Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.05.2008 – 34 W (pat) 317/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 25 399

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper

und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 27. November 2003 veröffentlichte deutsche Patent 199 25 399 mit

der Bezeichnung „Stufe für ein Personenbeförderungssystem“ hat die Einsprechende am 20. Februar 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende beruft sich auf die Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnder Patentfähigkeit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit

des Gegenstands nach Anspruch 1 und stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende

Druckschriften:

(D6): EP 0 297 233 A1.

In der mündlichen Verhandlung wurden darüber hinaus folgende, vom Senat in

das Verfahren eingeführte Druckschriften erörtert:

(D10): GB 354 169

(D11): GB 424 194.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten,

und verteidigt das Patent hilfsweise mit Anspruchsfassungen nach Hilfsanträgen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen,

hilfsweise zu vertagen in Hinblick auf die Hilfsanträge 4 und 5.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den

Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, einer

anzupassenden

Beschreibung

und

Zeichnung

gemäß

Patentschrift,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß

Hilfsantrag 2, sonst wie Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß

Hilfsantrag 3, sonst wie Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß

Hilfsantrag 4, sonst wie Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß

Hilfsantrag 5, sonst wie Hilfsantrag 1.

Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände nach den Hauptansprüchen der jeweiligen Anträge durch den im Verfahren befindlichen Stand der

Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt, insbesondere sollen wesentliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes den Entgegenhaltungen D10 und

D11 nicht entnehmbar sein.

Der erteilte und gemäß Hauptantrag weiterhin geltende Patentanspruch 1 des

angefochtenen Patents lautet:

1. Personenbeförderungssystem, aufweisend eine bewegliche

Stufe (1) mit einem horizontalen Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der

Trittbereich (2) einen ersten und einen zweiten Montagerand (2a,

2b) aufweist, die in seitlicher Richtung voneinander beabstandet

sind, und wobei eine erste und eine zweite Schutztafel (6, 7) an

dem entsprechenden ersten und zweiten Montagerand (2a, 2b)

befestigt sind, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in vertikaler

Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken,

dadurch gekennzeichnet, dass das Personenbeförderungssystem ferner eine erste und eine zweite Schürzeneinrichtung (12)

aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind,

wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem

Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer

Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7)

erstreckt.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1. Personenbeförderungssystem,

aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen

Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten

und einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher

Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und

eine zweite Schutztafel (6, 7) an dem entsprechenden ersten und

zweiten Montagerand (2a, 2b) befestigt sind, wobei sich die

Schutztafeln (6, 7) in vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2)

nach oben erstrecken, und wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12) aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite

der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind, wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von

einer dem Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer Stelle über der Oberseite der entsprechenden

Schutztafel (6, 7) erstreckt.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

1. Personenbeförderungssystem,

aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen

Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten und

einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher

Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und

eine zweite Schutztafel (6, 7) an dem entsprechenden ersten und

zweiten Montagerand (2a, 2b) relativ zu dem Trittbereich (2) unbeweglich befestigt sind, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in

vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken,

und wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine erste

und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12) aufweist, die

in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten

und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind, wobei sich jede

Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer Stelle über der

Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7) erstreckt.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1. Personenbeförderungssystem,

aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen

Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten und

einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher

Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und

eine zweite Schutztafel (6, 7) an dem entsprechenden ersten und

zweiten Montagerand (2a, 2b) relativ zu dem Trittbereich (2) unbeweglich befestigt sind, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in

vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken,

wobei das Personenbeförderungssystem ferner einen Übergang

von einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale

Bewegung aufweist, und wobei das Personenbeförderungssystem

ferner eine erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung

(12) aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet

sind, wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer

dem Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu

einer Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6,

7) erstreckt, wobei die Schürzeneinrichtung (12) im Bereich des

Übergangs von einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung vorgesehen ist.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

1. Personenbeförderungssystem,

aufweisend eine bewegliche Stufe (1) mit einem horizontalen

Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der Trittbereich (2) einen ersten und

einen zweiten Montagerand (2a, 2b) aufweist, die in seitlicher

Richtung voneinander beabstandet sind, wobei eine erste und

eine zweite Schutztafel (6, 7) vorgesehen sind, die jeweils eine im

Querschnitt L-förmig ausgebildete Unterseite aufweisen, welche

ein an dem entsprechenden ersten und zweiten Montagerand (2a,

2b) relativ zu dem Trittbereich (2) oberseitig unbeweglich befestigtes Montageende (6a, 7a) bildet, wobei sich die Schutztafeln

(6, 7) in vertikaler Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben

erstrecken, wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine

erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12) aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden

ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind, wobei sich

jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem Trittbereich (2)

benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer Stelle über der

Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7) erstreckt.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

1. Personenbeförderungssystem, aufweisend eine bewegliche

Stufe (1) mit einem horizontalen Trittbereich (2), der sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems bewegt, wobei der

Trittbereich (2) einen ersten und einen zweiten Montagerand (2a,

2b) aufweist, die in seitlicher Richtung voneinander beabstandet

sind, wobei eine erste und eine zweite Schutztafel (6, 7) vorgesehen sind, die jeweils eine im Querschnitt L-förmig ausgebildete Unterseite aufweisen, welche ein an dem entsprechenden

ersten und zweiten Montagerand (2a, 2b) relativ zu dem

Trittbereich (2) oberseitig unbeweglich befestigtes Montageende

(6a, 7a) bildet, wobei sich die Schutztafeln (6, 7) in vertikaler

Richtung von dem Trittbereich (2) nach oben erstrecken, wobei

das Personenbeförderungssystem ferner einen Übergang von

einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung aufweist, und wobei das Personenbeförderungssystem ferner eine erste und eine zweite stationäre Schürzeneinrichtung (12)

aufweist, die in Längsrichtung auf der Innenseite der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel (6, 7) angeordnet sind,

wobei sich jede Schürzeneinrichtung (12) lokal von einer dem

Trittbereich (2) benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zu einer

Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel (6, 7)

erstreckt, wobei die Schürzeneinrichtung (12) im Bereich des

Übergangs von einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung vorgesehen ist.

An diesen Patentanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an.

Wegen der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

A) Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch

Erfolg.

B) Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patents über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das Patentbegehren gemäß den Hilfsanträgen zulässig ist.

Denn die Personenbeförderungssysteme mit den im Hauptanspruch des Patents

sowie jeweils in den Patentansprüchen 1 in den hilfsweise verteidigten Fassungen

angegebenen Merkmalen sind nicht patentfähig.

1.

Das angefochtene Patent betrifft ein Personenbeförderungssystem, das

Fahrgäste mit einem System sich bewegender, untereinander verbundener Stufen

befördert. Die einzelnen Stufen sind in umlaufender Weise kontinuierlich angetrieben, vgl. [0002] in DE 199 25 399 C2. Zum Betreten besitzen die Stufen

einen ebenen Trittbereich, vgl. Absatz [0014]. Derartige Personenbeförderungssysteme können als Fahrsteig ausgeführt sein - vgl. Absatz [0018] - bei dem die

Stufen im nutzbaren Bereich zwischen den Landestellen geradlinig geführt sind,

oder in Nachbildung einer Treppe als Fahrtreppe ausgeführt sein, bei der die

Stufen im Bereich einer schräg verlaufenden Bewegung in Form einer geneigten

Treppe angeordnet sind, vgl. [0016], Satz 1 und Absatz [0017], Satz 1. Bei

Fahrtreppen erfolgt darüber hinaus in einem Übergangsbereich eine Führung von

der schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale Bewegung bis zur Landestelle, wobei die Stufen eine Ebene bilden.

Für die Sicherheit der Fahrgäste sind neben Handläufen unterhalb von diesen

schürzenartige Schutzeinrichtungen ortsfest beidseits der Stufen angebracht, vgl.

Absatz [0002], Sätze 3 und 4. Diese stationären Schürzeneinrichtungen begrenzen den Trittbereich seitlich über den nutzbaren Verlauf des Personenbeförderungssystems zwischen den Landestellen. In einen seitlich vorhandenen Spalt

zwischen den sich bewegenden Stufen und den stillstehenden Schürzeneinrichtungen können herabhängende Kleidungsstücke der Fahrgäste gelangen. Aufgrund der Relativbewegung können die eingeklemmten Teile weiter in den Spalt

gezogen werden, vgl. Absatz [0003]. Dieses bei einem seitlich vorhandenen Spalt

resultierende Problem tritt auch bei Fahrtreppen auf, bei denen an den beweglichen Stufen den Trittbereich seitlich begrenzende, sich in vertikaler Richtung

nach oben erstreckende Schutztafeln fest oder beweglich angeordnet sind, vgl.

Absatz [0004] im Zusammenhang mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs in der

erteilten Fassung und Absatz [0005].

Insbesondere bei Fahrtreppen mit daran unbeweglich befestigten Schutztafeln

gelangen die oberen Enden dieser Schutztafeln im Bereich des Übergangs von

der schräg verlaufenden Bewegung in die horizontale Bewegung in einen kerbenförmigen Zustand, vgl. Absatz [0017]. In diesen sich ausbildenden Bereich

können Kleidungsteile ebenfalls eindringen und aufgrund der Relativbewegungen

weiter eingezogen werden.

Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Einziehen der Kleidung eines

sich auf einer beweglichen Stufe des Personenbeförderungssystems befindenden

Fahrgasts durch die Stufe zu verhindern, vgl. Absatz [0006].

Fachmann ist vorliegend ein mit der Konstruktion von Personenbeförderungssystemen befasster Machinenbau-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Fördertechnik,

der über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fahrsteige

und Fahrtreppen verfügt.

Eine Lösung soll in einem Personenbeförderungssystem liegen, das zu diesem

Zweck die patentgemäßen Merkmale - wie folgend gegliedert - aufweist:

a)

Eine bewegliche Stufe mit einem horizontalen Trittbereich.

a1)

Der Trittbereich bewegt sich in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems.

a2)

Der Trittbereich weist einen ersten Montagerand und einen zweiten

Montagerand auf, die in seitlicher Richtung voneinander beabstandet

sind.

b)

Eine erste Schutztafel und eine zweite Schutztafel.

b1)

Die Schutztafeln erstrecken sich in vertikaler Richtung von dem

Trittbereich nach oben.

b2)

Die erste und die zweite Schutztafel sind an dem entsprechenden

ersten und zweiten Montagerand befestigt.

c)

Eine erste Schürzeneinrichtung und eine zweite Schürzeneinrichtung.

c1)

Die Schürzeneinrichtungen sind in Längsrichtung auf der Innenseite

der entsprechenden ersten und zweiten Schutztafel angeordnet.

c2)

Jede Schürzeneinrichtung erstreckt sich lokal von einer dem Trittbereich benachbarten Stelle in vertikaler Richtung zur einer Stelle über

der Oberseite der entsprechenden Schutztafel.

Für ein Personenbeförderungssystem mit Stufen ist demnach eine Kombination

von sich in vertikaler Richtung von dem Trittbereich nach oben erstreckenden

Schutztafeln und überlappenden Schürzeneinrichtungen vorgesehen. Die Schürzeneinrichtungen sind hierbei auf der Innenseite der Schutztafeln angeordnet und

erstrecken sich zu einer Stelle über der Oberseite der entsprechenden Schutztafel. Weil die Schürzeneinrichtungen die Schutztafeln in dieser Anordnung von

oben übergreifen, kann sich kein von oben zugänglicher Spalt ergeben.

Die jeweils in den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 angegebenen

Lösungen sehen darüber hinaus Weiterbildungen dieser Merkmale wie folgt vor:

Hilfsanträge 1 bis 5:

c1.1)

Die Schürzeneinrichtungen sind stationär.

Hilfsanträge 2 bis 3:

b2.1)

Die Schutztafeln sind relativ zu dem Trittbereich unbeweglich

befestigt.

Hilfsanträge 3 und 5:

a1.1)

Das Personenbeförderungssystem weist einen Übergang von

einer schräg verlaufenden Bewegung in eine horizontale

Bewegung auf.

c2.1)

Die Schürzeneinrichtung ist im Bereich des Übergangs von

der schräg verlaufenden Bewegung in die horizontale

Bewegung vorgesehen.

Hilfsanträge 4 und 5:

b2.2)

Die Schutztafeln weisen jeweils eine im Querschnitt L-förmig ausgebildete Unterseite auf, welche an dem entsprechenden ersten

und zweiten Montagerand relativ zu dem Trittbereich oberseitig

unbeweglich befestigtes Montageende bildet.

Mit Merkmal a1.1 ist der Verlauf der Bewegung längs des Personenbeförderungssystem gemäß Merkmal a1 beschrieben. Mit den Merkmalen b2.1 und

b2.2 ist die Befestigung der Schutztafeln gemäß Merkmal b2 weitergebildet. Mit

dem Merkmal c1.1 ist die Anordnung der Schürzeneinrichtungen gemäß Merkmal

c1 näher definiert. Und mit dem Merkmal c2.1 ist der Bereich der Erstreckung

jeder Schürzeneinrichtung gemäß Merkmal c2 auch in Längsrichtung des Personenbeförderungssystems definiert.

Mithin betrifft die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 angegebene

Merkmalskombination die Ausgestaltung der in den Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 jeweils verallgemeinert angegebenen Lösungen.

2.

Bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist

nicht patentfähig.

Die Neuheit dieses zwar gewerblich anwendbaren Personenbeförderungssystems

mit den im geltenden Anspruch angegebenen Merkmalen ist gegeben. Nähere

Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Lehre dieses Patentanspruchs

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus der GB 354 169 (D10) ist eine Fahrtreppe mit schrägen und horizontalen

Verläufen der Bewegung der untereinander verbunden Stufen bekannt, vgl. hierzu

(D10), Figur 11 in Zusammenhang mit Seite 1, zweiter und dritter Absatz. Die dort

im Einzelnen beschriebenen Stufen sind an ihren Seiten mit Schutztafeln versehen, die auch jedes seitliche Erfassen von Kleidern oder Gegenständen unmöglich machen, denn sie sollen jedes Verkeilen oder Verklemmen von

Gegenständen oder Materialien verhindern, vgl. hierzu (D10), Seite 2, Zeilen 106

bis 117.

Dieses bekannte Personenbeförderungssystem weist bereits alle Merkmale der

Gruppe a sowie die Merkmale b, b1, b2 und b2.1 auf:

- Der Trittbereich dieser Stufen bewegt sich - wie in der Figur 11 beispielhaft

dargestellt - in Längsrichtung der Fahrtreppe, wobei die beweglichen Stufen

dem Verlauf einschließlich der Übergänge von einer schräg verlaufenden

Bewegung in eine horizontale Bewegung mit jeweils horizontalem Trittbereich

folgen, vgl. hierzu (D10), Seite 2, Zeilen 24 bis 38 im Zusammenhang mit den

Figuren 1 bis 3 hinsichtlich Merkmal a, und Seite 3 Zeilen 1 bis 13 im Zusammenhang mit Figur 11 hinsichtlich der Merkmale a1 und a1.1.

