwasseranschluss haben, das

Überlaufen des Wassers (vgl. insbes. S. 5, letzter Abs.).

Als Unterschied zu diesem Stand der Technik verbleibt, dass

sich der Wassersensor in oder im Ablauf des Überlaufes, z. B. des

Badewannenüberlaufes befindet.

Aus der ebenfalls bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten DE-OS 16 09 217

ist eine weitere gattungsgemäße Überlaufabschaltung bekannt, bei welcher sich

der Wassersensor in oder im Ablauf des Überlaufes, z. B. des Badewannenüberlaufes befindet (vgl. insbes. Figur 11 i. V. m. S. 13, Abs. 1 bis S. 14, Abs. 1).

Die aus der DE-OS 16 09 217 bekannte Anordnung des Wassersensors kann der

Fachmann ohne weiteres auch auf eine Überlaufabschaltung nach der

DE 78 37 050 U1 übertragen, wenn er die Anordnung des Wassersensors nach

der DE-OS 16 09 217 aus welchen Gründen auch immer für nachteilig erachtet.

Eine solche einfache Übertragung zum gleichen Sinn und Zweck zwischen zwei

identischen Fachgebieten (hier: Überlaufabschaltungen im Sanitärbereich), bei der

keinerlei Schwierigkeiten oder Vorurteile zu überwinden waren, kann aber regelmäßig keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. auch BGH GRUR 72, 707 (IV)

„Streckwalze“).

Hieran vermag auch der Vortrag des Anmelders in seiner Beschwerdebegründung

nichts zu ändern, da er keinerlei Argumente dafür liefert, dass sich der Anmeldungsgegenstand eben nicht aus einer einfachen und im Griffbereich des Fachmannes liegenden Zusammenschau der DE 78 37 050 U1 mit der DE-OS

16 09 217 ergibt. Der Anmelder weist vielmehr lediglich auf vermeintliche Unterschiede zwischen dem Stand der Technik und dem Anmeldungsgegenstand hin,

welche - sofern sie überhaupt vorhanden wären - bei der Beurteilung der Neuheit

und der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben müssen, da sie in den

Ansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben.

Der Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

3. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“

i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).

4. Ein Verfahrensfehler der Prüfungsstelle ist nicht ersichtlich.

Zwar nimmt der Anmelder in der Beschwerdeschrift auf eine am 8.9.2005 abgefasste Stellungsnahme zum Prüfungsbescheid Bezug, eine derartige Stellungsnahme ist jedoch nicht zur Akte gelangt.

Im Übrigen wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch geheilt, da der Anmelder in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit hatte, zur Sach- und

Rechtslage Stellung zu nehmen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einl.

Rn. 239).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl