Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.05.2008 – 34 W (pat) 317/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 25 399
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper
und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 27. November 2003 veröffentlichte deutsche Patent 199 25 399 mit
der Bezeichnung „Stufe für ein Personenbeförderungssystem“ hat die Einsprechende am 20. Februar 2004 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende beruft sich auf die Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnder Patentfähigkeit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit
des Gegenstands nach Anspruch 1 und stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende
Druckschriften:
(D6): EP 0 297 233 A1.
In der mündlichen Verhandlung wurden darüber hinaus folgende, vom Senat in
das Verfahren eingeführte Druckschriften erörtert:
(D10): GB 354 169
(D11): GB 424 194.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten,
und verteidigt das Patent hilfsweise mit Anspruchsfassungen nach Hilfsanträgen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen,
hilfsweise zu vertagen in Hinblick auf die Hilfsanträge 4 und 5.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den
Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, einer
anzupassenden
Beschreibung
und
Zeichnung
gemäß
Patentschrift,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß
Hilfsantrag 2, sonst wie Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß
Hilfsantrag 3, sonst wie Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß
Hilfsantrag 4, sonst wie Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß
Hilfsantrag 5, sonst wie Hilfsantrag 1.
Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände nach den Hauptansprüchen der jeweiligen Anträge durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt, insbesondere sollen wesentliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes den Entgegenhaltungen D10 und
D11 nicht entnehmbar sein.
Der erteilte und gemäß Hauptantrag weiterhin geltende Patentanspruch 1 des
angefochtenen Patents lautet:
1. Personenbeförderungssystem, aufweisend eine bewegliche
Stufe (1) mit einem horizontalen Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der
Trittbereich (2) einen ersten und einen zweiten Montagerand (2a,
2b) aufweist, die in seitlicher Richtung voneinander beabstandet
sind, und wobei eine erste und eine zweite Schutztafel (6, 7) an
dem entsprechenden ersten und zweiten Montagerand (2a, 2b)
befestigt sind, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in vertikaler
Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken,
dadurch gekennzeichnet, dass das Personenbeförderungssystem ferner eine erste und eine zweite Schürzeneinrichtung (12)
aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind,
wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem
Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer
Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7)
erstreckt.
An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
1. Personenbeförderungssystem,
aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen
Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten
und einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher
Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und
eine zweite Schutztafel (6, 7) an dem entsprechenden ersten und
zweiten Montagerand (2a, 2b) befestigt sind, wobei sich die
Schutztafeln (6, 7) in vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2)
nach oben erstrecken, und wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12) aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite
der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind, wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von
einer dem Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer Stelle über der Oberseite der entsprechenden
Schutztafel (6, 7) erstreckt.
An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
1. Personenbeförderungssystem,
aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen
Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten und
einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher
Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und
eine zweite Schutztafel (6, 7) an dem entsprechenden ersten und
zweiten Montagerand (2a, 2b) relativ zu dem Trittbereich (2) unbeweglich befestigt sind, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in
vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken,
und wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine erste
und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12) aufweist, die
in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten
und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind, wobei sich jede
Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer Stelle über der
Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7) erstreckt.
An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
1. Personenbeförderungssystem,
aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen
Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten und
einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher
Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und
eine zweite Schutztafel (6, 7) an dem entsprechenden ersten und
zweiten Montagerand (2a, 2b) relativ zu dem Trittbereich (2) unbeweglich befestigt sind, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in
vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken,
wobei das Personenbeförderungssystem ferner einen Übergang
von einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale
Bewegung aufweist, und wobei das Personenbeförderungssystem
ferner eine erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung
(12) aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet
sind, wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer
dem Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu
einer Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6,
7) erstreckt, wobei die Schürzeneinrichtung (12) im Bereich des
Übergangs von einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung vorgesehen ist.
An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
1. Personenbeförderungssystem,
aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen
Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten und
einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher
Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und
eine zweite Schutztafel (6, 7) vorgesehen sind, die jeweils eine im
Querschnitt L-förmig ausgebildete Unterseite aufweisen, welche
ein an dem entsprechenden ersten und zweiten Montagerand (2a,
2b) relativ zu dem Trittbereich (2) oberseitig unbeweglich befestigtes Montageende (6a, 7a) bildet, wobei sich die Schutztafeln
(6, 7) in vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben
erstrecken, wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine
erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12) aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden
ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind, wobei sich
jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem Trittbereich (2)
benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer Stelle über der
Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7) erstreckt.
An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
1. Personenbeförderungssystem, aufweisend eine bewegliche
Stufe (1) mit einem horizontalen Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der
Trittbereich (2) einen ersten und einen zweiten Montagerand (2a,
2b) aufweist, die in seitlicher Richtung voneinander beabstandet
sind, wobei eine erste und eine zweite Schutztafel (6, 7) vorgesehen sind, die jeweils eine im Querschnitt L-förmig ausgebildete Unterseite aufweisen, welche ein an dem entsprechenden
ersten und zweiten Montagerand (2a, 2b) relativ zu dem
Trittbereich (2) oberseitig unbeweglich befestigtes Montageende
(6a, 7a) bildet, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in vertikaler
Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken, wobei
das Personenbeförderungssystem ferner einen Übergang von
einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung aufweist, und wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12)
aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind,
wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem
Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer
Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7)
erstreckt, wobei die Schürzeneinrichtung (12) im Bereich des
Übergangs von einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung vorgesehen ist.
An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an.
Wegen der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
A) Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch
Erfolg.
B) Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patents über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das Patentbegehren gemäß den Hilfsanträgen zulässig ist.
Denn die Personenbeförderungssysteme mit den im Hauptanspruch des Patents
sowie jeweils in den Patentansprüchen 1 in den hilfsweise verteidigten Fassungen
angegebenen Merkmalen sind nicht patentfähig.
1.
Das angefochtene Patent betrifft ein Personenbeförderungssystem, das
Fahrgäste mit einem System sich bewegender, untereinander verbundener Stufen
befördert. Die einzelnen Stufen sind in umlaufender Weise kontinuierlich angetrieben, vgl. [0002] in DE 199 25 399 C2. Zum Betreten besitzen die Stufen
einen ebenen Trittbereich, vgl. Absatz [0014]. Derartige Personenbeförderungssysteme können als Fahrsteig ausgeführt sein - vgl. Absatz [0018] - bei dem die
Stufen im nutzbaren Bereich zwischen den Landestellen geradlinig geführt sind,
oder in Nachbildung einer Treppe als Fahrtreppe ausgeführt sein, bei der die
Stufen im Bereich einer schräg verlaufenden Bewegung in Form einer geneigten
Treppe angeordnet sind, vgl. [0016], Satz 1 und Absatz [0017], Satz 1. Bei
Fahrtreppen erfolgt darüber hinaus in einem Übergangsbereich eine Führung von
der schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung bis zur Landestelle, wobei die Stufen eine Ebene bilden.
Für die Sicherheit der Fahrgäste sind neben Handläufen unterhalb von diesen
schürzenartige Schutzeinrichtungen ortsfest beidseits der Stufen angebracht, vgl.
Absatz [0002], Sätze 3 und 4. Diese stationären Schürzeneinrichtungen begrenzen den Trittbereich seitlich über den nutzbaren Verlauf des Personenbeförderungssystems zwischen den Landestellen. In einen seitlich vorhandenen Spalt
zwischen den sich bewegenden Stufen und den stillstehenden Schürzeneinrichtungen können herabhängende Kleidungsstücke der Fahrgäste gelangen. Aufgrund der Relativbewegung können die eingeklemmten Teile weiter in den Spalt
gezogen werden, vgl. Absatz [0003]. Dieses bei einem seitlich vorhandenen Spalt
resultierende Problem tritt auch bei Fahrtreppen auf, bei denen an den beweglichen Stufen den Trittbereich seitlich begrenzende, sich in vertikaler Richtung
nach oben erstreckende Schutztafeln fest oder beweglich angeordnet sind, vgl.
Absatz [0004] im Zusammenhang mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs in der
erteilten Fassung und Absatz [0005].
Insbesondere bei Fahrtreppen mit daran unbeweglich befestigten Schutztafeln
gelangen die oberen Enden dieser Schutztafeln im Bereich des Übergangs von
der schräg verlaufenden Bewegung in die horizontale Bewegung in einen kerbenförmigen Zustand, vgl. Absatz [0017]. In diesen sich ausbildenden Bereich
können Kleidungsteile ebenfalls eindringen und aufgrund der Relativbewegungen
weiter eingezogen werden.
Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Einziehen der Kleidung eines
sich auf einer beweglichen Stufe des Personenbeförderungssystems befindenden
Fahrgasts durch die Stufe zu verhindern, vgl. Absatz [0006].
Fachmann ist vorliegend ein mit der Konstruktion von Personenbeförderungssystemen befasster Machinenbau-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Fördertechnik,
der über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fahrsteige
und Fahrtreppen verfügt.
Eine Lösung soll in einem Personenbeförderungssystem liegen, das zu diesem
Zweck die patentgemäßen Merkmale - wie folgend gegliedert - aufweist:
a)
Eine bewegliche Stufe mit einem horizontalen Trittbereich.
a1)
Der Trittbereich bewegt sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems.
a2)
Der Trittbereich weist einen ersten Montagerand und einen zweiten
Montagerand auf, die in seitlicher Richtung voneinander beabstandet
sind.
b)
Eine erste Schutztafel und eine zweite Schutztafel.
b1)
Die Schutztafeln erstrecken sich in vertikaler Richtung von dem
Trittbereich nach oben.
b2)
Die erste und die zweite Schutztafel sind an dem entsprechenden
ersten und zweiten Montagerand befestigt.
c)
Eine erste Schürzeneinrichtung und eine zweite Schürzeneinrichtung.
c1)
Die Schürzeneinrichtungen sind in Längsrichtung auf der Innenseite
der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel angeordnet.
c2)
Jede Schürzeneinrichtung erstreckt sich lokal von einer dem Trittbereich benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zur einer Stelle über
der Oberseite der entsprechenden Schutztafel.
Für ein Personenbeförderungssystem mit Stufen ist demnach eine Kombination
von sich in vertikaler Richtung von dem Trittbereich nach oben erstreckenden
Schutztafeln und überlappenden Schürzeneinrichtungen vorgesehen. Die Schürzeneinrichtungen sind hierbei auf der Innenseite der Schutztafeln angeordnet und
erstrecken sich zu einer Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel. Weil die Schürzeneinrichtungen die Schutztafeln in dieser Anordnung von
oben übergreifen, kann sich kein von oben zugänglicher Spalt ergeben.
Die jeweils in den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 angegebenen
Lösungen sehen darüber hinaus Weiterbildungen dieser Merkmale wie folgt vor:
Hilfsanträge 1 bis 5:
c1.1)
Die Schürzeneinrichtungen sind stationär.
Hilfsanträge 2 bis 3:
b2.1)
Die Schutztafeln sind relativ zu dem Trittbereich unbeweglich
befestigt.
Hilfsanträge 3 und 5:
a1.1)
Das Personenbeförderungssystem weist einen Übergang von
einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale
Bewegung auf.
c2.1)
Die Schürzeneinrichtung ist im Bereich des Übergangs von
der schräg verlaufenden Bewegung in die horizontale
Bewegung vorgesehen.
Hilfsanträge 4 und 5:
b2.2)
Die Schutztafeln weisen jeweils eine im Querschnitt L-förmig ausgebildete Unterseite auf, welche an dem entsprechenden ersten
und zweiten Montagerand relativ zu dem Trittbereich oberseitig
unbeweglich befestigtes Montageende bildet.
Mit Merkmal a1.1 ist der Verlauf der Bewegung längs des Personenbeförderungssystem gemäß Merkmal a1 beschrieben. Mit den Merkmalen b2.1 und
b2.2 ist die Befestigung der Schutztafeln gemäß Merkmal b2 weitergebildet. Mit
dem Merkmal c1.1 ist die Anordnung der Schürzeneinrichtungen gemäß Merkmal
c1 näher definiert. Und mit dem Merkmal c2.1 ist der Bereich der Erstreckung
jeder Schürzeneinrichtung gemäß Merkmal c2 auch in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems definiert.
Mithin betrifft die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 angegebene
Merkmalskombination die Ausgestaltung der in den Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 jeweils verallgemeinert angegebenen Lösungen.
2.
Bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist
nicht patentfähig.
Die Neuheit dieses zwar gewerblich anwendbaren Personenbeförderungssystems
mit den im geltenden Anspruch angegebenen Merkmalen ist gegeben. Nähere
Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Lehre dieses Patentanspruchs
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der GB 354 169 (D10) ist eine Fahrtreppe mit schrägen und horizontalen
Verläufen der Bewegung der untereinander verbunden Stufen bekannt, vgl. hierzu
(D10), Figur 11 in Zusammenhang mit Seite 1, zweiter und dritter Absatz. Die dort
im Einzelnen beschriebenen Stufen sind an ihren Seiten mit Schutztafeln versehen, die auch jedes seitliche Erfassen von Kleidern oder Gegenständen unmöglich machen, denn sie sollen jedes Verkeilen oder Verklemmen von
Gegenständen oder Materialien verhindern, vgl. hierzu (D10), Seite 2, Zeilen 106
bis 117.
Dieses bekannte Personenbeförderungssystem weist bereits alle Merkmale der
Gruppe a sowie die Merkmale b, b1, b2 und b2.1 auf:
- Der Trittbereich dieser Stufen bewegt sich - wie in der Figur 11 beispielhaft
dargestellt - in Längsrichtung der Fahrtreppe, wobei die beweglichen Stufen
dem Verlauf einschließlich der Übergänge von einer schräg verlaufenden
Bewegung in eine horizontale Bewegung mit jeweils horizontalem Trittbereich
folgen, vgl. hierzu (D10), Seite 2, Zeilen 24 bis 38 im Zusammenhang mit den
Figuren 1 bis 3 hinsichtlich Merkmal a, und Seite 3 Zeilen 1 bis 13 im Zusammenhang mit Figur 11 hinsichtlich der Merkmale a1 und a1.1.
- Den Darstellungen in den Figuren 2 und 3 entnimmt der Fachmann ausgehend von der Beschreibung Seite 2 Zeilen 106 bis 111, dass die Stufen
seitlich mit nach oben weisenden Schilden („jaws 30“) entsprechend den
Merkmalen b und b1 versehen sind. Diese sind auch an den von den Seitenwandungen der Treppenstufen selbst gebildeten Montagerändern entsprechend den Merkmalen a2 und b2 ausweislich der drei in Figur 2 angedeuteten
Fixationspunkte befestigt. Die Patentinhaberin hat eingewandt, die Befestigung
sei in der Beschreibung nicht offenbart. Diese folgt jedoch auch aus den
Textstellen a. a. O., demnach sich diese Schilde gemeinsam mit der Stufe
bewegen und die somit im Verlauf der Fahrtreppe sich relativ zueinander bewegenden Ränder („end profiles 31 and 32“) dieser Schilde aneinander liegen
und eine ununterbrochene Seitenleiste bilden („continuous lateral plinth“) sollen.
Dies ist offensichtlich nur bei einer unbeweglichen Befestigung entsprechend
Merkmal b2.1 möglich. Im Übrigen zeigen die ansonsten detaillierten Figuren
auch keine bewegliche Anordnung der Schilde gegenüber der Stufen; dem unbefangenen Leser dieser Druckschrift drängt sich daher eine starre Befestigung
ohne weitere Überlegungen auf.
Während beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs die Schutztafeln unterseitig L-förmig für eine Montage auf - als Implikation hieraus - oberseitig der
Trittfläche liegenden Montagerändern ausgebildet sind (Merkmal b2.2), sieht die
der (D10) entnehmbare Anordnung eine Anbringung mit einem Abschnitt der Seitenfläche der Schilde vor.
Diese von der Anordnung einer stationären Schürzeneinrichtung unabhängige
Gestaltung der Befestigungsart der Schutztafeln an der Stufe (Merkmal b2.2) kann
der Fachmann aufgrund einfacher konstruktiver Überlegungen unter bekannten
Alternativen im Stand der Technik auswählen:
- Während eine seitlich an der Fahrtreppe zu befestigende Schutztafel wie aus
(D10) bekannt als ebenflächiges Bauteil ausgeführt ist, für die Montage jedoch
eine Zugänglichkeit von der Seite erforderlich ist, kann eine insoweit aufwendigere, L-förmig ausgeführte Schutztafel vom Trittbereich aus montiert werden. Ein Vorbild für eine derartige konstruktive Abwandlung entsprechend
Merkmal b2.2 ist dem Fachmann mit EP 0 297 233 A1 (D6) geboten. Diese
Druckschrift betrifft eine nach Aufgabe einschlägige Fahrtreppe, an deren
Stufen seitliche Schutztafeln („Sockelbleche“ bzw. „Sicherheitsrippe 9.1“) angeordnet sind, vgl. dort Spalte 1, Zeilen 14 bis 24 und Spalte 6, Zeilen 26 bis 43
im Zusammenhang mit der Figur 8.