- Den Darstellungen in den Figuren 2 und 3 entnimmt der Fachmann ausgehend von der Beschreibung Seite 2 Zeilen 106 bis 111, dass die Stufen

seitlich mit nach oben weisenden Schilden („jaws 30“) entsprechend den

Merkmalen b und b1 versehen sind. Diese sind auch an den von den Seitenwandungen der Treppenstufen selbst gebildeten Montagerändern entsprechend den Merkmalen a2 und b2 ausweislich der drei in Figur 2 angedeuteten

Fixationspunkte befestigt. Die Patentinhaberin hat eingewandt, die Befestigung

sei in der Beschreibung nicht offenbart. Diese folgt jedoch auch aus den

Textstellen a. a. O., demnach sich diese Schilde gemeinsam mit der Stufe

bewegen und die somit im Verlauf der Fahrtreppe sich relativ zueinander bewegenden Ränder („end profiles 31 and 32“) dieser Schilde aneinander liegen

und eine ununterbrochene Seitenleiste bilden („continuous lateral plinth“) sollen.

Dies ist offensichtlich nur bei einer unbeweglichen Befestigung entsprechend

Merkmal b2.1 möglich. Im Übrigen zeigen die ansonsten detaillierten Figuren

auch keine bewegliche Anordnung der Schilde gegenüber der Stufen; dem unbefangenen Leser dieser Druckschrift drängt sich daher eine starre Befestigung

ohne weitere Überlegungen auf.

Während beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs die Schutztafeln unterseitig L-förmig für eine Montage auf - als Implikation hieraus - oberseitig der

Trittfläche liegenden Montagerändern ausgebildet sind (Merkmal b2.2), sieht die

der (D10) entnehmbare Anordnung eine Anbringung mit einem Abschnitt der Seitenfläche der Schilde vor.

Diese von der Anordnung einer stationären Schürzeneinrichtung unabhängige

Gestaltung der Befestigungsart der Schutztafeln an der Stufe (Merkmal b2.2) kann

der Fachmann aufgrund einfacher konstruktiver Überlegungen unter bekannten

Alternativen im Stand der Technik auswählen:

- Während eine seitlich an der Fahrtreppe zu befestigende Schutztafel wie aus

(D10) bekannt als ebenflächiges Bauteil ausgeführt ist, für die Montage jedoch

eine Zugänglichkeit von der Seite erforderlich ist, kann eine insoweit aufwendigere, L-förmig ausgeführte Schutztafel vom Trittbereich aus montiert werden. Ein Vorbild für eine derartige konstruktive Abwandlung entsprechend

Merkmal b2.2 ist dem Fachmann mit EP 0 297 233 A1 (D6) geboten. Diese

Druckschrift betrifft eine nach Aufgabe einschlägige Fahrtreppe, an deren

Stufen seitliche Schutztafeln („Sockelbleche“ bzw. „Sicherheitsrippe 9.1“) angeordnet sind, vgl. dort Spalte 1, Zeilen 14 bis 24 und Spalte 6, Zeilen 26 bis 43

im Zusammenhang mit der Figur 8.

Darüber hinaus unterscheidet sich das vorliegend beanspruchte Personenbeförderungssystem von der aus (D10) bekannten Fahrtreppe im Wesentlichen dadurch, dass dieser Druckschrift eine Schürzeneinrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe c nicht zweifelsfrei entnehmbar ist. Nach dem Einwand der Patentinhaberin finden sich in der Beschreibung der (D10) jedenfalls keine Angaben

zur Befestigung und Funktion der lediglich in der Schnittdarstellung der Figur 3 der

(D10) gezeigten, die oberseitigen Ränder der Schilde übergreifenden Winkel. Wie

die Patentinhaberin jedenfalls zutreffend feststellt, wäre ein Spaltbereich, in den

herabhängende Kleidungsstücke eingezogen werden könnten, bei einer Anordnung seitlicher Schutztafeln - ob mit oder ohne daran befestigte Winkel an der

oberen Kante - lediglich höher gelegt und von daher sogar anfälliger für ein

Einklemmen.

