Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 6 W (pat) 13/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 13/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 195 31 965.6-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2008 unter Mitwirkung
de
s Vorsitzenden R ters
ich
Dr.-Ing. Lischke
sowie
der
Richter Guth,
Dipl.-Ing. Schneider
und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
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-
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 11,
jeweils vom 14. Mai 2008, eingegangen am 19. Mai 2008,
sowie
-
Figuren 1 bis 9 vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2006 gerichtet, mit dem die
vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die
Gegenstände bzw. das Verfahren der Patentansprüche vom 3. Februar 2003 bzw.
vom 17. Oktober 2005 seien gegenüber dem von der Prüfungsstelle nachgewiesenen Stand der Technik nicht patentfähig.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik folgende
Druckschriften berücksichtigt worden:
1.
JP 5-89 943 U
2. US 37 13 712
3. DE 11 63 612 B
4. DE 16 96 920 U
5. US 27 92 619
6.
JP 4-331 813 A
7. US 44 56 313
8. DD 90 963
9. US 42 29 098
10. JP 3-12 015 U
11. GB 485 813
12. DE 22 57 155 A
13. Tribology International, June 1981, S. 131 - 136
14. US 48 02 775
15. US 40 27 930.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz
vom 8. Mai 2006, per Fax eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu
der mit Eingabe vom 4. Juli 2006 eine Begründung nachgereicht wurde. Mit
Schriftsatz vom 14. Mai 2008, im Original eingegangen am 19. Mai 2008, wurde
ein neues Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 3 sowie eine überarbeitete
Beschreibung vorgelegt.
Die Patentanmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
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Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 11,
jeweils vom 14. Mai 2008, sowie
Figuren 1 bis 9 vom Anmeldetag.
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Bearbeitung einer Rolle für Rollenlager mit einem abgerundeten Bereich zwischen einer Rollfläche und
der Endfläche, wobei die Rollfläche (3a) und der abgerundete Bereich (Rb) durch einen ersten Bogenbereich (R1) und
die Endfläche (3b) und der abgerundete Bereich durch einen
zweiten Bogenbereich (R2) glatt ineinander übergehen,
gekennzeichnet durch
gleichzeitiges Schleifen der Rollfläche (3a), der Endfläche (3b) und des abgerundeten Bereiches (Rb, Rc) der Rolle (3) unter Verwendung eines Schleifwerkzeuges (5),
welches einen äußeren Schleifbereich (5a) zum Schleifen
der Rollfläche (3a) der Rolle (3) aufweist,
einen Endschleifbereich (5b) zum Schleifen der Endfläche (3b) der Rolle (3),
einen gerundeten Schleifbereich (5Rb) zum Schleifen des
abgerundeten Bereichs (Rb) der Rolle (3),
einen ersten Bogenschleifbereich (5R1), um den äußeren
Schleifbereich (5a) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)
glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem ersten
Bogenbereich (R1) der Rolle (3) entspricht, und
einen zweiten Bogenschleifbereich (5R2), um den Endschleifbereich (5b) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)
glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem zweiten Bogenbereich (R2) der Rolle entspricht.
2. Schleifwerkzeug zur Verwendung für das Verfahren zur
Bearbeitung von Rollen für Rollenlager nach Anspruch 1,
gekennzeichnet durch
einen äußeren Schleifbereich (5a) zum Schleifen der Rollfläche (3a) der Rolle (3),
einen Endschleifbereich (5b) zum Schleifen der Endfläche (3b) der Rolle (3),
einen gerundeten Schleifbereich (5Rb) zum Schleifen des
abgerundeten Bereichs (Rb) der Rolle,
einen ersten Bogenschleifbereich (5R1), um den äußeren
Schleifbereich (5a) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)
glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem ersten
Bogenbereich (R1) der Rolle entspricht,
und einen zweiten Bogenschleifbereich (5R2), um den Endschleifbereich (5b) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)
glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem zweiten Bogenbereich (R2) der Rolle (3) entspricht.
3. Rollenlager, bei dem eine Anzahl von geschliffenen, durch
ein Halteelement (3“) gehaltenen Rollen (4‘) zwischen einem
Innenring (1‘) und einem Außenring (2‘) angeordnet ist und
jede Rolle (4‘) zwischen einer Rollfläche (12) und der Endfläche (13) einen abgerundeten Bereich (14) aufweist,
dadurch gekennzeichnet dass
der abgerundete Bereich (14) aus einem der Rollfläche (12)
zugeordneten und einem der Endfläche (13) zugeordneten
abgerundeten Bereich (14a; 14b) besteht
und der Mittelpunkt (03, 04) des Krümmungsradius (R3, R4)
des der Rollfläche (12) zugeordneten abgerundeten Bereiches (14a) auf dem Grenzabschnitt (15) zwischen der Rollfläche (12) und dem der Rollfläche (12) zugeordneten abgerundeten Bereich (14a) liegt
und der Mittelpunkt (03) des Krümmungsradius (R3) des der
Endfläche (13) zugeordneten abgerundeten Bereiches (14b)
außerhalb des Grenzabschnitts (15) auf dem Grenzabschnitt (9) zwischen der Endfläche (13) und dem der Endfläche zugeordneten abgerundeten Bereich der Rolle (4‘) liegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
Das Verfahren nach Anspruch 1, das Schleifwerkzeug nach Anspruch 2 und
das Rollenlager nach Anspruch 3 sind jeweils neu gegenüber dem gesamten
aufgezeigten Stand der Technik. Diese nebengeordneten Ansprüche 1, 2
und 3 beinhalten jeweils auch eine technische Lehre, die als Resultat einer
erfinderischen Tätigkeit anzusehen ist.
In der der Anmelderin zugestellten Zwischenverfügung des Berichterstatters
wurde bereits erläutert, dass die beiden erstmals genannten Entgegenhaltungen 14 und 15 dem von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Patentbegehren nicht entgegenstehen. Im Übrigen schließt sich der Senat vollumfänglich der Auffassung der Prüfungsstelle zu dem von ihr vorgeschlagenen Patentbegehren an, dem die geltenden Unterlagen nunmehr entsprechen.
Die Entscheidung ergeht ohne ausführlichere Begründung, da dem Antrag
der Patentanmelderin vom 14. Mai 2008 ohne Einschränkung stattgegeben
Rdn. 12; § 100, Rdn. 60).
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Hu