Darüber hinaus unterscheidet sich das vorliegend beanspruchte Personenbeförderungssystem von der aus (D10) bekannten Fahrtreppe im Wesentlichen dadurch, dass dieser Druckschrift eine Schürzeneinrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe c nicht zweifelsfrei entnehmbar ist. Nach dem Einwand der Patentinhaberin finden sich in der Beschreibung der (D10) jedenfalls keine Angaben
zur Befestigung und Funktion der lediglich in der Schnittdarstellung der Figur 3 der
(D10) gezeigten, die oberseitigen Ränder der Schilde übergreifenden Winkel. Wie
die Patentinhaberin jedenfalls zutreffend feststellt, wäre ein Spaltbereich, in den
herabhängende Kleidungsstücke eingezogen werden könnten, bei einer Anordnung seitlicher Schutztafeln - ob mit oder ohne daran befestigte Winkel an der
oberen Kante - lediglich höher gelegt und von daher sogar anfälliger für ein
Einklemmen.
Ein ohne weiteres auf (D10) übertragbares Vorbild für die kombinierte Anwendung
von seitlichen Schutztafeln und den oberhalb noch verbleibenden Spalt abdeckenden Schürzeneinrichtungen bietet jedoch die GB 424 194 (D11) mit
ähnlichem Zeitrang. Diese Druckschrift betrifft ebenfalls eine Fahrtreppe mit
untereinander verbundenen, kontinuierlich angetriebenen Stufen, vgl. dort Seite 5,
Zeilen 70 bis 78 im Zusammenhang mit der Figur 1.
- Gemäß der deutlichen Darstellung in Figur 1 dort weisen die Stufen (step unit
33) einen horizontalen Trittbereich („step tread 34“) auf und bewegen sich längs
des Systems, das einen treppenartigen Verlauf mit einem Übergang von einer
schrägen in eine horizontale Bewegung aufweist, vgl. (D11), Seite 5, Zeilen 78
und 79). Somit weist diese Fahrtreppen die Merkmale a, a1 und a1.1 auf.
- Für jede Stufe sind Schutztafeln („longitudinal sides 40/42“) vorgesehen, die
die Stufe nach Art einer Tasche („step pocket 35“) einfassen. Diese Tasche ist
dort beweglich gegenüber der Stufe, jedoch in Längsrichtung der Fahrtreppe
zwangsgeführt, so dass sich die seitlichen Schutztafeln im schrägen Verlaufsbereich und im Übergangsbereich in vertikaler Richtung von dem Trittbereich nach oben erstrecken. Vgl. hierzu Seite 5, Zeilen 78 bis 106 im Zusammenhang mit den Figuren 1, 6 und 10. Somit weist diese Fahrtreppe die
Merkmale b, b1 und b2 auf. Abweichend vom Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 sind die Schutztafeln dort beweglich. Weil sich diese den Trittbereich seitlich begrenzenden Schutztafeln jedoch ebenfalls zusammen mit der
Stufe bewegen, verhindern diese bereits ein Verfangen von Kleidungsstücken
zwischen der Stufe und seitlich angrenzenden Bereichen, vgl. hierzu (D11),
Seite 7, Zeile 129, bis Seite 8, Zeile 20.
- In Ergänzung der Schutztafeln ist in (D11) auch die Anordnung einer Schürzeneinrichtung („skirting board“) mit u. a. einem über die Schutztafeln überstehenden Streifen („strip 75“) als Bestandteil einer seitlichen Brüstung („balustrading 74) der Fahrtreppe vorgeschlagen, vgl. hierzu Seite 8, Zeilen 21 bis
41 im Zusammenhang mit der Figur 2, auch dargestellt in den Figuren 14 oder
21. Die deutliche Schnittdarstellung der Figuren 2, 14 oder 21 zeigt eine Anordnung, bei der diese Streifen die Schutztafeln von einer Stelle oberhalb deren
oberen Randes seitlich in vertikaler Richtung übergreifen. Diese Streifen bilden
somit Schürzeneinrichtungen entsprechend den Merkmalen c, c1 und c1.1 aus,
die aufgrund der Anordnung an der Brüstung stationär gegenüber den relativ
hierzu längsbewegten Schutztafeln sind, vgl. Seite 2, Zeilen 33 bis 43. Diese
Schürzeneinrichtung soll an der Brüstung angebracht sein, vgl. auch Seite 8,
Zeilen 21 bis 28. Somit sind bei dieser bekannten Fahrtreppe sich seitlich ausbildende kerbenförmige Bereiche oder nach oben offene Spalte gegen einen
Einklemmen herabhängender Kleidungsstücke mittels einer die Schutztafeln in
Längsrichtung auf der Innenseite übergreifenden Schürzeneinrichtung abgedeckt. Somit weist diese bekannte Fahrtreppe auch die Merkmale c2 und c2.1
auf.