Ein ohne weiteres auf (D10) übertragbares Vorbild für die kombinierte Anwendung

von seitlichen Schutztafeln und den oberhalb noch verbleibenden Spalt abdeckenden Schürzeneinrichtungen bietet jedoch die GB 424 194 (D11) mit

ähnlichem Zeitrang. Diese Druckschrift betrifft ebenfalls eine Fahrtreppe mit

untereinander verbundenen, kontinuierlich angetriebenen Stufen, vgl. dort Seite 5,

Zeilen 70 bis 78 im Zusammenhang mit der Figur 1.

- Gemäß der deutlichen Darstellung in Figur 1 dort weisen die Stufen (step unit

33) einen horizontalen Trittbereich („step tread 34“) auf und bewegen sich längs

des Systems, das einen treppenartigen Verlauf mit einem Übergang von einer

schrägen in eine horizontale Bewegung aufweist, vgl. (D11), Seite 5, Zeilen 78

und 79). Somit weist diese Fahrtreppen die Merkmale a, a1 und a1.1 auf.

- Für jede Stufe sind Schutztafeln („longitudinal sides 40/42“) vorgesehen, die

die Stufe nach Art einer Tasche („step pocket 35“) einfassen. Diese Tasche ist

dort beweglich gegenüber der Stufe, jedoch in Längsrichtung der Fahrtreppe

zwangsgeführt, so dass sich die seitlichen Schutztafeln im schrägen Verlaufsbereich und im Übergangsbereich in vertikaler Richtung von dem Trittbereich nach oben erstrecken. Vgl. hierzu Seite 5, Zeilen 78 bis 106 im Zusammenhang mit den Figuren 1, 6 und 10. Somit weist diese Fahrtreppe die

Merkmale b, b1 und b2 auf. Abweichend vom Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 sind die Schutztafeln dort beweglich. Weil sich diese den Trittbereich seitlich begrenzenden Schutztafeln jedoch ebenfalls zusammen mit der

Stufe bewegen, verhindern diese bereits ein Verfangen von Kleidungsstücken

zwischen der Stufe und seitlich angrenzenden Bereichen, vgl. hierzu (D11),

Seite 7, Zeile 129, bis Seite 8, Zeile 20.

- In Ergänzung der Schutztafeln ist in (D11) auch die Anordnung einer Schürzeneinrichtung („skirting board“) mit u. a. einem über die Schutztafeln überstehenden Streifen („strip 75“) als Bestandteil einer seitlichen Brüstung („balustrading 74) der Fahrtreppe vorgeschlagen, vgl. hierzu Seite 8, Zeilen 21 bis

41 im Zusammenhang mit der Figur 2, auch dargestellt in den Figuren 14 oder

21. Die deutliche Schnittdarstellung der Figuren 2, 14 oder 21 zeigt eine Anordnung, bei der diese Streifen die Schutztafeln von einer Stelle oberhalb deren

oberen Randes seitlich in vertikaler Richtung übergreifen. Diese Streifen bilden

somit Schürzeneinrichtungen entsprechend den Merkmalen c, c1 und c1.1 aus,

die aufgrund der Anordnung an der Brüstung stationär gegenüber den relativ

hierzu längsbewegten Schutztafeln sind, vgl. Seite 2, Zeilen 33 bis 43. Diese

Schürzeneinrichtung soll an der Brüstung angebracht sein, vgl. auch Seite 8,

Zeilen 21 bis 28. Somit sind bei dieser bekannten Fahrtreppe sich seitlich ausbildende kerbenförmige Bereiche oder nach oben offene Spalte gegen einen

Einklemmen herabhängender Kleidungsstücke mittels einer die Schutztafeln in

Längsrichtung auf der Innenseite übergreifenden Schürzeneinrichtung abgedeckt. Somit weist diese bekannte Fahrtreppe auch die Merkmale c2 und c2.1

auf.

