Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 6 W (pat) 13/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 13/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung DE 195 31 965.6-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juni 2008 unter Mitwirkung

de

s Vorsitzenden R ters

ich

Dr.-Ing. Lischke

sowie

der

Richter Guth,

Dipl.-Ing. Schneider

und

Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

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Patentansprüche 1 bis 3,

Beschreibung Seiten 1 bis 11,

jeweils vom 14. Mai 2008, eingegangen am 19. Mai 2008,

sowie

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Figuren 1 bis 9 vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2006 gerichtet, mit dem die

vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die

Gegenstände bzw. das Verfahren der Patentansprüche vom 3. Februar 2003 bzw.

vom 17. Oktober 2005 seien gegenüber dem von der Prüfungsstelle nachgewiesenen Stand der Technik nicht patentfähig.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik folgende

Druckschriften berücksichtigt worden:

1.

JP 5-89 943 U

2. US 37 13 712

3. DE 11 63 612 B

4. DE 16 96 920 U

5. US 27 92 619

6.

JP 4-331 813 A

7. US 44 56 313

8. DD 90 963

9. US 42 29 098

10. JP 3-12 015 U

11. GB 485 813

12. DE 22 57 155 A

13. Tribology International, June 1981, S. 131 - 136

14. US 48 02 775

15. US 40 27 930.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz

vom 8. Mai 2006, per Fax eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu

der mit Eingabe vom 4. Juli 2006 eine Begründung nachgereicht wurde. Mit

Schriftsatz vom 14. Mai 2008, im Original eingegangen am 19. Mai 2008, wurde

ein neues Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 3 sowie eine überarbeitete

Beschreibung vorgelegt.

Die Patentanmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentansprüche 1 bis 3,

Beschreibung Seiten 1 bis 11,

jeweils vom 14. Mai 2008, sowie

Figuren 1 bis 9 vom Anmeldetag.

Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zur Bearbeitung einer Rolle für Rollenlager mit einem abgerundeten Bereich zwischen einer Rollfläche und

der Endfläche, wobei die Rollfläche (3a) und der abgerundete Bereich (Rb) durch einen ersten Bogenbereich (R1) und

die Endfläche (3b) und der abgerundete Bereich durch einen

zweiten Bogenbereich (R2) glatt ineinander übergehen,

gekennzeichnet durch

gleichzeitiges Schleifen der Rollfläche (3a), der Endfläche (3b) und des abgerundeten Bereiches (Rb, Rc) der Rolle (3) unter Verwendung eines Schleifwerkzeuges (5),

welches einen äußeren Schleifbereich (5a) zum Schleifen

der Rollfläche (3a) der Rolle (3) aufweist,

einen Endschleifbereich (5b) zum Schleifen der Endfläche (3b) der Rolle (3),

einen gerundeten Schleifbereich (5Rb) zum Schleifen des

abgerundeten Bereichs (Rb) der Rolle (3),

einen ersten Bogenschleifbereich (5R1), um den äußeren

Schleifbereich (5a) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)

glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem ersten

Bogenbereich (R1) der Rolle (3) entspricht, und

einen zweiten Bogenschleifbereich (5R2), um den Endschleifbereich (5b) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)

glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem zweiten Bogenbereich (R2) der Rolle entspricht.

2. Schleifwerkzeug zur Verwendung für das Verfahren zur

Bearbeitung von Rollen für Rollenlager nach Anspruch 1,

gekennzeichnet durch

einen äußeren Schleifbereich (5a) zum Schleifen der Rollfläche (3a) der Rolle (3),

einen Endschleifbereich (5b) zum Schleifen der Endfläche (3b) der Rolle (3),

einen gerundeten Schleifbereich (5Rb) zum Schleifen des

abgerundeten Bereichs (Rb) der Rolle,

einen ersten Bogenschleifbereich (5R1), um den äußeren

Schleifbereich (5a) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)

glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem ersten

Bogenbereich (R1) der Rolle entspricht,

und einen zweiten Bogenschleifbereich (5R2), um den Endschleifbereich (5b) und den gerundeten Schleifbereich (5Rb)

glatt durch eine Krümmung zu verbinden, welche dem zweiten Bogenbereich (R2) der Rolle (3) entspricht.

3. Rollenlager, bei dem eine Anzahl von geschliffenen, durch

ein Halteelement (3“) gehaltenen Rollen (4‘) zwischen einem

Innenring (1‘) und einem Außenring (2‘) angeordnet ist und

jede Rolle (4‘) zwischen einer Rollfläche (12) und der Endfläche (13) einen abgerundeten Bereich (14) aufweist,

dadurch gekennzeichnet dass

der abgerundete Bereich (14) aus einem der Rollfläche (12)

zugeordneten und einem der Endfläche (13) zugeordneten

abgerundeten Bereich (14a; 14b) besteht

und der Mittelpunkt (03, 04) des Krümmungsradius (R3, R4)

des der Rollfläche (12) zugeordneten abgerundeten Bereiches (14a) auf dem Grenzabschnitt (15) zwischen der Rollfläche (12) und dem der Rollfläche (12) zugeordneten abgerundeten Bereich (14a) liegt

und der Mittelpunkt (03) des Krümmungsradius (R3) des der

Endfläche (13) zugeordneten abgerundeten Bereiches (14b)

außerhalb des Grenzabschnitts (15) auf dem Grenzabschnitt (9) zwischen der Endfläche (13) und dem der Endfläche zugeordneten abgerundeten Bereich der Rolle (4‘) liegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick

auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§§ 1 bis 5 dar.

Das Verfahren nach Anspruch 1, das Schleifwerkzeug nach Anspruch 2 und

das Rollenlager nach Anspruch 3 sind jeweils neu gegenüber dem gesamten

aufgezeigten Stand der Technik. Diese nebengeordneten Ansprüche 1, 2

und 3 beinhalten jeweils auch eine technische Lehre, die als Resultat einer

erfinderischen Tätigkeit anzusehen ist.

In der der Anmelderin zugestellten Zwischenverfügung des Berichterstatters

wurde bereits erläutert, dass die beiden erstmals genannten Entgegenhaltungen 14 und 15 dem von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Patentbegehren nicht entgegenstehen. Im Übrigen schließt sich der Senat vollumfänglich der Auffassung der Prüfungsstelle zu dem von ihr vorgeschlagenen Patentbegehren an, dem die geltenden Unterlagen nunmehr entsprechen.

Die Entscheidung ergeht ohne ausführlichere Begründung, da dem Antrag

der Patentanmelderin vom 14. Mai 2008 ohne Einschränkung stattgegeben

wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 94 Rdn. 18; Busse, PatG, 6. Aufl., § 94

Rdn. 12; § 100, Rdn. 60).

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Hu