Mit dem Einwand, in der (D11) sei die Schürzeneinrichtung lediglich im Schnitt
gezeigt, verkennt die Patentinhaberin, dass dort eine Anordnung über den gesamten Verlauf vorgeschlagen ist, was den Übergangsbereich von der schräg
verlaufenden Bewegung in die horizontale Bewegung einschließt, vgl. (D11), Seite 2, Zeilen 39 und 40.
Die Patentinhaberin hat ferner vorgetragen, in (D11) sei eine anliegende und somit
verschleißende Schürzeneinrichtung in Form eines Gummistreifens 75 vorgeschlagen, während bei der mit dem geltenden Anspruchsbegehren verfolgten
Lösung kein Kontakt zwischen der herabhängenden, metallischen Schürze und
der Schutztafel bestehe. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, denn die Art
der Schürze und die Ausbildung eines seitlichen Spaltes sind mit der geltenden
Anspruchsfassung (Merkmale c1 und c2) nicht definiert.
Der Einwand der Patentinhaberin, die in (D11) gezeigte Lösung funktioniere nicht
mit unbeweglich befestigten Schutztafeln und sei daher nicht übertragbar, vermag
nicht durchzugreifen. Wie auch bei der mit dem Patentbegehren vorgeschlagenen
Lösung wird der Fachmann die in Merkmal c2 nicht näher definierte „Stelle über
der Oberseite der entsprechenden Schutztafel“ für die stationäre Anbringung der
Schürzeneinrichtung nach dem benötigten Freiraum für einen kollisionsfreien
Durchtritt der oberen Ränder im Verlauf der Fahrtreppe hin auslegen. Auch die
beweglich geführten Schutztafeln verändern ihre relative Lage gegenüber der Stufe zumindest im schrägen und horizontalen Verlauf der Fahrtreppe nicht und sind
im schrägen Verlaufsbereich wie starr befestigte Schutztafeln angeordnet.
Im Sinne des mit der beanspruchten Lehre erzielten Ergebnisses ist die (D11)
somit einschlägig nach Aufgabe und Lösung unabhängig von Art und Ort der
Befestigung der Schutztafeln an den Stufen, weil die überlappende Anordnung
von stationären Schürzeneinrichtungen und zusammen mit der Stufe bewegten,
seitlich vertikal hochstehenden Schutztafeln im Hinblick auf die Verhinderung der
Einziehens von Kleidung hin konzipiert ist.
In Kenntnis dessen ist der Fachmann angeregt, auch bei einer Fahrtreppe mit
unbeweglich befestigten Schutztafeln - wie aus D10 mit allen Merkmalen der
Gruppe a und Merkmalen der Gruppe b bekannt - eine übergreifende Schürzeneinrichtung mit den Merkmalen der Gruppe c in Kombination vorzusehen, um
den noch vorhandenen, nach oben offenen Spalt in allen Bereichen zu schließen,
in denen wegen der Nähe in vertikaler Richtung eine noch erhöhte Gefahr eines
Einklemmens und Einziehens herabhängender Kleidungsstücke besteht. Die
ebenfalls bekannte konstruktive Maßnahme gemäß Merkmal b2.2 wird der Fachmann im Rahmen routinemäßiger Abwägungen nach den Erfordernissen des
praktischen Bedarfsfalls auswählen.
Somit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5
in nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau des Standes der Technik
gemäß den Druckschriften (D10), (D11) und (D6). Damit hat der Anspruch 1 nach
dem Hilfsantrag 5 keinen Bestand.
3.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und die Patentansprüche 1
jeweils nach den Hilfsanträge 1 bis 4 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 5. Weil diese Ansprüche dasselbe Personenbeförderungssystem in
jeweils allgemeiner gehaltener Anspruchsfassung zum Gegenstand haben, gelten
obige Aussagen sinngemäß - nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
Mit diesen Hauptansprüchen fallen auch jeweils die abhängigen Ansprüche, da
über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden
werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). Ein
eigenständiger erfinderischer Gehalt der jeweiligen Unteransprüche ist zudem
weder geltend gemacht noch für den Senat erkennbar.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me