Mit dem Einwand, in der (D11) sei die Schürzeneinrichtung lediglich im Schnitt

gezeigt, verkennt die Patentinhaberin, dass dort eine Anordnung über den gesamten Verlauf vorgeschlagen ist, was den Übergangsbereich von der schräg

verlaufenden Bewegung in die horizontale Bewegung einschließt, vgl. (D11), Seite 2, Zeilen 39 und 40.

Die Patentinhaberin hat ferner vorgetragen, in (D11) sei eine anliegende und somit

verschleißende Schürzeneinrichtung in Form eines Gummistreifens 75 vorgeschlagen, während bei der mit dem geltenden Anspruchsbegehren verfolgten

Lösung kein Kontakt zwischen der herabhängenden, metallischen Schürze und

der Schutztafel bestehe. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, denn die Art

der Schürze und die Ausbildung eines seitlichen Spaltes sind mit der geltenden

Anspruchsfassung (Merkmale c1 und c2) nicht definiert.

Der Einwand der Patentinhaberin, die in (D11) gezeigte Lösung funktioniere nicht

mit unbeweglich befestigten Schutztafeln und sei daher nicht übertragbar, vermag

nicht durchzugreifen. Wie auch bei der mit dem Patentbegehren vorgeschlagenen

Lösung wird der Fachmann die in Merkmal c2 nicht näher definierte „Stelle über

der Oberseite der entsprechenden Schutztafel“ für die stationäre Anbringung der

Schürzeneinrichtung nach dem benötigten Freiraum für einen kollisionsfreien

Durchtritt der oberen Ränder im Verlauf der Fahrtreppe hin auslegen. Auch die

beweglich geführten Schutztafeln verändern ihre relative Lage gegenüber der Stufe zumindest im schrägen und horizontalen Verlauf der Fahrtreppe nicht und sind

im schrägen Verlaufsbereich wie starr befestigte Schutztafeln angeordnet.

Im Sinne des mit der beanspruchten Lehre erzielten Ergebnisses ist die (D11)

somit einschlägig nach Aufgabe und Lösung unabhängig von Art und Ort der

Befestigung der Schutztafeln an den Stufen, weil die überlappende Anordnung

von stationären Schürzeneinrichtungen und zusammen mit der Stufe bewegten,

seitlich vertikal hochstehenden Schutztafeln im Hinblick auf die Verhinderung der

Einziehens von Kleidung hin konzipiert ist.

In Kenntnis dessen ist der Fachmann angeregt, auch bei einer Fahrtreppe mit

unbeweglich befestigten Schutztafeln - wie aus D10 mit allen Merkmalen der

Gruppe a und Merkmalen der Gruppe b bekannt - eine übergreifende Schürzeneinrichtung mit den Merkmalen der Gruppe c in Kombination vorzusehen, um

den noch vorhandenen, nach oben offenen Spalt in allen Bereichen zu schließen,

in denen wegen der Nähe in vertikaler Richtung eine noch erhöhte Gefahr eines

Einklemmens und Einziehens herabhängender Kleidungsstücke besteht. Die

ebenfalls bekannte konstruktive Maßnahme gemäß Merkmal b2.2 wird der Fachmann im Rahmen routinemäßiger Abwägungen nach den Erfordernissen des

praktischen Bedarfsfalls auswählen.

Somit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5

in nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau des Standes der Technik

gemäß den Druckschriften (D10), (D11) und (D6). Damit hat der Anspruch 1 nach

dem Hilfsantrag 5 keinen Bestand.

3.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und die Patentansprüche 1

jeweils nach den Hilfsanträge 1 bis 4 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 5. Weil diese Ansprüche dasselbe Personenbeförderungssystem in

jeweils allgemeiner gehaltener Anspruchsfassung zum Gegenstand haben, gelten

obige Aussagen sinngemäß - nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

Mit diesen Hauptansprüchen fallen auch jeweils die abhängigen Ansprüche, da

über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden

werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). Ein

eigenständiger erfinderischer Gehalt der jeweiligen Unteransprüche ist zudem

weder geltend gemacht noch für den Senat erkennbar.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

Me